Neue EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit

EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit: neue Pflichten und Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure


Die neue Verordnung der Europäischen Union über die allgemeine Produktsicherheit (Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG und der Richtlinie 87/357/EWG) ist in Kraft getreten und wird mit Wirkung vom 13.12.2024 die bestehende Rechtsvorschrift ersetzen (nachfolgend „GPSR" - General Product Safety Regulation).

Die derzeitige Regelung in Form der EU-Richtlinie 2001/95/EG und des Gesetzes Nr. 102/2001 Slg. über die allgemeine Produktsicherheit, das die Richtlinie in tschechisches Recht umsetzte, wird modernisiert, wodurch der Verbraucherschutz gestärkt und die Sicherheit der in der EU verkauften Produkte erhöht wird. Die GPSR legt den Schwerpunkt vor allem auf die leichtere Identifizierung des Herstellers, die gründlichere Kennzeichnung der Produkte und die Effizienz bei der Lösung von Sicherheitsproblemen.

Die GPSR legt neue Anforderungen an die Produktsicherheit und daraus resultierende Pflichten und Verantwortlichkeiten für Hersteller, Einführer, Händler und Anbieter von Online-Marktplätzen fest. Im Unterschied zur bisherigen Richtlinie gilt die GPSR auch für Anbieter von Online-Marktplätzen (Marketplace), was eine wichtige Änderung für alle Unternehmen darstellt, die Produkte für Verbraucher verkaufen. Ziel der GPSR ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

Mit der Änderung der Rechtsform von der bisherigen Richtlinie zur Verordnung entfällt die Notwendigkeit der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Es wird daher keine großen Änderungen im Gesetz Nr. 102/2001 Slg. geben, und die Hauptänderungen werden nur in der Anpassung der Bestimmungen bestehen, damit sie nicht im Widerspruch zur neuen GPSR stehen. Die GPSR gilt nicht für Produkte, die einer speziellen Regelung unterliegen, wie z. B. Kinderspielzeug, Lebensmittel oder Tierfutter.

Aus der neuen Regelung ergeben sich Änderungen, die Hersteller, Einführer und Händler berücksichtigen müssen. Nachfolgend finden Sie eine kurze Liste der größten Änderungen, die nicht nur Betreiber von E-Shops im Zusammenhang mit der GPSR erwarten und auf die sie sich vorbereiten sollten:

Pflicht zur Identifizierung des Herstellers im Angebot

Der Verkäufer ist nunmehr verpflichtet, im Angebot den Namen des Herstellers, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine Marke, die Anschrift und die elektronische Adresse anzugeben, unter der er kontaktiert werden kann (Art. 19 Buchst. (a) GPSR). Hat der Hersteller seinen Sitz nicht in der EU, ist er verpflichtet, eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU zu benennen, und der Verkäufer ist verpflichtet, deren Namen, Post- und E-Mail-Adresse anzugeben (Art. 19 Buchst. (b) GPSR).

Pflicht zur Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen im Angebot

Neu gilt auch die Pflicht, im Angebot Sicherheitsinformationen und Warnhinweise in einer für die Verbraucher verständlichen Sprache anzugeben. Es handelt sich um Informationen, die auf der Verpackung des Produkts oder im Begleitdokument angegeben werden müssen und beim Fernabsatz auch im Angebot (Art. 19 Buchst. (d) GPSR).

Meldung über das Safety Business Gateway

Mit Inkrafttreten der GPSR gilt auch die neue Meldepflicht bei Verdacht auf Nichterfüllung der in der GPSR festgelegten Pflichten im Zusammenhang mit einem Produkt (Art. 9 Abs. 8 Buchst. c) GPSR, Art. 11 Abs. 8 Buchst. d) GPSR, Art. 12 Abs. 4 Buchst. c) GPSR) über das neu eingerichtete Portal Safety Business Gateway.

