Arbeitsrechtliche und andere rechtlichen Fragen – Coronavirus und Notfallmaßnahmen in Tschechien. Notzustand in der Tschechischen Republik

Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Coronavirus und außerordentliche Maßnahmen in der Tschechischen Republik. Weitere rechtlichen Maßnahmen in Tschechien.



 

Arbeitsrechtliche Fragen im Notzustand in Tschechien

Im Artikel Krisenmaßnahmen und Ausnahmezustand in Tschechien finden Sie aktuelle Informationen zu den neuesten Entwicklungen in der Tschechischen Republik. Nach fast einer Woche Notzustandsmaßnahmen wurde vom Ministerium für Arbeit und Soziales auf ihrer Website eine grundlegende Zusammenfassung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Die zehn wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen beim Kampf mit Koronavirs in Tschechien veröffentlicht.
 

1. ARBEITNEHMER IN QUARANTÄNE

 
- Für den Fall, dass dem Arbeitnehmer eine Quarantäne auferlegt wird, handelt es sich um ein Arbeitshindernis auf Seiten des Arbeitnehmers im Sinne d. §§ 191 und 192 des Arbeitsgesetzbuches, bei dem ihm ein Lohnersatz in Höhe von 60 % des durchschnittlichen Verdienstes für die ersten 14 Kalendertage zusteht, mit der Maßgabe, dass ihm dieser Lohnersatz für die Werktage und des Weiteren für die Feiertage zusteht, für die ansonsten dem Arbeitnehmer Lohnersatz zusteht oder sein Lohn/Gehalt nicht gekürzt wird. Durch die Auferlegung der Quarantäne wird der Lauf eines bereits angetretenen Urlaubs nicht unterbrochen.
 
- Sollte die Quarantäne oder die Erkrankung des Arbeitnehmers mehr als 14 Tage dauern, werden ihm ab dem 15. Kalendertag die Krankenversicherungsleistungen von der Tschechischen Verwaltung der Sozialversicherung ausgezahlt.
 
- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über das Arbeitshindernis in Form einer Quarantäne und die vorgesehene Dauer des Arbeitshindernisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen und das Arbeitshindernis dem Arbeitgeber nachzuweisen (siehe § 206 Abs. 1 und 2 des Arbeitsgesetzbuches).
 
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Abwesenheit des Arbeitnehmers in der Arbeit während der Quarantäne, die gemäß dem Gesetz über den Schutz der öffentlichen Gesundheit auferlegt wurde, zu entschuldigen.
 

2. PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS IM HINBLICK AUF DIE AUSSERORDENTLICHEN MASSNAHMEN

 
- Arbeitnehmern mit einem Daueraufenthalt in der Tschechischen Republik, die im Zeitraum nach dem 07.03.2020 von einem Aufenthalt aus Italien in die Tschechische Republik zurückkehren, wird angeordnet, dass sie unverzüglich nach der Rückkehr in die Tschechische Republik diese Tatsache ihrem Hausarzt mitteilen, der über die Auferlegung einer Quarantäne gemäß § 2 Abs. 7 Lit. a) des Gesetzes über den Schutz der öffentlichen Gesundheit für die Dauer von 14 Tagen entscheidet.
 
- Jener Arbeitnehmer, dem vom örtlich zuständigen Hygieneamt mitgeteilt wurde, dass er Kontakt zu einem Patienten hatte, bei dem eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das die Erkrankung COVID-19 verursacht, durch eine Laboruntersuchung bestätigt wurde, ist verpflichtet, dem Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im Fach Allgemeinmedizin oder der Allgemeinmedizin für Kinder und Jugendliche die erforderliche Mitwirkung zu leisten und sich der auferlegten Quarantäne zu unterziehen.
 
- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Quarantäne einzuhalten und diese dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
 
- Der Arbeitnehmer kann die Ausübung einer gefährlichen Arbeit verweigern, die sein Leben oder seine Gesundheit gegebenenfalls das Leben oder die Gesundheit von Dritten unmittelbar und erheblich bedrohen, die bloße Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus erfüllt jedoch das erwähnte Wesen der gefährlichen Arbeit nicht.
 

