Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und die Pflicht des Geschäftsführers zur Stellung eines Insolvenzantrags
Die Frage, wann eine Handelsgesellschaft in die Insolvenz gerät und wann daraus für ihr Statutarorgan die gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags entsteht, gehört zu den praxisrelevantesten Themen mit den schwerwiegendsten Folgen für das persönliche Vermögen eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds. Im tschechischen Recht wird dieser Bereich vor allem durch das Gesetz Nr. 182/2006 Sb., über die Insolvenz und ihre Lösungsweisen (Insolvenzgesetz, im Folgenden „IZ"), sowie durch das Gesetz Nr. 90/2012 Sb., über Handelsgesellschaften (im Folgenden „ZOK") geregelt. Ziel dieses Beitrags ist es, die aktuelle Rechtslage sowie die einschlägige Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags sowie zur Haftung, die das Statutarorgan bei deren Nichterfüllung trifft, zusammenzufassen.
Was ist Insolvenz
Die grundlegende Definition enthält § 3 IZ. Das Gesetz unterscheidet zwei Formen der Insolvenz.
Erste Form: Zahlungsunfähigkeit
Ein Schuldner befindet sich in Insolvenz, wenn er mehrere Gläubiger hat, mindestens zwei Geldschulden seit mehr als 30 Tagen nach Fälligkeit bestehen und er diese Schulden nicht begleichen kann (§ 3 Abs. 1 IZ). Damit Gläubiger und Gericht nicht nachweisen müssen, was in der Buchhaltung des Schuldners tatsächlich vor sich geht, sieht § 3 Abs. 2 IZ vier widerlegbare Vermutungen der Zahlungsunfähigkeit vor: Der Schuldner hat die Zahlung eines wesentlichen Teils seiner Schulden eingestellt, erfüllt sie seit mehr als drei Monaten nach Fälligkeit nicht, eine Forderung kann durch Exekution oder Zwangsvollstreckung nicht befriedigt werden, oder der Schuldner ist der Pflicht nicht nachgekommen, dem Gericht Verzeichnisse seines Vermögens, seiner Schulden und Beschäftigten vorzulegen. Es genügt die Erfüllung nur einer dieser Vermutungen, und es obliegt dann dem Schuldner, das Gegenteil zu beweisen.
Zweite Form: Überschuldung
Die Überschuldung betrifft nur juristische Personen und selbständig erwerbstätige natürliche Personen und richtet sich nach § 3 Abs. 3 IZ. Es handelt sich um einen Zustand, in dem die Summe aller Schulden des Schuldners den Wert seines Vermögens übersteigt, sofern mehrere Gläubiger vorhanden sind. Das Gesetz schreibt hier zusätzlich vor, die Fortführung der Vermögensverwaltung oder des Unternehmensbetriebs zu berücksichtigen: Kann unter Berücksichtigung aller Umstände angenommen werden, dass der Schuldner die Verwaltung seines Vermögens oder den Betrieb seines Unternehmens in absehbarer Zeit fortführen kann, liegt im Sinne des Gesetzes keine Überschuldung vor.
Drohende Insolvenz
Neben der tatsächlichen Insolvenz regelt § 3 Abs. 4 IZ auch das Institut der drohenden Insolvenz, die dann eintritt, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände begründet angenommen werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner Geldschulden nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllen kann. Einen Insolvenzantrag wegen drohender Insolvenz darf nach § 97 Abs. 2 IZ ausschließlich der Schuldner stellen, nicht ein Gläubiger. Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift liegt in der Möglichkeit, eine ungünstige wirtschaftliche Situation frühzeitig anzugehen, gegebenenfalls im Rahmen der präventiven Restrukturierung nach dem Gesetz Nr. 284/2023 Sb., über die präventive Restrukturierung, mit dem die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates in tschechisches Recht umgesetzt wurde.