Der Verkäufer ist auch verpflichtet, im Falle der Kenntnis von einem durch das Produkt verursachten Unfall unverzüglich den Hersteller zu informieren (Art. 20 Abs. 3 GPSR), der weitere Schritte gemäß der GPSR einleitet.

Prüfpflicht vor dem Inverkehrbringen des Produkts

Der Verkäufer hat nunmehr die Pflicht, vor dem Inverkehrbringen des Produkts zu prüfen, ob der Hersteller bzw. der Einführer die in der GPSR festgelegten Pflichten erfüllt hat (Art. 12 Abs. 1 GPSR). Es geht vor allem um die Prüfung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung des Produkts und der Bereitstellung aller erforderlichen Informationen. Ist der Verkäufer der Ansicht, dass nicht alle Pflichten erfüllt wurden, muss er die Nichtkonformität mit der GPSR über das Portal Safety Business Gateway melden (Art. 12 Abs. 4 Buchst. c) GPSR).

Produktrückruf

Im Falle eines Produktrückrufs aus Sicherheitsgründen ist der Verkäufer verpflichtet, die betroffenen Verbraucher direkt über den Rückruf zu informieren (Art. 35 Abs. 1 GPSR), oder falls eine direkte Kontaktaufnahme nicht möglich ist, über einen Kanal mit größtmöglicher Reichweite (Art. 35 Abs. 4 GPSR).

Ist der Verkäufer für den Produktrückruf verantwortlich, muss er dem Verbraucher kostenlos mindestens zwei der folgenden drei Abhilfemaßnahmen anbieten (Art. 37 Abs. 2 GPSR):

  1. Reparatur des zurückgerufenen Produkts;
  2. Austausch des zurückgerufenen Produkts gegen ein sicheres Produkt gleichen Typs;
  3. Erstattung des Kaufpreises mindestens in Höhe des vom Kunden gezahlten Betrags.

In den folgenden Abschnitten werden wir uns ausführlicher mit den einzelnen Artikeln der GPSR befassen.

Anwendungsbereich der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (Artikel 2)

Die GPSR legt Regeln für Produkte fest, die für Verbraucher bestimmt sind. Gemäß Art. 2 GPSR ist ihr Anwendungsbereich auf Produkte beschränkt, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind. Dies umfasst sowohl neue als auch gebrauchte Produkte, die repariert oder recycelt wurden.

Die GPSR findet Anwendung auf nicht harmonisierte Produkte (ohne spezifische EU-Vorschriften) sowie auf harmonisierte Produkte (mit EU-Vorschriften), und zwar in Fällen, in denen Risiken oder Risikokategorien nicht durch die entsprechende Harmonisierungsvorschrift abgedeckt sind.

Ausdrücklich ausgenommen sind:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel und Futtermittel
  • Lebende Pflanzen und Tiere
  • Antiquitäten
  • Pflanzenschutzmittel

Die GPSR berührt nicht die sonstigen europäischen Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes und erfordert die Anwendung des Vorsorgeprinzips beim Risikomanagement. Die Hersteller müssen alle möglichen Risiken im Zusammenhang mit ihren Produkten berücksichtigen und Maßnahmen zu deren Beseitigung oder Verringerung ergreifen.

Begriffsbestimmungen für die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (Artikel 3)

Art. 3 GPSR enthält wichtige Begriffsbestimmungen, die für ihre ordnungsgemäße Durchführung erforderlich sind. Einige der Schlüsselbegriffe umfassen:

