Nachlassverwaltung, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker

Nachlassverwaltung, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker


Die Nachlassverwaltung stellt einen wichtigen, jedoch oft vernachlässigten Bereich des Privatrechts dar. Sie gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn es erforderlich ist, die Erhaltung und Abwicklung des Vermögens nach einer verstorbenen Person sicherzustellen. Dieser Artikel befasst sich nicht nur mit zwei zentralen Rollen im Erbverfahren – dem Testamentsvollstrecker und dem Nachlassverwalter – sondern auch mit der allgemeinen Regelung der Nachlassverwaltung als Rechtsinstitut. Jede dieser Funktionen hat ihre spezifische Stellung, rechtliche Grundlage und praktische Anwendung. Ziel des Artikels ist es, einen verständlichen Überblick über die Rechtsvorschriften zu geben, die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der einzelnen Akteure abzugrenzen und auf ihre Bedeutung im Verlauf des Erbverfahrens sowie nach dessen Abschluss hinzuweisen.

 

Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter

Das erste Institut, das in der tschechischen Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Erbfolge verankert ist, ist der Testamentsvollstrecker. Seine Regelung finden wir in § 1553 – 1555 des Gesetzes Nr. 89/2012 Sb., Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden „BGB"). Die grundlegende Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin, die ordnungsgemäße Erfüllung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen. Es handelt sich in der Regel um eine Person, der der Erblasser vertraut. Testamentsvollstrecker kann sowohl ein Verwandter des Erblassers (Ehegatte, Geschwister, Nachkomme usw.) als auch ein Fachmann (Rechtsanwalt oder Notar) sein. Nichts spricht dagegen, dass es sich um eine juristische Person handelt.

Das zweite Institut, das in der tschechischen Rechtsordnung im Zusammenhang mit dem Erbverfahren verankert ist, ist der Nachlassverwalter. Seine Regelung finden wir in § 1556 – 1559 BGB. Im Gegensatz zum Testamentsvollstrecker handelt es sich um ein Institut, das erst vor relativ kurzer Zeit in das tschechische Recht eingeführt wurde. Die Hauptaufgabe des Nachlassverwalters besteht in der Verwaltung des zum Nachlass gehörenden Vermögens und der Erhaltung seines Wertes und seiner Substanz während des Nachlassverfahrens. Ebenso wie beim Testamentsvollstrecker kann der Verwalter sowohl eine natürliche Person (sei es ein Verwandter des Erblassers oder ein Fachmann) als auch eine juristische Person sein. Falls anzunehmen ist, dass der Nachlass dem Staat zufällt, kann sogar der Staat selbst Verwalter sein.

 

Berufung, Rücktritt und Abberufung aus dem Amt

Die Berufung des Testamentsvollstreckers und Verwalters regeln § 1553 bzw. § 1556 BGB.

Im Fall des Testamentsvollstreckers bestimmt das Gesetz, dass er durch Testament berufen werden kann. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass er nur und ausschließlich durch Testament berufen werden kann. Unter Fachleuten herrscht jedoch keine einheitliche Meinung. Ein Teil der Fachöffentlichkeit vertritt die Ansicht, dass der Testamentsvollstrecker im Kontext weiterer Bestimmungen des BGB nicht nur durch Testament, sondern auch durch andere Arten der Verfügung von Todes wegen berufen werden kann.

Bei der Berufung des Verwalters verlangt das Gesetz hingegen die Form einer öffentlichen Urkunde. Auch hier ist die Berufung gewissermaßen beschränkt. Der Nachlassverwalter kann auch vom Gericht gemäß § 157 des Gesetzes Nr. 292/2013 Sb., über besondere gerichtliche Verfahren (im Folgenden „ZRV") ernannt werden. Dies gilt für Fälle, in denen kein Testamentsvollstrecker ernannt wurde, dieser die Verwaltung des Nachlasses abgelehnt hat, offensichtlich nicht geeignet ist, den Nachlass zu verwalten, oder wenn die Erben nicht in der Lage sind, den Nachlass zu verwalten. Das Gericht kann einen Verwalter auch ernennen, wenn ein Verzeichnis des zum Nachlass gehörenden Vermögens erstellt werden muss oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, beispielsweise die Notwendigkeit, Anmeldungen im Insolvenzverfahren vorzunehmen.

