Die wichtigsten Neuigkeiten aus der tschechischen Rechtsprechung des Jahres 2019

Die wichtigsten Neuigkeiten aus der Rechtsprechung in der Tschechischen Republik

 
 
 


 
Es gibt nicht sehr viele Gesetzesänderungen, die für alle tschechischen Unternehmer von allgemeiner Relevanz zum Jahresende 2019 von Relevanz sind. Aber nicht nur der tschechische Gesetzgeber, sondern auch tschechische Gerichte und Behörden können Änderungen für Unternehmer bringen. Die wichtigsten Neuigkeiten, die die Rechtsprechung der tschechischen Gerichte und Behörden in diesem Jahr gebracht hat, sind in diesem Artikel zu finden.
 

Die wichtigsten Neuigkeiten aus der Rechtsprechung in Tschechien des Jahres 2019

 

Gültigkeit des Verkaufs von mehreren Sachen, wenn nur ein Gesamtkaufpreis vereinbart wurde

 
Das tschechische Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 16.01.2019, Az. 20 Cdo 4452/2018 entschieden, dass ein gemäß §§ 2079 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (o. z.) abgeschlossener Kaufvertrag nur aus jenem Grund keine unbestimmte und unverständliche Rechtshandlung darstellt, weil seinen Gegenstand mehrere bewegliche Sachen bilden, hinsichtlich deren nur ein Gesamtkaufpreis vereinbart wurde. Auch wenn die Rechtshandlungen gemäß den neuen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich als gültig beurteilt werden sollten, so gilt auch Weiterhin, dass „die Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für die im Kaufvertrag angeführten Sachen die Unwirksamkeit des Kaufvertrags als Ganzes bewirken kann, dies aber grundsätzlich nur in dem Fall, wenn das Eigentumsrecht an einer der im Kaufvertrag angeführten Sachen durch diesen Vertrag nicht übertragen werden konnte; erst unter solchen Umständen ist es nämlich nicht offensichtlich, für welchen Kaufpreis die übrigen Sachen verkauft werden sollten, deren Übertragung durch den Kaufvertrag nichts entgegenstand (vgl. das Urteil des Obersten Gerichts vom 12.09.2002, Az. 22 Cdo 2127/2000). In sonstigen Fällen gibt es keinen Grund dafür, den völlig offensichtlichen Willen des Käufers und des Verkäufers nicht zu beachten, der auf die Übertragung des Eigentumsrechts an den Sachen für einen konkreten Gesamtkaufpreis gerichtet ist, weil es keinen Zweifel daran aufkommen lässt, was insgesamt und für wieviel übertragen werden soll.
 

Das Erfordernis der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bezieht sich auch auf die Vorschläge des Vorstands für die Entscheidungen der Hauptversammlung

 
Im August dieses Jahres wurde in der amtlichen Sammlung das Urteil des Obersten Gerichts vom 27.06.2018, Aktenzeichen 29 Cdo 3325/2016veröffentlicht, das sich zum Umfang der Haftung der Vorstandsmitglieder für den der Gesellschaft entstandenen Schaden äußert, und zwar auch in jenem Fall, wenn sie in Übereinstimmung mit der von der Hauptversammlung erteilten Weisung gehandelt haben. „Wenn der Vorstand der Gesellschaft der Hauptversammlung die Fassung eines bestimmten Beschlusses vorgeschlagen hat, nach dem sich danach der Vorstand richten soll (den der Vorstand „umsetzen“ soll), sind alle Vorstandsmitglieder verpflichtet, in Übereinstimmung mit dem Erfordernis der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (siehe oben) bereits bei der Einberufung der Hauptversammlung, bei der Formulierung des Vorschlags des Beschlusses, den die Hauptversammlung fassen soll sowie bei der Gewährung aller relevanten Informationen an die Aktionäre in der Weise zu handeln, dass sie in der Hauptversammlung mit hinreichender Kenntnis der Sachlage und im Bewusstsein der Vorteile, Nachteile und Risiken, die mit dem (vom Vorstand vorgeschlagenen) Beschluss der Hauptversammlung verbunden sind, entscheiden können. Sollten sie nicht so vorgehen und wenn sie der Hauptversammlung einen solchen Beschluss vorschlagen, über den sie wissen oder wissen müssten (wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt hätten), dass er für die Gesellschaft unvorteilhaft ist (nicht in ihrem Interesse ist) und der Gesellschaft einen Schaden zufügen kann, dann verletzen sie grundsätzlich die Pflicht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu handeln und sie haften der Gesellschaft gegenüber für den Schaden, der ihr infolge der Umsetzung eines solchen Beschlusses der Hauptversammlung entstanden ist, in der gleichen Weise, als ob es hier keine solche Weisung gäbe.
 
