Ehegattenunterhalt in Tschechien vor und nach der Scheidung

Ehegattenunterhalt in Tschechien vor und nach der Scheidung


Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten und die Unterhaltspflicht gegenüber einem geschiedenen Ehegatten sind zwei eigenständige Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Entstehungsvoraussetzungen, unterschiedlichem Zweck und unterschiedlichem Umfang. Der Ehegattenunterhalt in Tschechien muss hier klar unterschieden werden, denn die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten besteht während der gesamten Ehe, während der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils entsteht und wesentlich strengeren Voraussetzungen unterliegt.

Am 1. Januar 2026 trat eine umfangreiche Novelle des Familienrechts durch Gesetz Nr. 268/2025 Slg. in Kraft, die das Scheidungsverfahren grundlegend veränderte (das Gericht klärt beispielsweise in der Regel nicht mehr die Ursachen der Zerrüttung der Ehe) und es mit dem Verfahren zur Regelung der Verhältnisse minderjähriger Kinder verband. Die materiell-rechtliche Regelung des Ehegattenunterhalts in Tschechien sowie des Unterhalts für den geschiedenen Ehegatten blieb von dieser Novelle unberührt, dennoch ergeben sich daraus zwei bedeutsame praktische Folgen.

Erstens wurde durch die Novelle das sogenannte Kriterium des potenziellen Einkommens ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen, das zuvor nur von der Rechtsprechung entwickelt worden war.

Zweitens wurde die Beweisaufnahme zu den Ursachen der Zerrüttung der Ehe, die für den Anspruch auf sogenannten qualifizierten Unterhalt des geschiedenen Ehegatten maßgeblich ist, aus dem Scheidungsverfahren in das eigenständige Verfahren über diesen Anspruch verlagert.

Regime des Ehegattenunterhalts in Tschechien

Nach § 655 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend „BGB") ist die Ehe „eine dauerhafte Verbindung von Mann und Frau, die auf die im Gesetz vorgesehene Weise geschlossen wird. Hauptzweck der Ehe ist die Gründung einer Familie, die ordnungsgemäße Erziehung der Kinder sowie gegenseitige Unterstützung und Hilfe". Daraus ergibt sich auch die gesetzliche Pflicht der Ehegatten, einander zu unterstützen. Das Gesetz konkretisiert diese allgemeine Unterstützungspflicht in § 697 Abs. 1 BGB zu einer durchsetzbaren vermögensrechtlichen Verpflichtung: „Die Ehegatten haben eine gegenseitige Unterhaltspflicht in dem Umfang, der beiden grundsätzlich denselben materiellen und kulturellen Lebensstandard sichert. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten geht der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Eltern vor."

Das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwei Regime der gegenseitigen Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten, die sich in Zweck, Entstehungsvoraussetzungen und Umfang unterscheiden:

Ehegattenunterhalt in Tschechien vor der Scheidung

Nach § 697 Abs. 1 BGB haben Ehegatten „eine gegenseitige Unterhaltspflicht in dem Umfang, der beiden grundsätzlich denselben materiellen und kulturellen Lebensstandard sichert. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten geht der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Eltern vor." Zur Bestimmung des Umfangs verweist § 697 Abs. 2 BGB auf die allgemeinen Bestimmungen über den Unterhalt, insbesondere auf § 913 Abs. 1 BGB, wonach „für die Bestimmung des Unterhaltsumfangs die begründeten Bedürfnisse des Berechtigten und dessen Vermögensverhältnisse sowie die Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten maßgeblich sind". Voraussetzung für den Unterhalt ist nach § 911 BGB allgemein, dass „der Berechtigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten"; bei Ehegatten wird diese Voraussetzung jedoch, wie die nachfolgend dargestellte Rechtsprechung zeigt, wesentlich weiter ausgelegt, als es dem Wortlaut der Bestimmung entspricht.

