Schutz von Hinweisgebern – Whistleblowern – im tschechischen Recht aus Arbeitnehmersicht

Schutz von Hinweisgebern - Whistleblowern - im tschechischen Recht aus Arbeitnehmersicht


Am 1. August 2023 trat das Gesetz Nr. 171/2023 Slg., Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (nachfolgend "Hinweisgeberschutzgesetz") und das damit zusammenhängende Gesetz Nr. 172/2023 Slg., Gesetz zur Änderung einiger Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Hinweisgeberschutzgesetzes, in Kraft.

Das Parlament der Tschechischen Republik transponierte diese Gesetze auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (nachfolgend "EU-Richtlinie"). Die neue Regelung zum Whistleblowerschutz Tschechien bringt eine umfassende Regelung des sogenannten Whistleblowings in die tschechische Gesetzgebung, also den Schutz von Personen, die unethisches oder rechtswidriges Handeln innerhalb der Organisation des Arbeitgebers melden. Die Regelung soll einerseits die Meldung rechtswidrigen Handelns verpflichteter Subjekte ermöglichen, andererseits Hinweisgebern Schutz vor sogenannten Vergeltungsmaßnahmen bieten. Worauf haben Arbeitnehmer nun Anspruch?

Hinweisgeber

Wer kann solches rechtswidriges Handeln über das Meldesystem melden? Natürliche Personen, die rechtswidriges Handeln melden, das bereits stattgefunden hat oder stattfinden soll, und zwar bei einem verpflichteten Subjekt, bei dem der Hinweisgeber eine Arbeit oder eine andere ähnliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat oder mit dem der Hinweisgeber im Zusammenhang mit der Ausübung von Arbeit oder einer anderen ähnlichen Tätigkeit in Kontakt war. Als Arbeit gilt dann für die Zwecke des Hinweisgeberschutzgesetzes gemäß § 2 Abs. 3:

  • abhängige Arbeit, die in einem grundlegenden Arbeitsverhältnis ausgeübt wird
  • Dienst
  • selbständige Erwerbstätigkeit
  • Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer juristischen Person
  • Ausübung der Funktion eines Organmitglieds einer juristischen Person
  • Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit einer juristischen Person, in ihrem Interesse, in ihrem Namen oder auf ihre Rechnung
  • Verwaltung eines Treuhandfonds
  • Freiwilligentätigkeit
  • Berufspraktikum, Praktikum
  • Ausübung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag, dessen Gegenstand die Erbringung von Lieferungen, Dienstleistungen, Bauarbeiten oder anderer ähnlicher Leistungen ist
  • Bewerbung um Arbeit oder eine andere ähnliche Tätigkeit

 

Inhalt der Meldung

Die Meldung muss gemäß § 2 Abs. 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes Angaben zu Name, Nachname und Geburtsdatum oder andere Daten enthalten, aus denen die Identität des Hinweisgebers abgeleitet werden kann. Sie sollte ferner eine Beschreibung des rechtswidrigen Handelns, die Bezeichnung der des rechtswidrigen Handelns verdächtigen Personen und Beweise für das rechtswidrige Handeln enthalten. Der Whistleblowerschutz Tschechien unterstützt keine anonymen Meldungen, dennoch kann die verpflichtete Person freiwillig solche Meldungen annehmen und bearbeiten. Der Schutz der Daten des Hinweisgebers soll durch ein gesichertes internes System und die Schweigepflicht der zuständigen Person gewährleistet werden. Informationen über die Identität des Hinweisgebers dürfen gemäß § 20 Abs. 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes nur mit deren schriftlicher Zustimmung bereitgestellt werden, und die zuständige Person oder der beauftragte Arbeitnehmer haben ein Verbot, Informationen bereitzustellen, die den Zweck der Meldung vereiteln oder gefährden könnten.

