Umfangreiche Novelle des tschechischen Handelskorporationsgesetzes 2020

Änderung des Gesellschaftsrechts in Tschechien ab 1.1.2021



 

Umfangreiche Novelle des Gesetzes über Handelskörperschaften in Tschechien 2020

 
Novelle des tschechischen Gesetzes über Handelskörperschaften, das Gesetz Nr. 90/2012 Slg., in der gültigen Fassung (nachfolgend „tschechisches Handelskorporationsgesetz“; die inoffizielle deutsche Übersetzung des tschechischen Gesetzes über Handelskörperschaften) wurde in der tschechischen Gesetzessammlung am 13.2.2020 veröffentlicht und wird zum 01.01.2021 in der Tschechischen Republik in Kraft treten.
 
Ein großer Teil der vorgeschlagenen Änderungen hängt damit zusammen, dass der Text des tschechischen Handelskorporationsgesetzes eine relativ neue Vorschrift darstellt, deren praktische Anwendung viele legislative Ungenauigkeiten, Lücken und Auslegungsprobleme gezeigt hat. Die Novelle revidiert und ergänzt die problematischen Bestimmungen in der Weise, dass sie in der Praxix anwendbar sind. Ein weiterer großer Bereich, der zum Ziel der Novelle geworden ist, ist die Senkung der administrativen und regulierungsbedingten Belastung von Handelskörperschaften dort, wo diese Belastung nicht notwendig ist. Viele bisherige Pflichtaufgaben werden durch die Willensautonomie der Handelskörperschaften und ihrer Organe ersetzt, die übrigens als Leitprinzip des Privatrechts gelten soll. Die Novelle strebt des Weiteren nach einer neuen Regelung des monistischen Systems des inneren Aufbaus einer Aktiengesellschaft, die mit den modernen Anpassungen, die einen Bestandteil der Gesetzgebung vieler westeuropäischer Staaten mithalten kann. Schließlich betrifft die Novelle auch das Problem von vielen „nicht aktiven“ Gesellschaften und regelt die Vorgehensweise der Staatsverwaltung für den Fall, dass sie über die Existenz einer solchen toten Gesellschaft Kenntnis erlangt.
 
Ähnlich wie bei den letzten Änderungen sind die Handelskörperschaften verpflichtet, ihren Errichtungsakt innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten der Novelle dem tschechischen Handelskorporationsgesetz dieser neuen Regelung anzupassen und ihn der Urkundensammlung zuzustellen. Sollte die eingetragene Person dies bis zum 30.06.2021 unterlassen, und/oder wenn sie den Antrag auf Eintragung jener Tatsachen nicht stellen sollte, die zwar bisher nicht einzutragen waren, aber nach der neuen Regelung eine Eintragungspflicht besteht, gegebenenfalls, wenn sie bis zum 31.06.2021 jene Urkunde nicht in die Urkundensammlung hinterlegen sollte, die bisher nicht hinterlegt wurde, aber gemäß der neuen Regelung in die Urkundensammlung obligatorisch zu hinterlegen ist, fordert das Registergericht die eingetragene Person auf und setzt in der Aufforderung eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung dieser Pflicht fest. Sollte die nachträgliche Frist fruchtlos ablaufen, dann wird die Handelskörperschaft vom Gericht auf Antrag des Registergerichts oder jener Person, die daran ihr rechtliches Interesse bezeugt, aufgelöst und das Gericht ordnet die Liquidation der Handelskörperschaft in Tschechien an.
 
Die tschechische Anwaltskanzlei ECOVIS ježek hat für Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen, die die Novelle dem tschechischen Handelskorporationsgesetz ab dem 01.01.2021 in die tschechische Rechtsordnung bringt.
 

Erbringung des Stammkapitals bei den sog. Kleinkapitalgesellschaften

 
Die Bestimmung d. § 23 Abs. 1 des tschechischen Handelskorporationsgesetzes im geltenden Wortlaut setzt die Pflicht zur Erbringung der Bareinlage des Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft auf ein Sonderkonto bei einer Bank oder bei einer Spar- oder Kreditgenossenschaft, das vom Verwalter der Einlage zu eröffnen ist, fest. Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung jedoch nicht die Tatsache berücksichtigt, dass die Regelung in dem tschechischen Handelskorporationsgesetz auch die Existenz der sog. Kleinkapitalgesellschaften zulässt (d.h. eine solche Regelung, gemäß der die Mindesteinlage des Gesellschafter in eine Kapitalgesellschaft einer Einlage in Höhe von CZK 1,- entspricht). Praktisch zeigt sich diese Tatsache so, dass nach der Gründung einer Kleinkapitalgesellschaft, wenn die Bareinlage zum Beispiel bloß einem Betrag in Höhe von CZK 1,-- entspricht, es erforderlich ist, ein Sonderkonto in einer Bank für die Erbringung dieses Betrags in Höhe von CZK 1,- zu eröffnen. Damit sind auch weitere Kosten verbunden, genauso wie der zusätzliche bürokratische Aufwand und Zeitaufwand. Die Novelle des tschechischen Handelskorporationsgesetzes behält zwar die ursprüngliche Regelung bei, dass die Bareinlage ausschließlich auf ein Sonderbankkonto zu erbringen ist. Von dieser Regelung wird danach eine Ausnahme festgesetzt, dass in jenen Fällen, wenn die Höhe dieser Einlagen CZK 20.000,- nicht überschreitet, die Bareinlagen unmittelbar zu Händen des Verwalters der Einlage in bar erbracht werden können.
 