Rechtsprechung des Verfassungsgerichts

Eine bedeutende Auslegungsentscheidung ist das jüngste Urteil des Verfassungsgerichts vom 12. März 2025, Az. IV. ÚS 2691/24, das in einer Sache von Ehegatten mit überdurchschnittlichem Einkommen erging, dessen Schlussfolgerungen jedoch allgemein für die Auslegung von § 697 BGB als solche gelten. Das Verfassungsgericht betonte darin, dass sich in der gesetzlichen Regelung des Ehegattenunterhalts der allgemeinere verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau widerspiegelt, der sich aus Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie aus Art. 5 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, und dass die Zivilgerichte diesen Grundsatz bei der Entscheidung über den Ehegattenunterhalt konsequent beachten müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, verletzen sie damit das Recht der Ehegatten auf Gleichberechtigung in der Ehe.

Aus der Argumentation des oben genannten Urteils ergeben sich drei wesentliche Thesen für die Praxis:

  • „Die Zivilgerichte müssen eine Situation vermeiden, in der sie dem berechtigten Ehegatten willkürlich die Möglichkeit verweigern, grundsätzlich denselben materiellen und kulturellen Lebensstandard wie der andere Ehegatte zu haben" (Rn. 27 des Urteils).
  • Das Gericht darf dem Gesetz kein eigenes, dem Gesetz unbekanntes Kriterium hinzufügen, etwa die Abhängigkeit des Berechtigten vom Verpflichteten (Rn. 36 des Urteils). Der Ehegattenunterhalt greift nämlich bereits dann, wenn ein Ehegatte zwar in der Lage ist, seine Bedürfnisse zu befriedigen, dies jedoch in geringerem Maße als der andere; eine vollständige Abhängigkeit ist nicht erforderlich.
  • Der Begriff „materieller und kultureller Lebensstandard" umfasst ein breites Spektrum an qualitativen Aspekten, von Ernährung, Kleidung und Wohnen über Bildung und Kultur bis hin zu gesundheitlicher und sozialer Versorgung; das Gericht muss dabei nicht nur Einkommen und Vermögen, sondern auch die tatsächliche Lebensführung beider Ehegatten berücksichtigen (Rn. 40 des Urteils).

Bei der Entscheidung über den Ehegattenunterhalt muss das Gericht daher die persönlichen, familiären und vermögensrechtlichen Verhältnisse beider Ehegatten in ihrem Zusammenhang und nicht isoliert betrachten.

Funktion und Grenzen des Unterhaltsanspruchs

Der Ehegattenunterhalt während der Ehe hat eine ausgleichende, keine entschädigende Funktion. Nach dem zitierten Urteil dient er nicht dazu, mühelos Mittel zu erlangen, die durch eigenes Zutun erreichbar wären, noch dazu, einen luxuriösen Lebensstil oder gesellschaftlichen Status als solchen zu bewahren, sondern dazu, einen deutlichen Unterschied im materiellen und kulturellen Lebensstandard der Ehegatten zu beseitigen. Er stellt keine Entschädigung für die der Familie oder dem Ehegatten gewidmete Zeit dar. Ein gleicher materieller und kultureller Lebensstandard bedeutet nicht gleiches Vermögen.

Potenzielles Einkommen des berechtigten Ehegatten

Das Gericht ist verpflichtet, nicht nur das tatsächliche, sondern auch das potenzielle Einkommen des berechtigten Ehegatten zu prüfen, das heißt, ob der berechtigte Ehegatte tatsächlich um ein seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechendes Einkommen bemüht ist. Diesen Grundsatz formulierte das Verfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Juli 2019, Az. III. ÚS 2097/19, in dem es ausführte, es entspreche „voll und ganz dem Gerechtigkeitsgrundsatz, den Ausgleich des materiellen und kulturellen Lebensstandards zwischen Ehegatten davon abhängig zu machen, dass sich der berechtigte Ehegatte tatsächlich um ein seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechendes Einkommen bemüht, sofern ihm dies unter den gegebenen Umständen zugemutet werden kann. Der Ehegattenunterhalt gleicht in einem solchen Fall den materiellen und kulturellen Lebensstandard aus, den der berechtigte Ehegatte mit seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht erreicht. Der Ehegattenunterhalt soll jedoch nicht dazu dienen, dass der berechtigte Ehegatte im Rahmen des Unterhalts vom verpflichteten Ehegatten mühelos jenen Teil der Leistung erhält, den er durch eigene, ihm unter den Umständen des Falles zumutbare Anstrengung erreichen könnte".