Rechtswidriges Handeln

Als rechtswidriges Handeln, das gemäß § 2 Abs. 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes gemeldet werden soll, gilt ein Handeln, das eines der folgenden Merkmale erfüllt:

  • Merkmale einer Straftat aufweist
  • Merkmale einer Ordnungswidrigkeit aufweist, für die ein Bußgeld mit einer Obergrenze von mindestens 100.000 CZK verhängt werden kann
  • gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstößt
  • gegen eine andere Rechtsvorschrift oder Vorschrift der Europäischen Union verstößt

 

Verpflichtetes Subjekt

Wen betreffen die Pflichten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz? Gemäß § 8 Abs. 1 handelt es sich um folgende Subjekte:

  • öffentliche Auftraggeber (nach dem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge) mit Ausnahme von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern
  • jeden Arbeitgeber, der zum 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt
  • Behörden, die Befugnisse im Bereich der Körperschaftsteuerverwaltung oder der Verwaltung von Abgaben wegen Haushaltsfehlverhaltens ausüben
  • weitere ausgewählte Behörden
  • Personen, die berechtigt sind, Verbraucherkredite zu gewähren oder zu vermitteln
  • weitere spezifizierte Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer – z. B. im Versicherungswesen, auf dem Kapitalmarkt, im Bankwesen, bei Investmentfonds usw.

 

Pflichten des verpflichteten Subjekts

Verpflichtete Subjekte müssen gemäß § 8 Abs. 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes ein internes Meldesystem einrichten, über das Hinweisgeber sicher und vertraulich rechtswidriges Handeln melden können. Die Meldung kann gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a) des Hinweisgeberschutzgesetzes mündlich oder schriftlich erfolgen, und auf Antrag des Hinweisgebers muss die verpflichtete Person die Meldung innerhalb einer angemessenen Frist auch persönlich entgegennehmen. Eine Alternative zum internen Meldesystem ist das externe Meldesystem, das vom Justizministerium betrieben wird (https://oznamovatel.justice.cz/), was Hinweisgebern zwei Möglichkeiten gibt, an wen sie sich mit einer Meldung wenden können. Primär sollten sich Hinweisgeber jedoch an das interne System wenden, das eine effizientere und schnellere Lösung für rechtswidriges Handeln bieten kann. Erst bei Nichtfunktionieren des internen Systems oder in Fällen der Nichterrichtung eines internen Systems des verpflichteten Subjekts sollten sich Hinweisgeber an das System des Justizministeriums wenden. Die Einreichung einer Meldung beim Ministerium ist jedoch nicht von einer vorherigen Einreichung über das interne Meldesystem abhängig und liegt somit vollständig in der Entscheidung des Hinweisgebers, welches Verfahren er wählt. Personen, die eine Meldung über rechtswidriges Handeln in Erwägung ziehen, können sich vor Einreichung der eigentlichen Meldung kostenlos und vertraulich schriftlich (oznamovatel@msp.justice.cz) oder mündlich (Tel.: 221 997 840) an das Justizministerium wenden, um eine Beratung in dieser Angelegenheit zu erhalten.

Zur Gewährleistung des Funktionierens des internen Sicherheitssystems wird gemäß § 10 des Hinweisgeberschutzgesetzes eine zuständige Person bestimmt, die für die Annahme von Meldungen verantwortlich ist. Diese Person nimmt Meldungen entgegen und bewertet deren Begründetheit, schlägt dem verpflichteten Subjekt Abhilfemaßnahmen vor, benachrichtigt den Hinweisgeber über den Eingang der Meldung und über das Ergebnis der Untersuchung sowie über geplante oder ergriffene Maßnahmen, und zwar alles unparteiisch und unter Wahrung der Schweigepflicht.

Belehrung der zuständigen Personen

Das verpflichtete Subjekt muss gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. c) des Hinweisgeberschutzgesetzes die zuständige Person ordnungsgemäß über ihre Rechte und Pflichten belehren, worüber ein Protokoll erstellt wird. Ebenso wird für ein besseres Funktionieren und die Glaubwürdigkeit des Meldesystems die Schulung von Arbeitnehmern und deren Vertrautmachung mit dem internen Meldesystem empfohlen. Es handelt sich zwar nicht um eine Schulung im Sinne einer zertifizierten Fach- oder Berufsqualifikation, aber es liegt in der Aufgabe des Ministeriums, solche Schulungen im Rahmen methodischer und fachlicher Hilfe sicherzustellen. Die Schulung zuständiger Personen wird auch Kosten auf Seiten der verpflichteten Subjekte verursachen.

Mehr über die Pflichten des verpflichteten Subjekts im Artikel "Hinweisgeberschutzgesetz aus Arbeitgebersicht".

Veröffentlichung festgelegter Informationen in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht

Das verpflichtete Subjekt muss gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. b) des Hinweisgeberschutzgesetzes in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht, Informationen über die Art der Verwendung des Meldesystems veröffentlichen, die zuständige Person bezeichnen sowie deren Telefonnummer und Zustelladresse angeben.

Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

Einer der Hauptgründe für die Annahme der Regelung ist der Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen, worunter Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Arbeit oder einer anderen ähnlichen Tätigkeit des Hinweisgebers verstanden werden, die durch die Meldung veranlasst wurden und dem Hinweisgeber einen Nachteil zufügen können. § 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes enthält ferner eine nicht abschließende Aufzählung solcher verbotenen Maßnahmen, wozu beispielsweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Senkung des Lohns, die Abberufung vom Arbeitsplatz eines leitenden Arbeitnehmers, die Änderung der Arbeitszeit oder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gehören. Vergeltungsmaßnahmen dürfen auch nicht gegen andere Personen ergriffen werden, die:

  • dem Hinweisgeber nahestehen
  • bei der Ermittlung von Informationen, die Inhalt der Meldung sind, geholfen haben
  • Arbeitnehmer oder Kollegen des Hinweisgebers sind
  • vom Hinweisgeber beherrscht werden
  • für die der Hinweisgeber eine Arbeit oder eine andere ähnliche Tätigkeit ausübt
  • juristische Personen, deren Mitglied, beherrschende Person oder an der der Hinweisgeber beteiligt ist
  • Treuhandfonds, dessen Gründer oder Begünstigter der Hinweisgeber ist

Wenn eine Vergeltungsmaßnahme ergriffen wurde und einer Person, die durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt ist, ein immaterieller Schaden zugefügt wurde, hat sie gemäß § 5 des Hinweisgeberschutzgesetzes Anspruch auf angemessene Genugtuung. Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen steht einer Person nicht zu, die eine Meldung gemacht hat, die wissentlich falsch ist, also ohne berechtigte Gründe anzunehmen, dass die Meldung auf wahren Informationen beruht. Ein Verzicht auf den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen wird nicht berücksichtigt.

Recht auf angemessene Genugtuung

Es handelt sich um privatrechtliche Haftung des Verursachers der Vergeltungsmaßnahme für den Nachteil, der im weiteren Sinne als abschreckende und angemessene Sanktion im Einklang mit den Anforderungen der EU-Richtlinie zu interpretieren ist. Allgemein trägt gemäß § 4 Abs. 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes die Verantwortung für die Vergeltungsmaßnahme, der der Hinweisgeber ausgesetzt wurde, die Person, für die der Hinweisgeber eine Arbeit oder eine andere ähnliche Tätigkeit ausübt, die nicht zulassen darf, dass der Hinweisgeber oder eine Person gemäß Absatz 2 Buchst. a) bis f) oder h) einer Vergeltungsmaßnahme ausgesetzt wird, sowie der Verursacher der Vergeltungsmaßnahme. Der Hinweisgeber kann von der Person, die die Vergeltungsmaßnahme verursacht hat, d.h. deren Verursacher ist, auch Ersatz des immateriellen Schadens verlangen. Auf dieses Verfahren hat beispielsweise auch die Tatsache keinen Einfluss, dass die juristische Person, für die der Hinweisgeber eine Arbeit oder eine andere ähnliche Tätigkeit ausübt, für die Ordnungswidrigkeit nicht haftet, weil sie alle Anstrengungen unternommen hat, die vernünftigerweise gefordert werden konnten, um die Ordnungswidrigkeit zu verhindern. Die Festlegung der Höhe der angemessenen Genugtuung in Geld wird immer von den Umständen des Einzelfalls abhängen, und mit endgültiger Gültigkeit wird das zuständige Gericht über deren Höhe entscheiden.

Ordnungswidrigkeiten

Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 des Hinweisgeberschutzgesetzes mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 CZK liegt vor, wenn ein Hinweisgeber wissentlich eine falsche Meldung einreicht. Auch aus diesem Grund unterstützt die Rechtsregelung keine anonymen Meldungen.

Inkrafttreten des Gesetzes

Gemäß § 30 ist das Hinweisgeberschutzgesetz seit dem 1. August 2023 in Kraft, jedoch gemäß § 29 hat der Gesetzgeber für verpflichtete Personen, die zum 1. August 2023 zwischen 50 und 249 Arbeitnehmer beschäftigen, die Frist verlängert, weshalb diese verpflichtet sind, erst ab dem 15. Dezember 2023 ein internes System für Hinweisgeber einzuführen.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie uns unter:

JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.
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