Asset deal und Unternehmensverkauf in der Tschechischen Republik

Der Erwerb eines Unternehmens durch (i) einen asset deal und (ii) durch einen Unternehmenskauf



 
Diese Informationen sollen einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Fragen geben, die ein potenzieller Käufer (“ Käufer ”) in Bezug auf die für den beabsichtigten Verkauf der von einer Gesellschaft in der Tschechischen Republik (“ Gesellschaft ”), bestehend aus Vermögenswerten, Rechten und Pflichten und der dazugehörigen Ausrüstung (die“ Fazilität”).
 

Einleitung

 
Die dem Käufer nach dem tschechischem Recht am ehesten zur Verfügung stehende Option ist in der Regel (i) der Verkauf von Vermögenswerten oder (ii) der Verkauf eines Teils des Unternehmens der Gesellschaft.
 
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Veräußerung von Unternehmensteilen sind im tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten, während die Veräußerung von Einzelvermögen als solche nicht geregelt ist und den Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechts unterliegt. Jede dieser Alternativen wird in den Abschnitten 2 und 3 näher erläutert und verglichen. In Abschnitt 4 werden bestimmte allgemeine rechtliche Erwägungen behandelt, welche die beiden Alternativen gemeinsam haben. In Abschnitt 5 werden steuerliche Fragen behandelt. Abschließend stellen wir eine kurze Zusammenfassung der Vor- und Nachteile der beiden vorgeschlagenen Alternativen, in einer Tabelle unterhalb dieses Artikels, zur Verfügung.
 
Diese Informationen stellen keine detaillierte und komplexe Analyse der vorgeschlagenen Alternativen dar, sondern sollen bei der Vorentscheidung über die bevorzugte Struktur für die Veräußerung der Fazilität hilfreich sein. Eine Due-Diligence-Prüfung des Unternehmens sollte im Hinblick auf die Identifizierung aller tatsächlichen rechtlichen oder steuerlichen Probleme, die im Zusammenhang mit der geplanten Transaktion auftreten, durchgeführt werden.
 

Verkauf von Vermögenswerten in der Tschechischen Republik

 

Der rechtliche Rahmen in der Tschechischen Republik

 
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Veräußerung einzelner Vermögenswerte, aus denen die Fazilität besteht, werden in erster Linie vertraglich geschaffen. Unter diesen Rahmenbedingungen bestimmen die Vertragsparteien die Vermögenswerte (und gegebenenfalls die Verbindlichkeiten), die die zu veräußernde Anlage bilden und die dann nach den allgemeinen Bestimmungen des tschechischen Rechts übertragen werden, entweder durch eine Reihe von Kauf- und Kaufverträgen oder durch einen einzigen, komplexen Vertrag. (Ein Teil der Übertragungen kann dem tschechischen Recht unterworfen werden, aber in bestimmten Fällen ist die Anwendung zwingender Bestimmungen des tschechischen Rechts unvermeidbar (z. B. Übertragung von Immobilien) ). Jeder einzelne Vermögenswert (eine Verpflichtung oder sonstiger übertragener Posten) muss gesondert ausgewiesen werden, damit dieser rechtmäßig übertragen werden kann. In dem Ausmaß, in dem ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit nicht angemessen gekennzeichnet wird, geht ein solcher Posten nicht auf den Erwerber über. (Da den meisten Transaktionen die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorausgehen, die vor dem Vollzug gegeben sind, müssen die Vertragsunterlagen bei einer komplexen Übertragung von Vermögenswerten so strukturiert sein, dass die tatsächlichen Vermögenswerte (und Verbindlichkeiten) bei Vollzug identifiziert werden können. Das bedeutet in der Regel, dass die Parteien einen zweiten zeitlichen Plan erstellen müssen, um die Veränderungen der Aktiva/Passiva seit der Unterzeichnung darlegen zu können. Generell ist anzumerken, dass die Ermittlung der zu übertragenden Vermögenswerte und sonstigen Posten verwaltungstechnisch und technisch anspruchsvoll sein kann). Die rechtlichen Besonderheiten der typischen Bestandteile des Unternehmensgeschäfts werden weiter unten im Zusammenhang mit der üblicherweise beabsichtigten Veräußerung von Vermögenswerten behandelt.
 

