Sanktionen bei unterlassener Eintragung von Angaben in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Tschechien

Unterlassene Eintragung von Angaben in das Transparenzregister in Tschechien



 

Das Gesetz Nr. 37/2021 GBl., über Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat in der tschechischen Gesetzgebung mit Wirkung ab dem 01.06.2021 die Anforderungen der sog. 5. Geldwäscherichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt und das Verwaltungsverfahren bei der Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers in das Register vereinfacht. Sämtliche Änderungen, die dadurch in die tschechische Rechtsordnung eingeführt wurden, haben wir in unserem vorherigen Artikel behandelt. Eine grundsätzliche Auswirkung auf Unternehmer stellen die neuen Sanktionen dar, die den Handelskörperschaften für unterlassene bzw. fehlerhafte Eintragung von Angaben in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer drohen und die damit zusammenhängenden Unklarheiten hinsichtlich eventueller praktischer Probleme, die den Handelskörperschaften entstehen können.
 

Übertretungen in Tschechien

 
Eine wichtige Änderung des tschechischen Gesetzes über Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist die Einführung von Sanktionen für die Verletzung von bestimmten Pflichten, die durch das Gesetz über Register der wirtschaftlichen Eigentümer festgesetzt sind. Bisher legte das Gesetz keine unmittelbaren Sanktionen für die unterlassene Eintragung in das Register fest, neu droht jedoch den Handelskörperschaften für fehlende oder fehlerhafte Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers eine ganze Reihe von Sanktionen, die jedoch gleich mehrere Fragen hervorrufen und mit denen praktische Probleme für das Funktionieren und den Lauf der Handelskörperschaften verbunden sind.
 
Gemäß § 55 des tschechischen Gesetzes über Register der wirtschaftlichen Eigentümer stellen folgende Handlungen neu eine Übertretung dar:
 
(i) Verletzung der Pflicht zur Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers in das Register, und zwar nicht einmal innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist; oder
(ii) unterlassene Eintragung der neuen Angaben innerhalb von 15 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über Unstimmigkeiten in der Eintragung, wenn das Gericht unzutreffende Angaben ersatzlos gelöscht hat; und oder auch
(iii) unterlassene Mitwirkungsleistung der registrierenden Person, wenn diese Pflichtverletzung das Gericht bestätigt hat, wobei diese Übertretung nicht nur der wirtschaftliche Eigentümer, der Endbegünstigte und eine Person mit Endeinfluss, sondern auch eine Person begehen kann, durch die der Endbegünstigte bzw. eine Person mit Endeinfluss davon profitieren bzw. einen Einfluss ausüben kann.
 
Das Gesetz setzt des Weiteren eine Verjährungsfrist für die Dauer von 1 Jahr für die Übertretung gemäß Lit. (ii) fest, d.h. für die unterlassene Sicherstellung der Eintragung von neuen Angaben innerhalb von 15 Tagen nach Rechtskraft der Gerichtsentscheidung über Unstimmigkeiten der Eintragung, wenn das Gericht unzutreffende Angaben ersatzlos gelöscht hat. Das Gesetz führt des Weiteren an, dass die registrierende Person für diese Übertretung nicht verantwortlich ist, wenn:
 
(i) ab dem auf den Tag der Entstehung der Unstimmigkeit, die in der Entscheidung gemäß § 48 angeführt ist, folgenden Tag, bis zum Tag der Eröffnung des Verfahrens über diese Unstimmigkeit vor dem Gericht eine Frist von mindestens 2 Jahren verstrichen ist, oder
(ii) der wirtschaftliche Eigentümer, der Endbegünstigte und eine Person mit Endeinfluss, sowie eine Person, durch die der Endbegünstigte bzw. eine Person mit Endeinfluss davon profitieren bzw. einen Einfluss ausüben kann, im Widerspruch gegen § 10 die Mitwirkungsleistung der registrierenden Person unterlassen hat und diese Pflichtverletzung das Gericht gemäß § 48 Abs. 3 bestätigt hat.
 

Bußgeld für die unterlassene Eintragung der Angaben in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Tschechien

 
Die erste Art von Sanktionen, die den Handelskörperschaften für die oben erwähnten Übertretungen droht, ist die Auferlegung eines Bußgelds gemäß § 55 Abs. 3 des Gesetzes über Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Eine Geldbuße kann im Verwaltungsstrafverfahren bis zu einer Höhe von CZK 500.000 auferlegt werden, das Gesetz setzt jedoch die Untergrenze der Geldbuße nicht fest. Die Höhe der eventuellen Geldbuße hängt vom eigenen Ermessen der Verwaltungsbehörde ab. Eine Geldbuße wird primär der juristischen Person auferlegt, die die Eintragung unterlassen hat, für den Fall jedoch, dass der wirtschaftliche Eigentümer die erforderliche Mitwirkung nicht geleistet hat, kann eine Geldbuße in der gleichen Höhe auch dem wirtschaftlichen Eigentümer auferlegt werden.
 