Bei beiden Funktionen ist auch die Zustimmung der berufenen Person zur Ernennung erforderlich. Beiden Funktionen räumen § 1553 und 1559 BGB auch die Möglichkeit ein, jederzeit vom Amt zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt wird mit Zugang beim Gericht wirksam. Aus beiden Funktionen kann das Gericht die betreffende Person auch ohne Antrag abberufen, wenn sie ihre Pflichten schwerwiegend verletzt, nicht in der Lage ist, ihre Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

 

Dauer der Amtsausübung

Das BGB begrenzt die Funktion des Testamentsvollstreckers zeitlich nicht, also auch nicht auf die Dauer des Nachlassverfahrens. Generell dauert die Funktion des Testamentsvollstreckers bis zur Abwicklung aller Vermächtnisse und Erfüllung der Pflichten, die der Erblasser dem Testamentsvollstrecker auferlegt hat.

Beim Nachlassverwalter ist im Gegensatz zum Testamentsvollstrecker genau festgelegt, wie lange er das Amt ausübt. § 1677 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Verwalter den Nachlass bis zur Bestätigung des Erbschaftserwerbs verwaltet, also bis zum Ende des Nachlassverfahrens.

 

Rechte, Pflichten und Aufgaben

Die grundlegende Aufgabe und Pflicht des Testamentsvollstreckers besteht gemäß § 1554 Abs. 1 BGB darin, für die ordnungsgemäße Erfüllung des letzten Willens des Erblassers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Wirtschafters zu sorgen. Die Pflicht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Wirtschafters zu handeln, verpflichtet den Testamentsvollstrecker zu sorgfältigem, fachkundigem und loyalem Handeln gegenüber dem Erblasser. Das Gesetz geht davon aus, dass der Testamentsvollstrecker die Person ist, die am besten mit den Absichten und dem Willen des Erblassers vertraut ist und somit in der Lage ist, die ordnungsgemäße Erfüllung des letzten Willens zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Testamentsvollstrecker beispielsweise auch im Gerichtsverfahren die Erfüllung einer in der Verfügung von Todes wegen festgelegten Anordnung einklagen. Weitreichende Befugnisse räumt das Gesetz dem Testamentsvollstrecker ein, wenn der Erblasser durch die Verfügung von Todes wegen eine Stiftung errichtet hat. In einem solchen Fall kann der Testamentsvollstrecker über Bestandteile der Stiftung entscheiden, die die Verfügung nicht enthält, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats ernennen oder einen neuen Verwalter der Stiftungseinlagen berufen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist auch die Abwicklung von Vermächtnissen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Rechtsnatur der Vermächtnisse nach tschechischem Recht und die daraus resultierenden Beschränkungen für den Testamentsvollstrecker hinzuweisen.

Ein wichtiger Teil der Funktion des Testamentsvollstreckers ist auch seine Einbeziehung in das eigentliche Nachlassverfahren. Nach § 114 ZRV ist der Testamentsvollstrecker, bis auf wenige dort festgelegte Ausnahmen, Verfahrensbeteiligter im Nachlassverfahren. Dies bedeutet, dass er zu anberaumten Verhandlungen vorgeladen werden muss, Rechtsmittel einlegen kann und als Beteiligter in das Verfahren über das Erbrecht eintreten kann. Ferner hat der Testamentsvollstrecker das Recht, bei der Inventarisierung des Vermögens anwesend zu sein, Fragen zu stellen und Anmerkungen zu machen. Er ist auch Beteiligter der nachträglichen Verhandlung über den Nachlass.

Darüber hinaus räumt das Gesetz dem Testamentsvollstrecker praktisch keine weiteren Befugnisse ein. Wie die Begründung zum BGB selbst ausführt, liegt die Aufgabe des Testamentsvollstreckers vor allem in seiner Vermittlungsfunktion. Entscheidend ist daher seine Einbeziehung in das Nachlassverfahren. Weitere Pflichten kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker bei der Berufung bestimmen. Dazu gehört beispielsweise die Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker mit der Verteilung des Nachlasses unter den Erben zu beauftragen.

Nach Abschluss des Nachlassverfahrens ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, darauf zu achten, dass alle Anordnungen des Erblassers erfüllt werden, insbesondere festgelegte Bedingungen, Zeitbestimmungen und Auflagen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Testamentsvollstrecker gegebenenfalls auch Klagen gegen die Erben erheben (z. B. Erfüllungsklagen oder Anträge auf Eröffnung eines nachträglichen Nachlassverfahrens). Darüber hinaus räumt ihm das Gesetz jedoch keine weiteren Prozessmittel ein. Die Sanktionen, die die Erben im Falle der Nichterfüllung von Anordnungen treffen, ergeben sich aus der Art der Anordnung. Bei einer aufschiebenden Bedingung erwirbt der Erbe das Erbe nicht, bei Nichterfüllung einer Auflage verliert er es hingegen wieder.