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags
§ 98 Abs. 1 IZ verpflichtet einen Schuldner, der eine juristische Person oder eine selbständig erwerbstätige natürliche Person ist, einen Insolvenzantrag ohne unnötigen Aufschub zu stellen, nachdem er von seiner Insolvenz erfahren hat oder bei gebührender Sorgfalt hätte erfahren müssen. Bei einer juristischen Person erfüllt diese Pflicht nach § 98 Abs. 2 IZ ihr Statutarorgan, also in der Regel der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Vorstand bzw. statutarische Direktor einer Aktiengesellschaft, oder der Liquidator, falls sich die juristische Person in Liquidation befindet. Sind mehrere Personen zur selbständigen Vertretung des Schuldners berechtigt, trifft diese Pflicht jede von ihnen.
Die Entstehung dieser Pflicht setzt kumulativ zwei Voraussetzungen voraus: das objektive Vorliegen der Insolvenz und die subjektive Kenntnis davon, wobei auch beurteilt wird, ob das Statutarorgan bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt von der Insolvenz hätte wissen müssen und können. Der Oberste Gerichtshof bestätigte im Urteil Az. 29 Cdo 4180/2016, dass die Pflicht nach § 98 IZ eine dauernde und keine einmalige Pflicht ist, sodass sich das Statutarorgan von ihrer Verletzung nicht dadurch befreien kann, dass es eine einzelne Gelegenheit zur Antragstellung versäumt hat.
Das Gesetz verwendet anstelle einer fest bestimmten Frist den unbestimmten Begriff „ohne unnötigen Aufschub". Diese Frist umfasst die Zeit, die für die Vorbereitung des Insolvenzantrags und seiner Pflichtanlagen notwendig ist, gegebenenfalls auch für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Klärung der Finanzierung der Gesellschaft. Die Rechtsprechung betont zugleich wiederholt, dass sich das Statutarorgan nicht durch Berufung auf eine Weisung des Alleingesellschafters oder Mehrheitsgesellschafters von seiner Verantwortung befreien kann, sofern eine solche Weisung nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form eines im Einklang mit dem Gesetz gefassten Beschlusses der Gesellschafterversammlung hat.
Haftung für Schäden
Folge einer Verletzung der Pflicht nach § 98 IZ ist die in § 99 IZ geregelte Schadensersatzhaftung. Nach § 99 Abs. 1 IZ haftet eine Person, die entgegen § 98 IZ keinen Insolvenzantrag gestellt hat, dem Gläubiger für den Schaden oder sonstigen Nachteil, den sie durch diese Pflichtverletzung verursacht. Es handelt sich um einen besonderen Fall der allgemeinen zivilrechtlichen Schadensersatzhaftung mit vermutetem Verschulden, bei der der Gläubiger nur die Insolvenz des Schuldners, die verspätete oder unterlassene Stellung des Insolvenzantrags sowie den Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen hat, während die Entlastung dem beklagten Statutarorgan obliegt.
Die Schadenshöhe wird in § 99 Abs. 2 IZ als Differenz zwischen der im Insolvenzverfahren festgestellten Forderung des Gläubigers und dem Betrag bestimmt, den der Gläubiger in diesem Verfahren zur Befriedigung dieser Forderung erhalten hat. Diese Auslegung bestätigte der Oberste Gerichtshof im Urteil vom 29. Juni 2016, Az. 29 Cdo 1212/2016, wobei das Verfassungsgericht eine gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss Az. II. ÚS 3230/16 als offensichtlich unbegründet zurückwies. Dem Statutarorgan verbleibt Raum für eine teilweise oder vollständige Entlastung, wenn es nachweist, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Schadenseintritt hatte, typischerweise in Fällen, in denen der Gläubiger die Vertragsbeziehung mit dem Schuldner unabhängig vom Insolvenzzustand eingegangen wäre. Zur Frage der Verjährung des Schadensersatzanspruchs führte der Oberste Gerichtshof im Urteil Az. 29 Cdo 1212/2016 aus, dass die zehnjährige objektive Verjährungsfrist mit dem Tag der Stellung des Insolvenzantrags zu laufen beginnt, wobei diese Schlussfolgerung in der nachfolgenden Rechtsprechung weiter präzisiert wurde, etwa im Urteil Az. 29 Cdo 339/2018.