Gemäß § 57 des Gesetzes über Register der wirtschaftlichen Eigentümer verhandelt die Übertretungen das Gemeindeamt einer Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, in deren Gebietsbezirk der Verdächtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Wenn der Verdächtige seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik hat, gilt als zuständig das Gemeindeamt einer Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, in deren Verwaltungsbezirk das Gericht fällt, das durch Beschluss die registrierende Person zur Beseitigung von Unstimmigkeiten in der Eintragung gemäß § 43 auffordert oder das Gericht, das über die Unstimmigkeit gemäß § 48 entscheidet.
 

Verbot der Ausschüttung des Gewinnanteils und Haftung des statutarischen Organs

 
Eine weitere Art der Sanktion, die der Handelskörperschaft im Falle der Begehung von Übertretungen gemäß dem Gesetz über Register der wirtschaftlichen Eigentümer droht, ist das Verbot der Ausschüttung des Gewinnanteils. Gemäß § 53 des Gesetzes über Register der wirtschaftlichen Eigentümer gilt, dass „Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Handelskörperschaft nicht im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen ist, darf ihm diese Handelskörperschaft keinen Anteil am Nutzen ausschütten (dazu gehört neben dem Gewinn z.B. auch der Anteil am Liquidationserlös im Falle der Auflösung einer Handelskörperschaft ohne Rechtsnachfolger), dies gilt auch für eine juristische Person oder Rechtsvereinbarung, deren wirtschaftlicher Eigentümer er ebenso ist.“ Die Handelskörperschaft darf auch nicht gemäß § 53 Abs. 2 des Gesetzes über Register der wirtschaftlichen Eigentümer den Anteil am Nutzen einer solchen juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung ausschütten, für die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer kein wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen ist (es würde sich um eine solche Sachlage handeln, wenn der Gesellschafter einer Handelskörperschaft eine juristische Person ist, für die selbst kein wirtschaftlicher Eigentümer im Register eingetragen ist).
 
Das Recht auf den Anteil am Gewinn oder an sonstigen Eigenmitteln, der aus den oben erwähnten Gründen bis Ende der Rechnungsperiode, in der über die Ausschüttung entschieden wurde, nicht ausgeschüttet wird, erlischt. Aus den bereits angeführten Informationen kann hergeleitet werden, dass es die Verantwortung des statutarischen Organs einer Handelskörperschaft ist, im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu überwachen, ob für die Handelskörperschaft die wirtschaftlichen Eigentümer ordnungsgemäß eingetragen sind, und auch, ob diese Pflicht auch der Gesellschafter (Pflichtperson) erfüllt, an den der Gewinnanteil ausgeschüttet wird. Hier ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle der Entscheidung über die Gewinnausschüttung durch das statutarische Organ trotz Nichterfüllung der erwähnten Bedingungen das statutarische Organ gemäß § 34 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 90/2012 GBl. des Gesetzes über Handelskörperschaften und Genossenschaften (nachfolgend „ZOK“) für den zugefügten Schaden haftet: „Über die Ausschüttung des Gewinnanteils und des Anteils an sonstigen Eigenmitteln entscheidet das statutarische Organ. Wenn die Ausschüttung gesetzwidrig ist, werden die Anteile am Gewinn oder an sonstigen Eigenmitteln nicht ausgeschüttet. Es wird angenommen, dass jene Mitglieder des statutarischen Organs, die mit der gesetzwidrigen Ausschüttung einverstanden waren, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt haben“.
 
Das Gesetz über Register der wirtschaftlichen Eigentümer regelt nicht spezifisch eine solche Sachlage, wenn der Gesellschafter eine ausländische juristische Person ist, die gemäß der Rechtsordnung, gemäß der sie gegründet wurde, nicht verpflichtet ist, den wirtschaftlichen Eigentümer anzuführen und wenn es zur Ausschüttung des Anteils zu Gunsten einer solchen juristischen Person kommt.
 