  • „Inverkehrbringen": Erste Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt, während „Bereitstellung auf dem Markt" jede weitere Zugänglichmachung des Produkts für Verbraucher oder zum Vertrieb in der EU bezeichnet, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.
  • „Wirtschaftsakteure": Hersteller, Einführer, Händler und Anbieter von Fulfillment-Dienstleistungen. Der Hersteller ist die Person, die ein Produkt unter ihrem Namen in Verkehr bringt. Der Einführer trägt die Verantwortung für das Inverkehrbringen eines Produkts aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt. Der Händler ist ein Unternehmen, das die weitere Distribution von Produkten in der EU sicherstellt, und der Anbieter von Fulfillment-Dienstleistungen kümmert sich um Tätigkeiten wie Lagerung, Verpackung und Versand.
  • „Risiko" und „Produkt mit ernstem Risiko": Kombination aus der Wahrscheinlichkeit und der Schwere eines potenziellen Schadens, der die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher oder andere öffentliche Interessen gefährden kann. Bei ernstem Risiko ist eine schnelle Reaktion der Marktüberwachung erforderlich.
  • „Rückruf" und „Rücknahme vom Markt": Während die Rücknahme vom Markt verhindert, dass das Produkt in der Lieferkette verbleibt, zielt der Rückruf auf Produkte ab, die dem Endverbraucher bereits zugänglich gemacht wurden.
  • Marktüberwachungsbehörde" eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 als für die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zuständige Behörde benannte Behörde.
  • Marktüberwachung" die Tätigkeiten und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden, die sicherstellen sollen, dass die Produkte den Anforderungen der GPSR entsprechen.

Fernabsatz (Artikel 4)

Art. 4 GPSR bestimmt, wann ein Verkaufsangebot als auf Verbraucher in der EU ausgerichtet gilt. Die GPSR gilt für alle Produkte, die online oder durch andere Fernabsatzmittel angeboten werden, sofern das Angebot auf Verbraucher in den EU-Mitgliedstaaten ausgerichtet ist.

Damit ein Verkaufsangebot als auf Verbraucher in der EU ausgerichtet gilt, müssen verschiedene Faktoren bewertet werden, z. B. die geografischen Gebiete, in die die Ware versendet werden kann, die verwendeten Sprachen, die Währung oder eine spezifische Domain. Eine lediglich in der EU zugängliche Schnittstelle reicht jedoch nicht aus – es muss erkennbar sein, dass das Unternehmen sein Angebot tatsächlich auf die EU ausrichtet. Dieser Ansatz knüpft an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-585/08 und C-144/09 (Pammer und Alpenhof) an, die sich mit der Ausrichtung der Geschäftstätigkeit auf ein bestimmtes Land innerhalb der EU befassen.

Pflichten der Hersteller (Artikel 9)

Art. 9 GPSR führt für Hersteller nicht harmonisierter Produkte eine Reihe von Pflichten ein, deren Ziel es ist, die Sicherheit der Produkte auf dem Markt zu gewährleisten. Diese Pflichten sind so formuliert, dass die Hersteller Risiken aktiv vorbeugen und effektiv auf etwaige Sicherheitsprobleme reagieren.

