Neue Verpflichtung für Online-Shops ab 2026: Widerrufsschaltfläche

Pflicht-Button für den Vertragsrücktritt: Was Betreiber von Online-Shops erwartet


Das Recht des Verbrauchers, von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, ist keine Neuheit. Es besteht im tschechischen Recht bereits seit vielen Jahren und beruht auf der europäischen Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher. Die Art und Weise der Ausübung dieses Rechts ließ die bisherige Regelung jedoch verhältnismäßig offen, sodass der Verbraucher ein Musterformular verwenden, eine E-Mail senden oder sich an die Kundenhotline wenden konnte.

Mit dem wachsenden Volumen des ausschließlich online abgewickelten Handels hat sich dieser Ansatz als unzureichend erwiesen. Zu den Gründen zählt unter anderem, dass Betreiber von Online-Shops die Rücktrittsmöglichkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt haben. Der europäische Gesetzgeber hat daher im November 2023 die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher erlassen. Bestandteil dieser Novelle ist auch der neue Artikel 11a, der Unternehmern, die eine Online-Schnittstelle betreiben, ausdrücklich die Pflicht auferlegt, dem Verbraucher eine funktionsfähige Online-Möglichkeit zum Vertragsrücktritt als verpflichtenden Bestandteil ihrer Online-Schnittstelle zur Verfügung zu stellen – nicht als freiwillige Ergänzung. Das dahinterstehende Prinzip ist einfach: Der Rücktrittsprozess darf für den Verbraucher nicht schwieriger sein als der Vertragsabschluss selbst.

Aktueller Stand in der Tschechischen Republik

Die Umsetzungsfrist für die Übernahme der Richtlinie in tschechisches Recht ist am 19. Juni 2026 abgelaufen. Die Tschechische Republik hat diese Frist nicht eingehalten. Für die Praxis bedeutet dies jedoch nicht, dass die Pflicht bereits gilt. Europäische Richtlinien entfalten gegenüber privaten Rechtssubjekten keine sogenannte unmittelbare Wirkung, das heißt, verspätet umgesetzte Richtlinien verpflichten nur die Staaten, nicht unmittelbar die Unternehmer. Solange kein entsprechendes Gesetz auf nationaler Ebene verabschiedet wird, entsteht die Pflicht zum Betrieb eines Online-Rücktritts-Buttons formal nicht.

Der Gesetzentwurf, der einen neuen § 1830a in das Bürgerliche Gesetzbuch einfügen und den Wortlaut weiterer Bestimmungen, einschließlich § 1820 und § 1843, anpassen würde, befindet sich derzeit in der zweiten Lesung in der Abgeordnetenkammer unter Drucksache 16/0. Die vorgeschlagene Regelung folgt im Wesentlichen dem Wortlaut der Richtlinie.

Ein Teil des Marktes wartet dennoch nicht ab. Größere E-Commerce-Plattformen sowie einzelne Händler haben bereits im Laufe des Juni 2026 begonnen, die entsprechende Funktion freiwillig in ihre Systeme zu integrieren. Dies zeigt, dass die technische Umsetzung machbar ist und das Tempo der Vorbereitung des übrigen Marktes dem entsprechen sollte.

Wen die vorgeschlagene Pflicht betrifft

Nach dem vorgeschlagenen § 1830a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll sich die Pflicht auf alle Unternehmer erstrecken, die mit Verbrauchern im Fernabsatz über eine Online-Schnittstelle, also über eine Website oder eine mobile Anwendung, Verträge schließen. Entscheidend ist die Art des Vertragsabschlusses. Erfolgte dieser online, findet die vorgeschlagene Regelung Anwendung. Wurde der Vertrag hingegen beispielsweise persönlich geschlossen, entsteht die Pflicht nicht.
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind ferner die in § 1840 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführten Verträge, zu denen typischerweise gehören:

  • Pauschalreiseverträge,
  • Beherbergungsverträge für einen bestimmten Termin,
  • Verträge über die Personenbeförderung.

Wesentlich ist außerdem, dass die vorgeschlagene Regelung kein neues Rücktrittsrecht begründet. Es handelt sich ausschließlich um die Einführung eines weiteren Weges, auf dem der Verbraucher das ihm bereits nach geltendem Recht zustehende Recht ausüben kann.

Was der Gesetzentwurf verlangt

Der Entwurf stellt nicht nur Anforderungen an die bloße Existenz eines Buttons, sondern an den gesamten strukturierten Prozess.

Eindeutige Kennzeichnung

Der Button muss mit einer eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein; sowohl der Gesetzentwurf als auch die Richtlinie arbeiten konkret mit der Formulierung „Vom Vertrag zurücktreten“ oder „Hier vom Vertrag zurücktreten“, lassen jedoch auch eine andere entsprechend eindeutige, leicht lesbare Formulierung zu.

Auffällige Darstellung und Verfügbarkeit

Der Button muss auffällig dargestellt, leicht zugänglich und während der gesamten Rücktrittsfrist – standardmäßig der gesetzlichen 14-Tage-Frist ab Vertragsschluss bzw. während einer vertraglich vereinbarten längeren Frist – ununterbrochen verfügbar sein. Die Gesetzesbegründung lässt darüber hinaus ausdrücklich auch eine dauerhafte, vertragsunabhängige Bereitstellung des Buttons zu; eine solche Lösung verlängert für sich genommen die Rücktrittsfrist nicht.

