Geschäftsführerhaftung für Schulden der Gesellschaft und verursachte Schäden

Geschäftsführerhaftung für Schulden der Gesellschaft und verursachte Schäden


Geschäftsführerhaftung und Pflichten des Geschäftsführungsorgans (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied usw.): Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters, Haftung für Gesellschaftsschulden und Pflichten in der Insolvenz

Das Amt des Geschäftsführers ist keine Formalität. Wer es annimmt, verpflichtet sich zu einem gesetzlich festgelegten Sorgfaltsmaßstab. Dessen Verletzung kann dazu führen, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft den Schaden ersetzen und den erlangten Vorteil herausgeben muss. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt der Geschäftsführer sogar die Schulden der Gesellschaft gegenüber deren Gläubigern aus seinem eigenen Vermögen. Die Geschäftsführerhaftung ist daher für jeden Geschäftsführer und jedes Vorstandsmitglied von erheblicher Bedeutung. In unserem vorherigen Beitrag haben wir erläutert, wann das Geschäftsführungsorgan einen Insolvenzantrag stellen muss. Dieser Beitrag beschreibt den allgemeinen Rahmen der Geschäftsführerhaftung. Er stützt sich auf § 159 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Zivilgesetzbuch (nachfolgend „Zivilgesetzbuch“), und auf das Gesetz Nr. 90/2012 Slg., über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (nachfolgend „ZOK“). Abschließend behandelt der Beitrag die besonderen Pflichten, die den Geschäftsführer bei einer Insolvenz der Gesellschaft treffen.

Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters als Grundpflicht

Ausgangspunkt ist § 159 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, wonach gilt: „Wer das Amt eines Mitglieds eines gewählten Organs annimmt, verpflichtet sich, es mit der notwendigen Loyalität sowie mit den erforderlichen Kenntnissen und der erforderlichen Sorgfalt auszuüben“. Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters (tschechisch péče řádného hospodáře) hat somit zwei Komponenten. Die erste ist die Loyalitätspflicht, also bei der Amtsausübung den Interessen der Gesellschaft den Vorrang vor den eigenen Interessen oder den Interessen Dritter zu geben. Die zweite ist die Pflicht zur gebotenen Sorgfalt, also mit den erforderlichen Kenntnissen und der erforderlichen Sorgfalt zu handeln.
Der Oberste Gerichtshof betont seit Langem, dass es sich um eine Pflicht zum richtigen Vorgehen handelt und nicht um eine Pflicht zum Erfolg. Im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30. September 2019, Az. 27 Cdo 90/2019, fasste das Gericht seine ständige Rechtsprechung dahin zusammen, dass „[d]er Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die ordnungsgemäße Amtsausübung (im Einklang mit dem Erfordernis der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters) haftet, nicht für das Ergebnis seiner Tätigkeit“. Das Risiko des unternehmerischen Misserfolgs trägt die Gesellschaft, mittelbar also ihre Gesellschafter. Der Geschäftsführer kann nicht dafür belangt werden, dass ein Vorhaben gescheitert ist, wenn er es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters umgesetzt hat.
Das Amt übt das Organmitglied persönlich aus (§ 159 Abs. 2 Zivilgesetzbuch). Ein anderes Mitglied desselben Organs darf es nur dazu bevollmächtigen, im Einzelfall bei seiner Abwesenheit für ihn abzustimmen. Seine Verantwortung kann er daher weder auf einen Gesellschafter noch auf einen Manager oder Berater übertragen.