Rechte

 
Nach tschechischem Recht sind die Rechte (einschließlich der Eigentumsrechte) grundsätzlich übertragbar. Es sollte jedoch eine angemessene Überprüfung vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass bei vertraglichen Rechten die Übertragung nicht untersagt wird. Beispielsweise könnte dies durch eine Änderung der Kontroll- oder Abtretungsklauseln oder ähnliche Bestimmungen, die darauf abzielen, Rechte oder den Vertrag zu personalisieren ausgelöst werden.
 
In bestimmten Fällen unterscheidet das tschechische Recht zwischen der Rechtsgrundlage für die Übertragung, in der Regel einem Übertragungsvertrag, und der eigentlichen Übertragung des Eigentumsrechts, die eine zusätzliche Handlung des Zedenten oder eines Dritten erfordert. Die Übertragung beweglicher Sachen wie Vorräte, Rechner etc. setzt, damit das Eigentum auf den Käufer übergeht, neben einem rechtsverbindlichen Übertragungsvertrag die tatsächliche Lieferung voraus, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.
 
Das Eigentum an Grundstücken geht erst mit Eintragung der Übertragung im Grundbuch des jeweiligen Grundbuchamtes auf den Käufer über.
 
Bei dinglichen Rechten (z.B. Hypotheken-, Pfand-, und Vorkaufsrechte) an dem übertragenen Vermögen geht das betreffende Vermögen kraft Gesetzes über.
 
Die Abtretung der Forderungen erfolgt durch eine einfache Abtretungsvereinbarung, welche schriftlich erfolgen muss. Die Zustimmung des Schuldners zur Abtretung ist nicht erforderlich (sobald die Abtretung dem Schuldner vom Zessionar mitgeteilt oder vom Zessionar nachgewiesen wurde, kann sich der Schuldner nur durch Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Zessionar und nicht gegenüber dem Zedenten von seiner Verpflichtung befreien).
 

Verpflichtungen

 
In Bezug auf Verbindlichkeiten verbietet das tschechische Recht eine Übertragung ohne Zustimmung des Schuldners/Gläubigers. Bis zur Einholung einer solchen Einwilligung kann keine rechtsgültige Übertragung erfolgen. Je nach Umfang der erforderlichen Zustimmungen kann dies ein erhebliches Hindernis darstellen, da der Verpflichtete/Gläubiger rechtlich nicht verpflichtet ist, seine Zustimmung zu erteilen.
 

Verträge

 
Verträge dürfen nicht einseitig abgetreten werden und müssen entweder durch Novation erfolgt sein (Rechtsbegriff für einen Mehrparteienvertrag, bei dem der ursprüngliche Vertrag auf den Käufer übergeht) oder neu ausgehandelt werden. Aus Sicht des Unternehmens kann dies problematisch sein, da es an langfristige Verträge gebunden sein kann. Je nach Vertragstext, sowie wenn der andere Vertragspartner nicht bereit ist neu zu verhandeln, können das Unternehmen und der Käufer bestimmte Zuliefervereinbarungen vereinbaren. Vor diesem Hintergrund kann sich die Übertragung von Einzel-/Sondervertägen aufgrund der notwendigen Beteiligung der vertraglichen Gegenparteien als recht aufwendig erweisen.
 

Rechte an geistlichem Eigentum

 
Rechte an geistigem Eigentum gehen nicht automatisch über und müssen wie jeder andere Vermögenswert übertragen werden. Bei bestimmten (eintragbaren) geistigen Eigentumsrechten (z. B. Marken) geht das Eigentumsrecht mit der Eintragung beim Amt für gewerbliches Eigentum über.
 

Arbeitnehmer

 
Angesichts des Umfangs der zu übertragenden Vermögenswerte besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass alle mit den Tätigkeiten der Produktionsstätte in Zusammenhang beschäftgten Mitarbeiter, mit der Übertragung der einzelnen Vermögenswerte, die die Produktionsstätte bilden, automatisch auf den Käufer übergehen. (Das Tschechische Arbeitsgesetzbuch, Gesetz Nr. 262/2006 Slg., in der jeweils gültigen Fassung (das „Arbeitsgesetzbuch“)) besagt, dass bei der Übertragung von Aufgaben und Tätigkeiten eines Arbeitgebers auf einen anderen Arbeitgeber, auch die zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnisse automatisch übergehen. Unabhängig von den rechtlichen Gründen für die Übertragung oder unabhängig davon, ob ein Eigentumsübergang stattgefunden hat oder nicht, gilt als der übernehmende Arbeitgeber derjenige, der in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten weiterhin wahrzunehmen). Jede vertragliche Bestimmung, die darauf abzielt, das zuvor stehende zu umgehen, ist unwirksam. Allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen gelten für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Mitarbeitern während der Zeit vor und nach dem Verkauf, einschließlich Massenentlassungsvorschriften und Informations- und Konsultationspflichten des Unternehmens gegenüber seinen Mitarbeitern über die geplante Transaktion.
 

