Pflichten bei Insolvenz in Tschechien – Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer

Pflichten und Haftung der Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder der tschechischen Gesellschaften beim Insolvenzfall in der Tschechischen Republik



 

Allgemeine Aufgaben der Vorstandsmitglieder tschechischer Unternehmen

 
In dieser schwierigen Zeit ist es mehr als wichtig, bei der Erfüllung aller obligatorischen Aufgaben als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied eines tschechischen Unternehmens, vorsichtig zu sein.
 
Die allgemeinen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Geschäftsführer“) oder des Vorstandsmitglieds einer tschechischen Aktiengesellschaft („Vorstandsmitglied“) und die damit verbundenen privatrechtlichen Verantwortlichkeiten werden in erster Linie durch das Tschechische Gesetz Nr. 90/2012 Slg., das tschechische Handelskorporationsgesetz (das „tschechische Handelskorporationsgesetz“) geregelt und durch das tschechische Gesetz Nr. 89/2012 Slg., das geänderte Bürgerliche Gesetzbuch (das „tschechische Zivilgesetzbuch“). Bestimmte zusätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Leistung als Geschäftsführer unterliegen ferner besonderen Gesetzen, insbesondere dem Gesetz Nr. 182/2006 Slg. (das „tschechische Insolvenzgesetz“) und dem Tschechischen Gesetz Nr. 140/1961 Slg., dem Strafgesetzbuch in der geänderten Fassung (das „tschechische Strafgesetzbuch“). Fragen zu Personal werden weiter durch das Tschechische Gesetz Nr. 262/2006 Slg., Das geänderte tschechische Arbeitsgesetzbuch (das „tschechische Arbeitsgesetzbuch“) geregelt.
 
Bitte beachten Sie, dass die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, oder die Satzung der tschechischen Aktiengesellschaft (die „Satzung“), den Umfang der Befugnisse, Tätigkeiten und Aufgaben des Geschäftsführers unterschiedlich oder detaillierter regeln kann.
 
Weitere Informationen zu den allgemeinen Pflichten und der Haftung eines Vorstandsmitglieds der tschechischen Aktiengesellschaft oder des Geschäftsführers der tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden Sie in unserem Artikel Pflichten und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung in Tschechien.
 

Tschechische Gesellschaft im Falle einer Insolvenz sowie allgemeine Pflichten und Beschränkungen der Vorstandsmitglieder

 
Gemäß § 98 des Insolvenzgesetzes muss der Geschäftsführer / das Vorstandsmitglied als gesetzliches Organ der tschechischen Gesellschaft bei Gericht einen Antrag auf Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft stellen, sobald er erfährt, dass die tschechische Gesellschaft insolvent geworden ist (dh wenn das tschechische Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Insolvenzgesetzes ist).
 
Verstößt der Geschäftsführer gegen seine Verpflichtung zur Einreichung des Insolvenzantrags, haften die Geschäftsführer / Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch für Schäden, die den Gläubigern des tschechischen Unternehmens entstanden sind, es sei denn, sie können nachweisen, dass der Schaden ohne ihr Verschulden verursacht wurde . In dieser Hinsicht kann der Geschäftsführer / das Vorstandsmitglied auch strafrechtlich haftbar gemacht werden.
 

Tschechische Insolvenzprüfung für eine Insolvenzerklärung

 
Das tschechische Insolvenzregime unterliegt dem tschechischen Insolvenzgesetz, das zwei grundlegende Methoden zur Lösung einer möglichen Insolvenz der Gesellschaft vorsieht. Dies sind: (i) Insolvenz mit Liquidation eines insolventen Schuldners; und (ii) Reorganisation eines insolventen Schuldners.
 

Insolvenzprüfungen nach tschechischem Insolvenzrecht

 
Es ist zu beachten, dass das tschechische Insolvenzgesetz die Insolvenz einer Unternehmensgruppe nicht anerkennt und die Insolvenzkriterien nach dem tschechischen Insolvenzgesetz daher nicht anhand des Konzernabschlusses gegen die konsolidierte Unternehmensgruppe geprüft werden.
 
Nur wenn die tschechische Gesellschaft zahlungsunfähig ist, kann ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Um von einem Insolvenzgericht für zahlungsunfähig erklärt zu werden, müsste das tschechische Unternehmen eine der beiden nach dem tschechischen Insolvenzgesetz geltenden Insolvenzprüfungen bestehen - die Liquiditätsprüfung oder die Bilanzprüfung.
 