Die Business Judgment Rule

Das ZOK konkretisiert den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab durch die sogenannte Business Judgment Rule (tschechisch pravidlo podnikatelského úsudku). Nach § 51 Abs. 1 ZOK gilt: „[M]it der gebotenen Sorgfalt und den erforderlichen Kenntnissen handelt, wer bei einer unternehmerischen Entscheidung in gutem Glauben vernünftigerweise annehmen durfte, dass er informiert und im vertretbaren Interesse der Handelskorporation handelt; dies gilt nicht, wenn die Entscheidung nicht mit der notwendigen Loyalität getroffen wurde“.
Das Gericht prüft also nicht, ob die Entscheidung aus heutiger Sicht richtig war, sondern ob der Entscheidungsprozess richtig war. Aus dem zitierten Urteil Az. 27 Cdo 90/2019 folgt, dass der Geschäftsführer bei der Entscheidung „vernünftigerweise verfügbare (tatsächliche wie rechtliche) Informationsquellen“ nutzen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der möglichen Varianten abwägen muss. Diese Beurteilung erfolgt ex ante, das heißt danach, was der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Entscheidung wusste oder wissen musste. Das Gericht muss einen Ansatz vermeiden, den die Rechtsprechung als „rückblickende Prophezeiung“ oder als Haltung des „Generals nach der Schlacht“ bezeichnet. Die Business Judgment Rule schützt jedoch keinen Geschäftsführer, der in einem Interessenkonflikt oder sonst illoyal gehandelt hat.
Maßstab ist ein objektiver Standard. Nach § 52 Abs. 1 ZOK wird stets die Sorgfalt berücksichtigt, die eine andere vernünftig sorgfältige Person in der Position eines Mitglieds eines vergleichbaren Organs in einer ähnlichen Situation aufgewendet hätte. Im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2022, Az. 27 Cdo 59/2022, leitete das Gericht ab, dass es auch bei der Vorhersehbarkeit des Schadens darauf ankommt, „ob ein imaginärer „vernünftig sorgfältiger“ Verwalter (Geschäftsleiter) das Schadensrisiko erkennen konnte“. Die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen des konkreten Geschäftsführers sind somit nicht entscheidend. Im selben Verfahren führte das Gericht aus, dass ein Geschäftsführer, der für die Gesellschaft Klage erhebt, „davon ausgehen muss, dass der Gesellschaft im Fall ihres Unterliegens die Pflicht entstehen kann, dem Gegner dessen Kosten zu ersetzen“.
Nach § 51 Abs. 2 ZOK kann der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung um eine Weisung zur Geschäftsführung bitten. Das Gesetz fügt ausdrücklich hinzu, dass seine Pflicht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu handeln, dadurch unberührt bleibt. Eine Weisung der Gesellschafterversammlung kann daher eine nützliche Grundlage sein, entlastet den Geschäftsführer aber nicht automatisch.

Fachliche Unterstützung und Delegation

Ein Geschäftsführer muss nicht in allem, was in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, Experte sein. Er muss jedoch erkennen, wann er fachliche Hilfe benötigt. Nach dem Urteil Az. 27 Cdo 90/2019 gilt: „Verfügt er für die Erledigung einer in die Amtsausübung fallenden Angelegenheit nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse, ist er verpflichtet, deren Beurteilung durch eine Person sicherzustellen, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügt; zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters gehört dabei die Fähigkeit zu erkennen, welche Tätigkeiten er nicht mehr bewältigen kann oder welche erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten er nicht besitzt“.
Die bloße Hinzuziehung eines Beraters genügt aber nicht. Der Geschäftsführer haftet für die ordnungsgemäße Auswahl des Dritten, für eine klare Beauftragung und die Gewährung der erforderlichen Mitwirkung sowie für eine angemessene Kontrolle der delegierten Tätigkeit. Im entschiedenen Fall arbeitete die Geschäftsführerin bei der Auswahl eines IT Dienstleisters mit einem Bekannten zusammen, der sich beruflich im Rahmen seiner Anstellung mit dem Fachgebiet befasste. Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, weil diese nicht geprüft hatten, nach welchen Kriterien der Berater ausgewählt wurde, wie er seine Fachkunde nachwies und ob die Geschäftsführerin seine Tätigkeit kontrollierte.

Vermutung der Fahrlässigkeit und „Strohmänner“

§ 159 Abs. 1 Zivilgesetzbuch bestimmt im zweiten Satz: „[E]s wird vermutet, dass fahrlässig handelt, wer zu dieser Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters nicht fähig ist, obwohl er dies bei Annahme des Amtes oder bei dessen Ausübung feststellen musste, und daraus für sich keine Konsequenzen zieht“. Wer weiß, dass er dem Amt nicht gewachsen ist, oder dies während der Amtsausübung feststellt, muss daraus Konsequenzen ziehen. Typischerweise soll er sich die erforderliche Hilfe verschaffen oder das Amt niederlegen. Weder Unkenntnis noch Zeitmangel entlasten ihn.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Ansatz für Personen, die das Amt nur formal ausüben. Im Urteil vom 25. März 2025, Az. 27 Cdo 2293/2024, führte er aus, dass „[j]eder geschäftsfähigen Person mit dem Verstand eines Durchschnittsmenschen klar sein muss, dass die Ausübung des Amtes des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als „Strohmann“ (tschechisch „bílý kůň“) eine Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers darstellt“. Die Vorinstanzen hatten in dieser Sache die Klage des Gläubigers unter Verweis auf die schwierige persönliche und familiäre Situation der Geschäftsführerin abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hob ihre Entscheidungen auf. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Zuerkennung eines Anspruchs, der entsteht, weil jemand vorsätzlich seine Pflicht verletzt hat, einer anderen Person gegenüber, die dazu in keiner Weise beigetragen hat, grundsätzlich weder zu Grausamkeit noch zu einer Rücksichtslosigkeit führt, die das gewöhnliche menschliche Empfinden verletzt.