Verkauf von Unternehmensteilen in der Tschechischen Republik

 

Der rechtliche Rahmen in der Tschechischen Republik

 
Die Anlage kann auch als Teil des Unternehmens verkauft werden (das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Begriff „Unternehmen“ nicht ausdrücklich, aber die einschlägigen Bestimmungen beschreiben den Begriff „Unternehmen“ als Gesamtheit aller materiellen, persönlichen und immateriellen Bestandteile, die eine bestimmte „Geschäftstätigkeit“ ausmachen). Ein Unternehmensteil ist eine eigenständige „Organisationseinheit“ des Unternehmens, die von anderen „Organisationseinheiten“ des Unternehmens des Verkäufers unterschieden werden kann. Eine solche „organisatorische Einheit“ muss in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft gesondert ausgewiesen werden, wobei genau anzugeben ist, welche Vermögenswerte, Rechte und Pflichten ihr zustehen. Eine Organisationseinheit hat in der Regel eigene festgelegte Geschäftstätigkeiten und ist in den internen Regelungen des Unternehmens benannt. Es wird davon ausgegangen, dass die Einrichtung hinsichtlich ihres Standorts, der Organisationsstruktur und der getrennten (internen) Buchführung innerhalb des Unternehmens hinreichend bestimmt ist, sodass die Definition der Einrichtung als Teil des Unternehmens kein Problem darstellen sollte.
 
Ein Vertrag über die Veräußerung eines Unternehmensteils bedarf der Schriftform. Darüber hinaus müssen die Hauptversammlungen der Gesellschaft als auch die des Käufers, sofern es sich bei dem Käufer um eine nach tschechischem Recht gegründete Körperschaft handelt, den Vertrag über den Verkauf des Unternehmensteils ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises genehmigen. Der Verkauf eines Unternehmensteils muss im tschechischen Handelsregister eingetragen werden.
 
Der Erwerber eines Unternehmensteils erwirbt kraft Gesetzes insbesondere i) alle Rechte und Verbindlichkeiten (unabhängig davon, ob die Rechte und Verbindlichkeiten den Parteien eines Kaufvertrags über einen Unternehmensteil bekannt waren), auf die sich der Verkauf des Unternehmensteils bezieht. Dies gilt nach Ansicht der Mehrheit nicht für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten, insbesondere Steuern und ii) alle Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf den Unternehmensteil beziehen, mit Ausnahme der Rechte, deren Übertragung einer Vereinbarung zwischen den Parteien über die Gewährung eines bestimmten Rechts des geistigen Eigentums oder der Art dieses Rechts zuwiderlaufen würde.
 
In Bezug auf obiges, würden im Falle einer Veräußerung der Produktionsstätte als Teil eines Unternehmens nicht nur Grundstücke, Anlagen und Ausrüstungen auf den Käufer übergehen, sondern auch andere Vermögenswerte, Verträge und Verbindlichkeiten die im Zusammenhang mit der Produktionsstätte kraft Gesetzes auf den Käufer übergehen (siehe unten).
 
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sieht das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch ein Versäumnisverfahren für die Ermittlung des Kaufpreises auf der Grundlage des Vermögens und der Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags in den Büchern des Unternehmens eingetragen sind, sowie anderer vertraglich festgelegter Werte, vor. Liegt das Datum des Inkrafttretens zeitlich nach dem Datum der Unterzeichnung, wird der Preis entsprechend den eingetretenen Änderungen angepasst. Im Folgenden werden die rechtlichen Besonderheiten typischer oder vermuteter Unternehmensbestandteile im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung eines Unternehmensteils behandelt.
 

Rechte

 
In der Regel geht das Eigentumsrecht an dem Unternehmensteil automatisch auf den Käufer über, sobald der Kaufvertrag wirksam wird (dh. am Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrags, sofern nichts anderes vereinbart ist). Dies gilt für alle beweglichen Vermögenswerte, Forderungen und Rechte aus Arbeitsverhältnissen. Registrierungspflichtige Immobilien- und Immaterialgüterrechte hingegen werden mit ihrer Eintragung beim Katasteramt bzw. Amt für gewerbliches Eigentum übertragen.
 