Bilanzprüfung nach tschechischem Insolvenzrecht

 
Das tschechische Unternehmen gilt als zahlungsunfähig, wenn
 
(i) mindestens zwei Gläubiger und gleichzeitig
 
(ii) der Gesamtbetrag der Kontoverschuldung (unabhängig davon, ob fällig oder nichtfällig) den Wert des aktiven Vermögens (unter Berücksichtigung etwaiger künftiger Erträge aus einer künftigen Geschäftstätigkeit) übersteigt.
 
Da es keine Anleitung zur Berechnung des Werts des Vermögens eines Schuldners gibt, kann es in einigen Fällen schwierig sein, festzustellen, ob der Schuldner die Bilanzkriterien erfüllt, und die Ansichten eines Schuldners und seiner Gläubiger können variieren.
 

Liquiditätsprüfung nach tschechischem Insolvenzrecht

 
Im Rahmen des Liquiditätstests gilt das tschechische Unternehmen als zahlungsunfähig, wenn alle drei Kriterien erfüllt sind:
 
(i) es hat zwei oder mehr Gläubiger;
 
(ii) es hat Schulden, die über dreißig (30) Tage fällig sind; und
 
(iii) es ist nicht in der Lage, solche Schulden zu bezahlen.
 
Das tschechische Insolvenzgesetz geht davon aus, dass das tschechische Unternehmen seine Schulden nicht bezahlen kann, wenn das Unternehmen einen wesentlichen Teil seiner Zahlungen ausgesetzt hat oder seine Schulden seit mindestens drei Monaten nicht mehr bezahlt hat oder die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger durch Vollstreckung oder Nichtvorlage eines Inventars ihres Vermögens nicht möglich ist, wenn dies von einem Insolvenzgericht verlangt wird.
 

Folgen der Insolvenz eines tschechischen Unternehmens nach tschechischem Insolvenzrecht

 
Vorausgesetzt, das tschechische Unternehmen erfüllt die Insolvenzprüfungen, ergeben sich im Allgemeinen die folgenden Konsequenzen, wie sie in der geltenden Rechtsvorschrift vorgesehen sind:
 
(i) die Gesellschaft sowie ihr Geschäftsführer sind nach dem tschechischen Insolvenzgesetz gesetzlich verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntwerden ihrer Insolvenz, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Versäumnis, einen Insolvenzantrag zu stellen, kann zur zivilrechtlichen Haftung dieses Unternehmens und / oder seines Geschäftsführers gegenüber seinen Gläubigern führen ;
 
(ii) jeder Gläubiger der tschechischen Gesellschaft ist berechtigt, einen Insolvenzantrag für die tschechische Gesellschaft zu stellen, die er für zahlungsunfähig hält.
 

Verschiedene Folgen der Insolvenz nach tschechischem Insolvenzrecht

 
Das tschechische Insolvenzgesetz sieht verschiedene Konsequenzen der Insolvenzerklärung eines tschechischen Unternehmens vor.
 

Unwirksamkeit der Handlungen des tschechischen Unternehmens nach dem tschechischen Insolvenzrecht

 
Nach dem tschechischen Insolvenzgesetz können Rechtsakte der tschechischen Gesellschaft gegenüber ihren jeweiligen Gläubigern während eines bestimmten Zeitraums ungültig und unwirksam sein (auf Tschechisch: neúčinné). (z.B. jede Rückzahlung der Schulden durch die Gesellschaft im Rahmen der Finanzdokumente, die für nichtig und unwirksam befunden würden, müsste von den Gläubigern an die Insolvenzmasse der Gesellschaft zurückerstattet werden). Die Frist, innerhalb derer die Handlungen im Insolvenzverfahren für Nichtigkeitsansprüche anfällig sind, beträgt in der Regel 3 Jahre vor Beginn des Insolvenzverfahrens, in dem die Handlung in Bezug auf eine nahe stehende Person (auf Tschechisch: osoba blizká) oder ein verbundenes Unternehmen von dem besagten Unternehmen abgeschlossen wurde. Wurde das Rechtsgeschäft mit einem unabhängigen Dritten (einschließlich der Aktionäre) abgeschlossen, beträgt die anwendbare Frist 1 Jahr. Der Insolvenzverwalter kann einen bestimmten Rechtsakt anfechten (und muss, wenn dies vom Gläubigerausschuss angeordnet wird) und seine Unwirksamkeit geltend machen, zB unzureichende Berücksichtigung in Bezug auf die betreffende Handlung, wobei die Handlung gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt ist oder aufgrund des absichtlichen Entzugs des Rechts der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen.
 