Loyalität und Interessenkonflikt eines Mitglieds des Geschäftsführungsorgans

Die Loyalitätspflicht wird in § 54 ff. ZOK konkretisiert. Ein Geschäftsführer, der erfährt, dass es zu einem Konflikt zwischen seinem Interesse und dem Interesse der Gesellschaft kommen kann, muss darüber unverzüglich informieren. Beabsichtigt er, mit der Gesellschaft einen Vertrag zu schließen, muss er dies nach § 55 Abs. 1 ZOK mitteilen und angeben, zu welchen Bedingungen der Vertrag geschlossen werden soll. Dasselbe gilt für Verträge mit ihm nahestehenden Personen oder mit Personen, die er beeinflusst oder beherrscht.
Das ist keine Formalität. Im Urteil vom 10. Januar 2023, Az. 27 Cdo 1206/2022, vereinbarte ein Geschäftsführer mit der Gesellschaft ein Darlehen und zahlte sich später vom Konto der Gesellschaft Kapital und Zinsen aus. Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass „der Beklagte durch die Nichterfüllung der in § 55 Abs. 1 ZOK genannten Informationspflicht die Pflicht zur notwendigen Loyalität verletzt hat, die Bestandteil der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters ist“. Er fügte hinzu, dass die Gesellschaft an einen solchen Vertrag überhaupt nicht gebunden sein muss. Den Vorinstanzen warf er vor, den Anspruch nur als Schadenersatz geprüft zu haben. Sie hätten nicht erwogen, ob der Gesellschaft nicht die Herausgabe des Vorteils zusteht.

Folgen der Verletzung der Sorgfaltspflicht gegenüber der Gesellschaft

Die Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters begründet vor allem die Pflicht, der Gesellschaft den Schaden zu ersetzen. Voraussetzungen sind die Pflichtverletzung, der Eintritt eines Schadens und ein Kausalzusammenhang zwischen beiden.
Das ZOK fügt der Geschäftsführerhaftung drei besondere Regeln hinzu. Nach § 52 Abs. 2 ZOK trägt im gerichtlichen Verfahren das Organmitglied selbst die Beweislast dafür, dass es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters gehandelt hat, es sei denn, das Gericht entscheidet, dass dies billigerweise nicht von ihm verlangt werden kann. Der Geschäftsführer sollte daher die Unterlagen zu seinen Entscheidungen aufbewahren, also Analysen, Angebote, Stellungnahmen von Beratern und Sitzungsprotokolle. Ferner muss nach § 53 Abs. 1 ZOK eine Person, die die Pflicht zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters verletzt hat, der Gesellschaft den Vorteil herausgeben, den sie im Zusammenhang mit einem solchen Handeln erlangt hat. Ist das nicht möglich, ersetzt sie ihn in Geld. Dieser Anspruch hängt nicht davon ab, ob der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Schließlich bleiben nach § 53 Abs. 2 ZOK Rechtsgeschäfte der Gesellschaft, die die Haftung eines Mitglieds ihres gewählten Organs beschränken, unbeachtet. Eine vertragliche Beschränkung oder ein Ausschluss der Haftung des Geschäftsführers im Vertrag über die Amtsausübung ist daher unwirksam.
Das Gesetz erlaubt es hingegen, den durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht entstandenen Schaden durch eine mit dem Geschäftsführer geschlossene Vereinbarung zu bereinigen. Nach § 53 Abs. 3 ZOK bedarf eine solche Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Gesellschafter gefasst wird.
Die Pflichtverletzung kann sich auch auf die Vergütung auswirken. Nach § 61 Abs. 2 ZOK wird die Leistung aus dem Vertrag über die Amtsausübung nicht erbracht, wenn die Amtsausübung offensichtlich zu einem ungünstigen Wirtschaftsergebnis der Gesellschaft beigetragen hat, es sei denn, derjenige, der den Vertrag genehmigt hat, entscheidet anders.