Klage auf Ergänzung der Passiva
Seit dem 1. Januar 2021 gilt eine umfangreiche Novelle des ZOK, durchgeführt durch das Gesetz Nr. 33/2020 Sb. Diese hob die frühere, in der Praxis kaum genutzte unbeschränkte Haftung des Statutarorgans nach dem alten § 68 ZOK auf und ersetzte sie durch ein wirksameres Instrument: die sogenannte Klage auf Ergänzung der Passiva nach § 66 Abs. 1 Buchst. b) ZOK. Hat ein Mitglied des Statutarorgans durch eine Pflichtverletzung zur Insolvenz der Handelsgesellschaft beigetragen und wurde im Insolvenzverfahren bereits über die Art der Lösung der Insolvenz entschieden, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters diesem Mitglied (einem gegenwärtigen, ehemaligen oder auch faktischen Geschäftsleiter, siehe § 69 ZOK) die Pflicht auferlegen, aus eigenen Mitteln einen Betrag in die Insolvenzmasse einzubringen, der der Differenz zwischen der Summe der Schulden und dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. Klagebefugt ist ausschließlich der Insolvenzverwalter; das Verfahren hat den Charakter eines Inzidentstreits.
Zur Anwendung dieses Instituts bzw. seines Vorgängers nach der bisherigen Rechtslage äußerte sich das Oberlandesgericht Olomouc im Urteil Az. 8 Cmo 55/2025 vom 20. August 2025. Das Gericht beurteilte einen Fall, in dem die Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, nachdem sie infolge der Beendigung des Mietvertrags über die Betriebsstätte die Haupteinnahmequelle der Gesellschaft verloren hatten, auf die drohende Insolvenz reagierten, indem sie sich selbst aus ihrer Funktion abberiefen und die Geschäftsanteile auf eine Person übertrugen, die formal die Funktion des Geschäftsführers in Dutzenden weiterer Gesellschaften ausübte. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als grundlegenden Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters, da die Beklagten zur Abwendung der drohenden Insolvenz nichts unternommen hatten und ihre einzige Reaktion die Niederlegung ihrer Funktion war, was ihre Haftung für die Schulden der Handelsgesellschaft begründete. Ähnlich bestätigte das Oberlandesgericht Prag mit Urteil vom 3. Mai 2024, Az. 103 VSPH 735/2023, das Urteil des Kreisgerichts Ústí nad Labem vom 11. August 2023, Az. 24 ICm 74/2023, mit dem ehemaligen Mitgliedern des Statutarorgans eine Zahlungspflicht nach § 66 Abs. 1 Buchst. b) ZOK auferlegt wurde, weil sie trotz des länger andauernden Insolvenzzustands des Schuldners keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag gestellt und stattdessen die Geschäftstätigkeit zum Nachteil der Gläubiger fortgesetzt hatten.
Ausschluss eines Mitglieds des Statutarorgans von der Amtsausübung
Neben der Vermögenshaftung sieht das Gesetz über Handelsgesellschaften auch eine Sanktion vor, die im Verlust der Fähigkeit besteht, die Funktion eines Statutarorgans auszuüben, in der Fachliteratur als Disqualifikation bezeichnet. Nach § 64 ZOK entscheidet das Insolvenzgericht im Laufe des Insolvenzverfahrens auch ohne Antrag, dass ein Mitglied des Statutarorgans, dessen Amtsführung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur Insolvenz der Handelsgesellschaft geführt hat, für drei Jahre ab Rechtskraft dieser Entscheidung die Funktion eines Mitglieds des Statutarorgans keiner Handelsgesellschaft ausüben darf. Nach § 65 ZOK kann unter ähnlichen Voraussetzungen auch derjenige ausgeschlossen werden, der erst nach Einleitung des Insolvenzverfahrens Mitglied des Statutarorgans wurde und durch sein Verhalten erkennbar zur Verringerung der Insolvenzmasse und zur Schädigung der Gläubiger beigetragen hat. Einen eigenständigen, nicht an die Insolvenz gebundenen Tatbestand regelt die Generalklausel in § 63 ZOK, wonach das Gericht den Ausschluss eines Mitglieds des Statutarorgans anordnen kann, das in den letzten drei Jahren vor Einleitung des Verfahrens wiederholt oder schwerwiegend gegen seine Pflichten bei der Amtsausübung verstoßen hat.