Aus der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts geht dabei hervor, dass die Vorstandsmitglieder für die ordnungsgemäße (die in Übereinstimmung mit dem Erfordernis der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfolgt) Wahrnehmung des Amts, nicht für das Ergebnis ihrer Tätigkeit haften. Wenn das Vorstandsmitglied mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handelt, dann ist es nicht verpflichtet, der Gesellschaft den Schaden zu ersetzen, auch wenn er infolge einer solchen Handlung entstanden ist. Um dem Erfordernis der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu genügen, ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, bei der Wahrnehmung seines Amts (unter anderem) mit den erforderlichen Kenntnissen und also auch sachkundig zu handeln, d.h. bei der konkreten Entscheidung alle vernünftig verfügbaren (tatsächliche wie rechtliche) Informationsquellen zu nutzen und auf deren Grundlage die möglichen Vorteile und Nachteile (erkennbare Risiken) der bestehenden Varianten der unternehmerischen Entscheidung sorgfältig zu beurteilen.“ „Einen Bestandteil der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bildet auch die Pflicht der notwendigen Loyalität, d.h. die Pflicht des Vorstandsmitglieds, bei der Entscheidung im Vorstand die Interessen der Gesellschaft vor seinen Interessen oder vor den Interessen Dritter zu bevorzugen, einschließlich der Interessen des Aktionärs, der es im Vorstand mit dem Gewicht seiner Stimmen durchgesetzt hat.
 

Verwendung einer heimlich aufgezeichneten Ton- oder Bildaufnahme als Beweis in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit

 
Der Nachweis der Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers kann kompliziert und ohne eventuelle heimlich aufgezeichnete Aufnahmen unmöglich sein. Das Urteil des Obersten Gerichts vom 14.08.2018, Az. 21 Cdo 1267/2018 befasste sich mit einem Fall, wo der Arbeitgeber heimlich Aufnahmen der Verhandlung aufgezeichnet hat, in denen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit der Schädigung seiner Interessen tatsächlich gedroht hat, wenn ihm eine andere lukrative Stelle nicht sichergestellt wird. Das Oberste Gericht hat einerseits die Gültigkeit der sofortigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und die Schwere der Zuwiderhandlungen des Arbeitnehmers für die sofortige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und andererseits die Verwendung der heimlich aufgezeichneten Aufnahmen als einen Beweis im Rahmen des Gerichtsverfahrens gelöst.
 
Das oberste Gericht hat bestätigt, dass „in den Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer immer ein Vertrauensverhältnis, die Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers und seine Ehrlichkeit gemäß § 301 Lit. d) des Arbeitsgesetzbuches erforderlich ist, wodurch dem Arbeitnehmer gleichzeitig auferlegt wird, dass er durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber keinen materiellen oder immateriellen Schaden zufügt. Ein Angriff auf das Vermögen des Arbeitgebers, sowohl unmittelbarer (z.B. durch Diebstahl, Beschädigung, Missbrauch usw.), als auch mittelbarer Art (z.B. Versuch, einen Teil des Vermögens des Arbeitgebers ohne eine angemessene Gegenleistung abzuschöpfen), stellt im Hinblick auf die Abgrenzung einer relativ unbestimmten Hypothese gemäß § 55 Abst. 1 Lit. b) des Arbeitsgesetzbuches einen insoweit maßgeblichen Umstand dar, dass er in der Regel aus sich selbst heraus für die Schlussfolgerung über eine besonders grobe Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers in Bezug auf seine Pflichten aus den auf die von ihm zu leistende Arbeit anwendbaren Rechtsvorschriften genügend ist.
 
