Änderungen im Familienrecht 2025

Änderungen im Familienrecht 2025: Partnerschaft, Scheidung und Kinderschutz



Seit Anfang des Jahres 2025 bringt die neue Gesetzgebung bedeutende Änderungen im Familienrecht. Gleich mehrere Novellen des Bürgerlichen Gesetzbuches und weiterer damit zusammenhängender Gesetze sind in Kraft getreten. Diese Änderungen bringen bedeutende Neuerungen insbesondere im Bereich der Partnerschaft, des Kinderschutzes und des Scheidungsverfahrens.

Am 1.1.2025 trat die Novelle (Gesetz Nr. 123/2024 Slg.) in Kraft, die nicht nur das Bürgerliche Gesetzbuch betrifft. Diese Novelle ändert grundlegend das Institut der Partnerschaft (früher eingetragene Partnerschaft) und nähert es rechtlich der Ehe an. Die Änderungen betreffen vor allem Vermögensverhältnisse, Erbrecht und Elternschaft gleichgeschlechtlicher Partner. Ab Mitte des Jahres trat dann eine weitere Novelle in Kraft, die sich auf den Bereich der häuslichen Gewalt konzentriert.
Die Änderungen betreffen nicht nur das Bürgerliche Gesetzbuch, sondern auch die Gesetze über den Kinderschutz und besondere Gerichtsverfahren.
Wir dürfen auch die bahnbrechende Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht vergessen (Beschluss des Verfassungsgerichts Az. Pl. ÚS 52/23 vom 24.4.2024). Diese beseitigte die Voraussetzung der Unmöglichmachung der Fortpflanzung für eine Geschlechtsänderung, auch wenn dies erst im Jahr 2024 geschah. Mit diesem Schritt schloss sich die Tschechische Republik den modernen Staaten an, die die körperliche Unversehrtheit und Würde des Menschen anerkennen.

Weitere geplante Änderungen im Familienrecht ab 2026

Im Familienrecht können wir in Kürze weitere Änderungen erwarten. Das Abgeordnetenhaus hat nämlich im Juni dieses Jahres eine umfangreiche Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches und weiterer Gesetze verabschiedet, die nur noch auf die Genehmigung durch den Senat und die Unterschrift des Präsidenten der Republik wartet. Es wird erwartet, dass sie am 1.1.2026 in Kraft tritt, wie der Gesetzentwurf vorsieht. Die Novelle konzentriert sich auf Scheidung, elterliche Verantwortung (einschließlich des Verbots körperlicher Züchtigung) und die Betreuung Minderjähriger. Sie bringt auch Änderungen bezüglich der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, was erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben kann.

Änderung der Bezeichnung der Partnerschaft

Die Regelung des Instituts der Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare hat dank der Novelle (Gesetz Nr. 123/2024 Slg.) eine Reihe bedeutender Änderungen erfahren. Diese Verbindung heißt nun vereinfacht „Partnerschaft", nicht mehr eingetragene Partnerschaft, wie es früher üblich war. Ab dem 1.1.2025 müssen diese Begriffe rechtlich unterschieden werden.

Anwendung des Eherechts auf die Partnerschaft

Als wichtigste Änderung dieser Novelle kann die Erweiterung des § 655 des Bürgerlichen Gesetzbuches um Absatz 2 angesehen werden. Dieser definiert die Partnerschaft als „eine dauerhafte Verbindung zweier Menschen gleichen Geschlechts, die auf dieselbe Weise wie die Ehe geschlossen wird". Der zweite Satz bestimmt ferner: „Sofern das Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Ehe, die Rechte und Pflichten der Eheleute, Witwen und Witwer für die Partnerschaft und die Rechte und Pflichten der Partner entsprechend." Dies umfasst die Rechte und Pflichten der Eheleute, Witwen und Witwer, die nun auch für Partner gelten. Seit Anfang des Jahres 2025 gelten für die Partnerschaft auch Unterhaltspflichten und die elterliche Verantwortung. Ebenso findet der Schutz des schwächeren Partners bei der Trennung Anwendung, ähnlich wie bei der Ehescheidung.