Keine künstlichen Hindernisse

Der Verbraucher darf nicht gezwungen werden, zum Auffinden des Buttons bestimmte Handlungen vorzunehmen, etwa eine App herunterzuladen, sofern er den betreffenden Vertrag nicht über diese App geschlossen hat.

Ausfüllen der Erklärung (1. Phase)

Nach Aktivierung des Buttons wird der Verbraucher aufgefordert, eine Rücktrittserklärung auszufüllen, in der er Angaben macht oder bestätigt, typischerweise Name, Identifikation des Vertrags und E-Mail-Adresse zur Bestätigung. Ist der Verbraucher angemeldet, sieht die vorgeschlagene Regelung eine automatische Vorausfüllung dieser Angaben vor.

Absendung und Bestätigung (2. Phase)

Die Erklärung wird über einen zweiten Button mit der Bezeichnung „Vertragsrücktritt bestätigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung abgesendet. Diese zweistufige Struktur dient dem Schutz des Verbrauchers vor einer ungewollten Ausübung des Rücktrittsrechts.

Rückmeldung des Online-Shops

Unverzüglich nach Absendung der Erklärung muss der Unternehmer dem Verbraucher den Eingang in Textform bestätigen. Die Bestätigung muss den Inhalt der Erklärung sowie das genaue Datum und die Uhrzeit ihrer Absendung enthalten.

In Bezug auf die Platzierung des Buttons erscheint als naheliegende Lösung die Integration in das Kundenkonto im Bereich der Bestelldetails sowie gegebenenfalls auch in Bestätigungs-E-Mails, die nach dem Kauf versandt werden.

Vorgeschlagene Änderungen bei der vorvertraglichen Informationspflicht

Die vorgeschlagene Regelung betrifft nicht nur den Button selbst. Die Novelle soll auch § 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dahingehend erweitern, dass der Unternehmer den Verbraucher bereits vor Vertragsschluss über die Möglichkeit des Rücktritts über die Online-Schnittstelle sowie über den Standort des entsprechenden Buttons informiert. Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Anforderungen. Die Erfüllung der Informationspflicht bedeutet nicht, dass der Button auch funktioniert, und umgekehrt.

Für im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen soll die entsprechende Pflicht in der vorgeschlagenen Fassung des § 1843 Abs. 1 Buchst. r) des Bürgerlichen Gesetzbuchs verankert werden.

Wie man sich vorbereitet

Die Pflicht entsteht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, nicht rückwirkend ab Ablauf der Umsetzungsfrist. Eine Übergangsfrist nach Verabschiedung des Gesetzes wird zwar eine gewisse Zeit zur Umsetzung bieten, ihre Dauer ist jedoch bislang nicht bekannt.

Die praktische Umsetzung ist dabei keine triviale Angelegenheit, sie betrifft mehrere Teile des Systems gleichzeitig, vom Frontend über das Kundenkonto bis hin zu automatisierten E-Mails. Betreiber von Online-Shops, die sich bereits jetzt mit der Vorbereitung befassen, gewinnen Zeit zum Testen und Feinabstimmen des Prozesses, ohne dem Druck eines nahenden gesetzlichen Termins ausgesetzt zu sein.

Dieser Artikel basiert auf dem in der Abgeordnetenkammer unter Drucksache 16/0 behandelten Gesetzentwurf sowie der dazugehörigen Gesetzesbegründung. Der endgültige Wortlaut des Gesetzes kann von der hier beschriebenen Fassung abweichen.

Kurze Zusammenfassung

  • Was sich ändert: Die neue europäische Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher führt für Online-Shops die Pflicht ein, in ihre Schnittstelle einen funktionsfähigen und leicht zugänglichen Online-Button für den Vertragsrücktritt zu integrieren. Kunden müssen künftig nicht mehr Formulare in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen oder E-Mails schreiben.
  • Für wen das gilt: Für alle Unternehmer, die mit Verbrauchern im Fernabsatz Verträge schließen (typischerweise über eine Website oder mobile Anwendung). Es bestehen Ausnahmen (z. B. Pauschalreisen, Beherbergung zu einem bestimmten Termin oder Personenbeförderung).
  • Wie der Button technisch funktionieren soll: Es wird ein zweistufiger Prozess verlangt. Nach dem Klick auf den ersten Button wird dem Kunden ein Formular angezeigt (idealerweise mit aus seinem Konto vorausgefüllten Angaben). Anschließend sendet er seine Absicht über einen zweiten Button mit der Bezeichnung „Vertragsrücktritt bestätigen“ ab. Der Online-Shop muss umgehend eine Eingangsbestätigung versenden.
  • Ab wann das gilt: Die europäische Umsetzungsfrist ist am 19. Juni 2026 abgelaufen. In der Tschechischen Republik wird derzeit die endgültige Verabschiedung der Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Drucksache 16/0) erwartet. Die Pflicht gilt zwar formal noch nicht, ein Teil der großen Online-Shops implementiert den Button jedoch bereits vorab freiwillig.

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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

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