In Bezug auf die heimlich aufgezeichneten Aufnahmen hat das Oberste Gericht in diesem konkreten Fall beschlossen, dass sie nicht verwendet werden können (der Sachverhalt wurde durch Zeugenaussagen nachgewiesen und es war deshalb nicht notwendig, eine heimlich aufgezeichnete Aufnahme als Beweis hinzu zu ziehen). Das Gericht hat aber gleichzeitig generell beschrieben, wann es möglich wäre, heimlich aufgenommene Aufzeichnungen als Beweis zu verwenden. „Eine Ton- oder Bildaufnahme, die einen Menschen oder seine persönlichen Äußerungen betrifft und die von einer privaten Person ohne Wissen der aufgezeichneten Person aufgezeichnet wurde, kann nur dann als Beweis in einem zivilrechtlichen Verfahren verwendet werden, wenn die Aufnahme zum Nachweis einer solchen Tatsache führen soll, die anderweitig nicht bewiesen werden kann (mit Hilfe von jenen Beweisen, die nicht in die absoluten Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen) und wo auch die weiteren Umstände des Falles zu jener Schlussfolgerung führen, dass das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person vor dem Recht auf ein faires Verfahren desjenigen, für den die Verwendung des Beweises durch die Ton- oder Bildaufnahme hinsichtlich dieser Person oder ihrer persönlichen Äußerungen von Vorteil ist, nicht bevorzugt werden kann.
 
In den bisherigen Urteilen gelangte das Oberste Gericht deshalb (unter der vor dem 01.01.2014 wirksamen rechtlichen Regelung) zu jenem Schluss, dass wenn der Beteiligte eines zivilrechtlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Behauptungen einen Beweis vorschlagen sollte, der im Widerspruch zu den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften beschafft oder vom Beteiligten eingeholt wurde, und durch dessen Beschaffung oder Einholung die Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person verletzt wurden, das Gericht einen solchen Beweis als unzulässig ansieht und nicht durchführt. Das Neue Bürgerliche Gesetzbuch erhält zwar den Schutz der Privatsphäre als einen Bestandteil des absoluten Persönlichkeitsrechts aufrecht, der Umfang der Einschränkung ist jedoch in der gegenwärtigen Regelung breiter gestaltet, da es neben der Möglichkeit der Anfertigung oder Verwendung eines Bilds, eines Schriftstücks persönlicher Natur oder einer Ton- oder Bildaufnahme aufgrund des Gesetzes für amtliche Zwecke neu die Anfertigung der Verwendung eines Bilds oder einer Ton- oder Bildaufnahme auch im Hinblick auf die Ausübung und den Schutz von sonstigen subjektiven privaten Rechten ermöglicht, und zwar in der Regel im Verfahren vor einer öffentlichen Stelle und nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Diese Einschränkung ist jedoch – im Hinblick darauf, dass es sich um eine Ausnahme aus dem Persönlichkeitsrecht handelt – restriktiv auszulegen, weil es unzulässig ist, dass es möglich wäre, Bilder und Ton- oder Bildaufnahmen in Bezug auf einen Menschen oder seine persönlichen Äußerungen im Verfahren vor einer öffentlichen Stelle zu verwenden (und sie für diese Zwecke anzufertigen) immer dann (ohne Weiteres), wenn dies den Rechten oder rechtlich geschützten Interessen einer anderen Person dient. Der angeführte gesetzliche Grund für die Verwendung eines Bilds oder einer Ton- oder Bildaufnahme darf nicht im Widerspruch zu den berechtigten Interessen des Menschen unangemessen genutzt werden.
 