Wenn der Erblasser keinen Nachlassverwalter eingesetzt hat, fällt auch die Verwaltung des Nachlasses dem Testamentsvollstrecker zu. Wichtig ist jedoch zu erwähnen, dass er diese Pflicht nicht annehmen muss. Das Gesetz unterscheidet dann, wenn der Testamentsvollstrecker auch die Nachlassverwaltung innehat, zwischen dem durch Privaturkunde berufenen Testamentsvollstrecker und dem durch öffentliche Urkunde berufenen Testamentsvollstrecker. An den durch öffentliche Urkunde berufenen Testamentsvollstrecker werden höhere Anforderungen gestellt, und das Gesetz betrachtet ihn generell strenger. Den Nachlass verwaltet der Testamentsvollstrecker dann, ebenso wie der Verwalter, gemäß § 1677 Abs. 1 BGB nur bis zur Bestätigung des Erbschaftserwerbs. Danach entfällt seine Aufgabe, den Nachlass zu verwalten.

Die primäre Aufgabe des Nachlassverwalters ist dann, wie bereits aus der Bezeichnung selbst hervorgeht, die Verwaltung des Nachlasses. Die allgemeine Regel besagt, dass der Verwalter gemäß § 1678 Abs. 1 BGB die schlichte Verwaltung des Nachlasses ausübt (zur Nachlassverwaltung allgemein und den Grundsätzen der Nachlassverwaltung siehe unten). Durch die Rechtsprechung wird auch die Möglichkeit des Verwalters abgeleitet, mit dem verwalteten Vermögen verbundene Leistungen mit Prozessmitteln einschließlich der Erhebung von Klagen einzufordern (Oberstes Gericht der Tschechischen Republik 21 Cdo 382/2020).

Für beide Funktionen gilt, dass der Erblasser bei der Berufung auch bestimmen kann, welche Rechte und Pflichten der Testamentsvollstrecker bzw. der Nachlassverwalter haben wird, und so ihre gesetzlich festgelegten Pflichten präzisieren oder ihnen weitere hinzufügen kann.

 

Vergütung

Im Fall des Testamentsvollstreckers handelt es sich primär um eine unentgeltliche Funktion. Nichts hindert den Erblasser jedoch daran, die Vergütung des Testamentsvollstreckers bei seiner Berufung gemäß § 1553 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Der Testamentsvollstrecker selbst kann sich gegebenenfalls auch auf eine Vergütung mit Personen einigen, denen seine Funktion zum Nutzen gereichen wird. Unklar ist dann die Frage des Ersatzes von Aufwendungen, die der Testamentsvollstrecker im Zusammenhang mit der Amtsausübung getätigt hat. Hier sind sich leider auch die Fachleute über eine klare Lösung nicht einig.

Im Gegensatz dazu handelt es sich beim Nachlassverwalter um eine grundsätzlich entgeltliche Funktion. Die Vergütung kann entweder der Erblasser bei der Berufung des Verwalters bestimmen, andernfalls steht dem Verwalter die übliche Vergütung nach § 1402 Abs. 1 BGB zu. Die Vergütung kann sowohl pauschal festgelegt als auch ein Schlüssel zu ihrer Berechnung bestimmt werden. Dem Verwalter steht auch der Ersatz von Aufwendungen zu, die im Zusammenhang mit der Amtsausübung getätigt wurden. Vergütung und Aufwendungsersatz stehen dem Verwalter auch zu, wenn er vom Gericht ernannt wird.

 

Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter

Eine Situation, die häufig eintreten kann, ist, dass der Erblasser sowohl einen Testamentsvollstrecker als auch einen Nachlassverwalter beruft. In einem solchen Fall bestimmt § 1558 BGB klar die Hierarchie dieser beiden Funktionen, indem festgelegt wird: „Wurde ein Testamentsvollstrecker berufen, richtet sich der Nachlassverwalter nach dessen Weisungen; ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten werden nach den Bestimmungen über den Auftrag beurteilt." Es gilt also, dass der Verwalter dem Testamentsvollstrecker untergeordnet ist.

Das gegenseitige Verhältnis beider Funktionen regelt auch § 1677 Abs. 1 BGB, der die Person bestimmt, die den Nachlass verwaltet, und in dem wir folgende Regel finden: „Hat der Erblasser einen Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker berufen, verwaltet den Nachlass bis zur Bestätigung des Erbschaftserwerbs der Nachlassverwalter, andernfalls der Testamentsvollstrecker." Wenn es also um die Nachlassverwaltung geht, übt diese primär der Nachlassverwalter aus.

