Rücktritt des Geschäftsführers und anderer Mitglieder von ihrem Amt und deren Löschung aus dem öffentlichen Register
Das Amt eines Mitglieds eines gewählten Organs bringt ein erhebliches Maß an Verantwortung mit sich, sei es der Rücktritt eines Geschäftsführers, eines Vorstandsmitglieds, eines Aufsichtsratsmitglieds, eines Mitglieds des Vereinsvorstands oder eines Mitglieds des Genossenschaftsvorstands. Es können jedoch Situationen eintreten, in denen die Person im Amt nicht mehr weitermachen will oder kann. Die Gründe können vielfältig sein: persönliche Meinungsverschiedenheiten mit den Gesellschaftern oder anderen Organmitgliedern, Uneinigkeit mit deren Weisungen, Situationen, in denen ein Gesellschafter nicht erreichbar ist, oder die ungünstige finanzielle Lage der juristischen Person. Dieser Artikel befasst sich mit dem Verfahren des Rücktritts vom Amt und den nachfolgenden Schritten zur Erreichung der Löschung aus dem öffentlichen Register, insbesondere wenn die juristische Person nicht kooperiert. Die Problematik wird primär durch das Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch und das Gesetz Nr. 90/2012 Slg., über Handelsgesellschaften und Genossenschaften geregelt.
Recht auf Rücktritt vom Amt
Das Grundprinzip ist, dass jedes Mitglied eines gewählten Organs jederzeit das Recht hat, von seinem Amt zurückzutreten. Es handelt sich um eine einseitige Rechtshandlung, die nicht von der Zustimmung der anderen Organmitglieder, der Gesellschafterversammlung oder der Gesellschafter abhängig ist. Das Gesetz schützt so den Einzelnen vor einem unfreiwilligen Verbleib im Amt.
Ich bin Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied: Wie trete ich vom Amt zurück? (nach dem Gesetz über Handelsgesellschaften und Genossenschaften)
Für Mitglieder gewählter Organe von Handelsgesellschaften (z.B. GmbH, AG, Genossenschaften), wie Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Aufsichtsratsmitglied oder Mitglied des Genossenschaftsvorstands, legt § 58 des Gesetzes über Handelsgesellschaften und Genossenschaften das Verfahren fest. Das zurücktretende Mitglied teilt seinen Rücktritt dem Organ mit, das es gewählt hat (typischerweise der Gesellschafterversammlung).
- Die Ausübung des Amtes endet an dem Tag, an dem der Rücktritt von dem Organ, das es gewählt hat, behandelt wurde oder hätte behandelt werden müssen, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht vorsieht, dass die Behandlung durch das Organ, dessen Mitglied es ist, ausreicht. Das zuständige Organ ist verpflichtet, den Rücktritt unverzüglich zu behandeln, spätestens jedoch auf der nächsten Sitzung nach Zustellung des Rücktritts. (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes über Handelsgesellschaften und Genossenschaften)
- Im Falle eines Mitglieds eines gewählten Organs einer Genossenschaft endet die Ausübung des Amtes spätestens 3 Monate nach Zustellung des Rücktritts. (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes über Handelsgesellschaften und Genossenschaften)
- Wenn das zurücktretende Mitglied seinen Rücktritt direkt auf der Sitzung des zuständigen Organs erklärt, endet die Ausübung des Amtes 2 Monate nach dieser Erklärung, es sei denn, das zuständige Organ genehmigt auf seinen Antrag einen anderen Zeitpunkt des Amtsendes. (§ 58 Abs. 2 des Gesetzes über Handelsgesellschaften und Genossenschaften)
- Wenn die Befugnisse der Gesellschafterversammlung von einem Alleingesellschafter ausgeübt werden, endet die Ausübung des Amtes 2 Monate nach dem Tag der Zustellung der Rücktrittserklärung an den Alleingesellschafter, es sei denn, dieser genehmigt auf Antrag des zurücktretenden Mitglieds einen anderen Zeitpunkt des Amtsendes. (§ 58 Abs. 3 des Gesetzes über Handelsgesellschaften und Genossenschaften)
Ich bin im Vorstand eines Vereins, einer WEG oder einer anderen Organisation: Wie trete ich vom Amt zurück? (nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch)
Für Vereine, bei denen typischerweise der Rücktritt eines Mitglieds des Vereinsvorstands oder des Vereinsvorsitzenden (wenn er das individuelle Vertretungsorgan ist) zu regeln ist, und andere juristische Personen, auf die die Sonderregelung des Gesetzes über Handelsgesellschaften und Genossenschaften keine Anwendung findet, gilt die allgemeine Regelung in § 160 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Das Mitglied eines gewählten Organs tritt von seinem Amt durch eine der juristischen Person zugegangene Erklärung zurück.