Es ist zu beachten, dass jede Sicherheit, die 1 Jahr vor Beginn des Insolvenzverfahrens zugunsten des tschechischen Unternehmens errichtet wurde, von einem Treuhänder angefochten werden kann. Dies unterliegt einer Reihe zusätzlicher rechtlicher Voraussetzungen, und wir glauben, dass es gute Argumente gibt, die die Position der Gläubiger in dieser Forderung stützen und verteidigen.
 

Aufrechnung in der Insolvenz nach tschechischem Insolvenzrecht

 
Das tschechische Insolvenzgesetz verbietet den Gläubigern nicht die Ausübung ihres Aufrechnungsrechts, bis die Insolvenz der Gesellschaft von einem Insolvenzgericht erklärt wird (dh in der Zeit von der Einreichung eines Insolvenzantrags bis zur Insolvenzerklärung des zuständigen Insolvenzgerichts).
 
Eine Aufrechnung ist nach Insolvenzerklärung nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: (a)Die Bedingungen für die Aufrechnung waren erfüllt, bevor die Insolvenz angemeldet und eine Forderung (die Gegenstand einer Aufrechnung sein sollte) ordnungsgemäß im Insolvenzverfahren eingereicht wurde, oder (b) der Anspruch wurde nicht durch einen unwirksamen Rechtsakt erklärt, oder (c) dem Gläubiger war die Insolvenz der tschechischen Gesellschaft beim Erwerb der Forderung nicht bekannt, oder (d) der Gläubiger ist mit der Zahlung des Betrags, der die Aufrechnung übersteigt, nicht im Rückstand.
 
Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte:
 
JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.
Betlémské nám. 6
110 00 Prague 1
e-mail: mojmir.jezek@ecovislegal.cz
www.ecovislegal.cz/

Mehr über ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o., tschechische Rechtsanwaltskanzlei in Prag:

ECOVIS ježek ist eine tschechische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Prag, die sich insbesondere auf das tschechische Handelsrecht und Immobilienrecht, die Prozessführung und das Banken- und Finanzrecht konzentriert. Mit ihrer umfassenden Bandbreite kompetent erbrachter Rechtsberatungsleistungen stellt sie eine attraktive, vollwertige Alternative für Mandanten der großen internationalen Kanzleien dar. Die langfristige erfolgreiche Zusammenarbeit mit führenden Rechtsberatungsunternehmen in den meisten europäischen Ländern und den USA (sowie weiteren Rechtsordnungen) bürgt dafür, dass die grenzübergreifende Dimension des jeweiligen Mandats stets eingehend berücksichtigt wird. Die tschechischen Rechtsanwälte von ECOVIS ježek weisen eine hervorragende Erfolgsbilanz bei der Erbringung von Beratungsleistungen an transnationale Konzerne, tschechische Großunternehmen, den Mittelstand sowie Freiberufler und Privatpersonen auf, die auf jahrelange, bei führenden Rechts- und Steuerberatungsunternehmen erworbene Erfahrung gründet. Weitere Auskünfte finden Sie unter nachstehendem Link: www.ecovislegal.cz/de..

Die auf dieser Website enthaltenen Informationen stellen eine Anwaltswerbung dar. Informationen, die auf dieser Webseite veröffentlicht werden, stellen keine Rechtsberatung dar und nichts auf dieser Website begründet das Bestehen einer Mandatsbeziehung. Vereinbaren Sie mit uns eine Rechtsberatung, bevor Sie auf Grund dessen, was Sie hier lesen, etwas unternehmen. Ergebnisse der Vergangenheit sind keine Garantie für zukünftige Ergebnisse, und frühere Ergebnisse implizieren oder prognostizieren keine zukünftigen Ergebnisse. Jeder Fall ist anders und muss nach seinen eigenen Umständen beurteilt werden.

Kommentare sind deaktiviert.