 

Nachlassverwaltung allgemein

Die Regelung der Nachlassverwaltung ist in § 1677 ff. BGB enthalten. Die allgemeine Regel besagt, dass den Nachlass der Nachlassverwalter verwaltet, falls nicht vorhanden der Testamentsvollstrecker, und falls auch kein Testamentsvollstrecker vorhanden ist, der Erbe bzw. mehrere Erben gemeinsam. Wer auch immer den Nachlass verwaltet, übt die schlichte Verwaltung des Nachlasses aus. Ferner hat derjenige, der den Nachlass verwaltet, gemäß § 1678 Abs. 2 BGB die Pflicht, Zahlungen aus dem Nachlass an Personen zu leisten, die darauf Anspruch haben, den Vermächtnisnehmern Mitteilung über die ihnen zugefallenen Vermächtnisse zu machen und fällige Vermächtnisse auszugleichen, sofern das Gericht dies genehmigt.

Die allgemeine Regelung der schlichten Verwaltung fremden Vermögens, die die den Nachlass verwaltende Person ausübt, finden wir in § 1405 ff. BGB. Generell tut derjenige, der die schlichte Verwaltung ausübt, alles, was zur Erhaltung des Vermögens erforderlich ist. Er muss das Vermögen also nicht aktiv vermehren, darf aber nicht passiv bleiben und muss aktive Schritte zur Erhaltung des Vermögens unternehmen. Eine konkrete vollständige Definition von „Erhaltung des Vermögens" existiert jedoch nicht. Das Handeln wird stets im Verhältnis zum konkreten Fall und den Umständen beurteilt.

Das Gesetz verpflichtet den Verwalter generell, alle Rechte geltend zu machen, die das verwaltete Vermögen betreffen, und ordnungsgemäß damit zu wirtschaften. Generell sollte der Verwalter mit dem Vermögen weiterhin so umgehen, wie der Erblasser selbst damit umgegangen ist, und primär faktische Handlungen vornehmen, die auf die Erhaltung des Vermögens und die Verhinderung einer Verschlechterung seines Zustands gerichtet sind. Typischerweise geht es z. B. um die Zahlung oder Einziehung von Miete, Sicherstellung und Zahlung von Reparaturen, Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs eines Unternehmens (Oberlandesgericht Prag 6 Cmo 185/2023). In Bezug auf Anteile an Handelsgesellschaften geht es gemäß § 42 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 90/2012 Sb., über Handelsgesellschaften (im Folgenden „HGB") um die Ausübung sämtlicher mit dem Anteil verbundener Rechte, einschließlich der Teilnahme an der Hauptversammlung und Abstimmung, Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen durch Antrag auf Feststellung ihrer Nichtigkeit oder Entgegennahme der Dividende.

§ 1679 Abs. 1 BGB regelt ferner, wann der Verwalter berechtigt ist, einen Teil des verwalteten Vermögens zu veräußern oder dessen Zweck zu ändern, und zwar wie folgt: „Bei der Verwaltung kann aus dem Nachlass etwas veräußert oder als Sicherheit verwendet werden, wenn dies das Interesse an der Erhaltung des Wertes oder der Substanz des verwalteten Vermögens erfordert, andernfalls gegen Gegenleistung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Zweck des verwalteten Vermögens geändert werden soll." Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Verwalter etwas aus dem verwalteten Vermögen nur veräußern kann, wenn dies im Interesse der Erhaltung des Wertes oder der Substanz des verwalteten Vermögens liegt oder wenn dafür eine entsprechende Gegenleistung in den Nachlass gelangt (Oberstes Gericht der Tschechischen Republik 24 Cdo 3642/2021). Die Bestimmung des § 1679 Abs. 2 BGB gibt dem Verwalter auch das Recht, eine Handlung über den Rahmen der schlichten Verwaltung hinaus vorzunehmen (also über das hinaus, was zur Erhaltung des Vermögens erforderlich ist). Zu einer solchen Handlung benötigt der Verwalter die Zustimmung aller Erben. Falls sich die Erben nicht einigen oder wenn ein Erbe unter besonderem Schutz steht (z. B. Minderjähriger), ist die Zustimmung des Gerichts erforderlich.