Das Verfassungsgericht berief sich im selben Beschluss auch auf die Stellungnahme des Obersten Gerichts vom 19. Oktober 2016, Az. Cpjn 204/2012, wonach nur ein solches Einkommen als potenzielles Einkommen gelten könne, „das sowohl den Fähigkeiten und Möglichkeiten des Verpflichteten entspricht als auch insbesondere Angebot und Nachfrage auf einem vernünftig regional abgegrenzten Arbeitsmarkt, der den Fähigkeiten und Möglichkeiten des Verpflichteten angemessen ist".

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde dieser Grundsatz durch die Novelle ausdrücklich im Gesetz verankert, konkret in § 913 Abs. 3 BGB, wonach „bei der Beurteilung der Fähigkeiten und Möglichkeiten des Verpflichteten auch zu prüfen ist, ob der Verpflichtete ohne wichtigen Grund auf eine vorteilhaftere Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit verzichtet hat und ob das von ihm erzielte Einkommen dem Einkommen entspricht, das er insbesondere angesichts seines Gesundheitszustands, seiner Ausbildung und Qualifikation sowie der Arbeitsmarktsituation an seinem Arbeits- oder Wohnort erzielen könnte. Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Verpflichteten ist auch zu prüfen, ob der Verpflichtete ohne wichtigen Grund auf einen Vermögensvorteil verzichtet hat oder ob er unangemessene Vermögensrisiken eingeht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Verpflichtete den Berechtigten persönlich pflegt, und in welchem Umfang er dies tut; gegebenenfalls ist auch die Betreuung des Familienhaushalts zu berücksichtigen."

Ebenso wurde in § 913 Abs. 2 BGB neu ausdrücklich festgelegt, dass „bei der Beurteilung der begründeten Bedürfnisse des Berechtigten auch deren zukünftige Veränderung zu berücksichtigen ist, sofern diese vernünftig bestimmbar ist". Der Gesetzgeber hat damit in dieser Hinsicht lediglich kodifiziert, was die verfassungsgerichtliche und zivilrechtliche Rechtsprechung bereits zuvor entwickelt hatte.

Mittelbaren Schutz für einen auf Unterhalt angewiesenen Ehegatten bietet auch die sogenannte Härteklausel nach § 755 Abs. 2 Buchst. b) BGB, wonach das Gericht die Ehe ausnahmsweise nicht scheidet, wenn dies „dem Interesse des Ehegatten widersprechen würde, der an der Zerrüttung durch Verletzung ehelicher Pflichten überwiegend nicht mitgewirkt hat und dem durch die Scheidung ein besonders schwerer Nachteil entstehen würde". Zweck dieser Bestimmung ist nicht in erster Linie, die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zu erzwingen, sondern einem solchen Ehegatten die rechtlichen Vorteile der fortbestehenden Ehe zu erhalten, zu denen vor allem das Recht auf Unterhalt nach § 697 BGB und das Wohnrecht gehören.

Zulässigkeit der Revision

Das Oberste Gericht stellte in seinem Beschluss vom 9. Februar 2021, Az. 24 Cdo 3800/2020, fest, dass gegen eine Entscheidung über den Ehegattenunterhalt keine Revision nach § 238 Abs. 1 Buchst. a) des Gesetzes Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung, zulässig ist, da es sich um eine im zweiten Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelte Angelegenheit handelt, die nicht das eheliche Güterrecht betrifft. Die Entscheidungsbefugnis in diesem Bereich liegt somit faktisch bei den Berufungsgerichten, während die Überprüfung durch das Oberste Gericht auf Ausnahmefälle im Verfahrensrecht beschränkt bleibt.

Ehegattenunterhalt in Tschechien nach der Scheidung

Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils erlischt die eheliche Beziehung zwischen den ehemaligen Ehegatten und mit ihr grundsätzlich auch die gegenseitige Unterhaltspflicht nach § 697 BGB. Das Gesetz gewährt Unterhalt auch dem geschiedenen Ehegatten, jedoch unter wesentlich strengeren Voraussetzungen, die in §§ 760 bis 763 BGB geregelt sind.

Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhalt

Nach § 760 Abs. 1 BGB gilt: „Ist der geschiedene Ehegatte nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, und hat diese Unfähigkeit ihren Ursprung in der Ehe oder steht mit ihr im Zusammenhang, so hat sein ehemaliger Ehegatte ihm gegenüber in angemessenem Umfang eine Unterhaltspflicht, sofern dies von ihm billigerweise verlangt werden kann, insbesondere mit Rücksicht auf das Alter oder den Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Betreuung eines gemeinsamen Kindes der geschiedenen Ehegatten." Aus dieser Bestimmung ergeben sich zwei kumulative Voraussetzungen:

  • die Unfähigkeit des geschiedenen Ehegatten, sich selbst zu unterhalten, und
  • ein ursächlicher Zusammenhang dieser Unfähigkeit mit der Ehe, typischerweise eine langjährige Betreuung eines gemeinsamen Kindes, die die berufliche Entwicklung behindert hat, oder ein während der Ehe entstandener Gesundheitszustand.

Anders als beim Unterhalt während der Ehe wird in diesem Verfahren nicht der Unterschied im materiellen und kulturellen Lebensstandard der ehemaligen Ehegatten geprüft, sondern die Fähigkeit des geschiedenen Ehegatten, seine Grundbedürfnisse zu decken, sowie die Ursache eines diesbezüglichen Mangels.

Bei der Entscheidung über den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten oder über dessen Höhe berücksichtigt das Gericht nach § 760 Abs. 2 BGB insbesondere,

  • wie lange die geschiedene Ehe gedauert hat,
  • wie lange die Scheidung zurückliegt,
  • ob sich der geschiedene Ehegatte nicht um eine angemessene Beschäftigung bemüht hat, obwohl ihn kein ernsthaftes Hindernis daran gehindert hat,
  • ob er sich den Unterhalt durch ordnungsgemäße Bewirtschaftung seines eigenen Vermögens hätte sichern können,
  • ob er sich während der Ehe an der Betreuung des Familienhaushalts beteiligt hat,
  • ob er sich gegenüber dem ehemaligen Ehegatten oder einer diesem nahestehenden Person einer Handlung mit Straftatcharakter schuldig gemacht hat, oder
  • ob ein anderer ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Der Gesetzgeber schützt damit bewusst auch die Interessen des verpflichteten Ehegatten, da der Unterhalt unter anderem davon abhängt, ob sich der berechtigte Ehegatte nicht selbst aktiv um eine Lösung seiner Situation bemüht, und ausgeschlossen ist, wenn ein schwerwiegendes rechtswidriges Verhalten gegenüber dem verpflichteten Ehegatten oder einer diesem nahestehenden Person vorliegt.

Qualifizierter Unterhalt des geschiedenen Ehegatten in Tschechien

Neben den Grundregimen regelt das Gesetz auch den sogenannten qualifizierten, mitunter als Sanktionsunterhalt bezeichneten Unterhalt des geschiedenen Ehegatten nach § 762 Abs. 1 BGB: „Einigen sich die Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten nicht über den Unterhalt, so kann der Ehegatte, der die Zerrüttung der Ehe nicht überwiegend verursacht oder der Scheidung nicht zugestimmt hat und dem durch die Scheidung ein schwerwiegender Nachteil entstanden ist, beantragen, dass das Gericht die Unterhaltspflicht des ehemaligen Ehegatten auch in einem Umfang festsetzt, der den geschiedenen Ehegatten grundsätzlich denselben Lebensstandard sichert, also einen mit dem Standard während der Ehe vergleichbaren Umfang. Der Anspruch auf diesen Unterhalt kann nur für einen den Umständen angemessenen Zeitraum, höchstens jedoch für drei Jahre ab der Scheidung, als begründet angesehen werden." Weiter bestimmt § 762 Abs. 2 BGB, dass „hat sich der ehemalige Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten eines Verhaltens schuldig gemacht, das die Merkmale häuslicher Gewalt erfüllt, so hat er kein Recht auf Unterhalt nach Absatz 1, auch wenn er die sonstigen Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch erfüllen würde".

Die seit dem 1. Januar 2026 geltende Novelle hat die Beweisaufnahme zu den Ursachen der Zerrüttung der Ehe aus dem Scheidungsverfahren in das eigenständige Verfahren über den Anspruch nach § 762 BGB verlagert. Wer qualifizierten Unterhalt beantragt, muss nun eigenständig im Unterhaltsverfahren nachweisen, dass er die Zerrüttung nicht überwiegend verursacht oder der Scheidung nicht zugestimmt hat, da diese Frage im Scheidungsverfahren selbst nicht mehr geprüft wird.