Die Grenze von CZK 20.000,- wurde unter Berücksichtigung der Regelung im ursprünglichen Handelsgesetzbuch (das bis zum 31.12.2013 gültig war) gewählt, wo die Mindesthöhe einer Bareinlage gerade in Höhe von CZK 20.000,- geregelt wurde. Die praktische Auswirkung des durch die Novelle vorgeschlagenen Wortlauts ist die Senkung der administrativen Belastung, die die Handelskörperschaften trifft, genauso wie die Beseitigung eines übermäßig regulativen Regelungsumfelds. Bei Kleinkapitalgesellschaften, deren Stammkapital CZK 20.000,- nicht überschreitet, soll es ab dem 01.01.2021 möglich sein, die Bareinlagen der Gesellschafter unmittelbar an den Verwalter der Einlage in bar zu erbringen, der zum Beispiel ein Notar, gegebenenfalls der künftige Geschäftsführer sein kann.
 
Gemäß der Begründung ist das Ziel des Regelungsumfelds die Verbilligung und Beschleunigung der Gründung von Kleinkapitalgesellschaften, damit es möglich wäre, eine solche Gesellschaft im Rahmen von einem Besuch des Notars zu gründen.
 

Neue Pflicht für juristische Personen in den gewählten Organen von Handelskörperschaften in Tschechien

 
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen d. § 154 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch („das tschechische Bürgerliches Gesetzbuch“, die inoffizielle deutsche Übersetzung des tschechischen Bürgerlichen Gesetznuches) ist es möglich, dass das Amt in Kontrollorganen oder statutarischen Organen der juristischen Person eine weitere juristische Person wahrnimmt. Das Bürgerliche Gesetzbuch lässt in dieser Situation zwei Varianten zu. Die juristische Person, die ein solches Amt wahrnimmt, ermächtigt eine andere juristische Person zu ihrer Vertretung im Rahmen der Wahrnehmung dieses Amts oder wird diese juristische Person durch ein Mitglied ihres statutarischen Organs vertreten. Aus Sicht der Regelung dem tschechischen Handelskorporationsgesetz kann ein Problem jene Situation darstellen, wenn diese juristische Person (Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft) durch ein Mitglied ihres statutarischen Organs vertreten wird, das auch eine juristische Person ist. Gemäß dieser Regelung ist auch nicht ausgeschlossen, dass die gewählte juristische Person mehrere Personen ermächtigt, wobei nirgendwo festgelegt ist, ob diese Personen als gemeinsame Vertreter handeln oder ob jede von ihnen selbständig handelt.
 
Die oben angeführte Regelung des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches kann bei deren Anwendung auf Kapitalgesellschaften, beziehungsweise auf Handelskörperschaften im Allgemeinen, eine relativ grundsätzliche Nichttransparenz in der Struktur der Handelskörperschaft und ihrer gewählten Organe begründen. In der Praxis kann einfach eine solche Situation entstehen, wenn eine ganze Kette von juristischen Personen gebildet wird und es kann nur sehr schwierig beurteilt werden, wer für diese juristischen Personen tatsächlich handelt. Die Novelle dem tschechischen Handelskorporationsgesetz verankert die Pflicht der juristischen Person, die das Amt des gewählten Organs in einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft wahrnimmt, unverzüglich nach Bestellung in das Amt eine einzige natürliche Person zu ermächtigen, die die gesetzlichen Anforderungen und Voraussetzungen für die Wahrnehmung des jeweiligen Amts erfüllt. Sollte die in das Amt des gewählten Organs der Kapitalgesellschaft bestellte juristische Person eine solche natürliche Person nicht ermächtigen, wird es nicht möglich sein, die juristische Person als Mitglied des gewählten Organs in das Handelsregister einzutragen. Die Novelle regelt das Erlöschen des Amts der juristischen Person in den gewählten Organen unter der Voraussetzung, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung des Amts (der Wahl) der juristischen Person in das statutarische Organ der Kapitalgesellschaft zur Ermächtigung einer natürlichen Person und ihrer Eintragung in das Handelsregister kommen sollte. Das Erlöschen des Amts und die nachfolgende Löschung aus dem Handelsregister kommen kraft Gesetzes zustande, also völlig unabhängig vom Willen des statutarischen Organs oder der eigenen Handelskörperschaft.
 

Löschung von einigen Angaben aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung bei tschechischen Kapitalgesellschaften

 
Die gegenwärtige Regelung im tschechischen Handelskorporationsgesetz lässt die Streichung jener Angaben aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu, die im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung bei der Gründung der Kapitalgesellschaften angeführt sind. Es handelt sich konkret um jene Angaben, die nach der Gründung der Gesellschaft und der Erfüllung der Einlagepflicht nicht mehr erforderlich sind (insbesondere die Einlagepflicht der Gründer, die Wahl der ersten Mitglieder des statutarischen Organs, die Bestimmung des Verwalters der Einlage oder die Bewertung einer Sacheinlage). Aus praktischer Sicht treten jedoch Bedenken darüber, ob eine solche Streichung von obsoleten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags dessen Änderung darstellen oder nicht. Das Gesetz im gegenwärtigen Wortlaut löst diese Frage nämlich nicht und die gegenwärtige Praxis ist, dass wenn es zur Streichung solcher Angaben aus dem Gesellschaftsvertrag kommen soll, es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung handelt. Diese Änderung ist bei den Kapitalgesellschaften nur aufgrund einer Entscheidung der Gesellschafterversammlung oder der Vereinbarung aller Gesellschafter zulässig, wobei eine solche Entscheidung oder Vereinbarung durch eine öffentliche Urkunde (notarielle Niederschrift) beurkundet werden muss. Dadurch entstehen den Gesellschaften weitere Kosten. Im Rahmen der Fachkreise erschienen schon nach dem Inkrafttreten des tschechischen Handelskorporationsgesetzes jene Auffassungen, die die Streichung dieser Angaben nicht als eine Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung betrachten. Die Novelle regelt dieses Auslegungsproblem ausdrücklich und vereinfacht grundsätzlich die Streichung dieser Angaben, indem sie festsetzt, dass die Streichung dieser Angaben grundsätzlich nicht als Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung gilt. Des Weiteren lässt die Novelle zu, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Entscheidung über die Streichung dieser Angaben aus dem Gesellschaftsvertrag der Befugnis der statutarischen Organe anvertraut.
 