Verpflichtungen

 
Grundsätzlich gehen alle Verbindlichkeiten, die sich auf den Unternehmensteil beziehen, mit der Veräußerung über, auch wenn sie dem Verkäufer und/oder Käufer zum Zeitpunkt der Veräußerung unbekannt sind.
 
Wie bereits erwähnt, gilt dies nach der mehrheitlichen Meinung nicht für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten (z.B. Steuern, Zölle etc. )- Steuer- und Zollverbindlichkeiten sowie ggf. auch sonstige öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers, gelten nicht als unternehmensbezogen und verbleiben als solche beim Verkäufer.
 
Anders als bei der Veräußerung von Vermögenswerten ist für die Übertragung von Verbindlichkeiten die Zustimmung der Gläubiger nicht erforderlich.
 
Als wichtiger Punkt ist zu beachten, dass der Verkäufer eines Unternehmensteils, kraft Gesetzes, die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Käufer garantiert, die mit dem Unternehmensteil auf den Käufer übergegangen sind.
 

Verträge

 
Die Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten erfolgt automatisch nach den oben beschriebenen Grundsätzen. Bei einer eingehenden Prüfung sollte festgestellt werden, ob die betreffenden Verträge Kündigungsrechte enthalten, die durch eine solche Übertragung ausgelöst werden, z. B. eine Änderung von Kontrollklauseln oder ähnliche Klauseln, die eine «Personalisierung» eines Vertrags zum Ziel haben oder ein Kündigungsrecht auslösen würden (Allgemeine Abtretungsklauseln, die eine Abtretung untersagen, würden nicht verletzt werden, da die Übertragung kraft Gesetzes erfolgt).
 

Rechte an geistigem Eigentum

 
Die mit dem Unternehmen verbundenen Rechte an geistigem Eigentum werden in der Regel übertragen, es sei denn, eine Übertragung wäre mit geltenden Lizenzverträgen unvereinbar. Wie oben ausgeführt, geht das Eigentumsrecht an solchen Rechten, wenn sie der Eintragung unterliegen (Marken), erst mit der Eintragung beim Amt für gewerbliches Eigentum über.
 

Arbeitnehmer

 
Arbeitnehmer des Unternehmensteils gehen kraft Gesetzes automatisch auf den Käufer über. Eine vertragliche Regelung, mit der eine solche Übertragung umgangen werden soll, ist unwirksam. Darüber hinaus gelten für die Zeit vor und nach dem Verkauf die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen (einschließlich der Bestimmungen über Massenentlassungen und der Informations- und Konsultationspflichten des Unternehmens) für die Zeiträume vor und nach dem Verkauf, sodass Änderungen in der Belegschaft sorgfältig geprüft werden sollten.
 

Gläubigerrechte

 
Die Gläubiger haben das Recht, bei einem Gericht Widerspruch einzulegen, wenn der zugrunde liegende Verkauf des Unternehmens es einem Gläubiger unzweifelhaft erschwert, seine Forderungen einzutreiben. Auf dieser Grundlage kann das Gericht entscheiden, dass die Übertragung der Verbindlichkeiten des Verkäufers auf den Käufer gegenüber diesem Gläubiger unwirksam ist, wobei der Verkäufer für die betreffende Forderung haftet. Der Verkäufer erhält dann die Vergütung durch den Käufer bei Begleichung dieser Forderung. Der Gläubiger kann innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag, an dem er von dem zugrunde liegenden Geschäft Kenntnis erlangt hat, Widerspruch einlegen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Eintragung des Rechtsübergangs im Handelsregister. Mit anderen Worten: Der Verkäufer kann erst sechs Monate nach der Eintragung des Rechtsübergangs sicher sein, dass er alle seine Verpflichtungen übertragen hat. Wichtig ist jedoch, dass ein erfolgreicher Widerspruch keinen Einfluss auf die Gültigkeit des eigentlichen Kaufvertrages selbst hat.
 

Allgemeine rechtliche Erwägungen

 
Darüber hinaus weisen wir auf einige spezifische Bereiche hin, die wir aufgrund unserer Kenntnis der aktuellen Situation des Unternehmens im Hinblick auf den geplanten Verkauf der Anlage zu berücksichtigen empfehlen.
 