  • Risikoanalyse und technische Dokumentation:⁠⁠ Vor dem Inverkehrbringen eines Produkts müssen die Hersteller eine interne Risikoanalyse durchführen und eine technische Dokumentation erstellen, die nachweist, dass das Produkt sicher ist. Diese Dokumentation muss Informationen über Sicherheitsmaßnahmen und ausgewählte europäische Normen enthalten, sofern diese angewendet wurden (Art. 9 Abs. 2–3 GPSR).
  • Sicherheit bei der Serienproduktion:⁠⁠⁠⁠⁠⁠ Der Hersteller hat die Sicherheit der Produkte auch bei der Serienproduktion zu gewährleisten, und zwar durch die Einführung von Kontrollmechanismen, die die Sicherheit der Produktionsprozesse und der verwendeten Komponenten überwachen (Art. 9 Abs. 4 GPSR).
  • Kennzeichnung der Produkte:⁠⁠⁠⁠⁠⁠ Der Hersteller muss das Produkt ordnungsgemäß kennzeichnen, einschließlich Typ, Charge oder Seriennummer, und darauf den Namen, den Handelsnamen und die Kontaktdaten des Herstellers angeben. Diese Informationen müssen gut sichtbar und lesbar sein (Art. 9 Abs. 5–6 GPSR).
  • Anleitungen und Sicherheitsinformationen:⁠⁠⁠⁠⁠⁠ Produkten, bei denen dies erforderlich ist, müssen eine Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen beigefügt werden, die auf Deutsch sein müssen, wenn das Produkt in Deutschland verkauft wird (Art. 9 Abs. 7 GPSR).
  • Korrekturmaßnahmen und Kommunikation:⁠⁠⁠⁠⁠⁠ Stellt das Produkt ein Sicherheitsrisiko dar, ist der Hersteller verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die Verbraucher und die zuständigen Behörden darüber zu informieren und gegebenenfalls den Rückruf des Produkts sicherzustellen. Zur Information der Verbraucher und der Aufsichtsbehörden dient das Portal Safety Business Gateway (Art. 9 Abs. 8–9 GPSR, Art. 35–36 GPSR).
  • Kommunikation innerhalb der Lieferkette: Der Hersteller hat die Lieferkette über alle festgestellten Sicherheitsprobleme zu informieren, die die Verbraucher gefährden könnten (Art. 9 Abs. 10 GPSR).
  • Anregungen von Verbrauchern und internes Register:⁠⁠⁠ Der Hersteller muss Mittel bereitstellen, mit denen Verbraucher Beschwerden einreichen können, und ein internes Register dieser Anregungen führen. Die Hersteller sind verpflichtet, die Anregungen zu untersuchen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen (Art. 9 Abs. 11–13 GPSR).

Pflichten der Einführer (Artikel 11)

Art. 11 GPSR legt die Pflichten der Einführer nicht harmonisierter Produkte fest, deren Ziel es ist, das Inverkehrbringen sicherer Produkte zu gewährleisten. Einige dieser Pflichten bestehen bereits heute, während andere neu sind. Die Einführer tragen die Verantwortung dafür, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte die Anforderungen an die allgemeine Sicherheit erfüllen.