Adoption und Ersatzfürsorge

Ein weiterer Vorteil der Novelle ist die Regelung der Adoption und Ersatzfürsorge. Neu kann einer der Partner ein Kind adoptieren, dessen Elternteil derzeit der andere Partner ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der erste Partner biologischer Elternteil ist oder das Kind selbst früher adoptiert hat. Dieses Institut wird manchmal auch als Stiefkindadoption bezeichnet. Seine Wirkung besteht darin, dass der zweite Partner als Adoptierender in die vollwertige Rolle des zweiten Elternteils eintritt und ihm die entsprechenden Rechte und Pflichten wie einem biologischen Elternteil entstehen. Es kommt so zu einer erheblichen Stärkung der Rechtsstellung von Kindern gleichgeschlechtlicher Paare. Kinder sind auch beim Tod eines Partners oder bei deren Trennung geschützt und es droht ihnen nicht das Risiko der Trennung vom zweiten Elternteil.

Unklarheiten bezüglich § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuches

Die oben genannte Novellierung des § 655 des Bürgerlichen Gesetzbuches warf Fragen auf, wie § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuches (über die Adoption durch Eheleute) ausgelegt und angewendet werden soll. Die Gerichte gehen in ihrer Praxis unterschiedlich vor. Die Bestimmung des § 800 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ermöglicht Eheleuten die sogenannte gemeinsame Adoption. Diese besteht darin, dass Eheleute gemeinsam ein völlig fremdes Kind im Rahmen eines einzigen Gerichtsverfahrens adoptieren. Einige Gerichte ermöglichen wie bisher gleichgeschlechtlichen Paaren keine gemeinsame Adoption und sind der Ansicht, dass Abs. 2 weiterhin nur auf Ehepaare anwendbar ist. Andere Gerichte legen dagegen nach Inkrafttreten der Novelle die Bestimmung des § 800 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dahingehend aus, dass auch Partner gemeinsame Adoptierende sein können.

Empfehlung für Paare, die eine Adoption erwägen

Diese Unklarheit bei der Auslegung der betreffenden Bestimmung kann paradoxerweise zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens führen, und zwar auch um Jahre. Alle Partner, die eine Adoption beabsichtigen, sollten daher ihre Möglichkeiten sorgfältig abwägen. Sie können den Weg der Einzeladoption und anschließenden Stiefkindadoption wählen oder den Weg der gemeinsamen Adoption. Wir werden die Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem Thema aufmerksam verfolgen. Dasselbe würden wir allen empfehlen, für die die Anwendung dieser Regelung in der Praxis entscheidend sein wird.
Im Rahmen der Anwendung der eherechtlichen Regelung auf die Partnerschaft lässt sich ableiten, dass Partner künftig gemeinsame Pflegeeltern werden können.

Gemeinsames Vermögen der Eheleute und andere Vermögensrechte der Partner

Für Partner gilt nun der gesetzliche Vermögensstand des GVP (Gemeinsames Vermögen der Partner), der dem GVE (Gemeinsames Vermögen der Eheleute) entspricht. Es wird somit von der bisherigen Regelung des Miteigentums nach Bruchteilen abgewichen. Partner haben ebenso die Möglichkeit zu wählen, ob sie ihre Vermögensrechte durch einen (Ehe-)Vertrag abweichend regeln.
Zwischen den Partnern entsteht auch neu eine Unterhaltspflicht entsprechend der zwischen Eheleuten. Der Partner des Erblassers ist nun Erbe in der ersten Erbordnung neben den Kindern des Erblassers, und somit auch in der zweiten, falls der Partner allein erben würde.

Namensänderung

Die Novelle betrifft auch erheblich das Personenstandsgesetz (Gesetz Nr. 301/2000 Slg., über die Personenstandsregister). Neu ist es möglich, mit der Eingehung der Partnerschaft ohne Weiteres den Namen des Partners anzunehmen. Es kam auch zur Erweiterung der Möglichkeiten, eine Partnerschaft einzugehen. Gleichgeschlechtliche Paare müssen sich nicht mehr an spezialisierte Standesämter wenden und können eine Partnerschaft bei jedem Standesamt oder auch außerhalb eingehen.

