Änderungen im Strafrecht nach der Novelle 2025

Novelle des Strafgesetzbuches 2025: Wichtige Änderungen von Cannabis bis zum Kinderzertifikat



Das Abgeordnetenhaus berät über einen Regierungsentwurf (Parlamentsdrucksache 861/0), der eine der bedeutendsten Reformen des tschechischen Strafrechts der letzten Jahre darstellt. Diese große Novelle des Strafgesetzbuches 2025 mit geplantem Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 zielt darauf ab, das Strafsystem zu modernisieren, auf neue gesellschaftliche und technologische Bedrohungen zu reagieren und gleichzeitig das Maß der strafrechtlichen Repression bei weniger schwerwiegenden Delikten zu reduzieren. Die Begründung zum Entwurf betont die Notwendigkeit einer „Neubewertung einiger Parameter der gegenwärtigen strafrechtlichen Regelung, die dazu führen, dass die Freiheitsstrafe auch von Verurteilten verbüßt wird, bei denen die Reaktion auf ihr rechtswidriges Handeln nicht unbedingt mit einem Freiheitsentzug verbunden sein müsste."

Der Artikel bietet einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, von der erwarteten Entkriminalisierung von Cannabis und der Bestrafung von Deepfakes, über die Verschärfung der Strafen für Hassdelikte bis hin zur höchst kontroversen Einführung des sogenannten Kinderzertifikats.

Entkriminalisierung von Cannabis: Neue Grenzwerte für Besitz und Anbau

Eine der am meisten medial beachteten Änderungen, die die Novelle des Strafgesetzbuches 2025 bringt, ist die Neuregelung der Bestrafung von geringfügigen Drogendelikten, insbesondere bei Cannabis. Ziel ist es, wie die Begründung ausführt, die Bestrafung auf die organisierte Kriminalität und den Großhandel zu konzentrieren, nicht auf gewöhnliche Konsumenten. Es werden daher die Bestimmungen der §§ 284 und 285 des Strafgesetzbuches und das damit verbundene Gesetz über Suchtstoffe (Nr. 167/1998 Slg.) geändert.
Der bisherige unbestimmte Begriff „Menge größer als gering" wird durch konkrete Grenzwerte ersetzt, die legales Handeln, Ordnungswidrigkeit und Straftat klar voneinander abgrenzen.
Neue vorgeschlagene Grenzwerte:

  • Legales Handeln (für Personen über 21 Jahre): Neu wird im Gesetz über Suchtstoffe (§ 5 Abs. 13) vorgeschlagen, dass für den Anbau von bis zu 3 Cannabispflanzen für den Eigenbedarf keine Genehmigung erforderlich ist.
  • Ordnungswidrigkeit vs. Straftat: Die Straftat des unerlaubten Anbaus von Cannabispflanzen (§ 285 Abs. 1) wird künftig erst beim Anbau von mehr als 5 Pflanzen begangen. Der Besitz für den Eigenbedarf wird strafbar (§ 285 Abs. 2) erst bei einer Menge von mehr als 200 g in der Wohnung oder mehr als 50 g außerhalb der Wohnung. Wenn jemand für seinen Eigenbedarf eine Menge zwischen 100 g und 200 g in der Wohnung und zwischen 25 g und 50 g außerhalb seiner Wohnung besitzt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, und der Besitz unter diesen Grenzwerten, also bis zu 100 g in der eigenen Wohnung und bis zu 25 g außerhalb, wird vollständig legal sein. Vollständig legal wird auch der Anbau von bis zu 3 Cannabispflanzen sein.

Diese Änderung stellt eine deutliche Liberalisierung und einen Wandel von der Repression hin zu einer rationalen Drogenpolitik dar, die zwischen Konsumenten und organisierten Gruppen unterscheidet.

Neue Straftaten: Bestrafung von Deepfake-Pornografie und Tätigkeit für eine fremde Macht

Die Novelle reagiert auf moderne technologische und geopolitische Bedrohungen durch die Einführung von zwei völlig neuen Straftatbeständen.

a) Missbrauch der Identität zur Herstellung von Pornografie (§ 191a Strafgesetzbuch)

Dies ist eine direkte Reaktion auf das Phänomen der sogenannten Deepfakes und anderer Formen nicht einvernehmlich verbreiteter Pornografie. Der neue Paragraph bestraft ausdrücklich die Herstellung und Verbreitung eines pornografischen Werkes, das „eine Person darstellt oder anderweitig verwendet, von der er weiß, dass sie einer solchen Darstellung oder Verwendung nicht zugestimmt hat." Wie die Begründung ausführt, ist das Ziel, ein Defizit der Rechtsregelung zu beheben, da die bestehende Bestrafung beispielsweise über die Straftat der Verleumdung nicht ausreichend ist. Wesentlich ist, dass im Unterschied zu einigen ausländischen Regelungen kein schwerer Schaden verursacht werden muss – bereits die Erstellung und Verbreitung solchen Materials ohne Zustimmung ist strafbar.

b) Tätigkeit für eine fremde Macht (§ 318a Strafgesetzbuch)

Dieser neue Straftatbestand soll den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und der Staatssicherheit vor hybriden Bedrohungen stärken. Er bestraft Handlungen, die für eine fremde Macht ausgeführt werden und nicht notwendigerweise die Preisgabe von Verschlusssachen umfassen müssen, sondern beispielsweise in Desinformationskampagnen, der Überwachung von Personen durch nachrichtendienstliche Mittel oder anderen Einflussoperationen mit der Absicht bestehen können, die Interessen der Tschechischen Republik zu schädigen.