Das grundlegende Kriterium, das zur Entscheidung über die Verwendbarkeit oder mangelnde Verwendbarkeit von Ton- oder Bildaufnahmen in Bezug auf den Menschen oder seine persönlichen Äußerungen, die von einer privaten Person ohne Wissen der aufgenommenen Person als Beweis in einem zivilrechtlichen Verfahren angefertigt wurden, führen soll, ist die Abwägung der geschützten Rechte und Interessen, die sich in dieser privaten Sphäre gegenüberstehen und die Entscheidung darüber, welche dieser Interessen im konkreten Fall ihres Konflikts überwiegend ist. Der Konflikt des Interesses am Persönlichkeitsschutz desjenigen, dessen Äußerung ohne seine Zustimmung aufgenommen wurde, mit dem Interesse am Schutz desjenigen, dessen Äußerung ohne seine Zustimmung aufgenommen wurde, mit dem Interesse am Schutz desjenigen, der diese Äußerung aufgenommen (und später verwendet) hat, kann jedoch nicht im Allgemeinen geregelt werden. Die Entscheidung darüber, inwiefern ein bestimmtes Interesse in der jeweiligen konkreten Sachlage überwiegend ist, muss dem Gericht überlassen werden, und zwar in jedem Einzelfall. Neben den Umständen, unter denen eine solche Aufnahme angefertigt wurde, sind auch die Bedeutung des durch das Recht geschützten oder anerkannten Interesses, das den Gegenstand des eigenen Verfahrens bildet, sowie die Möglichkeiten maßgeblich, die der Beteiligte, der die Informationen aus der Aufnahme geltend macht, dafür zur Verfügung hatte, um diese Informationen auf eine andere Art und Weise zu erhalten, als durch die Verletzung der Privatsphäre einer anderen Person (vgl. das Urteil des tschechischen Verfassungsgerichts vom 09.12.2014 Az. II. ÚS 1774/14). Im Hinblick darauf, dass es sich um ein außerordentliches Mittel handelt, dessen Verwendung als Beweis in einem zivilrechtlichen Verfahren nur dann in Frage kommen kann, wenn es zum Nachweis jener Tatsache führen soll, die nicht anders nachgewiesen werden kann (mit Hilfe anderer Beweise, die nicht in die absoluten Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen), und wo auch die weiteren Umstände des Falles zu jener Schlussfolgerung führen, dass das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person vor dem Recht desjenigen, dem die Verwendung des Beweises durch eine Ton- oder Bildaufnahme in Bezug auf diese Person oder ihre persönlichen Äußerungen dient, auf ein faires Verfahren nicht bevorzugt werden kann (vgl. Artikel 36 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten).
 

Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf Mäßigung der Vertragsstrafe und Unmöglichkeit der einseitigen Aufrechnung

 
Durch das Urteil vom 11.04.2018, Az. 31 Cdo 927/2016, das in der amtlichen Sammlung dieses Jahres veröffentlicht wurde, ist das Oberste Gericht von der bisherigen Rechtsauffassung von fast zehn Entscheidungen abgewichen und stellte fest, dass die Mäßigung der Vertragsstrafe ex tunc zum Zeitpunkt der Absprache über die Vertragsstrafe kommt, was die Unmöglichkeit der Verwendung einer unangemessen hohen Vertragsstrafe zur Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen und dadurch auch die Verhinderung der Überprüfung einer unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe durch das Gericht zur Folge hat, was eine bisher von den Gerichten akzeptable Vorgehensweise war.
 
Die Große Kammer hat diese Frage anders als im Urteil des Obersten Gerichts vom 28.08.2006, Az. 32 Odo 1007/2006und in den daran anschließenden Entscheidungen beurteilt und gelangte zu einer völlig neuen Schlussfolgerung, nämlich „zu einer Mäßigung der Vertragsstrafe kommt es nicht mit Wirkungen ex nunc, sondern ex tunc, zum Zeitpunkt der Absprache über die Vertragsstrafe. Wenn die Vertragsstrafe unangemessen ist, dann kann es durch einseitige Aufrechnung im Umfang ihrer unangemessenen Höhe weder zum Erlöschen der Forderung aus der Vertragsstrafe kommen, noch zum Erlöschen der Forderung, gegenüber der die Aufrechnung erfolgt.
 

Unterstellung des Vertrags über die Wahrnehmung des Amts des statutarischen Organs unter das Arbeitsgesetzbuch und Doppelfunktionen

 
Doppelfunktionen stellen lange Jahre ein unklares Thema in der tschechischen Rechtsprechung und Praxis dar. Wir haben uns damit unter anderem im Artikel Vergleich des Arbeitsverhältnisses und des Geschäftsführervertrags befasst.
 