Verbot der Ausübung der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung in Tschechien

 
Das Gesetz über Register der wirtschaftlichen Eigentümer führt des Weiteren die Sanktion in Form des zeitweiligen Entzugs der Stimmrechte ein. Gemäß § 54 des Gesetzes über Register der wirtschaftlichen Eigentümer gilt, dass „Wenn der wirtschaftliche Eigentümer einer Handelskörperschaft nicht im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen ist, darf er bei der Beschlussfassung des obersten Organs dieser Handelskörperschaft seine Stimmrechte nicht ausüben oder als alleiniger Gesellschafter entscheiden; entsprechendes gilt für eine juristische Person oder denjenigen, der auf Rechnung einer Rechtsvereinbarung handelt, deren wirtschaftlicher Eigentümer er ebenso ist“. Eine solche Sanktion, insbesondere in der Situation, wenn die Handelsgesellschaft einen alleinigen Gesellschafter hat, wenn der jeweilige Gesellschafter auf seinen Anteil die meisten Stimmrechte, die zur Beschlussfassung erforderlich sind, gebunden hat, kann die Handelskörperschaft handlungsunfähig machen, und diese wird dann nicht imstande sein, grundsätzliche Entscheidungen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu treffen, wie z.B. über die Bestellung des Geschäftsführers oder die Entscheidung über die Gewinnausschüttung.
 

Nichtigkeit der Gesellschafterversammlung und ihre Heilung in Tschechien

 
Für den Fall, dass trotz des gesetzlichen Verbots, ein alleiniger Gesellschafter unter der Wahrnehmung der Befugnisse der Gesellschafterversammlung entscheiden sollte, kann diese Entscheidung des alleinigen Gesellschafters, der die Befugnisse des obersten Organs gemäß ZOK wahrnimmt, angefochten werden. Die Anfechtung ist also gemäß § 191 ZOK innerhalb einer subjektiven Frist von 3 Monaten und innerhalb einer objektiven Frist von 1 Jahr nach Entscheidung der Gesellschafterversammlung zulässig. Um einen solchen Antrag stellen zu können, ist es notwendig, ein aktiv legitimiertes Subjekt zu sein, das in ZOK abschließend bestimmt ist (Gesellschafter, Geschäftsführer, Liquidator, Aufsichtsratsmitglied). Des Weiteren ist es wichtig, darauf aufmerksam zu machen, dass der Gesellschafter sich nicht auf die Unwirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung berufen kann, wenn gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung kein begründeter Widerspruch erhoben wurde, es sei denn, der Antragsteller hat den Widerspruch aus einem erheblichen Grund nicht erhoben. Solange das Gericht die Unwirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung nicht ausgesprochen hat, gilt die Gültigkeitsvermutung und der Beschluss wird als gültig betrachtet.
 

Sanktionen, die sich aus dem neuen § 44a des Geldwäschegesetzes ergeben

 
Eine weitere Art der neuen Sanktion im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind neue Bußgelder, die sich aus dem neuen § 44a des Gesetzes Nr. 253/2008 GBl. über einige Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für den Fall der Nichterfüllung der Pflicht in Bezug auf Unstimmigkeiten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer ergeben, die den verpflichteten Personen auferlegt werden können. Neu soll es möglich sein, der verpflichteten Person ein Bußgeld bis zu CZK 100.000 für die Nichterfüllung der Pflicht, den Mandanten gemäß § 15a Abs. 1 auf die Unstimmigkeit aufmerksam zu machen oder CZK 1.000.000 für die Nichterfüllung der Pflicht, die Unstimmigkeit dem Gericht gemäß § 15a Abs. 2 mitzuteilen und/oder bis zu CZK 200.000 bzw. CZK 1.000.000 (wenn durch diese Handlung die Sicherstellung oder die Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten vereitelt oder erschwert wurde oder Terrorismusfinanzierung ermöglicht wurde) für die Verletzung der Pflicht, in Übereinstimmung mit der Anweisung des Finanzanalytischen Amts (FAÚ) gemäß § 15a Abs. 4 des oben erwähnten Geldwäschegesetzes vorzugehen, aufzuerlegen.
 

Verantwortung des statutarischen Organs in Tschechien

 
Schließlich kann hinzugefügt werden, dass für Verstöße gemäß dem Gesetz über Register der wirtschaftlichen Eigentümer, die die Auferlegung eines Bußgelds der Handelskörperschaft oder sonstige negative Auswirkungen in Form eines Verbots der Gewinnausschüttung oder Verbots der Ausübung von Stimmrechten zur Folge haben kann, das statutarische Organ der Handelskörperschaft haftet. Dem statutarischen Organ als dem Exekutivorgan einer Handelskörperschaft stehen breite Befugnisse im Innenverhältnis sowie nach außen zu; hierin fällt vor allem die Entscheidung über die Geschäftsleitung sowie über die Generalvertreter, die zur Vertretung der Handelskörperschaft in allen Sachen nach außen berechtigt sind.
 
