Das Erfordernis der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

Das Erfordernis der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bezieht sich auch auf die Vorschläge des Vorstands für die Entscheidungen der Hauptversammlung

 
 
 


 
Es gibt nicht sehr viele Gesetzesänderungen , die für alle tschechischen Unternehmer von allgemeiner Relevanz zum Jahresende 2019 von Relevanz sind. Aber nicht nur der tschechische Gesetzgeber, sondern auch tschechische Gerichte und Behörden können Änderungen für Unternehmer bringen. Die wichtigsten Neuigkeiten, die die Rechtsprechung der tschechischen Gerichte und Behörden in diesem Jahr gebracht hat, sind in diesem Artikel zu finden.
 

Das Erfordernis der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bezieht sich auch auf die Vorschläge des Vorstands für die Entscheidungen der Hauptversammlung

 
Im August dieses Jahres wurde in der amtlichen Sammlung das Urteil des Obersten Gerichts vom 27.06.2018, Aktenzeichen 29 Cdo 3325/2016veröffentlicht, das sich zum Umfang der Haftung der Vorstandsmitglieder für den der Gesellschaft entstandenen Schaden äußert, und zwar auch in jenem Fall, wenn sie in Übereinstimmung mit der von der Hauptversammlung erteilten Weisung gehandelt haben. „Wenn der Vorstand der Gesellschaft der Hauptversammlung die Fassung eines bestimmten Beschlusses vorgeschlagen hat, nach dem sich danach der Vorstand richten soll (den der Vorstand „umsetzen“ soll), sind alle Vorstandsmitglieder verpflichtet, in Übereinstimmung mit dem Erfordernis der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (siehe oben) bereits bei der Einberufung der Hauptversammlung, bei der Formulierung des Vorschlags des Beschlusses, den die Hauptversammlung fassen soll sowie bei der Gewährung aller relevanten Informationen an die Aktionäre in der Weise zu handeln, dass sie in der Hauptversammlung mit hinreichender Kenntnis der Sachlage und im Bewusstsein der Vorteile, Nachteile und Risiken, die mit dem (vom Vorstand vorgeschlagenen) Beschluss der Hauptversammlung verbunden sind, entscheiden können. Sollten sie nicht so vorgehen und wenn sie der Hauptversammlung einen solchen Beschluss vorschlagen, über den sie wissen oder wissen müssten (wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt hätten), dass er für die Gesellschaft unvorteilhaft ist (nicht in ihrem Interesse ist) und der Gesellschaft einen Schaden zufügen kann, dann verletzen sie grundsätzlich die Pflicht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu handeln und sie haften der Gesellschaft gegenüber für den Schaden, der ihr infolge der Umsetzung eines solchen Beschlusses der Hauptversammlung entstanden ist, in der gleichen Weise, als ob es hier keine solche Weisung gäbe.
 
Aus der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts geht dabei hervor, dass die Vorstandsmitglieder für die ordnungsgemäße (die in Übereinstimmung mit dem Erfordernis der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfolgt) Wahrnehmung des Amts, nicht für das Ergebnis ihrer Tätigkeit haften. Wenn das Vorstandsmitglied mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handelt, dann ist es nicht verpflichtet, der Gesellschaft den Schaden zu ersetzen, auch wenn er infolge einer solchen Handlung entstanden ist. Um dem Erfordernis der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu genügen, ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, bei der Wahrnehmung seines Amts (unter anderem) mit den erforderlichen Kenntnissen und also auch sachkundig zu handeln, d.h. bei der konkreten Entscheidung alle vernünftig verfügbaren (tatsächliche wie rechtliche) Informationsquellen zu nutzen und auf deren Grundlage die möglichen Vorteile und Nachteile (erkennbare Risiken) der bestehenden Varianten der unternehmerischen Entscheidung sorgfältig zu beurteilen.“ „Einen Bestandteil der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bildet auch die Pflicht der notwendigen Loyalität, d.h. die Pflicht des Vorstandsmitglieds, bei der Entscheidung im Vorstand die Interessen der Gesellschaft vor seinen Interessen oder vor den Interessen Dritter zu bevorzugen, einschließlich der Interessen des Aktionärs, der es im Vorstand mit dem Gewicht seiner Stimmen durchgesetzt hat.
 
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
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