Durchbruch des zwingenden Verbots der Übertragung des Anteils an einer öffentlichen Handelsgesellschaft in Tschechien?

 
Die Frage der Möglichkeit der Übertragung des Geschäftsanteils an einer öffentlichen Handelsgesellschaft wurde bereits während der Wirksamkeit des Handelsgesetzbuches gelöst. Das Oberste Gericht hat im Beschluss vom 23.09.2008, Aktenzeichen 29 Cdo 646/2008 ausdrücklich ausgeschlossen, dass es aufgrund des Abschlusses eines Vertrags über die Übertragung des Anteils an einer öffentlichen Handelsgesellschaft zu einer Änderung der Gesellschafter dieser Personengesellschaft kommen soll. Die Änderung in der Person der Gesellschafter hat das Gericht nur aufgrund der Änderung des Gesellschaftsvertrags zugelassen, wenn es zum Austritt eines Gesellschafters kommt und wenn die Teilnahme eines neuen Gesellschafters entsteht. Die gegenwärtige rechtliche Regelung, die ab dem 01.01.2014 in Kraft ist, hat diesen Zutritt übernommen und die Übertragung des Geschäftsanteils an einer öffentlichen Handelsgesellschaft ist in der Bestimmung d. § 116 des tschechischen Handelskorporationsgesetzes ausdrücklich verboten. Im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter von Personengesellschaften für die Verpflichtungen der Gesellschaft ist diese Regelung im Grunde genommen die logische Folge des persönlichen Charakters der öffentlichen Handelsgesellschaft. Trotz dieser Schlussfolgerung lässt die Novelle dem tschechischen Handelskorporationsgesetz die Übertragung des Anteils an einer öffentlichen Handelsgesellschaft zu. Diese grundsätzliche Änderung wird vom Befürworter der Novelle nicht als Eingriff in den persönlichen Charakter der öffentlichen Handelsgesellschaft betrachtet, mit der Begründung, dass der neue Wortlaut des Gesetzes immer noch die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter zur Übertragung des Anteils verlangt. Jener Gesellschafter, der als Veräußerer des Anteils gilt, haftet gleichzeitig kraft Gesetzes der Gesellschaft gegenüber für alle Schulden, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Anteils auf den Erwerber übertragen wurden und den Veräußerer – den ursprünglichen Gesellschafter, versetzt es automatisch in die Position eines Bürgen. Aus der Sicht des Gesetzgeber soll diese Änderung die Regelung der öffentlichen Handelsgesellschaften offener und flexibler machen und sie soll Kosten sparen im Hinblick auf die Tatsache, dass die Übertragung des Anteils aufgrund des Anteilsübertragungsvertrags möglich ist, ohne die Notwendigkeit einer Änderung des Gesellschaftsvertrags. Das grundsätzliche Argument ist, dass der Austausch des Gesellschafters in einer öffentlichen Handelsgesellschaft auch ohne die gegenwärtige Regelung zulässig ist, und zwar mit Hilfe des Instituts des Austritts des Gesellschafters und des Eintritts eines anderen Gesellschafters – aufgrund einer Änderung des Gesellschaftsvertrags. Es ist gleichzeitig notwendig, beim austretenden Gesellschafter den Auseinandersetzungsanteil aufgrund des außerordentlichen Rechnungsabschlusses festzusetzen, was bei den größeren Gesellschaften erhebliche Kosten in einer Größenordnung von mehreren Zehntausend Kronen darstellen kann.
 

Änderung des Gesellschaftsvertrags bei tschechischen Personengesellschaften

 
Der gegenwärtige Wortlaut d. § 99 Abs. 1 des tschechischen Handelskorporationsgesetzes setzt fest, dass der Gesellschaftsvertrag nur durch die Vereinbarung aller Gesellschafter geändert werden kann. Wenn durch eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrags in die Rechte der Gesellschafter eingegriffen werden soll, dann bedarf dies gemäß dem zweiten Absatz der Zustimmung jener Gesellschafter, in deren Rechte eingegriffen wird. Diese Regelung führt in der Praxis zu einer Rechtsunsicherheit bei der Auslegung. Die Bestimmung d. § 99 Abs. 1 ist als eine zwingende Bestimmung zu betrachten, gemäß der die Änderung des Gesellschaftsvertrags nur aufgrund der Vereinbarung aller Gesellschafter möglich ist, wobei es unzulässig ist, diese Regel abweichend vertraglich zu regeln. Die zweite Auslegung hält die Bestimmungen d. § 99 Abs. 1 für dispositiv, und zwar gerade mit Hinweis auf Abs. 2. Gemäß der zweiten Auslegung ist es also möglich, von der Regel in Abs. 1 (auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags müssen sich alle Gesellschafter einigen) vertraglich abzuweichen und festzusetzen, dass der Gesellschaftsvertrag auch aufgrund der Stimmenmehrheit geändert werden kann. Sobald aber diese Änderung die Rechte und Pflichten eines bestimmten Gesellschafters betreffen sollte, ist die Zustimmung dieses Gesellschafters zwingend notwendig.
 