- Das Amt erlischt mit Ablauf von zwei Monaten nach Zugang der Erklärung bei der juristischen Person. (§ 160 Bürgerliches Gesetzbuch)
Pflichten des Vertretungsorgans (insbesondere des Geschäftsführers) im Zusammenhang mit dem Rücktritt und bei finanziellen Schwierigkeiten
Auch beim Rücktritt vom Amt ist das Mitglied des Vertretungsorgans verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu handeln und die Loyalität gegenüber der juristischen Person zu wahren. Der Rücktritt sollte nicht zu einem unpassenden Zeitpunkt in einer Weise erfolgen, die der juristischen Person schaden würde.
Besondere Pflichten entstehen, wenn die juristische Person in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die auch ein Grund für den Rücktritt eines Organmitglieds sein können:
- Handlungspflicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit: Das Vertretungsorgan ist verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Insolvenz zu ergreifen. Dies umfasst auch die Pflicht, die wirtschaftliche Situation zu überwachen und bei Feststellung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder eines negativen Eigenkapitals angemessen zu reagieren, was auch die Einberufung des obersten Organs (z.B. der Gesellschafterversammlung) zur Erörterung der Situation und zum Vorschlag von Lösungen umfassen kann.
- Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags: Nach § 98 Abs. 1 des Insolvenzgesetzes (Gesetz Nr. 182/2006 Slg.) ist ein Schuldner, der eine juristische Person oder eine natürliche Person – Unternehmer ist, verpflichtet, einen Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen, nachdem er von seiner Zahlungsunfähigkeit erfahren hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erfahren müssen. Diese Pflicht haben auch die Vertretungsorgane des Schuldners (§ 98 Abs. 2 Insolvenzgesetz).
- Folgen der Nichterfüllung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags: Eine Person, die diese Pflicht verletzt, haftet dem Gläubiger für den Schaden oder sonstigen Nachteil, den sie durch die Verletzung dieser Pflicht verursacht (§ 99 Insolvenzgesetz).
Ferner legt § 66 des Gesetzes über Handelsgesellschaften und Genossenschaften mögliche Konsequenzen für ein Mitglied des Vertretungsorgans fest, das durch Verletzung seiner Pflichten zur Insolvenz der Handelsgesellschaft beigetragen hat, einschließlich einer möglichen Pflicht zur Herausgabe des aus dem Anstellungsvertrag erlangten Vorteils oder zur Leistung an die Insolvenzmasse. Es ist wichtig zu erkennen, dass der Rücktritt vom Amt das Organmitglied nicht von der Haftung für Handlungen befreit, die während der Ausübung seines Amtes vorgenommen wurden.
Löschung aus dem Register nach Rücktritt vom Amt
Mit dem Rücktritt und dem Erlöschen des Amtes endet der Prozess nicht. Entscheidend ist die Erreichung der Löschung des zurückgetretenen Mitglieds aus dem öffentlichen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister). Solange die Person im Register eingetragen ist, können Dritte gutgläubig annehmen, dass sie weiterhin berechtigt ist, für die juristische Person zu handeln.