3. MÖGLICHKEITEN DES ARBEITGEBERS IM FALLE DES VERDACHTS AUF CORONAVIRUS

 
- Homeoffice. Der Arbeitnehmer kann seine Arbeit vorübergehend außerhalb des Arbeitsplatzes des Arbeitgebers ausüben. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine Vereinbarung handelt, ist der jeweils andere Teilnehmer des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet, die Änderung des Arbeitsorts (die Ausübung der Arbeit von zu Hause aus) zu akzeptieren. Homeoffice ist im Arbeitsgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt und deshalb empfehlen wir, die näheren Bedingungen dieser Form der Ausübung der Arbeit im Detail zu regeln.
 
- Änderung des Zeitplans des Arbeitsrhythmus bei Schichtarbeit. Der Arbeitgeber muss diese Änderung rechtzeitig mitteilen und den Arbeitnehmer 14 Kalendertage im Voraus davon in Kenntnis setzen, es sei denn, er hat mit dem Arbeitnehmer etwas Abweichendes vereinbart.
 
- Inanspruchnahme des Urlaubs. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme des Urlaubs spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen, es sei denn, er hat sich mit dem Arbeitnehmer auf eine kürzere Frist geeinigt (§ 217 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches).
 
- Wenn der Arbeitnehmer bereit ist, die Arbeit für den Arbeitgeber am Arbeitsort auszuüben und der Arbeitgeber ihm keine Arbeit zuteilt, ohne dass der Arbeitnehmer selbst ein Arbeitshindernis hätte (zum Beispiel dem Arbeitnehmer wurde keine Quarantäne auferlegt, oder der Arbeitnehmer ist nicht in vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitgeber hat nur bestimmte Befürchtungen), dann handelt es sich um ein Arbeitshindernis auf Seiten des Arbeitgebers und dem Arbeitnehmer steht Lohnersatz oder Gehaltsersatz in Höhe des durchschnittlichen Verdienstes zu (§ 208 des Arbeitsgesetzbuches).
 
- Wenn in einem konkreten Fall von keinem der oben angeführten Instrumente Gebrauch gemacht wird, dann ist es möglich, dass der Arbeitgeber dem Antrag des Arbeitnehmers auf Gewährung von Arbeitsfreizeit ohne Lohn- oder Gehaltsersatz stattgibt.
 
- Der Arbeitgeber kann und ist in gewissem Maße auch verpflichtet, vom Arbeitnehmer Informationen über die mit dem Coronavirus zusammenhängenden Informationen zu verlangen, zum Beispiel, ob sich der Arbeitnehmer nicht in einem Ausbruchsherd aufgehalten hat, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen d. § 102 Abs. 1 und § 106 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches. Auf der anderen Seite kann es schwierig sein, den Arbeitnehmer für eine unzutreffende oder unvollständige Antwort zu bestrafen.
 
- Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern private Reisen nicht verbieten.
 

4. STELLUNG DES ARBEITNEHMERS, DER SICH UM EIN KIND KÜMMERT, IM HINBLICK AUF DIE AUSSERORDENTLICHE MASSNAHME

 
- Jenem Arbeitnehmer, der seine Arbeit in der Beschäftigung aufgrund der Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren aus dem Grund nicht ausüben kann, weil die Schuleinrichtung oder die Sonderkindeseinrichtung, gegebenenfalls eine andere ähnliche Kindereinrichtung, die sich ansonsten um das Kind täglich oder wöchentlich kümmert, oder die Schule, deren Schüler das Kind ist, aufgrund einer außerordentlichen Maßnahme geschlossen ist, steht der Anspruch auf das Betreuungsgeld zu (§ 39 des Gesetzes über die Krankenversicherung). Die Bedingung für den Anspruch auf das Betreuungsgeld ist, dass jene Person, die ein Kind unter 10 Jahren in ihrer Pflege hat, mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebt, oder dass es sich um einen Elternteil handelt. Nähere Beschreibung der Leistung des Betreuungsgeldes findet man auf der Webseite von ČSSZ.
 
Indikative Berechnung der Höhe des Pflegegeldes anhand einer Excel-Tabelle, die auf der Website des tschechischen Ministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht wurde.
 
- Jenen Arbeitnehmern, die ihre Arbeit aufgrund einer Vereinbarung über die Durchführung der Arbeit und einer Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit ausüben, steht kein Anspruch auf das Betreuungsgeld zu.
 