Hassdelikte: Erweiterung des Schutzes und strengere Bestrafung

Die Novelle des Strafgesetzbuches 2025 erweitert systematisch den Schutz gefährdeter Gruppen. In den allgemeinen Strafschärfungsgrund in § 42 Buchst. b) und in eine Reihe von Qualifikationstatbeständen im gesamten Gesetzbuch werden als Hassmotiv ausdrücklich hinzugefügt:

  • Alter,
  • Geschlecht,
  • sexuelle Orientierung,
  • Behinderung,
  • Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.

Die Begründung führt dazu aus, dass das Ziel die „Gewährleistung eines gleichwertigen strafrechtlichen Schutzes von Geschädigten ist, die angegriffen werden oder an denen eine Straftat begangen wird" aus diesen vorurteilsmotivierten Gründen, da die bestehende Regelung sie nicht ausreichend schützte. Es handelt sich um einen bedeutenden Schritt zur Harmonisierung des Strafrechts mit internationalen Menschenrechtsstandards.

Das kontroverse „Kinderzertifikat": Kinderschutz oder verdeckte Strafe?

Der am meisten diskutierte Bestandteil der Novelle ist ein Änderungsantrag zur Einführung des sogenannten Kinderzertifikats, das die Form eines neuen Registers von für die Arbeit mit Kindern wichtigen Tatsachen haben soll. Ziel ist es, ein Instrument zu schaffen, das Tätern der schwersten Gewalt- und Sexualstraftaten die Arbeit mit Kindern verwehrt, und zwar auch nach Tilgung ihrer Verurteilung.
Obwohl das Ziel lobenswert ist, hat die vorgeschlagene Lösung scharfe Kritik der Fachwelt hervorgerufen, darunter der Union der Strafverteidiger der Tschechischen Republik. Diese weist in ihrer Stellungnahme auf mehrere grundlegende verfassungsrechtliche Probleme hin:

Verdeckte Strafe im Widerspruch zur Grundrechtecharta

Die Union der Strafverteidiger argumentiert, dass das vorgeschlagene Register, das faktisch die Berufsausübung unmöglich macht, in Wirklichkeit eine neue strafrechtliche Sanktion ist. „Die unmittelbare Folge der Eintragung im Register [...] ist die Unmöglichkeit, eine bestimmte Beschäftigung, einen Beruf, eine Funktion oder eine Tätigkeit auszuüben [...]. Nach Ansicht der UOČR handelt es sich nicht um eine ‚Nebenentscheidung des Gerichts', sondern um eine typische Strafe des Tätigkeitsverbots." Da eine solche Strafe im Strafgesetzbuch nicht definiert ist, steht ihre Einführung im Widerspruch zu Artikel 39 der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten, der bestimmt, dass nur das Gesetz festlegen kann, welche Strafe für eine Handlung verhängt werden kann.

Problem der Rückwirkung (Retroaktivität)

Der Entwurf sieht eine automatische und rückwirkende Eintragung von Personen vor, die seit 2005 rechtskräftig verurteilt wurden. Dies betrifft auch Täter, deren Verurteilung bereits getilgt wurde und die so betrachtet werden, als wären sie nicht verurteilt worden. Nach Ansicht der Union der Strafverteidiger steht ein solches Vorgehen in krassem Widerspruch zum Rückwirkungsverbot (Art. 40 Abs. 6 der Charta), da es eine neue Strafe für eine Tat verhängt, die in der Vergangenheit begangen wurde, und somit das Prinzip der Rechtssicherheit verletzt.

Weitere wichtige Änderungen im Überblick

Flexiblere Geldstrafen (§§ 67 und 68)

Die Novelle hebt die bestehenden Beschränkungen auf und ermöglicht die Verhängung einer Geldstrafe für jede Straftat. Ihre Höhe (Anzahl der Tagessätze) wird sich künftig nach der Obergrenze des Strafrahmens der Freiheitsstrafe richten, was den Gerichten ermöglicht, flexibler zu reagieren und Täter auch bei schwereren Straftaten, wo dies sinnvoll ist, am Vermögen zu bestrafen.

Stärkung der Restorativen Justiz (§ 309 Strafprozessordnung)

Das Institut des Täter-Opfer-Ausgleichs wird vereinfacht. Für dessen Genehmigung wird es künftig ausreichen, wenn der Täter mindestens 30 % des Schadens ersetzt und über den Rest eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Geschädigten abschließt. Ziel ist es, Täter zur aktiven Schadenswiedergutmachung zu motivieren und die Stellung der Opfer zu stärken.

Aufhebung der Strafbarkeit bei Nichtzahlung von Unterhalt (§ 196)

Es kommt zu einer grundlegenden Änderung. Das gewöhnliche Nichtzahlen von Unterhalt wird keine Straftat mehr sein. Strafrechtlich verfolgbar bleibt nur ein solches Handeln, bei dem der Täter „die berechtigte Person der Gefahr der Not aussetzt". Diese Änderung reflektiert die Tatsache, dass strafrechtliche Repression in diesem Bereich wirkungslos war und die Unterhaltsschulden eher erhöhte.

Fazit: Zusammenfassung der Auswirkungen der Strafrechtsnovelle

Die Novelle des Strafgesetzbuches 2025 ist ein ambitionierter Versuch zur Modernisierung des Strafrechts. Einerseits bringt sie eine willkommene Liberalisierung im Umgang mit Cannabis und stärkt alternative Strafen. Andererseits verschärft sie die Bestrafung von Hassdelikten und reagiert auf neue Bedrohungen wie Deepfakes. Die größten Fragezeichen bleiben jedoch hinsichtlich der praktischen Auswirkungen und vor allem der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Kinderzertifikats bestehen, das Gegenstand einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht werden könnte. Erst die Praxis in den folgenden Jahren wird zeigen, wie sich diese komplexen Änderungen in der Tätigkeit der Justiz und im Leben der Gesellschaft auswirken werden.
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