Primäre Pflicht der juristischen Person
Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 304/2013 Slg., über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen (im Folgenden „RegG") muss der Antrag auf Eintragung (also auch auf Löschung eines Organmitglieds) unverzüglich nach Eintritt der maßgeblichen Tatsache gestellt werden. Diese Pflicht hat primär die juristische Person selbst.
Was tun, wenn die juristische Person untätig bleibt?
Wenn die juristische Person (z.B. wegen eines nicht erreichbaren Gesellschafters oder der Untätigkeit der verbleibenden Organmitglieder) den Antrag auf Löschung nicht stellt, hat das zurückgetretene Mitglied folgende Möglichkeiten:
- Antrag auf Eintragung durch das zurückgetretene Mitglied:
Erfüllt die juristische Person die Pflicht zur Stellung des Eintragungsantrags nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem diese Pflicht entstanden ist, kann jeder, der ein rechtliches Interesse daran nachweist und dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beifügt, den Eintragungsantrag stellen (§ 11 Abs. 3 RegG). Das zurückgetretene Mitglied hat ein solches rechtliches Interesse zweifellos.
Dem Antrag sind insbesondere der Nachweis über den Rücktritt (z.B. Kopie des Rücktritts mit Zustellungsnachweis oder Protokoll der Sitzung des Organs, bei der der Rücktritt mitgeteilt/behandelt wurde) beizufügen und nachzuweisen, dass das Amt erloschen ist (z.B. durch Ablauf der entsprechenden Frist). Der Antrag wird auf dem vorgeschriebenen Formular (verfügbar auf dem Portal Justice.cz) gestellt und ist mit einer Gebühr von 2.000 CZK verbunden (Eintragungen betreffend Vereine sind von der Gebühr befreit).
- Einreichung einer Anregung beim Registergericht:
Eine Alternative ist die Einreichung einer weniger formellen Anregung beim Registergericht. Darin informiert das zurückgetretene Mitglied das Gericht über die Unstimmigkeit zwischen dem eingetragenen und dem tatsächlichen Zustand und legt das Erlöschen seines Amtes nach. Mit der Einreichung der Anregung sollte abgewartet werden, bis die Frist abgelaufen ist, innerhalb derer die juristische Person selbst hätte handeln müssen.
Das Gericht kann auf Grundlage der Anregung ein Verfahren zur Herstellung der Übereinstimmung von Amts wegen einleiten. Die Einreichung der Anregung ist nicht gebührenpflichtig, jedoch wird der Einreicher nicht Verfahrensbeteiligter und hat keine Gewissheit, dass das Gericht das Verfahren tatsächlich einleitet. Wenn das Gericht das Verfahren einleitet und die Untätigkeit der juristischen Person feststellt, kann es ihr eine Ordnungsstrafe auferlegen (bis zu 100.000 CZK; § 104 RegG), gegebenenfalls in extremen Fällen auch deren Auflösung mit Liquidation anordnen, wenn dies im Interesse des Schutzes Dritter liegt (siehe § 104 ff. RegG).
Fazit
Das Gesetz ermöglicht es Mitgliedern von Vertretungsorganen, auch ohne Zustimmung der Gesellschaft oder des Vereins vom Amt zurückzutreten, und die Untätigkeit der anderen Seite hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Rücktritts. Entscheidend ist, dass der Rücktritt formal korrekt erfolgt, nachweisbar zugestellt wird und dass das ehemalige Mitglied nach Ablauf der gesetzlichen Fristen, die zum Erlöschen des Amtes führen, Schritte unternimmt, um seine Löschung aus dem öffentlichen Register sicherzustellen. Damit beugt es möglichen Komplikationen vor und schützt sich vor einer etwaigen Haftung, die mit dem scheinbaren Verbleib im Amt verbunden ist. Bei Unklarheiten oder drohenden Streitigkeiten ist es stets ratsam, die Situation mit einem Fachmann zu besprechen.
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