Die Vermutung hinsichtlich des zwingenden Charakters der Bestimmungen d. § 99 Abs. 1 begründete insbesondere die Formulierung „nur durch Vereinbarung aller Gesellschafter“. Der Gesetzgeber gelangte aufgrund der praktischen Erfahrungen mit der Anwendung dieser Bestimmung zu jenem Schluss, dass der zwingende Charakter der Bestimmungen d. § 99 Abs. 1 des tschechischen Handelskorporationsgesetzes nicht wünschenswert ist und dass es erforderlich ist, die Willensautonomie der Vertragsparteien zu beachten. Im bisherigen Wortlaut d. § 99 Abs. 1 wurde also im vorgeschlagenen Wortlaut d. des tschechischen Handelskorporationsgesetzes das problematische Wort „nur“ weggelassen. Neu soll es also möglich sein, im Gesellschaftsvertrag festzusetzen, dass seine Änderung durch Stimmenmehrheit aller Gesellschafter möglich ist, wobei diese Mehrheit als einfache Mehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmrechte) oder qualifizierte Mehrheit festgesetzt werden kann.
 

Geschäftsleitung von Personengesellschaften in Tschechien

 
Die Auslegungszweifel in der bisherigen Regelung werfen auch die Frage auf, welchem Organ in den Personengesellschaften die Geschäftsleitung obliegt. Die Bestimmung d. § 106 des tschechischen Handelskorporationsgesetzes lässt zweierlei Auslegungen zu. Gemäß der ersten Auslegung obliegt die Geschäftsleitung einer Personengesellschaft nur ihrem statutarischen Organ. Demgegenüber besteht die zweite Auslegung darauf, dass im Hinblick auf den Charakter von Personengesellschaften die Geschäftsleitung, Verwaltung und Steuerung der Personengesellschaft allen ihren Gesellschaftern obliegt, die die gesetzlichen Bedingungen dafür erfüllen, zum Mitglied des gewählten Organs einer Handelskörperschaft zu werden.
 
Die Novelle des tschechischen Handelskorporationsgesetz beseitigt Auslegungszweifel und verankert die Regel, dass die Geschäftsleitung der Gesellschaft jedem Gesellschafter obliegt, der statutarisches Organ ist. Als statutarisches Organ der Personengesellschaft gilt dann kraft Gesetzes jeder ihrer Gesellschafter, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag setzt etwas Abweichendes fest. Die Festlegung des statutarischen Organs gemäß dem Gesellschaftsvertrag kann durch Änderung des Gesellschaftsvertrags geändert werden, also entweder durch die Vereinbarung aller Gesellschafter, gegebenenfalls mit der Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Die Novelle des tschechischen Handelskorporationsgesetzes verankert gleichzeitig das Recht des obersten Organs der Personengesellschaft zur Erteilung von Weisungen an das statutarische Organ durch eine Entscheidung, die durch Stimmenmehrheit getroffen wurde, und zwar gerade im Verhältnis zur Geschäftsleitung. Es bleibt so das grundlegende Prinzip der Personengesellschaften erhalten, gemäß dem sich an der Leitung und Verwaltung der Gesellschaft grundsätzlich alle Gesellschafter beteiligen, aber diese Regelung ermöglicht gleichzeitig, die Geschäftsleitung in den laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft nur einigen Gesellschaftern anzuvertrauen, bei Beibehaltung der Kontrolle seitens der übrigen Gesellschafter.
 

Möglichkeiten des Gesellschafters eine Nichtigerklärung des Beschlusses des obersten Organs der Personengesellschaft anzustreben

 
Die gegenwärtige Regelung ermöglicht, bei den Kapitalgesellschaften die Nichtigerklärung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung bei Gericht anzustreben. Bei den Personengesellschaften beinhaltet das tschechische Handelskorporationsgesetz diese Regelung nicht.
 
Gemäß § 108a Abs. 1 des novellierten tschechischen Handelskorporationsgesetzes soll es jenem Gesellschafter oder Abwickler ermöglicht sein, die Nichtigerklärung der Entscheidung des obersten Organs gemäß den Bestimmungen des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches über die Nichtigkeit der Entscheidung des Organs des Vereins wegen Verstosses mit Rechtsvorschriften oder dem Gesellschaftsvertrag anzustreben. Es wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass es geeignet wäre, im Hinblick auf den Charakter der Personengesellschaften das Institut des Widerspruchs zu übernehmen, das dem Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung bei Kapitalgesellschaften vorausgehen muss. Die vorgeschlagene Regelung für Personengesellschaften beinhaltet also nicht das Institut des Widerspruchs.
 

