Sanktionen der Nichteintragung des wirtschaftlichen Eigentümers in Tschechien, Deutschland und Österreich

Vergleich der Folgen bei unterlassener Eintragung von Angaben in das Transparenzregister in Tschechien, Deutschland und Österreich



 

Rechtsvorschriften für die Sanktionen der Nichteintragung des wirtschaftlichen Eigentümers in Tschechien, Deutschland und Österreich

 
Die Anforderungen der 5. Geldwäscherichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates wurden in den Mitgliedstaaten auf verschiedene Weisen umgesetzt. In Tschechien wurden die Vorgaben der 5. Geldwäscherichtlinie in dem tschechischen Gesetz Nr. 37/2021 GBl. über Register der wirtschaftlichen Eigentümer verankert. Deutschland erlies im GwG (Geldwäschegesetz) neue Regelung, die speziell in§§ 18 bis 26a GwG die Eintragung ins Transparenzregister betrifft. Rechtsgrundlage für die Registrierung von wirtschaftlichen Eigentümern in Österreich ist das WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz).
 

Bußgeld für die unterlassene Eintragung der Angaben in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

 
Eine Art von Sanktionen ist die Verhängung von Bußgeldern. Für das Unterlassen der Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers in das Register, das Unterlassen der Eintragung von neuen Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht der registrierten Person, werden nach § 55 Abs 2 Gesetz über Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Tschechien Geldstrafen bis zu einer Höhe von CZK 500.000 verhängt. In Deutschland werden diese Ordnungswidrigkeiten bei vorsätzlicher Begehung mit Geldbußen bis zu EUR 150.000 und im Übrigen mit Geldstrafen bis zu EUR 100.000 sanktioniert. Bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß, kann die Ordnungswidrigkeit laut § 56 Abs 3 GwG mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000.000 oder einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gewonnenen wirtschaftlichen Vorteils sanktioniert werden. Nach § 15 Abs 1 WiEReG werden die bereits genannten Handlungen in Österreich als Finanzvergehen geahndet und bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 200.000 sowie bei grob fahrlässiger Tatbegehung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 100.000 bestraft.
 
In Österreich sind weiters in § 15 Abs 2 bis Abs 6 WiEReG Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten aufgezählt, welche mit Geldstrafen bis zu EUR 75.000 sanktioniert werden. Darunter fällt u.a. die vorsätzliche Weitergabe von Datensätzen oder Auszüge an Dritte, in denen solche Datensätze enthalten sind, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht gekennzeichnet sind.
 

Zwangsstrafen bei der Nichteintragung des wirtschaftlichen Eigentümers in Tschechien, Deutschland und Österreich

 
Nur das österreichische WiEReG sieht Zwangsstrafen vor. Als Zwangsstrafe iSv § 111 BAO (Bundesabgabenordnung) ist jene Strafe zu verstehen, die die Abgabenbehörde verhängt, um die Befolgung der getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen zu erzwingen. Die Aufforderung und Androhung der Zwangsstrafe muss laut § 111 Abs 2 BAO schriftlich erfolgen. Erfolgt keine Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 WiEReG eine Nachfrist von sechs Wochen setzen. Wird dieser Nachfrist nicht nachgegangen, kann das Finanzamt Österreich eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO verhängen.
 

Bekanntmachung für die unterlassene Eintragung in Deutschland

 
Zusätzlich zu den Geldstrafen kommt in Deutschland hinzu, dass der Verstoß öffentlich kundgemacht wird. Nachdem die Behörde den Adressaten der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung informiert hat, wird auf der Internetseite der Behörde (Bußgeldentscheidungen (Transparenzregister)) gemäß § 57 GwG die bestandskräftige Maßnahme und die unanfechtbare Bußgeldentscheidung, die aufgrund eines Verstoßes gegen das GwG verhängt wurde, öffentlich bekannt gemacht. Dabei werden die Art und der Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen sowie juristischen Personen oder Personenvereinigungen veröffentlicht.
 

Verbot der Ausschüttung des Gewinnanteils und Haftung des statutarischen Organs in Tschechien

 
Das Verbot der Ausschüttung des Gewinnanteils kommt weder in der deutschen noch österreichischen, lediglich in der tschechischen Rechtsordnung vor. Dieses Verbot ist in § 53 des Gesetzes über Register der wirtschaftlichen Eigentümer festgelegt und darin wird festgehalten, dass wen der wirtschaftliche Eigentümer der Handelskörperschaft nicht im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen ist, darf ihm kein Gewinnanteil, kein Anteil am Nutzen einer solchen juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung ausgeschüttet werden.
 
Im Gesetz über Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist jedoch nicht geregelt, ob in jenem Fall, wenn der Gesellschafter eine ausländische juristische Person ist, die nach der Rechtsordnung nach der sie gegründet wurde, nicht verpflichtet ist, den wirtschaftlichen Eigentümer anzuführen.
 

Verbot der Ausübung der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung in Tschechien

 
Auch der Entzug des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung kommt, im Vergleich mit Deutschland und Österreich, nur im tschechischen Recht vor. Diese Sanktion kann im Falle einer Handelsgesellschaft mit alleinigen Gesellschafter, oder, wenn der jeweilige Gesellschafter auf seinen Anteil die meisten Stimmrechte hat, die zur Beschlussfassung erforderlich sind, die Körperschaft handlungsunfähig machen. Dies hat zur Folge, dass die Körperschaft nicht mehr im Stande ist Entscheidungen über die Bestellung des Geschäftsführers oder Entscheidungen über die Gewinnausschüttung zu treffen.
 

Zuständige Behörden für Verwaltungswidrigkeitenn in Tschechien, Deutschland und Österreich

 
Zur Verhängung von Sanktionen ist in Tschechien gemäß § 57 des Gesetzes über Register der wirtschaftlichen Eigentümer das Gemeindeamt einer Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, in deren Gebietsbezirk der Verdächtige seinen Wohnsitz hat. In Deutschland werden Ordnungswidrigkeiten laut § 56 Abs 5 GwG vom Bundesverwaltungsamt als zuständige Behörde verfolgt. Hingegen werden die Zwangsstrafen, ebenso wie deren Einhebung, Sicherstellung und Einbringung in Österreich laut § 14 Abs 6 WiEReG vom Finanzamt Österreich als zuständige Behörde verhängt. § 15 Abs 8 WiEReG in Verbindung mit § 58 Abs 1 lit b FinStrG (Finanzstrafgesetz) verpflichtet das Finanzamt Österreich dazu, Finanzordnungswidrigkeiten dem Amt für Betrugsbekämpfung zu melden.
 
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
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