Vor der Novelle geschlossene eingetragene Partnerschaften

Die eingetragene Partnerschaft wird nicht automatisch in eine Partnerschaft umgewandelt. Der Grund dafür sind die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, da die Rechte und Pflichten aus der neuen Partnerschaft weitaus umfangreicher sind.
Alle eingetragenen Partner, die ihren Bund in eine Partnerschaft umwandeln möchten, müssen daher zunächst in die Partnerschaft eintreten. Sie müssen jedoch ihre eingetragene Partnerschaft nicht vorher auflösen. In die Partnerschaft kann man „direkt" aus der eingetragenen Partnerschaft eintreten. In § 33 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes ist bestimmt: „Verlobte, die miteinander eine eingetragene Partnerschaft geschlossen haben, sind nicht verpflichtet, eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über die Auflösung ihrer Partnerschaft beizufügen." Eingetragene Partner sind hingegen nicht verpflichtet, in das Regime der Partnerschaft einzutreten.

Wegfall des Instituts der eingetragenen Partnerschaft

Die neue Rechtsregelung schafft die Möglichkeit ab, eine eingetragene Partnerschaft zu schließen, jedoch bleiben früher geschlossene Partnerschaften weiterhin gültig. Ab dem 1.1.2025 kann man jedoch keine neue eingetragene Partnerschaft mehr eingehen. Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, werden wählen können, ob sie ihren Bund in das neue Institut der Partnerschaft überführen möchten. Dieser Schritt bringt eine Änderung des Vermögensstandes mit sich. Eingetragene Partner hatten nämlich bisher kein gemeinsames Vermögen, während Partner im neuen Rechtsregime dies haben.

Bekämpfung häuslicher Gewalt

Mitte des Jahres 2025 trat die Novelle (Gesetz Nr. 78/2025 Slg.) mehrerer Gesetze in Kraft. Sie betrifft das Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz über die sozialrechtliche Kinderschutz und das Gesetz über besondere Gerichtsverfahren. Diese zielt darauf ab, zur wirksameren Bekämpfung häuslicher Gewalt beizutragen, die ein drängendes Problem bleibt. Deren Lösung ist oft kompliziert aufgrund der engen Bindung des Täters an das Opfer und dessen Abhängigkeit von ihm.

Neue Definition häuslicher Gewalt

Der Gesetzgeber änderte den Wortlaut des § 3021 des Bürgerlichen Gesetzbuches und schritt zur dringend benötigten einheitlichen Definition des Begriffs der häuslichen Gewalt. Er stellte so für die Öffentlichkeit klar, worin häusliche Gewalt besteht und welche Formen sie annehmen kann. Vor allem aber gab er den Behörden eine klare Anleitung. Deren Auslegung unterschied sich früher wegen der Unbestimmtheit des Begriffs oft, was sich vor allem negativ auf die Opfer auswirkte.
Die neue und abschließende Definition zielt darauf ab, alle Formen häuslicher Gewalt zu erfassen, die in der Praxis vorkommen. Es handelt sich um psychische, physische, sexuelle, wirtschaftliche Gewalt sowie sogenanntes kontrollierendes Verhalten.

Erweiterung des Kreises der geschützten Personen

Neu ist auch ein breiterer Kreis von Personen definiert, die Opfer häuslicher Gewalt sein können. Diese Definition spiegelt die tatsächlichen Personengruppen wider, die real zu Opfern werden. Opfer kann sein eine Person, die mit der Person, die häusliche Gewalt ausübt, in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder gelebt hat, oder eine Person, deren Haushalt die Person, die häusliche Gewalt ausübt, wiederholt und langfristig besucht, eine nahestehende Person oder jemand, der es früher war, oder ein Elternteil eines gemeinsamen Kindes oder jemand, der mit der Person, die häusliche Gewalt ausübt, die elterliche Verantwortung ausübt. Die Novelle weicht so bewusst von der Auffassung der Gewalt „zwischen vier Wänden" ab. Sie reagiert damit auf die Begehung von Gewalt durch Personen, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben, typischerweise ehemalige Eheleute, Partner oder Pflegepersonen.