Was nicht in den Zuständigkeitsbereich der den Nachlass verwaltenden Person fällt, ist die Verwaltung des Nachlasses bei Festlegung einer aufschiebenden Bedingung oder Zeitbestimmung. In einem solchen Fall geht das Erbe zunächst auf den Vorerben über, d. h. den Erben, der bis zur Erfüllung der Bedingung bestimmt wurde, und erst bei Erfüllung der Bedingung geht es auf den Nacherben über, d. h. den Erben, der in der Verfügung von Todes wegen unter Bedingung bzw. mit Zeitbestimmung bestimmt wurde. Der Vorerbe ist in einem solchen Fall gemäß § 1567 Abs. 1 BGB wie ein Nießbraucher beschränkt, und zugleich findet die Regelung der Treuhandnachfolge (§ 1520 – 1524 BGB) Anwendung. Wenn der Vorerbe die Sache also veräußern oder belasten möchte, ist dies gemäß § 1522 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des Nacherben möglich. Die Zustimmung muss zudem die Form einer öffentlichen Urkunde haben. Wenn der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen keinen Vorerben bestimmt, tritt als Erbe der gesetzliche Erbe ein. Obwohl dies nicht direkt im Gesetz festgelegt ist, können wir diese Regel in der Begründung zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden, und sie ergibt sich auch aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811.

 

Internationales Element im Nachlassverfahren

Nicht selten kommt es auch vor, dass im Erbverfahren ein internationales Element zu lösen ist. Falls das Erbverfahren von tschechischen Gerichten geführt wird, wendet das Gericht als Kollisionsnorm die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Erbrechtsverordnung") an. Die Verordnung findet auch Anwendung auf Erbverfahren mit Staatsangehörigen von Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind, da § 73a des Gesetzes Nr. 90/2012 Sb., über internationales Privatrecht (im Folgenden „IPR-Gesetz"), der sich andernfalls auf diese Verhältnisse mit internationalem Element anwenden ließe, besagt: „Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung auf Fragen, die in den Anwendungsbereich einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift der Europäischen Union fallen", also gerade der Erbrechtsverordnung. Das maßgebliche Recht, das die Erbfolge als Ganzes regelt, ist nach Art. 21 der Erbrechtsverordnung dann das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn jedoch offensichtlich ist, dass der Erblasser eine engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte, findet das Recht dieses Staates Anwendung (der Erblasser zieht beispielsweise für die letzten Jahre seines Lebens in die österreichischen Alpen, hat aber sein gesamtes Vermögen, seine Familie usw. in der Tschechischen Republik). Ungeachtet des Art. 21 wird dem Erblasser in Art. 22 das Recht eingeräumt, als Recht, das die Erbfolge als Ganzes regelt, das Recht des Staates zu wählen, dessen Staatsangehöriger er ist.

Besonders beurteilt wird das Recht, das die Zulässigkeit und materielle Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen regelt (mit Ausnahme des Erbvertrags). Generell wird dies nach dem Recht beurteilt, das auf die Erbfolge nach dem Erblasser anzuwenden wäre, wenn dieser am Tag der Errichtung der Verfügung verstorben wäre. Auch hier hat der Erblasser jedoch die Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen, dessen Staatsangehöriger er ist.

Für die Beurteilung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers und Nachlassverwalters ist das Recht maßgeblich, das die Erbfolge als Ganzes regelt. Falls sich also die Zulässigkeit und materielle Gültigkeit der Verfügung nach einem anderen Recht richtet als die Erbfolge als Ganzes, ist dies für die Zwecke des Testamentsvollstreckers und Verwalters unerheblich.

Die Verordnung regelt auch die Frage der Zuständigkeit der Gerichte. Generell sind für Entscheidungen über die Erbfolge als Ganzes die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn der Erblasser das maßgebliche Recht für die Erbfolge nach Art. 22 der Erbrechtsverordnung gewählt hat und es sich um das Recht eines Mitgliedstaats handelt, können die Parteien vereinbaren, dass die Gerichte dieses Staates für die Entscheidung über jede Frage im Zusammenhang mit der Erbfolge ausschließlich zuständig sind.

Generell lässt sich festhalten, dass bei Nichtvornahme einer Rechtswahl das Recht des Staates maßgeblich sein wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und die Gerichte dieses Staates entscheiden werden (sofern es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt, mit Ausnahme von Dänemark und Irland).

 

Fazit

Abschließend lässt sich feststellen, dass die Nachlassverwaltung, einschließlich der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers und Nachlassverwalters, ein komplexes System darstellt, das die würdige und rechtlich korrekte Abwicklung des Vermögens des Erblassers gewährleistet. Jede dieser Funktionen erfüllt ihre spezifische Rolle im Rahmen des Erbverfahrens – der Testamentsvollstrecker überwacht die Erfüllung des letzten Willens des Erblassers, während der Nachlassverwalter für die Erhaltung und ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlassvermögens bis zu dessen Verteilung sorgt. Ein gutes Verständnis dieser Institute ist daher nicht nur für Rechtsexperten unerlässlich, sondern auch für jeden, der mit Fragen der Erbfolge in persönlicher Hinsicht konfrontiert wird.

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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

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