Arbeitsgesetzbuch Novelle 2023. Neuerungen im Arbeitsrecht ab 1.10.2023
Das Jahr 2023 brachte bedeutende Änderungen im tschechischen Arbeitsrecht durch die Novelle des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, in der Fassung späterer Vorschriften (nachfolgend "ArbGB"), die im Gesetzblatt unter der Nummer 281/2023 Slg. veröffentlicht wurde (nachfolgend "Novelle"). Die Arbeitsgesetzbuch Novelle 2023 bringt mehrere wichtige Maßnahmen, die darauf abzielen, die Rechte der Arbeitnehmer zu stärken und das Arbeitsumfeld im Einklang mit modernen Arbeitstrends anzupassen. In diesem Artikel betrachten wir die wichtigsten Änderungen und Neuerungen, die diese Novelle mit sich bringt.
Fernarbeit und Vereinbarungen über Fernarbeit
Eines der Hauptziele der Novelle ist es, eine ausgereiftere Regelung der Fernarbeit zu schaffen, als dies bisher der Fall war. Fernarbeit wurde auch durch die COVID-19-Pandemie zu einer immer beliebteren Option für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, weshalb es notwendig war, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der diese Form der Arbeit regelt.
Ab dem 1. Oktober 2023 müssen Arbeitgeber gemäß § 317 Abs. 1 ArbGB eine schriftliche Vereinbarung über die Ausübung von Fernarbeit abschließen, wenn sie sich mit dem Arbeitnehmer darauf einigen. Diese Vereinbarung sollte Details über den Ort der Arbeitsausübung, Kostenerstattungen, Arbeitszeit und andere Aspekte der Fernarbeit enthalten.
Die Novelle ermöglicht es Arbeitgebern auch gemäß der neuen Bestimmung § 190a ArbGB, die mit der Fernarbeit verbundenen Kosten zu erstatten. Diese Kosten können entweder tatsächlich angefallen und vom Arbeitnehmer nachgewiesen, pauschal vom Tschechischen Statistikamt festgelegt oder durch schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, und zwar sogar als keine Kosten.
Weiterhin bestimmt die Novelle in § 317 Abs. 3 ArbGB, dass der Arbeitgeber das Recht hat, dem Arbeitnehmer Fernarbeit nur dann anzuordnen, wenn dies durch eine Maßnahme einer Behörde gemäß einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist, und zwar für die unbedingt erforderliche Dauer. Die Art der ausgeübten Arbeit muss deren Ausübung auf Distanz ermöglichen, und gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass der Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird, für diese Arbeit geeignet ist.
Erweiterung der Informationspflicht des Arbeitgebers
Ein zentrales Element der Arbeitsgesetzbuch Novelle 2023 ist die Erweiterung der Informationspflichten der Arbeitgeber. Diese Erweiterung betrifft Arbeitsverträge, Arbeitsvereinbarungen zur Arbeitsausführung (nachfolgend "DPP") und Vereinbarungen über Arbeitstätigkeit (nachfolgend "DPČ").
Arbeitgeber sind gemäß § 37 Abs. 1 ArbGB verpflichtet, Arbeitnehmer schriftlich über folgende Angaben zu informieren:
a) Name und Sitz des Arbeitgebers, wenn er eine juristische Person ist, oder Name, Nachname und Adresse des Arbeitgebers, wenn er eine natürliche Person ist,
b) nähere Bezeichnung der Art und des Ortes der Arbeitsausübung,
c) Urlaubsanspruch und Bestimmung der Urlaubsdauer,
d) Dauer und Bedingungen der Probezeit, falls vereinbart,
e) Verfahren, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhalten müssen, sowie Lauf und Länge der Kündigungsfrist,
f) berufliche Entwicklung, falls der Arbeitgeber diese gewährleistet,
g) festgelegte wöchentliche Arbeitszeit, Arbeitszeitgestaltung einschließlich der Länge des Ausgleichszeitraums, falls ungleichmäßige Verteilung angewendet wird, und Umfang der Überstunden,
h) Umfang der mindestens ununterbrochenen täglichen Ruhezeit und ununterbrochenen wöchentlichen Ruhezeit sowie Gewährung von Pausen zur Nahrungsaufnahme und Erholung oder angemessener Zeit für Ruhe und Essen,
i) Lohn oder Gehalt und Vergütungsweise, Fälligkeit des Lohns oder Gehalts, Zahlungstermin, Ort und Zahlungsweise,
j) Tarifverträge, die die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers regeln, und Bezeichnung der Vertragsparteien dieser Tarifverträge,
k) Sozialversicherungsträger, an den der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers abführt,
und zwar spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Diese Änderungen der Arbeitgeberinformationspflichten sind für Arbeitnehmer mit DPP/DPČ in § 77a ArbGB entsprechend geregelt. Die Übergangsbestimmungen der Novelle denken auch an bestehende Arbeitnehmer, die ebenfalls mit der ergänzenden Liste von Informationen vertraut gemacht werden sollten, und zwar innerhalb von 7 Tagen nach deren Antrag. Die Novelle führt auch neu in §§ 37a, 77b ArbGB eine Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern ein, die in das Gebiet eines anderen Staates entsandt werden.
Stärkung der Arbeitnehmerrechte bei Vereinbarungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses
Die Novelle gewährleistet Arbeitnehmern mit DPP/DPČ größeren Schutz und schränkt gleichzeitig die Flexibilität dieser Vereinbarungen ein, damit sie mit dem europäischen Recht im Einklang stehen. Es wurde die bereits oben erwähnte Informationspflicht in §§ 77a, 77b ArbGB eingeführt. Nun ist der Arbeitgeber gemäß § 74 Abs. 2 ArbGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit im Voraus einzuteilen und ihn damit spätestens 3 Tage vor Schichtbeginn vertraut zu machen, sofern er sich nicht mit dem Arbeitnehmer auf einen anderen Zeitpunkt der Information einigt.
Weiterhin wird bei DPP/DPČ die Möglichkeit des Urlaubs eingeführt, wobei für Urlaubszwecke gemäß § 77 Abs. 8 ArbGB eine gesetzliche Fiktion einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche gilt. Der Urlaub richtet sich übrigens nach der bestehenden Rechtsregelung für Arbeitsverhältnisse in § 211 ArbGB und folgenden.
Durch die Novelle wird in § 77 Abs. 4 ArbGB ein neues Institut des Übergangs von DPP/DPČ zum Arbeitsverhältnis begründet, wenn das durch die Vereinbarung begründete Arbeitsverhältnis in den vorhergehenden 12 Monaten mindestens 180 Tage bestand und der Arbeitnehmer dies schriftlich beantragt hat. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, ihm spätestens innerhalb





