Rechtliche Verantwortlichkeit für autonom bestimmende Maschinen in der Tschechischen Republik

Rechtliche Verantwortlichkeit für autonom bestimmende Maschinen in der Tschechischen Republik

Das Verhalten eines Roboters ist durch seine Algorithmen bestimmt, die seine künstliche Intelligenz formen. Festzulegen, wer für das Verhalten eines solchen Roboters verantwortlich gemacht werden sollte, wird sehr wahrscheinlich davon abhängig gemacht werden, in welchem Ausmaß die Automatisierung des Roboters vorliegt. Gegenwärtig finden sich zu dieser Problematik zwei Herangehensweisen, die durch einen Individualantrag des europäischen Parlaments über die zivilrechtlichen Regelungen von Roboter im Jahr 2015 eingebracht wurden.

Das erste vorgeschlagene Konzept sieht einen Roboter, unabhängig vom Grad der Automatisierung, lediglich als ein Rechtsobjekt bzw. eine Sache an. Diese Sache wurde von einem Menschen hergestellt und es ist möglich eine Verbindung zwischen dem eigenen Verhalten des Roboters und eines solchen, dass er von seinem Eigentümer oder Benutzer gelernt hat, herzustellen. In diesem Fall würde der Eigentümer oder Benutzer die Rolle eines Lehrers einnehmen und für jene Schäden zur Verantwortung gezogen werden, die durch ein Verhalten des Roboters, das ihm von seinem „Lehrer“ beigebracht wurde, verursacht wurden. Ist das betreffende Verhalten dem Roboter nicht von seinem Eigentümer oder Benutzer beigebracht worden, sondern war es bereits seit der Herstellung des Roboters vorprogrammiert, sollte der Eigentümer oder Benutzer die Möglichkeit haben eine Übernahmepflicht der Schuld abwenden zu können. Dies würde der Falls sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Roboter von Anfang an ein mangelhaftes Produkt war.

Dieses Rechtskonzept kann ohne größerer Hürden auch im tschechischen Recht angewandt werden. Insbesondere die Sektion 2937 des tschechischen Zivilrechts, regelt die Haftung für Schäden die durch Sachen verursacht wurden. In diesem Fall muss diejenige Person die Haftung übernehmen, die über die Sache die Aufsicht bzw. Kontrolle hatte. Kann eine solche Person nicht ausfindig gemacht werden, so Haftet im Zweifel der Eigentümer. Für Roboter, die über einen solchen Automatisierungsgrad verfügen, der sie nahezu schon als selbstständige Person wirken lässt, wäre es jedoch unter Umständen auch denkbar, die Sektion 2920 des tschechischen Zivilrechts heranzuziehen, die die Haftung von Personen regelt, die nicht in der Lage sind die Konsequenzen ihres Handelns zu erkennen. Es ist dennoch zu beachten, dass wenn bei der Betrachtung von vollständig autonomem Robotern bis zum Äußersten gegangen wird, sich auch die Frage auftut inwiefern sich ein Roboter, der von seinem Besitzer lernt, von einer minderjährigen Person unterscheidet.

Das zweite Konzept schlägt eine sogenannte „digitale Person“ vor. Diese stellt neben den natürlichen und juristischen Personen ein drittes, neu geschaffenes, Rechtssubjekt dar, das für seine Handlungen zur Verantwortung gezogen werden kann. Dieses Konzept drängt nicht nur juristische sondern vor allem auch ethische Fragen auf und eine Etablierung dieses ist in näherer Zukunft wohl nicht zu erwarten. Die Vorstellung eines autonomen Roboters der selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist in der heutigen Gesellschaftsordnung kaum denkbar.
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

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