Umfang der Unterhaltspflicht

Der Umfang der Unterhaltspflicht und die Art der Unterhaltsgewährung richten sich vorrangig nach einer Vereinbarung der Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten nach § 761 Abs. 1 BGB: „Der Umfang der Unterhaltspflicht und die Art der Unterhaltsgewährung richten sich nach einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten; vereinbaren sie, dass der Unterhalt durch eine Abfindung ersetzt wird, erlischt das Recht des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt mit Zahlung dieser Abfindung."

Nach der Rechtsprechung kann eine solche Vereinbarung auch schon vor Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam geschlossen werden. Das Oberste Gericht bestätigte diese Auffassung in seinem Urteil vom 4. Mai 2004, Az. 30 Cdo 135/2004, und betonte in der Begründung, dass mit dem Begriff „geschiedener Ehegatte" zum Ausdruck komme, dass das Recht auf Unterhalt nach der Scheidung unter den gesetzlichen Voraussetzungen dem geschiedenen Ehegatten zustehe, „nicht jedoch einem ehemaligen Ehegatten, also demjenigen, der nach der Scheidung eine neue Ehe geschlossen hat". Diese terminologische Unterscheidung zwischen geschiedenem und ehemaligem Ehegatten übernimmt das geltende BGB ausdrücklich in § 763: „Das Recht des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt erlischt, wenn der berechtigte geschiedene Ehegatte eine neue Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht." Die Möglichkeit, den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung bereits während der Ehe zu vereinbaren, sieht heute auch § 757 Abs. 1 Buchst. c) BGB im Rahmen der sogenannten einvernehmlichen Scheidung vor: „Schließt sich ein Ehegatte dem vom anderen Ehegatten gestellten Scheidungsantrag an, oder stellen die Ehegatten einen gemeinsamen Antrag, und wird eine übereinstimmende Erklärung der Ehegatten über die Zerrüttung der Ehe und ihre Absicht, die Scheidung herbeizuführen, festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des § 755 Abs. 1 als erfüllt, sofern sich die Ehegatten über die Regelung ihrer Vermögensverhältnisse, ihres Wohnens und gegebenenfalls des Unterhalts für die Zeit nach dieser Scheidung geeinigt haben."

Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

Das Recht des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt erlischt nach § 763 BGB, „wenn der berechtigte geschiedene Ehegatte eine neue Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht", da mit der neuen Ehe oder Partnerschaft eine Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Partner entsteht. Das bloße Zusammenleben mit einem neuen Partner ohne Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft lässt den Anspruch von Gesetzes wegen nicht entfallen. Nach § 922 Abs. 1 BGB können sowohl der Unterhalt zwischen Ehegatten als auch der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten „nur ab dem Tag der Einleitung des Gerichtsverfahrens" zugesprochen werden, also ab dem Tag der Zustellung des Antrags an das Gericht; eine rückwirkende Gewährung für die Zeit vor Antragstellung ist nicht möglich.

Fazit

Der Unterhalt zwischen Ehegatten und der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sind Institute mit unterschiedlichem Rechtscharakter. Während der Ehe schützen Gesetz und Rechtsprechung die Gleichheit des Lebensstandards beider Ehegatten, wie das Urteil des Verfassungsgerichts Az. IV. ÚS 2691/24 bestätigt. Nach der Scheidung beschränkt sich der Ehegattenunterhalt in Tschechien auf die Unterstützung eines Ehegatten, dessen Unfähigkeit zur eigenen Lebensführung ihren Ursprung in der Ehe hat, und dies nur in angemessenem Umfang; ein erweiterter, dem Standard während der Ehe vergleichbarer Schutz steht nur ausnahmsweise, für höchstens drei Jahre und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen nach § 762 BGB zur Verfügung. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Beschränkung der Zulässigkeit von Revisionen bleibt die Rechtsprechung des Obersten Gerichts in beiden Bereichen begrenzt, was die Bedeutung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts erhöht.

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