  • Gewährleistung der Produktsicherheit: Der Einführer ist verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen des Produkts sicherzustellen, dass das Produkt die Anforderungen an die allgemeine Sicherheit gemäß Art. 5 GPSR erfüllt und dass der Hersteller die in Art. 9 Abs. 2, 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt hat, die die Durchführung einer internen Risikoanalyse, die Erstellung einer technischen Dokumentation und die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Produkts umfassen (Art. 11 Abs. 1 GPSR). Der Einführer muss überprüfen, dass der Hersteller sichere Produkte geliefert hat, die die erforderlichen Informationen zum Nachweis der Sicherheit enthalten und ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
  • Verbot des Inverkehrbringens von Produkten: Der Einführer darf keine Produkte in Verkehr bringen, bei denen er Grund zu der Annahme hat, dass sie die Anforderungen an die allgemeine Sicherheit nicht erfüllen oder dass der Hersteller keine Risikoanalyse durchgeführt und keine technische Dokumentation erstellt hat (Art. 11 Abs. 2 GPSR). Das Produkt darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
  • Meldung gefährlicher Produkte: Stellt der Einführer fest, dass ein Produkt gefährlich ist, ist er verpflichtet, den Hersteller zu informieren und sicherzustellen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden über das Portal Safety Business Gateway über diese Tatsache informiert werden. Der Einführer kann überprüfen, ob der Hersteller die entsprechende Meldung vorgenommen hat, oder dies selbst melden.
  • Kennzeichnung der Produkte: Der Einführer muss die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte ordnungsgemäß kennzeichnen, was die Angabe seines Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Marke, der Post- und E-Mail-Adresse umfasst. Ist es nicht möglich, die erforderlichen Informationen direkt auf dem Produkt anzugeben, können sie auf der Verpackung des Produkts oder in einem beigefügten Dokument angegeben werden (Art. 11 Abs. 3 GPSR). Die Angabe einer Website erfüllt nicht die Anforderung der Angabe einer elektronischen Adresse.
  • Anleitungen und Sicherheitsinformationen: Der Einführer ist verpflichtet, dem Produkt eine klare Anleitung und Sicherheitsinformationen beizufügen, wenn dies für seine sichere Verwendung erforderlich ist. Beim Inverkehrbringen des Produkts in der Tschechischen Republik müssen diese Informationen auf Tschechisch sein. Anleitungen und Sicherheitsinformationen müssen nicht beigefügt werden, wenn das Produkt ohne sie sicher verwendet werden kann (Art. 11 Abs. 4 GPSR).
  • Lagerung und Transport: Der Einführer muss sicherstellen, dass die Transport- und Lagerbedingungen der Produkte deren Sicherheit nicht gefährden. Der Einführer sollte die Anforderungen an Temperatur, Lichtverhältnisse und andere mit der Art des Produkts verbundene Faktoren berücksichtigen (Art. 11 Abs. 5 GPSR).
  • Aufbewahrung der technischen Dokumentation: Die Einführer müssen die vom Hersteller erstellte technische Dokumentation 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren. Diese Dokumentation muss den Aufsichtsbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden (Art. 11 Abs. 6 GPSR).
  • Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden: Die Einführer müssen mit den Aufsichtsbehörden und Herstellern bei der Gewährleistung der Produktsicherheit zusammenarbeiten (Art. 11 Abs. 7 GPSR).
  • Korrekturmaßnahmen: Stellt der Einführer fest, dass ein Produkt gefährlich ist, ist er verpflichtet, den Hersteller zu informieren und die Ergreifung von Korrekturmaßnahmen sicherzustellen, die einen Rückruf des Produkts umfassen können (Art. 11 Abs. 8 GPSR). Der Einführer muss auch die Verbraucher über die ergriffenen Maßnahmen informieren und sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wurde, über das Portal Safety Business Gateway informiert werden.
  • Überprüfung der Kommunikationsmittel: Die Einführer müssen überprüfen, ob der Hersteller der Öffentlichkeit Mittel zur Einreichung von Beschwerden und Anregungen bezüglich der Produktsicherheit zur Verfügung gestellt hat. Sind diese Mittel nicht verfügbar, muss der Einführer sie bereitstellen (Art. 11 Abs. 9 GPSR).
  • Führung eines internen Registers: Die Einführer sind verpflichtet, ein internes Register der Beschwerden und Anregungen zu führen, die sie untersuchen und die Hersteller und anderen beteiligten Parteien über die Ergebnisse der Untersuchung informieren müssen (Art. 11 Abs. 10 und 11 GPSR). Dieses Register darf nur personenbezogene Daten enthalten, die für die Untersuchung der Beschwerde erforderlich sind, und muss maximal 5 Jahre aufbewahrt werden.

Pflichten der Händler (Artikel 12)

Art. 12 GPSR legt die Pflichten der Händler fest, um sicherzustellen, dass sichere Produkte auf den Markt gebracht werden. Einige dieser Pflichten gelten bereits, während andere neu sind und nicht harmonisierte Produkte betreffen. Als Händler gilt eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, außer dem Hersteller oder Einführer.

  • Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen: Vor der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt muss der Händler überprüfen, ob der Hersteller die in Art. 9 Abs. 5 bis 7 genannten Anforderungen oder der Einführer die Pflichten gemäß Art. 11 Abs. 3 und 4 erfüllt hat. Dies umfasst die Überprüfung der Kennzeichnung des Produkts, die klar sein muss und nicht durch andere Informationen verdeckt werden darf, sowie die Beifügung einer Anleitung und von Sicherheitsinformationen in tschechischer Sprache, wenn das Produkt auf dem tschechischen Markt verkauft wird.
  • Gewährleistung der Lager- und Transportbedingungen: Die Händler müssen sicherstellen, dass während des Transports und der Lagerung angemessene Bedingungen eingehalten werden, die die Sicherheit der Produkte und die Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 9 und Art. 11 schützen.
  • Verbot der Bereitstellung nicht konformer Produkte: Der Händler darf keine Produkte auf den Markt bringen, die nicht mit den Sicherheitsanforderungen oder den Kennzeichnungsanforderungen übereinstimmen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass das Produkt nicht sicher ist.
  • Information über nicht konforme oder gefährliche Produkte: Der Händler ist verpflichtet, den Hersteller oder Einführer zu informieren, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass das bereitgestellte Produkt nicht die Kennzeichnungsanforderungen erfüllt oder erforderliche Informationen fehlen. Er muss auch sicherstellen, dass wirksame Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, die einen Rückruf des Produkts umfassen können, und die zuständigen Aufsichtsbehörden über diese Maßnahmen über das Portal Safety Business Gateway informieren.