Änderung in Verfahren betreffend Täter häuslicher Gewalt (ZPO, ZVG, Ordnungswidrigkeitengesetz)

Die genannten Verfahrensvorschriften reagieren auf die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und stärken zugleich den Opferschutz. Ziel ist, dass Opfer den Tätern im Laufe des Verfahrens überhaupt nicht begegnen müssen. Damit soll weiterer Gewalt und sekundärer Viktimisierung vorgebeugt werden, die der bloße Kontakt mit dem Täter verursachen kann.
Nach dem neuen Wortlaut der Zivilprozessordnung kann ein erstes Treffen mit einem Mediator nicht mehr angeordnet werden, wenn ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Handlung mit Merkmalen häuslicher Gewalt läuft oder eine einstweilige Verfügung in Sachen des Schutzes gegen häusliche Gewalt andauert.
Im Gesetz über besondere Gerichtsverfahren wurde der Wortlaut des § 493 geändert. Dieser wurde um einen neuen Absatz 2 erweitert. Dieser soll sicherstellen, dass die Vollstreckung einer Entscheidung in Sachen des Schutzes gegen häusliche Gewalt auch gegen eine Person durchgeführt werden kann, die nicht mit dem Opfer zusammenlebt, aber dennoch Gewalt an ihm ausübt.

Geschlechtsänderung

Für die letzte Änderung, die im Jahr 2025 in Kraft trat, haben wir der oben zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichts zu verdanken. Durch diese Entscheidung wurde der erste Satz des § 29 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgehoben. Der Absatz lautet nun: „Es wird vermutet, dass der Tag der Geschlechtsänderung der Tag ist, der in der vom Gesundheitsdienstleister ausgestellten Bestätigung angegeben ist." Für eine Geschlechtsänderung ist somit kein chirurgischer Eingriff mehr erforderlich, der zur Unmöglichmachung der Fortpflanzungsfunktion, also zur Kastration, führt. Das Verfassungsgericht führte aus, dass die gesetzlichen Anforderungen der chirurgischen Umwandlung und der Unmöglichmachung der Fortpflanzung im Widerspruch zum Recht auf Schutz der körperlichen Unversehrtheit und zur Menschenwürde stehen.
Wie der Gesetzgeber die Bestimmung des § 29 des Bürgerlichen Gesetzbuches zusammen mit § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über spezifische Gesundheitsdienstleistungen in Zukunft ändern wird, ist noch nicht sicher. Es lässt sich jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen, dass er sich den anderen modernen Ländern der westlichen Welt anschließen und für eine Geschlechtsänderung keinen chirurgischen Eingriff mehr verlangen wird.

Stärkung des Schutzes der Kinderrechte

Körperliche Züchtigung

Durch die geplante Novelle soll die Bestimmung des § 858 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die elterliche Verantwortung übersichtlicher gestaltet werden. Ihr Inhalt wird in Punkte unterteilt, von denen einige weiter ausgeführt werden. Zur Bestimmung „Die elterliche Verantwortung umfasst Pflichten und Rechte der Eltern, die in der Fürsorge für das Kind bestehen..." wird der Zusatz „ohne körperliche Züchtigung, seelisches Leid und andere erniedrigende Maßnahmen" hinzugefügt. Durch diese Bestimmung wird somit bereits ausdrücklich, und nicht nur auf Grundlage der Auslegung des § 884 des Bürgerlichen Gesetzbuches, ein ausdrückliches Verbot körperlicher Züchtigung statuiert. Die Folgen dieser Änderung in der Praxis sind noch nicht klar. Es lässt sich jedoch feststellen, dass es sich um einen positiven Schritt zu einer gesunden Kindererziehung handelt.

Neue Konzeption des Umgangs mit dem Kind

Die Novelle soll auch in § 858 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Inhalt der elterlichen Verantwortung im Bereich der Aufrechterhaltung des Umgangs mit dem Kind ausführen. Anstelle des bloßen „Aufrechterhaltung des persönlichen Umgangs mit dem Kind" führt die Bestimmung nun eine breitere Definition an. Diese umfasst den persönlichen Umgang, den indirekten Umgang über Kommunikationsmittel sowie die gegenseitige Bereitstellung aller wesentlichen Informationen über das Kind zwischen den Eltern und umgekehrt. Durch diese Änderung reagiert die Novelle auf den tatsächlichen Zustand. Die Verhinderung der Kommunikation durch jeden dieser Wege wird als Verletzung der elterlichen Verantwortung angesehen.
Durch diese Änderung versucht die Novelle erneut, auf den tatsächlichen Zustand zu reagieren. Kinder kommunizieren heute mit ihren Eltern durch viele Kommunikationsmittel einschließlich der Fernkommunikation. Die Verhinderung der Kommunikation durch jedes dieser Mittel wird künftig als Beeinträchtigung des Rechts auf Ausübung der elterlichen Verantwortung bzw. als Verletzung der Pflicht, die elterliche Verantwortung ordnungsgemäß auszuüben, angesehen.
Ergänzt werden soll auch die Bestimmung des § 884 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Am Ende von Absatz 2 wird der Satz hinzugefügt: „Es gilt, dass die Menschenwürde des Kindes durch körperliche Züchtigung, seelisches Leid und andere erniedrigende Maßnahmen berührt wird." Diese Regelung knüpft an die oben genannten Änderungen an und soll der Begehung von Gewalt an Kindern in Form körperlicher Strafen vorbeugen.