Kostensenkung für tschechische Kapitalgesellschaften bei der Beschlussfassung per rollam

 
Die gegenwärtige Regelung der Beschlussfassung per rollam (Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung) kann für die Kapitalgesellschaften eine relativ aufwendige und komplizierte Lösung in der Lage darstellen, wenn die daraus resultierende Entscheidung der Gesellschafterversammlung der Form einer öffentlichen Urkunde (der notariellen Niederschrift) bedarf. Jede selbständige Äußerung der Gesellschafter und der Aktionäre bedarf in einem solchen Fall der Form einer notariellen Niederschrift, was bei einer größeren Anzahl von Gesellschaftern oder Aktionären erhebliche Kosten darstellen kann. Gemäß § 175 Abs. 3 und § 419 Abs. 2 der Novelle des tschechischen Handelskorporationsgesetzes soll es zur Änderung der Regelung in der Weise kommen, dass die Versendung einer Kopie der öffentlichen Urkunde über den Vorschlag der Entscheidung an alle Gesellschafter oder Aktionäre genügt, wodurch die Pflicht zur Erstellung der notariellen Niederschrift für jede einzelne Äußerung des Gesellschafters oder des Aktionärs erlischt.
 

Vertrag über die Wahrnehmung des Amts bei einer tschechischen Gesellschaft

 
Dei Novelle führt in Bezug auf den Vertrag über die Wahrnehmung des Amts einige relativ grundsätzliche Änderungen ein. In erster Linie werde dadurch die Folgen der Nichtzulassung des Vertrags über die Wahrnehmung des Amts durch das oberste Organ der Kapitalgesellschaft geändert. Die gegenwärtige Regelung in § 59 Abs. 2 des tschechischen Handelskorporationsgesetzes regelt zwar nicht ausdrücklich die Folgen der Nichtzulassung des Vertrags über die Wahrnehmung des Amts, durch die Auslegung kann jedoch hergeleitet werden, dass die Nichtzulassung des Vertrags über die Wahrnehmung des Amts aufgrund d. § 48 des tschechischen Handelskorporationsgesetzes seine relative Unwirksamkeit zur Folge hat (d.h., dass der Vertrag unwirksam ist, wenn sich die berechtigte Person auf diese Unwirksamkeit beruft). Dies bedeutet jedoch, dass bis zu jenem Zeitpunkt, bevor der Vertrag für unwirksam erklärt wird, der Vertrag wirksam bleibt. Auf die Unwirksamkeit kann man sich dabei innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag berufen, an dem die berechtigte Person über die Unwirksamkeit Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen sollte und konnte (subjektive Frist), spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren nach dem Tag, an dem der Abschluss eines solchen Vertrags zustande kam (objektive Frist). In der Praxis könnte es also zu einer solchen Situation kommen, dass das statutarische Organ sein Amt fast zehn Jahre lang aufgrund eines Vertrags wahrgenommen hat, der danach für unwirksam erklärt wurde und sämtliche Rechtshandlungen dieses statutarischen Organs im Namen der Gesellschaft in Frage gestellt werden könnten.
 
Die Novelle setzt ausdrücklich fest, dass der Vertrag über die Wahrnehmung des Amts ohne die Genehmigung des obersten Organs nicht wirksam wird. Sobald der Vertrag über die Wahrnehmung des Amts zugelassen wurde, wird er zum Tag des Vertragsabschlusses, bzw. zum Tag der Entstehung des Amts des Mitglieds des gewählten Organs wirksam, je nachdem, welcher dieser Tage später eingetreten ist.
 
Die Begründung führt an, dass diese Änderung zum Zweck der Vereinfachung der Anwendungspraxis erlassen werden soll. Die angeführte Regel ist jedoch als dispositiv konstruiert und das oberste Organ kann auch einen anderen Zeitpunkt des Wirksamwerdens wählen.
 

Unentgeltliche Wahrnehmung des Amts des Mitglieds des gewählten Organs bei einer tschechischen Gesellschaft

 
Gemäß der gegenwärtigen Regelung d. § 59 Abs. 3 des tschechischen Handelskorporationsgesetzes gilt, dass „Wenn die Entlohnung im Vertrag über die Wahrnehmung des Amts nicht in Übereinstimmung mit diesem Gesetz vereinbart wurde, dann gilt, dass die Wahrnehmung des Amts unentgeltlich erfolgt.“ Die vorgeschlagene Novelle dem tschechischen Handelskorporationsgesetz präzisiert diese Regel in der Weise, dass sie auch Weiterhin nur in Bezug auf Kapitalgesellschaften Anwendung finden soll.
 