Im Urteil des Obersten Gerichts vom 11.04.2018, Az. 31 Cdo 4831/2017 wurde zum ersten Mal ausdrücklich zugegeben, dass das Mitglied des statutarischen Organs und die Gesellschaft im Vertrag über die Wahrnehmung des Amts abweichend von den Regelungen d. § 66 Abs. 2 erster Satz des Handelsgesetzbuches (gemäß denen für ihr Verhältnis die Bestimmungen über den Mandatsvertrag angemessen anzuwenden sind) in der Weise vereinbart haben, dass sie für ihr Verhältnis die Anwendbarkeit der Regelungen des Arbeitsgesetzbuches bestimmen. „Eine solche Absprache (wenn es sich um die Ausübung jener Tätigkeiten handelt, die in die Zuständigkeit des statutarischen Organs fallen) hat kein Arbeitsverhältnis zur Folge, es handelt sich auch Weiterhin um eine handelsrechtliche Beziehung, die sich nach dem Handelsgesetzbuch und des Weiteren – infolge der Vertragsabsprache – nach denjenigen (in Frage kommenden) Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches richtet, deren Anwendung keine zwingenden Rechtsnormen verhindern, die (vor allem) die Position des Mitglieds des statutarischen Organs einer Handelskörperschaft und seine Beziehung zur Handelskörperschaft regeln.“ Der dem Arbeitsgesetzbuch unterstellte Managervertrag wurde also von den Gerichten nicht als unwirksam beurteilt, aber er wurde in einer Art und Weise ausgelegt, die seine Wirksamkeit aufrechterhalten hat, jedoch bei Nichtanwendbarkeit einer ganzen Reihe der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches, die im Widerspruch zu den für die Mitglieder des statutarischen Organs gültigen Regeln stehen.
 
Nach der Auffassung des Obersten Gerichts gilt das Amt des Mitglieds des statutarischen Organs auch Weiterhin nicht als abhängige Tätigkeit im Sinne d. § 2 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches, auch wenn sie das gegenseitige Verhältnis dem Arbeitsgesetzbuch unterstellen sollten. Die beschriebenen Schlussfolgerungen gelten auch in jenem Fall entsprechend, wenn ein Mitglied des statutarischen Organs und der Handelskörperschaft neben dem Vertrag über die Wahrnehmung des Amts gleichzeitig auch einen „Managervertrag“ für die Wahrnehmung einiger Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit des statutarischen Organs fallen (in der Regel für die Wahrnehmung der Geschäftsführung) abschließen sollten, in dem sie die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzbuches vereinbart haben. In einem solchen Fall ist der Managervertrag als (seiner Art nach) ein Nachtrag zum Vertrag über die Wahrnehmung des Amts zu betrachten, der die Beziehung zwischen dem Mitglied des statutarischen Organs und der Handelskörperschaft regelt, hinsichtlich eines Teils der Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit des statutarischen Organs fallen. Der Managervertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil ihn die Vertragsparteien den Regelungen des Arbeitsgesetzbuches unterstellt haben, aber es ist erforderlich, an ihn die gleichen Anforderungen zu stellen (was die Form, den Inhalt und den Bedarf an der Genehmigung durch das zuständige Organ der Handelskörperschaft anbelangt), wie auf den eigentlichen Vertrag über die Wahrnehmung des Amts.
 
Durch eine Absprache im Vertrag über die Wahrnehmung des Amts (oder in einem gleichzeitig abgeschlossenen „Managervertrag“) in dem Sinne, dass sich die Beziehung zwischen dem Mitglied des statutarischen Organs und der Handelskörperschaft (was die Wahrnehmung des Amts des Mitglieds des statutarischen Organs anbelangt) nach dem Arbeitsgesetzbuch richten soll, kann man grundsätzlich nicht (wirksam) insbesondere von jenen Regeln abweichen, die die Entstehung und das Erlöschen des Amts des Mitglieds des statutarischen Organs, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Amts und die Folgen ihrer Nichterfüllung, die Vergütung der Mitglieder der statutarischen Organe, die Form des Vertrags über die Wahrnehmung des Amts und die Pflicht zu seiner Genehmigung durch das zuständige Organ, die Pflicht zur Wahrnehmung des Amts mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und die Folgen ihrer Verletzung regeln. Der Grund dafür ist, dass die angeführten Regeln im Hinblick auf ihren Charakter (Sinn und Zweck) grundsätzlich als zwingend zu betrachten sind.
 