Kinderbetreuung

Die Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches soll die Einteilung der Betreuung in alleinige, Wechsel- und gemeinsame Betreuung aus der Rechtsordnung streichen. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass mit dieser Einteilung negative Vorurteile und Auswirkungen verbunden sind, die zu einer dysfunktionalen Betreuungsgestaltung führen. Die neue Regelung soll das Kindeswohl besser widerspiegeln. Die Bestimmungen der §§ 888 – 891 des Bürgerlichen Gesetzbuches sollen daher eine grundlegende Änderung erfahren.
Die Bestimmung des § 888 begründet neu das Recht des Kindes und der Eltern auf gleichwertige Betreuung durch beide Elternteile und demgegenüber das entsprechende Recht der Eltern auf gleichwertige Betreuung ihres Kindes. Wenn die Eltern nicht zusammenleben, haben sie die Pflicht, das Kind auf die Betreuung durch den anderen Elternteil vorzubereiten, diese zu ermöglichen und zusammenzuarbeiten. Ebenso wird § 889 ergänzt, der den Eltern auferlegt, alles zu unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Wenn ein Elternteil den anderen dauerhaft oder wiederholt an der Betreuung hindert, ist dies ein Grund für eine neue Gerichtsentscheidung.
Die Bestimmung des § 891 regelt ferner die Verhältnisse der Eltern, die nicht zusammenleben. Wenn ein Elternteil das Kind betreut, hat der andere ein Recht auf indirekten Umgang und auf Informationen über das Kind in angemessenem Umfang.

Vorrang der Elternvereinbarung vor Gerichtsentscheidung

Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt in § 907 den Eltern nun an erster Stelle die Möglichkeit, sich über den Umfang der Betreuung zu einigen. Erst wenn es zu keiner Einigung der Eltern kommt, bestimmt das Gericht den Betreuungsumfang jedes Elternteils unter Berücksichtigung des Kindeswohls.

Eintreibbarkeit der Unterhaltsforderung

Die Novelle enthält auch Maßnahmen zur leichteren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Sie fügt eine neue Bestimmung § 921a hinzu, die die Abtretung einer fälligen Unterhaltsforderung an einen Dritten ermöglicht. Das Gesetz legt zwei Bedingungen fest. Die Gegenleistung für die Abtretung muss ausschließlich bargeldlos geleistet werden, andernfalls ist die Abtretung unwirksam. Es muss sich auch um eine fällige Forderung handeln, über die das Gericht entschieden hat. Der Zessionar erwirbt die Forderung erst mit vollständiger Leistung der Gegenleistung, und der Zedent haftet ihm nicht für deren Eintreibbarkeit. Ziel ist es, Eltern zu helfen, die keine Mittel für die Durchsetzung haben und auf diese Weise sofort Geld erhalten können. Es bleibt fraglich, ob Dritte die Motivation haben werden, solche Forderungen zu kaufen.
Die Novellierung der Bestimmung des § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuches erhöht die Verzugszinsen bei der Zahlung von Unterhalt. Dies soll Schuldner zur Zahlung motivieren und zugleich den potenziellen Gewinn Dritter erhöhen, die die Forderungen kaufen würden.

Vorläufige Regelung der Verhältnisse des Kindes

Die Novelle bringt auch eine Neuheit in das Gesetz über besondere Gerichtsverfahren. Diese besteht in der Einführung eines neuen Instituts im Bereich der vorläufigen Regelung der Verhältnisse des Kindes. Die Novelle führt das Institut der „vorläufigen Regelung der Verhältnisse des Kindes" ein. Diese gibt dem Gericht größere Flexibilität bei der Lösung dringender Situationen, wie der Bestimmung des Wohnortes des Kindes oder der Festlegung des Umgangs. Das Gericht soll dazu schreiten, wenn die Situation keinen so invasiven Eingriff wie eine einstweilige Verfügung erfordert, es aber im Interesse des Kindes ist, in seine Verhältnisse vorläufig einzugreifen.
Auf Grundlage einer vorläufigen Entscheidung wird es nicht möglich sein, das Kind außerhalb der Obhut der Eltern oder nahestehender Personen unterzubringen (mit Ausnahmen wie Vorpflegschaft). Voraussetzung ist, dass alle Beteiligten einschließlich des Kindes die Möglichkeit erhalten, sich zur Sache zu äußern.