Pflichten der für auf dem Markt bereitgestellte Produkte verantwortlichen Personen (Artikel 16)

Gemäß Art. 16 GPSR muss für jedes auf dem Binnenmarkt bereitgestellte Produkt eine verantwortliche Person mit Sitz in der Europäischen Union benannt werden, die die Sicherheit des Produkts gewährleistet. Diese Person fungiert als Partner gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und ergreift im Falle von risikobehafteten Produkten konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit.
Die verantwortliche Person kann sein:

  • ein in der Europäischen Union niedergelassener Hersteller, wobei als Hersteller gemäß der Definition in Art. 3 Nr. 8 GPSR „eine natürliche oder juristische Person gilt, die ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Marke auf dem Markt bereitstellt, das sie herstellt oder das sie entwerfen oder herstellen lässt";
  • ein Einführer, der gemäß der Definition in Art. 3 Nr. 10 GPSR „eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person ist, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt";
  • ein Bevollmächtigter, der gemäß der Definition in Art. 3 Nr. 9 GPSR „eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person ist, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit den Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung zu handeln";
  • ein in der Union niedergelassener Anbieter von Fulfillment-Dienstleistungen, der gemäß der Definition in Art. 3 Nr. 12 GPSR „eine natürliche oder juristische Person ist, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand, ohne Eigentümer der betreffenden Produkte zu sein, mit Ausnahme von Postdiensten im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, von Paketzustelldiensten im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates und von sonstigen Post- oder Frachtbeförderungsdiensten", und zwar für Produkte, mit denen sie umgehen, und wenn keine andere verantwortliche Person in der Europäischen Union niedergelassen ist.

Die verantwortliche Person erfüllt folgende Aufgaben:

  • überprüft und bewahrt die technische Dokumentation zu den Produkten für einen Zeitraum von 10 Jahren auf;
  • stellt auf Anfrage der Aufsichtsbehörde die technische Dokumentation und andere erforderliche Informationen in tschechischer Sprache zur Verfügung;
  • informiert die Aufsichtsbehörde bei Verdacht auf ein Produktrisiko;
  • stellt sofortige Korrekturmaßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen sicher;
  • kontrolliert die Übereinstimmung des Produkts mit der technischen Dokumentation und den Kennzeichnungsanforderungen;
  • erstattet Meldung über einen durch das Produkt verursachten Unfall.

Auf dem Produkt oder seiner Verpackung muss der Name der verantwortlichen Person, ihr Handelsname und ihre Kontaktdaten angegeben sein, um die Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette zu erleichtern.

Pflichten der Wirtschaftsakteure beim Fernabsatz von Produkten (Artikel 19)