Das Amt des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft entsteht also – ohne Rücksicht darauf, dass nach dem Vertrag über die Wahrnehmung des Amts sich seine Beziehung zur Gesellschaft nach dem Arbeitsgesetzbuch richten soll – in der Regel durch das Inkrafttreten des Beschlusses der Hauptversammlung (des Aufsichtsrats) über seine Wahl, wenn er alle Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Amts erfüllt, nicht zu dem Tag, der in den Bestimmungen d. § 36 des Arbeitsgesetzbuches bestimmt ist. Wenn er eine der Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Amts nicht erfüllen sollte, wird er nicht zum Mitglied des statutarischen Organs ohne Rücksicht darauf, ob sich der Vertrag über die Wahrnehmung des Amts (oder ein gleichzeitig abgeschlossener Managervertrag) nach dem Arbeitsgesetzbuch richtet.
 
Auch das Erlöschen des Amts richtet sich nicht nach dem Arbeitsgesetzbuch und das zuständige Organ kann das Vorstandsmitglied von seinem Amt (und das Amt des Vorstandsmitglieds erlischt) auch ohne Angabe von Gründen) abberufen (in dieser Hinsicht findet also grundsätzlich der Schutz, der den Arbeitnehmern in Form von Kündigungsgründen gewährt wird, keine Anwendung – vgl. § 52 des Arbeitsgesetzbuches).
 
Ebenso besteht die Pflicht zur Wahrnehmung des Amts mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen und Tatsachen, deren Offenlegung an Dritte der Gesellschaft einen Schaden zufügen kann, einschließlich der Folgen der Verletzung, für das Vorstandsmitglied ohne Rücksicht darauf, ob sich sein Vertrag über die Wahrnehmung des Amts (oder ein gleichzeitig abgeschlossener Managervertrag) nach dem Arbeitsgesetzbuch richtet. Auch in einem solchen Fall ist die Pflicht des Vorstandsmitglieds zum Ersatz des von ihm zugefügten Schadens nicht auf das Zweieinhalbfache seines durchschnittlichen monatlichen Verdienstes vor der Verletzung der Pflicht, durch die er den Schaden zugefügt hat, beschränkt (§ 257 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches).
 
Mit der Problematik der Wirksamkeit eines arbeitsrechtlichen Vertrags, der zwischen der Gesellschaft und ihrem statutarischen Organ abgeschlossen wurde, befasste sich auch das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.01.2019, Geschäfts-Nr. 10 Ads 284/2017-42, und zwar mit Rücksicht auf die Interessenkollision im Sinne d. § 22 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahr 1964. Nach diesem Urteil sind die Arbeitsverträge, die für den Arbeitgeber (Handelsgesellschaft) und für den Arbeitnehmer von der gleichen Person (statutarisches Organ) abgeschlossen wurden, nicht automatisch unwirksam aufgrund einer Interessenkollision im Sinne d. § 22 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahr 1964. Das Verwaltungsorgan muss in jedem Einzelfall überprüfen, ob es bei der Rechtshandlung nicht zu einer Interessenkollision zwischen der Handelsgesellschaft als dem Arbeitgeber einerseits und ihrem statutarischen Organ als dem Arbeitnehmer andererseits kommt. Diese Schlussfolgerungen sollten auch während der Gültigkeit des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere § 437 gelten.
 

Grenzen der Pflicht, das Amt des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft (oder des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) loyal wahrzunehmen

 
Im Urteil vom 25.04.2019, Az. 27 Cdo 2695/2018 hat das Oberste Gericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung wiederholt daran erinnert, dass einen Bestandteil der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes auch die Loyalitätspflicht bildet, d.h. die Pflicht des Vorstandsmitglieds, bei der Entscheidung im Vorstand die Interessen der Gesellschaft vor seinen Interessen oder vor den Interessen Dritter zu bevorzugen, insbesondere der Interessen des Aktionärs, der ihn in den Vorstand der Gesellschaft mit dem Gewicht seiner Stimmen durchgesetzt hat. Diese Pflicht besteht sozusagen „24 Stunden am Tag, 7 Tage in der Woche“. Das Organmitglied sollte also ohne guten Grund nichts tun, was offensichtlich im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft steht, auch dann, wenn es nicht gerade die mit der Wahrnehmung des Amts verbundenen Pflichten erfüllt.
 