Genehmigung des Kartellamtes

 
Nach tschechischem Kartellrecht kann der Verkauf der Produktionsstätte entweder durch Veräußerung von Vermögenswerten oder durch Veräußerung von Unternehmensteilen dem tschechischen Kartellamt zur Genehmigung der Transaktion gemeldet werden, wenn bestimmte Nettoumsatzschwellen des Unternehmens und des Käufers erreicht werden. Nach unserem Verständnis deuten die Umsatzzahlen der Gesellschaft darauf hin, dass die Schwellenwerte eingehalten werden können. (Eine Transaktion unterliegt der Zustimmung des Kartellamtes, wenn der Gesamtnettoumsatz der Beteiligten in der Tschechischen Republik im letzten Geschäftsjahr 1. 500. 000. 000 CZK (ca. EUR 60. 000. 000) übersteigt und mindestens zwei der Beteiligten einen Nettoumsatz von jeweils mindestens 250. 000. 000 CZK (ca. EUR 10. 000. 000) oder der Umsatz, der dem übertragenen Unternehmensteil zuzurechnen ist, 1. 500. 000. 000 CZK (ca. 60. 000. 000 EUR) übersteigt und gleichzeitig der weltweite Nettoumsatz eines anderen Teilnehmers über 1. 500. 000. 000 CZK (ca. 60. 000. 000 EUR) liegt).
 

Gewerbliche und andere behördliche Lizenzen

 
In der Tschechischen Republik benötigt jeder Unternehmer eine allgemeine Gewerbeerlaubnis. Dies wird oft durch spezifische Lizenzen ergänzt, je nach Art des Geschäfts. Offizielle Gewerbe- und Gewerbeerlaubnisse sind in der Regel nicht übertragbar. Infolgedessen muss sich der Käufer neue Lizenzen beschaffen, um den Teil des Unternehmens zu betreiben, bevor der Verkauf vollzogen wird. Eine Überprüfung aller bestehenden offiziellen Lizenzen im Besitz des Unternehmens sollte etwaige Pflichten des Unternehmens und des Käufers gegenüber den Gewerbezulassungsbehörden im Zusammenhang mit der geplanten Transaktion ermitteln.
 

Umweltgenehmigungen und Lizenzen

 
Grundsätzlich gehen alle Umweltgenehmigungen oder /-lizenzen, die im Besitz der Gesellschaft sind, nicht zusammen mit der Anlage auf den Käufer über, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch die entsprechenden Rechtsvorschriften über die betreffende spezifische Genehmigung erlaubt (nach tschechischem Recht z. B. würden die Genehmigungen zur Luftverschmutzung und zum Umgang mit Wasser (Entnahme, Abwasserentsorgung usw. ) auf den Käufer übergehen, wenn Vermögenswerte übertragen werden, für deren Betrieb die Lizenzen und Genehmigungen erteilt wurden. Somit würde der Käufer der Einrichtung weiterhin verpflichtet sein, den zuständigen Regulierungsbehörden den Umstand zu melden, dass die Genehmigungen abgelaufen sind. Bitte beachten Sie, dass weitere Bedingungen für die Genehmigung gelten können. Dagegen werden die Genehmigungen für den Umgang mit gefährlichen Abfällen, über die auch die tschechische Gesellschaft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit verfügt, in der Regel nicht erteilt, und der Käufer müsste eine solche Genehmigung vor der Schließung beantragen).
 
Bitte beachten Sie, dass wir derzeit keine Kenntnis darüber haben, welche Umweltgenehmigungen und -lizenzen sich im Besitz des Unternehmens befinden und daher nicht bestätigen können, ob diese auf den Käufer übergehen oder nicht, oder ob das Unternehmen spezifische Verpflichtungen in Bezug auf die beabsichtigte Transaktion hat. Dies wäre ein weiterer Punkt welcher geprüft werden müsste.
 
Des Weiteren, falls das Unternehmen staatliche Garantieen in Bezug auf Umweltrisiken oder Bodenverschmutzung, die Gültigkeit und Übertragbarkeit dieser Bürgschaften erhalten hat, müsste dies in Hinblick auf die beabsichtigte Transaktion geprüft werden.
 