Art. 19 GPSR legt spezifische Anforderungen an Wirtschaftsakteure fest, die Produkte über das Internet oder andere Fernabsatzwege verkaufen, einschließlich sozialer Netzwerke. Ziel ist es, die Transparenz der Informationen für die Verbraucher zu gewährleisten und die Sicherheit der auf dem EU-Markt verfügbaren Produkte zu erhöhen.
Die GPSR verlangt, dass jedes auf dem Markt angebotene Produkt beim Online-Verkauf oder über andere Fernabsatzmittel einen klar gekennzeichneten verantwortlichen Akteur mit Sitz in der EU hat, und zwar mit Namen, eingetragenem Handelsnamen oder eingetragener Marke des Herstellers sowie der Post- und E-Mail-Adresse, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
Bei Produkten, die nicht in der EU hergestellt werden, muss der gekennzeichnete Akteur in der Lage sein, alle Pflichten gegenüber Verbrauchern und Aufsichtsbehörden gemäß den Regeln von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten zu erfüllen. Dieser hierarchische Ansatz legt die Priorität der verantwortlichen Akteure wie folgt fest:

  1. In der EU niedergelassener Hersteller: Ist der Hersteller in der Union niedergelassen, trägt er die direkte Verantwortung für das Inverkehrbringen des Produkts und muss dessen Sicherheit, transparente Informationskommunikation und Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Produktdokumentation gewährleisten. Auf der Verkaufsseite müssen der Name des Herstellers, sein Handelsname oder seine Marke sowie die Post- und E-Mail-Adresse gut sichtbar angegeben sein.
  2. Einführer, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist: Hat der Hersteller seinen Sitz nicht in der EU, übernimmt der Einführer die Verantwortung. Der Einführer muss sicherstellen, dass das angebotene Produkt alle Sicherheits- und Informationsanforderungen erfüllt. Auf der Angebotsseite müssen die Kontaktdaten des Einführers angegeben werden, der für die Übereinstimmung mit den EU-Anforderungen und die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden verantwortlich ist.
  3. Bevollmächtigter: Hat ein Hersteller außerhalb der EU einen Bevollmächtigten beauftragt, geht die Verantwortung auf diesen über. Dieser Vertreter muss vom Hersteller ordnungsgemäß bevollmächtigt sein, in seinem Namen zu handeln und alle für die Übereinstimmung mit der GPSR und die Produktsicherheit erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.
  4. In der EU niedergelassener Anbieter von Fulfillment-Dienstleistungen: Ist keiner der oben genannten Akteure in der EU niedergelassen, übernimmt der Anbieter von Fulfillment-Dienstleistungen die Verantwortung. Dieser Anbieter muss sicherstellen, dass die Produkte den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, und mit den Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten.

Neben der Kennzeichnung des verantwortlichen Akteurs legt Artikel 19 GPSR folgende Pflichten fest:

  • Identifikationsinformationen zum Produkt: Jedes angebotene Produkt muss klar mit Identifikationsdaten gekennzeichnet sein, wie Name, Typ, Serie, Seriennummer oder ein anderer eindeutiger Identifikator. Die Abbildung des Produkts muss seinem aktuellen Erscheinungsbild entsprechen und Details enthalten, die eine eindeutige Identifizierung erleichtern.
  • Sicherheits- und Warninformationen: Wenn dies spezifische Vorschriften oder Sicherheitsaspekte erfordern, müssen auf der Verkaufsseite Warn- und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Landes angegeben werden, in dem das Produkt angeboten wird (z. B. auf Tschechisch für die Tschechische Republik).

Safety Business Gateway (Artikel 27)

Art. 27 GPSR verpflichtet die Europäische Kommission, das Portal Safety Business Gateway einzurichten, das die Erfüllung der Meldepflichten der Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen gegenüber den Marktüberwachungsbehörden erleichtern soll. Die GPSR verlangt, dass diese Akteure die Aufsichtsbehörden über gefährliche Produkte, mit Produkten verbundene Ereignisse, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurden, informieren und den Verbrauchern Informationen zu Sicherheitsproblemen (Art. 9 Abs. 8 und 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 und 8, Art. 12 Abs. 4, Art. 20 und Art. 22 GPSR) über dieses Portal übermitteln.