Dies bedeutet nicht, dass ein Organmitglied keine anderen Interessen als die Interessen der Gesellschaft legitim wahrnehmen kann, wenn es z.B. in seinen eigenen Angelegenheiten handelt, dann kann (und üblicherweise wird) es grundsätzlich vor allem seine eigenen Interessen wahrnehmen. An jene Situationen, wenn diese Interessen im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft stehen (z.B. beim Abschluss von Verträgen mit der Gesellschaft) denkt die Regelung des Interessenkonflikts, aus der als allgemeine Regel (es sei denn, das Gesetz setzt etwas Abweichendes fest) hervorgeht, dass es ausgeschlossen ist, dass das Organmitglied im Namen der Gesellschaft in solchen Situationen handelt, wenn seine Interessen im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft stehen.“ Im konkreten entschiedenen Fall hat dies bedeutet, dass das Vorstandsmitglied (allgemein gesagt) seine eigenen Interessen des Vermieters wahrnehmen konnte (einschließlich des Interesses an der Zahlung der Miete, jedoch nicht berechtigt war – im Hinblick auf den Interessenkonflikt zwischen ihm und der Gesellschaft – im Namen der Gesellschaft in der Sache des Mietvertrags zu handeln. Wenn es (von sich aus) im Namen der Gesellschaft die Aufforderung zur Zahlung der Miete sowie die spätere Erklärung über den Rücktritt vom Mietvertrag übernommen hat (wenn es sie nicht an den jeweils anderen Geschäftsführer weitergeleitet hat), dann hat es im Namen der Gesellschaft in einer Sache gehandelt, in der es nicht berechtigt war, dies zu tun. Weder die Aufforderung zur Zahlung der ausstehenden Miete noch die Erklärung über den Rücktritt vom Mietvertrag wurden also an die Gesellschaft wirksam zugestellt. Infolge dessen hat es seine Pflicht bei der Wahrnehmung des Amts verletzt und es war verpflichtet, den dadurch zugefügten Schaden der Gesellschaft zu ersetzen.
 

Entscheidungen der Datenschutzbehörde in Sachen DSGVO und des Schutzes personenbezogener Daten

 
Im Hinblick auf eine ganze Reihe von Mythen und Unklarheiten, die hinsichtlich der Anwendung d. DSGVO und des neuen tschechischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten herrschen, ist die Datenschutzbehörde an eine erheblich breitere Aufklärung der Öffentlichkeit über ihre Entscheidungs- und Kontrolltätigkeit herangetreten. Auf der Webseite der Datenschutzbehörde kann man jetzt also neben der Beschreibung aller durchgeführten Kontrollen des ersten Halbjahrs des Jahres 2019 auch das Verzeichnis ausgewählter zweitinstanzlicher Entscheidungen der Vorsitzenden der Datenschutzbehörde finden.
 
Anhand der durchgeführten Kontrollen kann zum Beispiel festgestellt werden, dass die Datenschutzbehörde aufgrund einer bei der niederländischen Aufsichtsbehörde eingelegten Beschwerde eine Kontrolle vorgenommen hat, deren Gegenstand die Verarbeitung personenbezogener Daten von Benutzern der entgeltlichen sowie der freien Version der Virusschutzsoftware bildete. Die Behörde gelangte im Rahmen dieser Kontrolle zu dem Schluss, dass die geprüfte Person in der Position des Verantwortlichen in Bezug auf personenbezogene Daten der Benutzer der Virusschutzsoftware steht, da sie über jene Informationen verfügt, die als Ganzes zur Feststellung der Identität des Benutzers führen können und aufgrund denen die natürliche Person identifizierbar ist und dass sie also im Zusammenhang mit der Gewährung des Dienstes der Virusschutzsoftware solche Daten der Benutzer erhebt und weiterverarbeitet, die als personenbezogene Daten gelten.
 