Dem Mitglied des statutarischen Organs der Handelskörperschaft entsteht am Tag der Annahme seines Amts gemäß § 159 des Gesetzes Nr. 89/2012 GBl. Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend „NOZ“) die Pflicht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu handeln: „Derjenige der das Amt des Mitglieds eines gewählten Organs annimmt, verpflichtet sich, das Amt mit der erforderlichen Loyalität sowie mit den erforderlichen Kenntnissen und der erforderlichen Sorgfalt wahrzunehmen. Es wird angenommen, dass derjenige fahrlässig handelt, der nicht imstande ist, mit dieser Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu handeln, obwohl er dies bereits bei der Annahme des Amts oder bei der Wahrnehmung des Amts feststellen musste und keine Konsequenzen für sich daraus zieht“. Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kann also als Pflicht, das Amt des gewählten Organs mit der erforderlichen Loyalität, den erforderlichen Kenntnissen und der erforderlichen Sorgfalt wahrzunehmen, festgelegt werden. Die einzelnen Handlungen des Mitglieds des gewählten Organs müssen gemäß § 52 Abs. 1 ZOK objektiv beurteilt werden, also in der Weise, wie in der jeweiligen Situation eine andere vernünftige sorgfältige Person gehandelt hätte: „Sorgfältig und mit den erforderlichen Kenntnissen handelt derjenige, der bei der unternehmerischen Entscheidung im guten Glauben vernünftigerweise voraussetzen konnte, dass er informiert und im vertretbaren Interesse der Handelskörperschaft handelt“.
 
Das Mitglied des gewählten Organs haftet jedoch nicht für alle – seien es positive oder negative – Ergebnisse seiner Tätigkeit, sondern nur für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seines Amts. Das Mitglied des statutarischen Organs trägt also kein unternehmerisches Risiko der Gesellschaft für negative Folgen, wenn es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt hat. Diese Ansicht vertritt in seiner Rechtsprechung auch das Oberste Gericht z.B. 29 Cdo 5036/2015 „Für die Beurteilung, ob die Entscheidung, die der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der Wahrnehmung seines Amts getroffen hat, in Übereinstimmung mit der Voraussetzung der gebotenen Sorgfalt getroffen wurde, ist also unbedeutend, zu welchen Folgen solche Entscheidungen geführt haben (wie auch immer sie für die Gesellschaft nachteilig wären). Auch wenn das erwartete Ergebnis der Tätigkeit des Geschäftsführers nicht eintreten sollte, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass der Geschäftsführer rechtswidrig gehandelt hat. Erst wenn festgestellt wurde, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Anstrengungen unternommen hat, die den Aspekten der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechen, kann in Erwägung gezogen werden, ob er verpflichtet ist, den infolge einer solchen Handlung entstandenen Schaden der Gesellschaft zu ersetzen“.
 
Dementsprechend muss ein Mitglied des statutarischen Organs, wenn es für den Schaden, die die Handelskörperschaft erlitten hat, keine Verantwortung tragen soll, nachweisen, dass es auf informierte Weise und im vertretbaren Interesse der Handelskörperschaft gehandelt hat. Für den Fall, dass es dieser Beweislast nicht nachkommen sollte, hat es die Folgen der Pflichtverletzung zu tragen. Primär hat es den Schaden der Gesellschaft gemäß § 2913 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches (NOZ) zu ersetzen, da es sich um ein Vertragsverhältnis zwischen dem Mitglied eines gewählten Organs und der Handelskörperschaft handelt. Für den Fall, dass das Mitglied des gewählten Organs der Handelskörperschaft den zugefügten Schaden nicht ersetzen sollte, wird er zum Bürgen für die Schulden der Gesellschaft in jenem Umfang, in dem es den Schaden nicht ersetzt hat gemäß § 159 Abs. 3 NOZ.
 
Schließlich kann gesagt werden, dass für eventuelle Verstöße gegen das Gesetz über Register der wirtschaftlichen Eigentümer das statutarische Organ der Gesellschaft die Verantwortung trägt, da diese Pflicht unter seine Zuständigkeit fällt und eine eventuelle Nichterfüllung dieser Pflicht als fahrlässige Handlung gemäß § 159 NOZ betrachtet werden kann. Für den Fall der Auferlegung eines Bußgelds der Handelskörperschaft oder der Entstehung eines Schadens aufgrund des Verbots der Ausübung der Stimmrechte entsteht der Handelskörperschaft gegenüber dem Mitglied des statutarischen Organs ein Regressanspruch.
 

 
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