Wichtige Änderungen im Familienrecht: Vereinfachung und Effizienzsteigerung des Scheidungsverfahrens

Der letzte Bereich, den diese Änderungen im Familienrecht regeln, ist das Scheidungsverfahren. Ziel ist es, den Scheidungsprozess so weit wie möglich zu vereinfachen und effizienter zu gestalten. Die Komplexität des Scheidungsverfahrens sollte keine Rolle als Faktor bei der Entscheidung der Eheleute, nunmehr auch der Partner, spielen, ob sie sich scheiden lassen. Im Gegenteil führt die unnötige Länge und Komplexität des Scheidungsverfahrens zur Schädigung sowohl der psychischen Seite der Familie, insbesondere der Kinder, als auch der materiellen Seite, vor allem in Bezug auf das Vermögen, das Gegenstand der Auseinandersetzung ist, und in Bezug auf die Kosten des Scheidungsverfahrens.

Abschaffung der Pflicht zur halbjährigen Trennung

Die geplante Novelle benennt § 757 des Bürgerlichen Gesetzbuches neu als „einvernehmliche Ehescheidung". Die Voraussetzung, dass die Eheleute zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags bereits 6 Monate nicht mehr zusammenleben, wird abgeschafft. Das Gericht wird künftig nicht mehr prüfen, ob die übereinstimmende Behauptung der Eheleute über das Scheitern der Ehe wahr ist. Der gemeinsame Antrag oder der Beitritt zum Antrag des anderen Ehegatten begründet die rechtliche Fiktion, dass die Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt sind.

Abkehr von der Untersuchung der Zerrüttungsursachen bei sogenannten einvernehmlichen Scheidungen

Das Gericht wird gemäß der Novelle die Ursachen der Zerrüttung der Ehe nicht mehr untersuchen und sich auf die Prüfung ihres Bestehens beschränken. Die Ursachen wird es nur dann ermitteln, wenn der andere Ehegatte behauptet, dass ein Grund für die Abweisung des Antrags gemäß § 755 Abs. 2 Buchst. b) des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt. Dies gilt für den Fall, dass die Scheidung im Widerspruch zum Interesse des Ehegatten stünde, der an der Zerrüttung nicht überwiegend beteiligt war und dem ein besonders schwerer Nachteil entstehen würde. Eine Ausnahme besteht, wenn die Eheleute mindestens drei Jahre nicht zusammenleben.

Förderung einvernehmlicher Scheidungen

Der Gesetzgeber versucht, die Eheleute auch mittels Gerichtsgebühren zu einvernehmlichen Scheidungen zu motivieren. Die Novelle ändert das Gerichtsgebührengesetz. Für einvernehmliche Scheidungen bleibt die Gebühr bei 2.000 CZK, während sie bei streitigen Scheidungen auf 5.000 CZK erhöht wird.

Verbindung von Scheidungs- und Sorgeverfahren

Die letzte bedeutende Änderung im Bereich der Scheidungen ist die Novelle des Gesetzes über besondere Gerichtsverfahren. Nach Jahren soll es zur Verbindung des Scheidungsverfahrens mit dem Verfahren über die Regelung der Verhältnisse minderjähriger Kinder zu einem einzigen Verfahren kommen. Wenn die Eheleute minderjährige Kinder haben, wird das Gericht Scheidung, Sorgerecht, Wohnsitz und Unterhalt gleichzeitig behandeln.
Diese Änderung soll einen umfassenden Ansatz des Gerichts zur Situation der Familie ermöglichen, dank dessen das Gericht besser und den Bedürfnissen der Kinder angemessener entscheiden kann. Es soll so Situationen vorgebeugt werden, in denen einer der Elternteile das Kind als Mittel zur Verlängerung des Scheidungsprozesses nutzte.
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