Geschäftsführerhaftung für Schulden der Gesellschaft nach § 159 Abs. 3 Zivilgesetzbuch

Für Gläubiger ist § 159 Abs. 3 Zivilgesetzbuch am bedeutsamsten: „Hat ein Mitglied eines gewählten Organs der juristischen Person den Schaden, den es ihr durch die Verletzung einer Pflicht bei der Amtsausübung verursacht hat, nicht ersetzt, obwohl es zum Ersatz verpflichtet war, haftet es dem Gläubiger der juristischen Person für deren Schuld als Bürge in dem Umfang, in dem es den Schaden nicht ersetzt hat, wenn der Gläubiger von der juristischen Person keine Erfüllung erlangen kann.“

Voraussetzungen der gesetzlichen Bürgenhaftung

Die Haftung entsteht somit unmittelbar kraft Gesetzes und erfordert keine gestaltende gerichtliche Entscheidung. Es müssen gleichzeitig drei Voraussetzungen erfüllt sein. Der Geschäftsführer muss der Gesellschaft durch eine Pflichtverletzung bei der Amtsausübung einen Schaden verursacht haben. Er hat diesen Schaden der Gesellschaft nicht ersetzt. Und der Gläubiger kann von der Gesellschaft keine Erfüllung erlangen. Der Umfang der Haftung ist auf die Höhe des nicht ersetzten Schadens begrenzt. Sobald der Geschäftsführer der Gesellschaft den Schaden ersetzt, erlischt die Haftung in diesem Umfang.
Im zitierten Urteil Az. 27 Cdo 59/2022 legte der Oberste Gerichtshof den Zweck der Regelung dahin aus, dass sie den Gläubigern ein „Instrument“ für den Fall gibt, dass die Durchsetzbarkeit ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft beeinträchtigt ist und der Geschäftsführer ihr einen Schaden verursacht hat, den er nicht ersetzt hat. Der Oberste Gerichtshof leitete weiter ab, dass die Haftung nicht erst mit der Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs der Gesellschaft entsteht. Für das Entstehen der Haftung „genügt es, wenn er berechtigt ist, seine Pflicht zum Schadenersatz zu erfüllen“. Die Gesellschaft muss den Geschäftsführer daher nicht zuvor zum Schadenersatz auffordern.

Was als Schaden der Gesellschaft gilt

Für die Praxis ist wichtig, was als Schaden der Gesellschaft angesehen wird. Nach der Rechtsprechung zur früheren Regelung, die der Oberste Gerichtshof im selben Urteil ausdrücklich auch auf die seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung erstreckte, gilt: „[E]in der Gesellschaft entstandener Schaden ist nicht ohne Weiteres jede ihrer unbezahlten (fälligen) Schulden, er kann aber in Ansprüchen bestehen, die infolge des Verzugs der Gesellschaft mit der Erfüllung einer Schuld entstanden sind, etwa in den Kosten eines Gerichtsverfahrens oder in der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen oder einer Vertragsstrafe“. Ein Gläubiger, der den Geschäftsführer in Anspruch nehmen will, muss daher einen konkreten Schaden der Gesellschaft behaupten und beweisen, der durch eine Pflichtverletzung verursacht wurde. Eine unbezahlte Rechnung allein genügt nicht.