Das Portal ist bereits jetzt auf den Seiten der Europäischen Kommission unter dem Namen „Safety Gate: das europäische Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte" (https://webgate.ec.europa.eu/gpsd/screen/public/home) zugänglich. Derzeit können Hersteller und Händler Informationen über gefährliche Produkte und ergriffene Maßnahmen einreichen, jedoch wird diese Tätigkeit mit Inkrafttreten der GPSR verpflichtend.

Das Safety Business Gateway enthält zwei verschiedene Bereiche: einen internen Teil für die Aufsichtsbehörden und einen externen Teil, der für Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen zugänglich ist. Für den Zugang zum externen Bereich ist die Einrichtung eines EU-Login-Kontos erforderlich. Anweisungen zur Erstellung eines EU-Login und Details zu den Meldungen sind im Benutzerhandbuch für Hersteller und Händler enthalten, das Teil der Anhänge ist.

Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an der Aktualisierung dieses Portals, damit es alle von der GPSR festgelegten Anforderungen erfüllt. Nach Abschluss der Aktualisierung wird auch ein neues Benutzerhandbuch erstellt. Die Aktualisierung des Portals soll bis zum 13. 12. 2024 abgeschlossen sein, wenn die GPSR in Kraft tritt.

Fazit

Abschließend können wir sagen, dass die Hauptänderungen der GPSR für Betreiber von E-Shops oder sogenannten Marketplaces gelten und die Notwendigkeit betreffen, bei Produkten mehr Informationen anzugeben, die heute standardmäßig nicht angegeben werden, sowie die Einhaltung der GPSR durch Hersteller, Einführer und Händler zu kontrollieren. Eine große Änderung für alle bringt die Einführung des Systems Safety Business Gateway zur Meldung von Sicherheitsproblemen oder der Nichterfüllung der von der GPSR auferlegten Pflichten. Weitere Änderungen betreffen auch Hersteller und Einführer, hier geht es vor allem um die Pflicht zur Identifizierung sowohl des Produkts selbst als auch des Herstellers bzw. Einführers sowie um höhere Anforderungen an die Sicherheitsdokumentation des Produkts.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns unter:

JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.
Betlémské nám. 6
110 00 Prag 1
E-Mail: mojmir.jezek@ecovislegal.cz
www.ecovislegal.cz

Über ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.
Die tschechische Anwaltskanzlei ECOVIS ježek konzentriert sich in ihrer Praxis vor allem auf Wirtschaftsrecht, Immobilien- und Baurecht, Prozessführung, aber auch Finanzierung und Bankrecht und bietet umfassende Beratung in allen Bereichen und stellt somit eine Alternative für Mandanten internationaler Kanzleien dar. Die internationale Dimension der erbrachten Dienstleistungen wird durch bisherige Erfahrungen und durch die Zusammenarbeit mit führenden Anwaltskanzleien in den meisten europäischen Ländern, den USA und anderen Jurisdiktionen im Rahmen des Netzwerks ECOVIS, das in 75 Ländern weltweit tätig ist, gewährleistet. Die Teammitglieder der Anwaltskanzlei ECOVIS ježek verfügen über langjährige Erfahrung aus führenden internationalen Anwalts- und Steuerkanzleien in der rechtlichen Beratung multinationaler Konzerne, großer tschechischer Unternehmen, aber auch mittelständischer Unternehmen und individueller Mandanten. Weitere Informationen unter www.ecovislegal.cz.

Die auf dieser Website enthaltenen Informationen stellen Rechtsanwaltswerbung dar. Betrachten Sie nichts auf dieser Website als Rechtsberatung, und nichts auf dieser Website begründet ein Mandatsverhältnis. Bevor Sie aufgrund dessen handeln, was Sie auf diesen Seiten lesen, vereinbaren Sie eine Rechtsberatung mit uns. Frühere Ergebnisse sind keine Garantie für zukünftige Ergebnisse, und frühere Ergebnisse bedeuten oder prognostizieren keine zukünftigen Ergebnisse. Jeder Fall ist anders und muss nach seinen eigenen Umständen beurteilt werden.

Kommentare sind deaktiviert.