- Die Beitragszeit beim Betreuungsgeld beträgt 9 Kalendertage. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer, der mindestens ein Kind bis 16 Jahre in ständiger Pflege hat und die Schulpflicht nicht abgeschlossen hat, darf die Unterstützungsdauer 16 Kalendertage nicht überschreiten. Die Höhe des Betreuungsgelds beträgt 60 % der reduzierten täglichen Bemessungsgrundlage pro Kalendertag. Vorgehensweise bei der Geltendmachung des Anspruchs auf das Betreuungsgeld. Nach dem Ablauf dieser Frist steht dem Arbeitnehmer der Anspruch auf das Krankengeld zu. Vorgehensweise bei der Auszahlung des Krankengelds.
 

5. GESCHLOSSENE GESCHÄFTE UND EINRICHTUNGEN ALS HINDERNISSE AUF DER SEITE DES ARBEITGEBERS UND TEILWEISE ARBEITSLOSIGKEIT

 
Das Verfahren ist nicht ganz klar, ob die Krisenmaßnahmen Hindernisse für den Arbeitgeber darstellen, auf die der Arbeitnehmer Anspruch auf 100% des Lohns hat (§ 208 des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs sieht im Allgemeinen vor, dass "Falls der Arbeitnehmer wegen anderer, auf Seiten des Arbeitgebers auftretender, in § 207 angeführter Hindernisse, die Arbeit nicht leisten konnte, erstattet der Arbeitgeber ein Lohn- oder Gehaltsentgelt in Höhe des Durchschnittsverdienstes; dies gilt nicht, wenn das Arbeitszeitkonto (§ 86 und 87) geltend gemacht wurde.“ oder der Arbeitgeber kann § 209 Abs. 1 des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs anwenden und entweder auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einer Gewerkschaft oder auf der Grundlage einer erlassenen internen Verordnung die verbindlichen Regeln zur Bestimmung der Arbeitsrechte von Arbeitgebern während des Arbeitshindernisses des Arbeitgebers aufgrund von Teilarbeitslosigkeit kann festgelegt werden.
 
Die Anwendung von § 209 des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs auf Teilarbeitslosigkeit wird durch die Tatsache gestützt, dass die Situation als „Gründen einer vorübergehenden Einschränkung des Absatzes seiner Produkte oder wegen beschränkterer Nachfrage nach den von ihm geleisteten Diensten, nicht zuweisen kann (Teilarbeitslosigkeit)“ interpretiert werden kann. Wenn der Arbeitgeber beschließt, eine Teilbeschäftigungsmaßnahme zu ergreifen, sollte er oder sie entweder eine Vereinbarung mit der Gewerkschaft schließen, wenn er / sie damit arbeitet, oder eine interne Verordnung erlassen, mit der die Höhe der zu zahlenden Lohnentschädigung angepasst wird der Arbeitnehmer 60% des Durchschnittsverdienstes.
 

6. WO SIE RELEVANTE RECHTLICHE INFORMATIONEN ZUM CORONAVIRUS UND REISE IN TSCHECHIEN FINDEN

 
Die Situation bezüglich des neuartigen Coronavirus und entsprechender Notfallmaßnahmen in Tschechien entwickelt sich ständig weiter. Wo finden Sie relevante Informationen für Ihr Unternehmen?
 
Sofortmaßnahmen des Gesundheitsministeriums werden an der offiziellen Anschlagtafel des Gesundheitsministeriums veröffentlicht: Aktuelle Sofortmaßnahmen und Entscheidungen zu COVID-19.
 
Am 12. März 2020 wurde in Form eines tschechischen Regierungsbeschlusses der Notstand für 30 Tage für Tschechien ausgerufen. Grund dafür sind gesundheitliche Bedrohungen im Zusammenhang mit dem Nachweis des Coronavirus / SARS CoV-2 Die Notstandserklärung wurde am 12. März 2020 in Form des Beschlusses der Regierung der Tschechischen Republikzur Notstandserklärung für das Gebiet der Tschechischen Republik aufgrund gesundheitlicher Bedrohungen im Zusammenhang mit dem Nachweis von Coronavirus / SARS CoV-2 ab 14.00 Uhr vom 12. März 2020 für 30 Tage. Die Rechte der tschechischen Regierung für die Dauer des Notstandes finden sich im Gesetz Nr. 240/2000 Slg. über das Krisenmanagement und über Änderungen bestimmter Gesetze.
 