Die gegenwärtige Regelung rechnet mit jenen Fällen, wenn der Vertrag über die Wahrnehmung des Amts aus einem Grund auf Seiten der Handelskörperschaft unwirksam ist (gegebenenfalls wenn der Vertrag unverzüglich nach der Entstehung des Amts des Mitglieds des gewählten Organs nicht vom obersten Organ zugelassen wird). In diesen Fällen wird für die Wahrnehmung des Amts die im Hinblick auf die Umstände des konkreten Falles übliche Vergütung festgesetzt. Die Novelle erweitert diese Bestimmung in der Weise, dass die übliche Vergütung für die Wahrnehmung des jeweiligen Amts auch in jenen Fällen anzuwenden ist, wenn der Vertrag über die Wahrnehmung des Amts aufgrund höherer Gewalt, oder aus einem anderen, vom Willen des Mitglieds des gewählten Organs unabhängigen Grund unwirksam wird, dessen Vertrag unwirksam geworden ist (bzw. nicht in Kraft getreten ist, gemäß der neuen Bestimmung d. § 59 Abs. 3 der Novelle dem tschechischen Handelskorporationsgesetz, vgl. oben). Die Ergänzung dieser Bestimmung verfolgt den Schutz des Mitglieds des gewählten Organs der Kapitalgesellschaft, von dem man nicht verlangen kann, dass es sein Amt unentgeltlich wahrnimmt. Insbesondere die Erweiterung um höhere Gewalt im Allgemeinen, und zwar ohne Beschränkung darauf, ob höhere Gewalt der Handelskörperschaft oder dem Mitglied des gewählten Organs den Vertragsabschluss verhindert hat. Der zweite neu ergänzte Grund sind auch sonstige Hindernisse, die unabhängig vom Willen des Mitglieds des gewählten Organs entstanden sind. Es handelt sich um eine Sammelkategorie von Gründen, aus denen die Regel über die unentgeltliche Wahrnehmung des Amts keine Anwendung findet. Ab sofort gilt also, dass jegliche Hindernisse, die unabhängig vom Willen des Mitglieds des gewählten Organs der Kapitalgesellschaft entstanden sind, und die den Vertragsabschluss verhindern, einen Grund darstellen, aus dem die Wahrnehmung des Amts nicht unentgeltlich erfolgt, sondern die zum Zeitpunkt der Entstehung des Amts übliche Vergütung in Abhängigkeit von den konkreten Umständen anzuwenden ist.
 
Die Bestimmung d. § 59 des tschechischen Handelskorporationsgesetzes nach der Novelle soll eventuelle Widersprüche zwischen dem Vertrag über die Wahrnehmung des Amts und dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich regeln. Die bestehende Regelung hat diesen Widerspruch nicht unmittelbar gelöst. Demgegenüber verankert die Novelle, dass für den Fall von Widersprüchen zwischen den Regeln im Gesellschaftsvertrag und im Vertrag über die Wahrnehmung des Amts die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regeln anzuwenden sind. Dadurch soll eine Umgehung des Willens der Gesellschafter vermieden werden, die im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck gebracht wird. Dies gilt jedoch nicht in dem Fall, wenn der Vertrag über die Wahrnehmung des Amts durch Stimmenmehrheit der Gesellschafter genehmigt wird, die für die Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich ist. Es kommt also zu einem Durchbruch der allgemeinen Regeln des Gesellschaftsvertrags und es überwiegt die Regel, die im Vertrag über die Wahrnehmung des Amts angenommen wurde. Die Rationalität des angeführten Zutritts besteht darin, dass die Schutzfunktion der Bestimmung über die Vorrangigkeit des Gesellschaftsvertrags in dem Fall, wenn der Vertrag über die Wahrnehmung des Amts mit der Stimmenmehrheit, die für die Änderung des Gesellschaftsvertrags ausreichend ist, genehmigt wurde, ihre Bedeutung verliert.
 

Lohn und sonstige Leistungen an den Arbeitnehmer, der Mitglied des gewählten Organs oder eine ihm nahestehende Person ist

 
Der gegenwärtige Wortlaut dem tschechischen Handelskorporationsgesetz in § 61 Abs. 3 setzt fest, dass der Lohn und sonstige Leistungen an den Arbeitnehmer, der gleichzeitig auch Mitglied des statutarischen Organs der Gesellschaft ist oder an eine ihm nahestehende Person nur mit der Zustimmung des Organs, das den Vertrag über die Wahrnehmung des Amts genehmigt, geleistet werden können. Die Novelle rechnet damit, dass die angeführte Bestimmung ersatzlos gestrichen wird.
 
Die eigene Bestimmung d. § 61 Abs. 3 ist dabei ein Relikt einer nicht angenommenen Regel vom Entwurf des Gesetzes über die Handelskörperschaften, die die Doppelfunktionen eines Mitglieds des Organs regeln soll. Obwohl diese Bestimmung nicht angenommen wurde, ist der Teil hinsichtlich der Genehmigung der Vergütungen aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen geblieben und er hat sich außerdem auch auf die Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsleitung und sogar auf die dem Mitglied des gewählten Organs nahestehenden Personen erweitert. Obwohl es richtig ist, dass durch ihre Anwendung eine ganze Reihe von absurden Situationen eintreten kann, kann der mögliche Interessenkonflikt bei der Genehmigung der Höhe der Vergütungen sowohl des eigenen Organmitglieds oder seiner nahestehenden Person nicht übersehen werden.
 
Die Begründung weist in diesem Zusammenhang auf die Regeln über den Interessenkonflikt in §§ 54 ff. des tschechischen Handelskorporationsgesetzes hin, die erhalten bleiben und hält sie in dieser Hinsicht für ausreichend. Die Situation ist jedoch nicht so eindeutig, da für den Abschluss des Vertrags zwischen der Gesellschaft und dem Mitglied ihres gewählten Organs, bzw. mit einer ihm nahestehenden Person nach den Regeln über einen Interessenkonflikt nur eine Mitteilung an das Kontrollorgan, bzw. an das oberste Organ erforderlich ist. Der Vertragsabschluss unterliegt also nicht der Genehmigung, sondern lediglich der Mitteilung, auf deren Grundlage er verboten werden kann. Es verlangt also eine aktive Handlung des Kontrollorgans, gegebenenfalls des obersten Organs. Daneben kann auch der Wortlaut d. § 57 des tschechischen Handelskorporationsgesetzes nicht außer Acht gelassen werden, der die Anwendbarkeit der Regeln für einen Interessenkonflikt für die im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs abzuschließenden Verträge ausschließt. Auf der anderen Seite ist es zutreffend, dass auch hier die Pflicht des Mitglieds des Organs eines gewählten Mitglieds in Übereinstimmung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vorzugehen, anzuwenden ist.
 