Strafrechtliche Aspekte
Die Vertiefung der Insolvenz kann auch die Tatbestände von Vermögensdelikten erfüllen, die im fünften Titel des Gesetzes Nr. 40/2009 Sb., Strafgesetzbuch, geregelt sind. Den allgemeinsten Tatbestand enthält § 224 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführung der Insolvenz, der denjenigen bestraft, der sich, sei es auch nur grob fahrlässig, durch Ausgaben, die zu seinen Vermögensverhältnissen in grobem Missverhältnis stehen, durch unwirtschaftliche Vermögensverwaltung, Missbrauch von Kredit oder ein Geschäft in grobem Missverhältnis zu seinen Vermögensverhältnissen in die Insolvenz bringt, oder wer in der Insolvenz wissentlich eine neue Schuld eingeht oder ein Pfandrecht bestellt und dadurch die Stellung der bisherigen Gläubiger verschlechtert. Nach dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs Az. 5 Tdo 972/2020 vom 22. Oktober 2020 stellt der Schaden im Sinne von § 224 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuchs grundsätzlich die Gesamthöhe der Gläubigerforderungen dar, da davon ausgegangen wird, dass der Schuldner vor dem rechtswidrigen Handeln des Täters in der Lage war, seine fälligen Schulden zu begleichen.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit kommt ferner in Betracht wegen Gläubigerschädigung nach § 222 des Strafgesetzbuchs, also wegen Vereitelung der Befriedigung eines Gläubigers durch Zerstörung, Beschädigung, Verheimlichung oder Veräußerung von Vermögen, sowie wegen Gläubigerbegünstigung nach § 223 des Strafgesetzbuchs, wenn ein insolventer Schuldner die Befriedigung eines Gläubigers durch Begünstigung eines anderen vereitelt. Eigenständige Tatbestände beziehen sich unmittelbar auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens: § 225 des Strafgesetzbuchs regelt die Pflichtverletzung im Insolvenzverfahren, § 226 Machenschaften im Insolvenzverfahren und § 227 die Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Vermögenserklärung.
Fazit
Aus dem oben Gesagten folgt, dass der Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags eine Frage ist, die nicht unbeachtet bleiben darf. Das Statutarorgan, das von der Insolvenz oder der drohenden Insolvenz der Handelsgesellschaft erfährt oder hätte erfahren müssen, trägt die Verantwortung für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Lösung dieser Situation, sei es durch einen Insolvenzantrag oder gegebenenfalls im Wege der präventiven Restrukturierung. Die Nichterfüllung dieser Pflicht begründet das Risiko einer Schadensersatzhaftung nach § 99 IZ, das Risiko einer Klage auf Ergänzung der Passiva nach § 66 ZOK, das Risiko eines Ausschlusses von der Funktion nach §§ 63 bis 65 ZOK und im Extremfall auch das Risiko strafrechtlicher Verfolgung. Die aktuelle Rechtsprechung tendiert dabei eindeutig zu dem Schluss, dass formale Schritte wie die Niederlegung der Funktion oder die Übertragung eines Geschäftsanteils auf eine vorgeschobene Person allein die Verantwortung der bisherigen Mitglieder des Statutarorgans nicht beseitigen.
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