Die Datenschutzbehörde hat des Weiteren die Tadellosigkeit der Durchführung der Zutrittskontrolle zur Betriebsstätte durch eine Videoüberwachungsanlage, die am Eingang zur Betriebsstätte angebracht ist, bestätigt. Die Datenschutzbehörde gelangte zu dem Schluss, dass die Identifikation der Personen beim Betreten der Betriebsstätte durch die Videoüberwachungsanlage im Online-Modus ohne Aufzeichnung und ohne Ton keine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt und der Betreiber kein Verantwortlicher im Sinne von DSGVO ist.
 
Die Datenschutzbehörde hat des Weiteren betont, dass es notwendig ist, auf das Ersuchen um Widerruf der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten zu reagieren und das Ersuchen unverzüglich zu erledigen. Einer der bedeutenden Onlinehändler hat das Ersuchen auf Löschung personenbezogener Daten (Kopie des Personalausweises und Lichtbild), die aufgrund der Einwilligung des Kunden, die später widerrufen wurde, verarbeitet wurden, nicht erledigt. Obwohl es sich um die Verfehlung eines Mitarbeiters handelte, stellte die Datenschutzbehörde fest, dass der Widerruf der Einwilligung genauso einfach sein muss, wie die Erteilung der Einwilligung und dem bedeutenden Onlinehändler wurde für diese Verfehlung eine Strafe in Höhe von CZK 15.000,- auferlegt.
 
Die Datenschutzbehörde hat sich auch mit der Kontrolle der Erfüllung der Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der ehemaligen Arbeitnehmer, und zwar unter anderem der ehemaligen Arbeitnehmer der Gesellschaft, mit dem Schwerpunkt auf Übergabe und Nutzung der elektronischen Kommunikation befasst. Aufgrund der Beschwerde eines ehemaligen Arbeitnehmers hat sich die Datenschutzbehörde mit der Vorgehensweise des Arbeitgebers befasst, der nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die E-Mail-Adresse und den Briefkasten des Arbeitnehmers nicht aufgehoben hat und in seinen Briefkasten auch Weiterhin Zutritt hatte und durch dieses Verhalten die Privatsphäre der ehemaligen Arbeitnehmer verletzt hat. Die Datenschutzbehörde hat diese Vorgehensweise nicht für mangelhaft befunden, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass der Arbeitgeber die Nutzung der E-Mail-Adresse und des Briefkastens durch interne Vorschriften geregelt hat, Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Integrität des E-Mail-Servers und der einzelnen Briefkästen getroffen hat, das Einloggen jeglichen Zutritts in die E-Mail-Kästen sichergestellt hat und eventuelle Vorkommnisse ermittelt und dokumentiert. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die elektronische Adresse für die Zeit von drei Monaten beibelassen, das Zugangsrecht des ehemaligen Arbeitnehmers wird aufgehoben und es wird eine automatische Antwort an den Absender der Nachricht eingestellt, die die Informationen über die Aufhebung des Kontos und über die neuen Kontaktdaten beinhaltet.
 
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
Managing Partner
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Mehr über ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o., tschechische Rechtsanwaltskanzlei in Prag:
 
ECOVIS ježek ist eine tschechische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Prag, die sich insbesondere auf das tschechische Handelsrecht und Immobilienrecht, die Prozessführung und das Banken- und Finanzrecht konzentriert. Mit ihrer umfassenden Bandbreite kompetent erbrachter Rechtsberatungsleistungen stellt sie eine attraktive, vollwertige Alternative für Mandanten der großen internationalen Kanzleien dar. Die langfristige erfolgreiche Zusammenarbeit mit führenden Rechtsberatungsunternehmen in den meisten europäischen Ländern und den USA (sowie weiteren Rechtsordnungen) bürgt dafür, dass die grenzübergreifende Dimension des jeweiligen Mandats stets eingehend berücksichtigt wird. Die tschechischen Rechtsanwälte von ECOVIS ježek weisen eine hervorragende Erfolgsbilanz bei der Erbringung von Beratungsleistungen an transnationale Konzerne, tschechische Großunternehmen, den Mittelstand sowie Freiberufler und Privatpersonen auf, die auf jahrelange, bei führenden Rechts- und Steuerberatungsunternehmen erworbene Erfahrung gründet. Weitere Auskünfte finden Sie unter nachstehendem Link: www.ecovislegal.cz/de..

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