Neue Regelung des monistischen Systems der inneren Struktur einer Aktiengesellschaft in Tschechien

 
Die weitere grundsätzliche Änderung, mit der die Novelle dem tschechischen Handelskorporationsgesetz rechnet, ist eindeutig die vorgeschlagene Konzeption des monistischen Systems der inneren Struktur einer Aktiengesellschaft. Die neue Regelung soll im Unterschied zu der gegenwärtigen Regelung die traditionelle Gestaltung des monistischen Systems widerspiegeln, die aus den Rechtsordnungen der anderen europäischen Länder bekannt ist.
 
Die Novelle des tschechischen Handelskorporationsgesetz soll im Rahmen der monistischen Struktur der inneren Gestaltung der Aktiengesellschaft das Organ des statutarischen Direktors aufheben. Die einzigen obligatorisch zu errichtenden Organe sollen ab dem Inkrafttreten der Novelle die Hauptversammlung und der Verwaltungsrat sein. Dem Verwaltungsrat würde also sowohl die Geschäftsleitung der Gesellschaft als auch die Aufsicht über der Tätigkeit der Gesellschaft obliegen. Dadurch sollen Auslegungsunklarheiten hinsichtlich der Rollenverteilung des Verwaltungsrats gegenüber dem statutarischen Direktor vermieden werden, einschließlich der Streitigkeiten hinsichtlich der Verteilung der Befugnisse und Zuständigkeiten zwischen diesen beiden Organen. Gemäß der gegenwärtigen Regelung kann nämlich nicht eindeutig bestimmt werden, welche Bestimmungen, die im Rahmen der Regelung des dualistischen Systems der Aktiengesellschaft in Tschechien verankert sind, auch im monistischen System anzuwenden sind. Neu soll die Regelung des monistischen Systems ausdrücklich verankert werden, was zu einer Erhöhung der Rechtssicherheit aller Subjekte, einschließlich der eigenen Aktiengesellschaften beitragen soll.
 
Der Verwaltungsrat der tschechischen Aktiengesellschaft soll gemäß der Novelle obligatorisch aus drei Mitgliedern bestehen, es sei denn, die Satzung setzt eine höhere Anzahl fest. Für die Aktiengesellschaften mit einem alleinigen Aktionär ist eine Ausnahme festgesetzt, wobei der nur aus einem Mitglied bestehende Verwaltungsrat zulässig ist, bzw. die Satzung kann auch eine niedrigere Anzahl der Mitglieder als drei Mitglieder, die nach der allgemeinen Regel festgesetzt sind, bestimmen. Gleichzeitig kann vorausgesetzt werden, dass die Bestimmungen über die Codetermination auf die Aktiengesellschaften mit dem monistischen System der inneren Gestaltung keine Anwendung findet, da sie schon durch das Gesetz gesondert geregelt ist.
 

Neue Regeln für die Behandlung von nicht aktiven Handelskörperschaften in Tschechien

 
Die Novelle dem tschechischen Handelskorporationsgesetz setzt sich ebenso die Vermeidung der Existenz von nicht aktiven Handelskörperschaften, beziehungsweise zumindest eine erhebliche Senkung ihrer Anzahl zum Ziel. Durch effektive Sanktionen gegenüber nicht aktiven Handelskörperschaften, deren Folge in den meisten Fällen die Löschung der Handelskörperschaft aus dem Handelsregister ist, soll es zu einer Senkung der Anzahl der Fälle des Steuerbetrugs, in denen nicht aktive Handelskörperschaften als sog. weiße Pferde missbraucht werden, oder zumindest zur Erschwerung einer solchen Verhaltensweise kommen. Die Tatsache, dass sie in der Regel kein pfändbares Vermögen besitzen, aus dem die ausstehenden Beträge beglichen werden können, genauso wie die Unmöglichkeit, die konkrete natürliche Person festzustellen, die eine solche Handelskörperschaft leitet und die haftbar gemacht werden kann, führt dazu, dass sie sich der (strafrechtlichen und sonstigen) Verantwortung tatsächlich entziehen. Die vorgeschlagene Regelung soll also nicht nur zur Erhöhung der Transparenz des unternehmerischen Umfelds und zur Senkung des Risikos der betrügerischen Handlung in der Tschechischen Republik, aber auch zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit des Rechts und zur Vermeidung des mangelnden Verantwortungsbewusstseins für Steuerbetrug (oder sonstige) Betrugsdelikte führen.
 
Eine weitere Folge der vorgeschlagenen Novelle ist die „Reinigung“ des Handelsregisters von nicht aktiven Handelskörperschaften und die Vervollständigung der Urkundensammlung, die nach der Beurteilung des Justizministeriums in der Begründung zur Novelle dem tschechischen Handelskorporationsgesetz bereits langfristig auf einem besorgniserregend niedrigen Niveau ist. Das Justizministerium setzt voraus, dass durch die Einführung einer wirksamen Sanktion gegen die nicht aktiven Handelskörperschaften, die ihre Jahresabschlüsse nicht in die Urkundensammlung einlegen, die Handelskörperschaften auf die konsequente Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten allgemein mehr achten werden und ihre Jahresabschlüsse innerhalb der festgesetzten Fristen in die Urkundensammlung einlegen werden.
 
