Schutz von Hinweisgebern – Whistleblowern – im tschechischen Recht aus Arbeitgebersicht

Schutz von Hinweisgebern - Whistleblowern - im tschechischen Recht aus Arbeitgebersicht



 
Am 1. August 2023 trat das Gesetz Nr. 171/2023 Slg., Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (nachfolgend "Hinweisgeberschutzgesetz") und das damit zusammenhängende Gesetz Nr. 172/2023 Slg., Gesetz zur Änderung einiger Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Hinweisgeberschutzgesetzes, in Kraft.
 
Das Parlament der Tschechischen Republik transponierte diese Gesetze auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (nachfolgend "EU-Richtlinie"). Die neue Regelung bringt eine umfassende Regelung des sogenannten Whistleblowings in die tschechische Gesetzgebung, also den Schutz von Personen, die unethisches oder rechtswidriges Handeln innerhalb der Organisation des Arbeitgebers melden. Das Hinweisgeberschutzgesetz Arbeitgeber soll einerseits die Meldung rechtswidrigen Handelns verpflichteter Personen ermöglichen, andererseits Hinweisgebern Schutz vor sogenannten Vergeltungsmaßnahmen bieten.
 

Verpflichtetes Subjekt

 
Wen betreffen die Pflichten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz? Gemäß § 8 Abs. 1 handelt es sich um folgende Subjekte:
 

  • öffentliche Auftraggeber (nach dem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge) mit Ausnahme von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern
  • jeden Arbeitgeber, der zum 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt
  • Behörden, die Befugnisse im Bereich der Körperschaftsteuerverwaltung oder der Verwaltung von Abgaben wegen Haushaltsfehlverhaltens ausüben
  • weitere ausgewählte Behörden
  • Personen, die berechtigt sind, Verbraucherkredite zu gewähren oder zu vermitteln
  • weitere spezifizierte Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer – z. B. im Versicherungswesen, auf dem Kapitalmarkt, im Bankwesen, bei Investmentfonds usw.

 

Hinweisgeber

 
Wer kann solches rechtswidriges Handeln über das Meldesystem melden? Natürliche Personen, die rechtswidriges Handeln melden, das bereits stattgefunden hat oder stattfinden soll, und zwar bei einem verpflichteten Subjekt, bei dem der Hinweisgeber eine Arbeit oder eine andere ähnliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat oder mit dem der Hinweisgeber im Zusammenhang mit der Ausübung von Arbeit oder einer anderen ähnlichen Tätigkeit in Kontakt war. Als Arbeit gilt dann für die Zwecke des Hinweisgeberschutzgesetzes gemäß § 2 Abs. 3 abhängige Arbeit, die in einem grundlegenden Arbeitsverhältnis ausgeübt wird, Dienst, selbständige Erwerbstätigkeit, aber auch beispielsweise Freiwilligentätigkeit oder Praktikum. Mehr über die Rechte der Hinweisgeber in unserem Artikel "Hinweisgeberschutzgesetz aus Arbeitnehmersicht".

Rechtswidriges Handeln

Als rechtswidriges Handeln, das gemäß § 2 Abs. 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes gemeldet werden soll, gilt ein Handeln, das:

  • Merkmale einer Straftat aufweist
  • Merkmale einer Ordnungswidrigkeit aufweist, für die ein Bußgeld mit einer Obergrenze von mindestens 100.000 CZK verhängt werden kann
  • gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstößt
  • gegen eine andere Rechtsvorschrift oder Vorschrift der Europäischen Union verstößt

Internes Meldesystem

Verpflichtete Subjekte müssen gemäß § 8 Abs. 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes ein internes Meldesystem einrichten, über das Hinweisgeber sicher und vertraulich, mündlich oder schriftlich rechtswidriges Handeln melden können. Auf Antrag des Hinweisgebers muss die verpflichtete Person die Meldung innerhalb einer angemessenen Frist auch persönlich entgegennehmen. Die häufigste Form des Meldesystems kann eine Softwarelösung sein. Das verpflichtete Subjekt kann die Führung des internen Systems einer dritten Partei übertragen, die verpflichtete Person entledigt sich dadurch jedoch nicht ihrer Verantwortung. Eine Alternative zum internen Meldesystem ist das externe Meldesystem, das vom Justizministerium betrieben wird (https://oznamovatel.justice.cz/), an das sich Hinweisgeber ebenfalls wenden können. Die Existenz des externen Meldesystems kann verpflichtete Subjekte motivieren, ein effektives internes System zu schaffen, durch das Meldungen intern behandelt werden.
 

Bestimmung der zuständigen Person

 
Zur Gewährleistung des Funktionierens des internen Sicherheitssystems muss eine zuständige Person bestimmt werden, die für die Annahme von Meldungen verantwortlich ist. Die zuständige Person kann gemäß § 10 Abs. 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes nur eine unbescholtene, volljährige und voll geschäftsfähige natürliche Person sein. Diese Person nimmt Meldungen entgegen und bewertet deren Begründetheit, schlägt dem verpflichteten Subjekt Abhilfemaßnahmen vor, benachrichtigt den Hinweisgeber über den Eingang der Meldung und über das Ergebnis der Untersuchung sowie über geplante oder ergriffene Maßnahmen, und zwar alles unparteiisch und unter Wahrung der Schweigepflicht.
 

Belehrung der zuständigen Personen

 
Das verpflichtete Subjekt muss gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. c) des Hinweisgeberschutzgesetzes die zuständige Person ordnungsgemäß über ihre Rechte und Pflichten belehren, worüber ein Protokoll erstellt wird. Ebenso wird für ein besseres Funktionieren und die Glaubwürdigkeit des Meldesystems die Schulung von Arbeitnehmern und deren Vertrautmachung mit dem internen Meldesystem empfohlen. Es handelt sich zwar nicht um eine Schulung im Sinne einer zertifizierten Fach- oder Berufsqualifikation,

Kommentare sind deaktiviert.