Zustimmung der finanzierenden Bank

 
Der Verkauf von Vermögenswerten oder der Veräußerung eines Teils des Unternehmens durch das Unternehmen muss sorgfältig unter Berücksichtigung etwaiger ausstehender Verpflichtungen des Unternehmens oder seiner verbundenen Unternehmen gemäß den geltenden Finanzierungsunterlagen geprüft werden
 
Wie bereits erwähnt, können Finanzierungs- (und sonstige) Vertragsunterlagen Klauseln enthalten, die es dem Geschäftspartner ermöglichen, im Falle der Übertragung von Vermögenswerten der Fazilität auf eine der in diesem Artikel genannten Arten verschiedene Rechte (einschließlich Kündigungsrechte) geltend zu machen.
 

Erfüllung der Bedingungen für die öffentliche Unterstützung

Falls das Unternehmen von öffentlichen Förderprogrammen wie Investitionsanreizen profitiert hat, könnte es dennoch verpflichtet sein, bestimmte Zusagen zu erfüllen, die es im Gegenzug für die Gewährung einer solchen öffentlichen Unterstützung eingegangen ist. Typischerweise beinhalten solche Vereinbarungen die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl neuer Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten, oder die Schaffung von dinglichen Vorkaufsrechten für Vermögenswerte (in der Regel Grundstücke), die vom Staat oder den Gemeinden mit einem Abschlag erworben wurden, oder die Zahlung des vollen (nicht abgezinsten) Preises für das Grundstück, falls die vereinbarten öffentlichen Förderbedingungen nicht eingehalten werden. Wir empfehlen dringend eine detaillierte Überprüfung aller öffentlichen Unterstützungsunterlagen im Hinblick auf mögliche Verpflichtungen des Unternehmens oder seiner verbundenen Unternehmen in dieser Hinsicht.
 

Steuerliche Fragen bei Veräußerung von Vermögenswerten und Unternehmensverkäufen in der Tschechischen Republik

 
Wie bereits erwähnt, sind die im Folgenden erörterten steuerlichen Auswirkungen allgemeiner Natur und sollten auf der Grundlage einer Due-Diligence-Prüfung der Finanz- und Steuerlage des Unternehmens und der Vermögensstruktur, die Gegenstand der geplanten Transaktion ist, überprüft werden.
 

Verkauf von Vermögenswerten

 
Grundsätzlich führt die Veräußerung von Vermögenswerten nicht zur Übertragung von Steuerschulden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten (z. B. Verbindlichkeiten gegenüber Zollbehörden, Sozial- und Krankenversicherungsbehörden), sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist.
 
Körperschaftsteuer
 
Die Erlöse aus der Veräußerung von Vermögenswerten sind zu einem Satz von 19% zu versteuern (Körperschaftsteuersatz von 21% gilt für 2008, 20% für 2009 und 19% für 2010 und danach). Die steuerlichen Restwerte (d. h. die Inputpreise abzüglich der kumulierten steuerlichen Abschreibungen) der Vermögenswerte würden zu steuerlichen Zwecken von diesem Einkommen abgezogen. Kapitalverluste aus der Veräußerung von Vermögenswerten sind in der Regel steuerlich absetzbar. Die steuerliche Abschreibung von Vermögenswerten, die Gegenstand der Veräußerung sind, kann (auf Unternehmensebene) nur zu einem ermässigten Satz (50%) im Jahr der Veräußerung angerechnet werden.
 
Bei Vermögenswerten, die kraft Gesetzes keiner steuerlichen Abschreibung unterliegen (z. B. Grundstücke oder Forderungen), würde der Anschaffungspreis steuerlich vom Verkaufserlös (Einkommen) abgezogen werden. Bei diesen Vermögenswerten ist ein Kapitalverlust nicht abzugsfähig. Auch kann ein solcher Kapitalverlust, der bei einem solchen spezifischen Vermögenswert entsteht, nicht mit einem Kapitalgewinn bei einem anderen Vermögenswert ausgeglichen werden.
 
Ein Steuerverlust (latente Steueransprüche), falls vorhanden, kann nicht auf den Erwerber übertragen werden und verbleibt beim Unternehmen als Verkäufer der Vermögenswerte.
 
Mehrwertsteuer
 
Der Verkauf von Vermögenswerten auf dem Gebiet der Tschechischen Republik unterliegt im Allgemeinen der Mehrwertsteuer (the “ MwSt.”) mit einer Rate von 21%.
 
Diese Mehrwertsteuer kann vom Erwerber erstattet werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer erfüllt sind.
 