Die Bestrafung einer nicht aktiven Handelskörperschaft ist nach der neuen Regelung nach kumulativer Erfüllung von zwei Bedingungen möglich. Erstens, die Handelskörperschaft muss ihre Pflicht zur Einlage des ordentlichen oder außerordentlichen Rechnungsabschlusses (oder eines Lageberichts, dessen Bestandteil der Rechnungsabschluss bildet), für mindestens zwei aufeinander folgende Rechnungsperioden (bzw. zum Einlegen in die Urkundensammlung beim Handelsregister) verletzen und zweitens die Unmöglichkeit einer Kontaktaufnahme mit der Handelskörperschaft. Die Pflicht zur Einlage eines ordentlichen oder außerordentlichen Rechnungsabschlusses in die Urkundensammlung ergibt sich für die Handelskörperschaften aus § 21a des Buchhaltungsgesetzes und diese Pflicht ist auch in § 66 Lit. c) des Registergesetzes vorgesehen; die gesetzliche Frist für das Einlegen beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des zu veröffentlichenden Rechnungsabschlusses.
 
Die Unmöglichkeit einer Kontaktaufnahme mit der Handelskörperschaft zielt auf virtuelle Sitze, die viele Handelskörperschaften langfristig, also nicht nur für eine vorübergehende Zeit nutzen. Man kann sich mit diesen Handelskörperschaften nicht unter der Adresse ihres eingetragenen Sitzes in Verbindung setzen, weil es sich nicht um den tatsächlichen Ort ihres Unternehmens handelt. Eine Handelskörperschaft kann für kontaktlos gehalten werden, wenn es unmöglich ist, ihr die Aufforderung zur Vorlage der fehlenden Rechnungsabschlüsse in die Urkundensammlung zuzustellen. Das Gericht muss bei der Zustellung der Aufforderung gemäß den Zustellregeln vorgehen, die in der Zivilprozessordnung festgesetzt sind, die Zustellung an die Handelskörperschaft erfolgt also primär durch Datenkasten. Sollte sich die Handelskörperschaft innerhalb einer Frist von 10 Tagen in den Datenkasten nicht einloggen, dann tritt die Zustellungsfiktion ein – eine Ersatzzustellung ist im Hinblick auf die erheblichen Folgen ausgeschlossen. Das Gericht muss dann mit der Nutzung von anderen Zustellformen zustellen, die in § 45 der Zivilprozessordnung geregelt sind; die letzte Form der Zustellung ist grundsätzlich die Zustellung durch einen Postbetreiber. Sollte die Handelskörperschaft es zwar unterlassen, den ordentlichen oder außerordentlichen Rechnungsabschluss in die Urkundensammlung abzulegen, jedoch die Zustellung der Aufforderung an sie möglich sein, dann wird der Handelskörperschaft nur eine Ordnungsstrafe bis zu CZK 100.000,- gemäß § 104 des tschechischen Handelskorporationsgesetzes auferlegt.
 
Wenn beide angeführten Bedingungen erfüllt wurden, eröffnet das Gericht ohne Antrag das Verfahren über die Auflösung der Handelskörperschaft; diese Pflicht ist in das Handelsregister gemäß dem neuen Wortlaut d. § 48 Abs. 1 Lit. o) des tschechischen Handelskorporationsgesetzes einzutragen, der festsetzt, dass in das Handelsregister die Angabe einzutragen ist, dass gegen die Handelskörperschaft das Verfahren über ihre Auflösung eröffnet wurde, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das gemäß § 105a des tschechischen Handelskorporationsgesetzes eröffnet wurde (also Auflösung ex offo wegen mangelnden Einlegens der Rechnungsabschlüsse in die Urkundensammlung und Kontaktlosigkeit). Durch die Eintragung dieser Angabe in das Handelsregister soll der Schutz Dritter sichergestellt werden, weil die Auflösung der Handelskörperschaft ohne Liquidation erst nach Ablauf eines Jahres nach Eintragung der Angaben über die Eröffnung des Verfahrens wegen Auflösung der Handelskörperschaft gemäß § 105a des tschechischen Handelskorporationsgesetzes in das Handelsregister möglich ist. Dies gilt nicht im Falle eines anhängigen Insolvenzverfahrens.
 
Für den Fall, dass während dieser einjährigen Frist eine Person gefunden wird, die dem Gericht nachweisen kann, dass die Handelskörperschaft ein solches Vermögen hat, das die mit der Durchführung der Liquidation verbundenen Kosten überschreitet, entscheidet das Gericht über die Auflösung der Handelskörperschaft mit Liquidation und die Löschung aus dem Handelsregister wird erst nach der Beendigung der Liquidation durchgeführt.
 
Sollte sich keine Person an das Gericht mit der Behauptung über die Existenz des Vermögens der Handelskörperschaft wenden, dann kann vorausgesetzt werden, dass die nicht aktive Handelskörperschaft kein Vermögen besitzt. Nach Abwägung, ob durch die Auflösung der Handelskörperschaft ohne Liquidation in die Rechte von Dritten nicht erheblich eingegriffen wird, kann das Gericht die Handelskörperschaft ohne Liquidation auflösen; die Löschung der Handelskörperschaft wird vom Gericht auch ohne den Antrag aufgrund der Entscheidung über die Auflösung der Handelskörperschaft ohne Liquidation eingetragen. Wenn das Vermögen der Handelskörperschaft erst nach deren Löschung aus dem Handelsregister erscheint, so wird gemäß § 209 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgegangen; das Gericht hebt mit Löschung die Handelskörperschaft auf und entscheidet über ihre Liquidation.
 
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
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