Keine Durchsetzbarkeit gegenüber der Gesellschaft, Verjährung und Zuständigkeit

Zur Voraussetzung, dass der Gläubiger von der Gesellschaft keine Erfüllung erlangen kann, führte der Oberste Gerichtshof im Urteil vom 27. März 2025, Az. 27 Cdo 2540/2024, aus: „Für das Entstehen der gesetzlichen Haftung nach § 159 Abs. 3 Zivilgesetzbuch ist es nicht erforderlich, dass der Gläubiger seine Forderung gegen die Gesellschaft klageweise geltend gemacht oder im Insolvenzverfahren angemeldet hat; im Verfahren gegen das Mitglied des gewählten Organs muss er lediglich nachweisen, dass er die Befriedigung seiner Forderung aus dem Vermögen der Gesellschaft nicht erlangen kann, was in der Regel bereits dann erfüllt sein wird, wenn die Insolvenz der Gesellschaft festgestellt ist“.
Aus demselben Urteil ergibt sich eine wichtige Verteidigungsmöglichkeit des Geschäftsführers. Er kann im Haftungsverfahren einwenden, dass der Schadenersatzanspruch der Gesellschaft verjährt ist. Dieser Anspruch verjährt in einer subjektiven Frist von drei Jahren und in einer objektiven Frist von zehn Jahren, bei vorsätzlich verursachtem Schaden von fünfzehn Jahren (§ 636 Zivilgesetzbuch). War der Anspruch der Gesellschaft am Tag der Klageerhebung durch den Gläubiger bereits verjährt, kann der Klage in diesem Umfang nicht stattgegeben werden. Mit der Klageerhebung durch den Gläubiger wird der Lauf der Verjährungsfrist für Zwecke dieses Verfahrens jedoch „angehalten“. Eine spätere Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft hilft dem Geschäftsführer daher nicht.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind für Verfahren über die gesetzliche Haftung wegen Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters in erster Instanz die Kreisgerichte sachlich zuständig (§ 9 Abs. 2 Buchst. p Zivilprozessordnung). Wohnt der Geschäftsführer in einem anderen EU Mitgliedstaat, kann ihn der Gläubiger nach dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. August 2024, Az. 27 Cdo 3032/2023, auch am Gericht des Ortes verklagen, mit dem die Tätigkeiten der Gesellschaft und die damit zusammenhängende finanzielle Situation verbunden sind.

Geschäftsführerhaftung beim faktischen Geschäftsführer

Der Verantwortung kann man sich nicht dadurch entziehen, dass man die Gesellschaft ohne förmliche Bestellung leitet. Nach § 62 Abs. 1 ZOK finden auf eine Person, die sich tatsächlich in der Stellung eines Mitglieds eines gewählten Organs befindet, obwohl sie keines ist, unter anderem die Bestimmungen über die Pflicht zum Handeln mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters und über die Folgen ihrer Verletzung Anwendung. Es kommt nicht darauf an, in welcher Beziehung sie zur Gesellschaft steht. Ebenso erstreckt § 69 Abs. 2 ZOK die Insolvenzsanktionen nach den §§ 63 bis 66 ZOK auf ehemalige Mitglieder des Geschäftsführungsorgans sowie auf faktische Leiter.

Besondere Pflichten eines Mitglieds des Geschäftsführungsorgans bei Insolvenz der Gesellschaft

Gerät die Gesellschaft in die Insolvenz, treten zur allgemeinen Haftung weitere Pflichten hinzu. Die erste ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 98 Insolvenzgesetz sowie die Haftung gegenüber den Gläubigern für den Schaden bei deren Verletzung nach § 99 Insolvenzgesetz. Diese haben wir im vorherigen Beitrag: Insolvenz der Gesellschaft und die Pflicht des Geschäftsführers zur Stellung eines Insolvenzantrags ausführlich behandelt.
Die zweite sind die besonderen Pflichten nach § 66 ZOK. Ihre gemeinsame Voraussetzung ist, dass das Mitglied des Geschäftsführungsorgans durch die Verletzung seiner Pflichten zur Insolvenz der Gesellschaft beigetragen hat und dass das Insolvenzgericht bereits über die Art der Lösung der Insolvenz entschieden hat. Auf Antrag des Insolvenzverwalters entscheidet das Insolvenzgericht dann über zwei Ansprüche.

Herausgabe von Vorteilen

Der erste ist die Herausgabe von Vorteilen. Nach § 66 Abs. 1 Buchst. a ZOK muss der Geschäftsführer den Vorteil aus dem Vertrag über die Amtsausübung und einen etwaigen sonstigen Vorteil von der Gesellschaft in die Insolvenzmasse herausgeben, und zwar bis zu zwei Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück. Diese Pflicht betrifft nur Insolvenzverfahren, die auf Antrag einer anderen Person als des Schuldners eingeleitet wurden. Die rechtzeitige Stellung eines eigenen Insolvenzantrags schützt den Geschäftsführer daher vor dieser Sanktion.