Bitte beachten Sie, dass die Gefahr besteht, dass die Steuerbehörden die Veräußerung von Vermögenswerten in die Veräußerung von Unternehmensteilen umklassifizieren (umsatzsteuerfrei – siehe unten) kann. Dies würde dazu führen, dass das Unternehmen als Verkäufer die Mehrwertsteuer nicht korrekt anwendet und die Steuerbehörden dem Käufer die Rückerstattung der falsch angewandten Mehrwertsteuer verweigert.
 
Investitionsanreize
 
Wie bereits in Abschnitt 4(e) erwähnt, sollte für den Fall, dass das Unternehmen an einem Subventionsprogramm, einem Investitionsförderungsprogramm oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung teilnimmt (oder in der Vergangenheit teilgenommen hat), unabhängig von ihrer genauen Art (“ Subventionsprogramm”), vor der Durchführung der Transaktion gründlich geprüft werden, ob eine Veräußerung von Vermögenswerten dazu führen könnte, dass das Unternehmen (1) den Anspruch auf die sich aus dem Subventionsprogramm ergebenden Vorteile verliert, und zwar sowohl in der Zukunft als auch rückwirkend, und/oder (2) das Unternehmen in dieser Hinsicht dem Risiko von Sanktionen ausgesetzt wird.
 
Internationale Aspekte
 
Bei Veräußerung von Vermögenswerten an eine nicht-tschechische Gesellschaft kann (1) eine Quellensteuer auf den Verkaufserlös der Gesellschaft erhoben werden und (2) die Gesellschaft kann verpflichtet sein, eine Steuererklärung im Ausland abzugeben, je nach Gerichtsbarkeit und anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen.
 
Vermögenssteuer
 
Zukünftige Verbindlichkeiten aus der Grundsteuer im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen, die Gegenstand der Veräußerung sind, würden auf den Käufer übertragen werden. Dies gilt z. B. für die Kraftfahrzeugsteuer oder die Grundsteuer (die Grundsteuer als Steuer, die dem Grundeigentümer auferlegt wird, unterscheidet sich von der Grunderwerbsteuer, die dem Verkäufer der Immobilie bei der Übertragung auferlegt wird) für Grundstücke und Gebäude. Wie bereits erwähnt, würden frühere Steuerschulden beim Unternehmen verbleiben.
 

Verkauf eines Unternehmensteil

 
Im Allgemeinen hat die Veräußerung eines Unternehmensteils die gleichen steuerlichen Auswirkungen wie die Veräußerung von Vermögenswerten. Daher wird im Folgenden nur auf die Aspekte eingegangen, welche einen Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung der Veräußerung von Unternehmensteilen und der Veräußerung von Vermögenswerten machen.
 
Körperschaftsteuer
 
Die Regelung für die Veräußerung von Unternehmensteilen erlaubt den Ausgleich von Kapitalgewinnen und -verlusten bei bestimmten Vermögenswerten auch dann, wenn dies nach der Regelung für die Veräußerung von Vermögenswerten nicht zulässig ist (z. B. kann ein Kapitalverlust aus dem Verkauf eines bestimmten Grundstücks durch einen Kapitalgewinn aus dem Verkauf eines anderen Grundstücks ausgeglichen werden).
 
Im Ergebnis ist der bei der Veräußerung eines Unternehmensteils entstandene Gesamtvermögensverlust steuerlich relevant.
 
Mehrwertsteuer
 
Nach dem tschechischen MwSt. -Gesetz gilt der Verkauf eines Unternehmensteils weder als Lieferung von Gegenständen noch als Dienstleistung. Sie unterliegt daher nicht der Mehrwertsteuer.
 
Nach dem Gesetz wird der Erwerber, der in der Tschechischen Republik ansässig ist und einen Unternehmensteil zum Zwecke der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit erwirbt, ab dem Tag des Erwerbs zum Mehrwertsteuerzahler.
 
Bitte beachten Sie, dass auch bei dieser Struktur ein Risiko einer Umklassifizierung, wie obig im Zusammenhang mit der auf die Veräußerung von Vermögenswerten anwendbaren Mehrwertsteuer beschrieben, besteht, nur umgekehrt. Die Steuerbehörden können die Veräußerung von Unternehmensteilen in die Veräußerung von Vermögenswerten umwandeln (umsatzsteuerpflichtig); infolgedessen wäre die Mehrwertsteuerbefreiung auf Seiten des Verkäufers (der Gesellschaft) ungültig und die Steuerbehörden könnten die von der Gesellschaft zu zahlende zusätzliche Mehrwertsteuer ermitteln. Dieses Risiko dürfte jedoch relativ gering sein (dies liegt daran, dass die Fazilität als Ganzes (die nach unserem Verständnis Gegenstand der Transaktion ist) eher als Teil eines Unternehmens statt als Aktiva eingestuft werden sollte).
 