Die tschechische Regierung hat im Rahmen des erklärten Notzustands den Personenverkehr über die Grenze der Tschechischen Republik verboten. Tschechen dürfen in das Land zurückkehren und Ausländer dürfen die Tschechische Republik verlassen. Das Verbot des Straßenverkehrs betrifft den regulären Personenverkehr und gelegentliche Dienste von Fahrzeugen mit mehr als 9 Personen. Für den Schienen- und Wasserverkehr gilt es für alle internationalen Züge oder Schiffe im Personenverkehr. Die Regierung in Tschechien verbot auch die Nutzung anderer Flughäfen als des internationalen Flughafens Václav Havel Prag (Prag / Ruzyně, LKPR) im Rahmen des kommerziellen Luftverkehrs mit Passagieren an Bord, die die Grenze der Tschechischen Republik überqueren. Lesen Sie mehr in unserem Artikel Verbot des Personenverkehrs über die Grenze der Tschechischen Republik im Rahmen des Notzustandes.
 
Die Preisregulierung wird vom Finanzministerium auf der Website des Preisbulletins veröffentlicht. Die letzte und bislang einzige Preis- und Verkaufsbeschränkung war die Festlegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Masken der FFP3-Klasse in Tschechien nach dem 4.3.2020..
 
Nützliche Informationen zu aktuellen Reisen finden Sie auf der Webseite des Außenministeriums: Empfehlungen zu Reisen ins Ausland im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus und / oder auf der Website der WHO sowie in den aktualisierten Empfehlungen der WHO für den internationalen Verkehr in Bezug auf den COVID-19-Ausbruch.
 
Die außerordentlichen Maßnahmen und Auswirkungen der Coronavirus-Krankheit werfen bereits Fragen auf, nicht nur hinsichtlich des Arbeitsrechts und möglicher Maßnahmen nach dem Arbeitsgesetzbuch (siehe diesen Artikel Arbeitsrechtliche Fragen zu Coronavirus- und Notfallmaßnahmen in der Tschechischen Republik), sondern auch hinsichtlich der Anwendung verschiedener Bestimmungen des Tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie zum Beispiel die nachträgliche Leistungsunmöglichkeit nach § 2006 des Tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, Befreiung von der Pflicht zum Schadensersatz bei einem außerordentlichen unvorhersehbaren und unüberwindbaren Hindernis nach § 2913 Abs. 2 des Tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, die wesentlichen Änderungen der Umstände im Sinne von § 1765 des Tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sogar die Auslegung des Versicherungsumfangs nach dem vereinbarten Versicherungsumfang.
 
Falls Sie mehr Informationen benötigen, kommen Sie bitte jederzeit auf uns zu:
 
JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
Managing Partner
ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.
tschechische Rechtsanwaltskanzlei
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ECOVIS ježek ist eine tschechische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Prag, die sich insbesondere auf das tschechische Handelsrecht und Immobilienrecht, die Prozessführung und das Banken- und Finanzrecht konzentriert. Mit ihrer umfassenden Bandbreite kompetent erbrachter Rechtsberatungsleistungen stellt sie eine attraktive, vollwertige Alternative für Mandanten der großen internationalen Kanzleien dar. Die langfristige erfolgreiche Zusammenarbeit mit führenden Rechtsberatungsunternehmen in den meisten europäischen Ländern und den USA (sowie weiteren Rechtsordnungen) bürgt dafür, dass die grenzübergreifende Dimension des jeweiligen Mandats stets eingehend berücksichtigt wird. Die tschechischen Rechtsanwälte von ECOVIS ježek weisen eine hervorragende Erfolgsbilanz bei der Erbringung von Beratungsleistungen an transnationale Konzerne, tschechische Großunternehmen, den Mittelstand sowie Freiberufler und Privatpersonen auf, die auf jahrelange, bei führenden Rechts- und Steuerberatungsunternehmen erworbene Erfahrung gründet. Weitere Auskünfte finden Sie unter nachstehendem Link: www.ecovislegal.cz/de..

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