Klage auf Ausgleich des Fehlbetrags in der Insolvenzmasse

Der zweite ist die sogenannte Klage auf Auffüllung der Passiva (tschechisch doplnění pasiv). Wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, kann das Insolvenzgericht nach § 66 Abs. 1 Buchst. b ZOK entscheiden, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, in die Insolvenzmasse eine Leistung zu erbringen „bis zur Höhe der Differenz zwischen der Summe der Schulden und dem Wert des Vermögens der Handelskorporation“. Bei der Bestimmung der Höhe berücksichtigt das Gericht insbesondere, in welchem Maß die Pflichtverletzung zur unzureichenden Höhe der Insolvenzmasse beigetragen hat. Das Institut wurde aus dem französischen Recht übernommen und hat zum 1. Januar 2021 die frühere Haftung nach § 68 ZOK abgelöst. Anders als diese dient die Leistung nicht einzelnen Gläubigern, sondern fällt zugunsten aller Gläubiger in die Insolvenzmasse.
Das Verfahren ist ein Inzidenzstreit (§ 66 Abs. 3 ZOK). Den Antrag stellt der Insolvenzverwalter, und zwar auch dann, wenn der Gläubigerausschuss darüber entscheidet. Verfügt die Masse nicht über Mittel für die Verfahrenskosten, kann der Verwalter die Antragstellung von einem Vorschuss der Gläubiger abhängig machen (§ 66 Abs. 2 ZOK).
Lange war umstritten, ob § 66 ZOK auch auf Handlungen angewendet werden kann, die vor dem 1. Januar 2021 stattfanden. Insolvenzgerichte und Berufungsgerichte lehnten dies in zahlreichen Fällen unter Verweis auf das Verbot der echten Rückwirkung ab. Der Oberste Gerichtshof klärte diese Frage mit dem Urteil vom 22. Juli 2026, Az. 27 ICdo 6/2025. Er kam zu dem Ergebnis, dass „die Anwendung von § 66 Abs. 1 Buchst. b ZOK auf Handlungen von Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans einer Handelskorporation, die in der Zeit vom 1. 1. 2014 bis zum 31. 12. 2020 vorgenommen wurden, in einem nach dem 31. 12. 2020 eingeleiteten Insolvenzverfahren Ausdruck einer allgemein zulässigen unechten Rückwirkung ist und den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Adressaten der Rechtsordnung in deren Stabilität nicht verletzt“. Für Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitet wurden, gilt die neue Regelung daher auch für frühere Handlungen von Geschäftsführern. Maßgeblich ist das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht der Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hat.

Ausschluss aus dem Amt

Mit der Auffüllung der Passiva hängt auch der Ausschluss aus dem Amt zusammen. Wurde dem Geschäftsführer eine Pflicht nach § 66 Abs. 1 ZOK auferlegt, entscheidet das Gericht nach § 63 Abs. 2 ZOK auch ohne Antrag über seinen Ausschluss. Die ausgeschlossene Person darf bis zu drei Jahre lang das Amt eines Mitglieds des Geschäftsführungsorgans keiner Handelskorporation ausüben. Unabhängig von der Insolvenz kann das Gericht nach § 63 Abs. 1 ZOK auch ein Mitglied des Geschäftsführungsorgans ausschließen, das in den letzten drei Jahren vor Verfahrenseröffnung seine Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt hat. Wer gegen das Verbot verstößt, haftet nach § 65 ZOK für die Erfüllung aller Pflichten der Gesellschaft, die in der Zeit entstanden sind, in der er das Amt tatsächlich ausübte. Das Gericht kann ihm dann die Amtsausübung für bis zu zehn Jahre untersagen.

Fazit

Die Geschäftsführerhaftung beruht auf einem einfachen Prinzip. Der Geschäftsführer haftet nicht für unternehmerischen Misserfolg, sondern dafür, wie er entschieden hat. Wer loyal, informiert und mit der Sorgfalt handelt, die eine andere vernünftig sorgfältige Person in seiner Stellung aufgewendet hätte, ist durch die Business Judgment Rule geschützt, selbst wenn die Entscheidung der Gesellschaft letztlich schadet. Wer das Amt nur formal ausübt, einen Interessenkonflikt verschweigt oder ohne die erforderlichen Unterlagen entscheidet, riskiert die Pflicht, der Gesellschaft den Schaden zu ersetzen und den erlangten Vorteil herauszugeben. Zudem riskiert er die Haftung für die Schulden der Gesellschaft gegenüber deren Gläubigern nach § 159 Abs. 3 Zivilgesetzbuch. Im Insolvenzfall kommt das Risiko hinzu, die Insolvenzmasse nach § 66 ZOK auffüllen zu müssen und aus dem Amt ausgeschlossen zu werden. Da die Beweislast den Geschäftsführer selbst trifft, empfehlen wir, den Entscheidungsprozess laufend zu dokumentieren. Bei bedeutenden oder riskanten Entscheidungen ist es ratsam, rechtzeitig einen fachkundigen Berater hinzuzuziehen. Wer die Geschäftsführerhaftung frühzeitig im Blick behält, vermeidet persönliche Haftungsrisiken.

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