Übersicht über grundlegende Vor- und Nachteile der gemeinsamen Akquisitionsstrukturen in der Tschechischen Republik

Verkauf eines VermögenswertVerkauf eines VermögenswertVerkauf eines UnternehmensteilsVerkauf eines Unternehmensteils
VorteileNachteileVorteileNachteile
Übertragung von VerpflichtungenEine automatische Übertragung von Verpflichtungen findet nicht stattVerpflichtungen, die nicht mit dem Unternehmensteil verbunden sind, gehen nicht über.Nur die (bekannten oder unbekannten) Verpflichtungen, die mit dem Unternehmensteil verbunden sind, gehen über.
Bestehende RechtsvorschriftenEine besondere gesetzliche Regelung für die Übertragung eines Komplexes von Gegenständen, die möglicherweise auch Verträge und Verbindlichkeiten einschließt, gibt es nicht. Die zu verwendenden Verträge werden durch die zu übertragenden Einzelpositionen bestimmt.Vertrag über den Verkauf von (einem Teil) des Unternehmens gem. § 476 ff. des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Beteiligung Dritter (Vertragsparteien)Notwendige Beteiligung Dritter (der Vertragspartner der Verträge, die mit der Fazilität übertragen werden) am Prozess der Übertragung der jeweiligen Verträge auf den Käufer der Fazilität.Eine aktive Beteiligung Dritter ist nicht erforderlichMögliche Kündigungsrechte im Rahmen der bestehenden Verträge
Bestimmung des Gegenstands der ÜberstellungNotwendigkeit, alle zu übertragenden Einzelposten zu identifizieren. Es besteht die Gefahr, dass versäumte Posten nicht übertragen werden.Einzelne Posten müssen für die Zwecke der Übertragung nicht gesondert ausgewiesen werden (es genügt die Angabe des Par des Unternehmens, das Gegenstand der Übertragung ist).Notwendigkeit, den Teil des Unternehmens zu bestimmen, der übertragen werden soll. Dies ist jedoch weniger aufwendig als die Ermittlung aller zu übertragenden Einzelposten/Vermögenswerte.
Genehmigung der Übertragung durch das KartellamtEs besteht die Notwendigkeit, die Genehmigung der Übertragung vorbehaltlich der Überschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte zu beantragenEs besteht die Notwendigkeit, die Genehmigung der Übertragung vorbehaltlich der Überschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte zu beantragen.
Zustimmungen der Hauptversammlung und Zustimmungen anderer KörperschaftenGenehmigung der Übertragung durch die Hauptversammlung der Gesellschaft ist nicht erforderlich.Notwendige Unternehmensgenehmigungen seitens des Käufers der Fazilität hängen von der Unternehmensstruktur und den Anforderungen ab, die sich aus der Satzung ergeben.Nach dem Gesetz ist die vorherige Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft (und des Käufers, wenn es sich um eine tschechische Gesellschaft handelt) erforderlich.
Der Verkauf eines Unternehmensteils muss im tschechischen Handelsregister eingetragen werden.
Übergabe der Mitarbeiter an den KäuferHohe Wahrscheinlichkeit, dass die Mitarbeiter des Unternehmens, deren Beschäftigung mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, auf den Käufer der Anlage kraft Gesetzes übergehen.Die Mitarbeiter der Firma, die in der Anlage arbeiten, gehen automatisch auf den Käufer über.
Neuklassifizierungsrisiko – MwSt.Potenzielles Risiko der Umklassifizierung der Veräußerung von Vermögenswerten als Veräußerung eines Unternehmensteils mit Auswirkungen auf die Möglichkeit des Erwerbers, die auf den Kaufpreis gezahlte Mehrwertsteuer zurückzuerlangen.
Steuerliche Absetzbarkeit von KapitalverlustenAufgrund der Struktur der Vermögenswerte, die Gegenstand der Transaktion sind, können Kapitalverluste bei bestimmten Vermögenswerten (z. B. Grundstücke oder Forderungen) nicht abzugsfähig sein.Anders als bei der Regelung zur Veräußerung von Vermögenswerten sollten bei dieser Regelung alle Kapitalverluste abzugsfähig sein.
 
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
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