Schritte zur Erlangung eines tschechischen Gewerbescheins

Schritte zur Erlangung eines tschechischen Gewerbescheins

Abteilung für tschechische Handelslizenzen


Nach dem Tschechischen Gewerbegesetz (Gesetz Nr. 455/1991 Slg.), wird die unternehmerische Tätigkeit systematisch, individuell, unter eigenem Namen, auf eigene Verantwortung, mit dem Ziel der Gewinnerzielung und unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen ausgeübt. Die verschiedenen Berufe, für die ein Gewerbeschein erforderlich ist, sind in den Anhängen 1-4 des tschechischen Gewerbescheingesetzes aufgeführt. Weitere Informationen zu den nicht gewerblich betriebenen Tätigkeiten finden Sie in unserem Artikel Geschäftstätigkeit ohne Gewerbeschein in Tschechien.

Die Gewerbe sind nach dem tschechischen Gewerbegesetz in anzeigepflichtige Gewerbe (Tschechischer Freihandelsschein mit Tätigkeitsbereichen), die auf der Grundlage der Anmeldung - unqualifizierter Handel mit Geschäftsgegenständen - erworben werden können: Herstellung, Handel und Dienstleistungen, die nicht in den Anlagen 1 bis 3 des Gewerbegesetzes aufgeführt sind, und Konzessionsgewerbe, die nur auf der Grundlage einer speziellen Gewerbeberechtigung - einer Konzession - ausgeübt werden können. Die meldepflichtigen Gewerbe werden in drei weitere Gruppen eingeteilt: Berufs-, Gewerbe- und Konzessionsgewerbe.

Meldepflichtige Gewerbe zeichnen sich dadurch aus, dass die Gewerbeberechtigung sofort im Moment der Anmeldung (nicht später bei der Erteilung des Gewerbescheins) gültig wird, d.h. der sog. Freihandelsschein "Herstellung, Handel und Dienstleistungen, die nicht in den Anlagen 1 bis 3 des Gewerbegesetzes aufgeführt sind" mit Tätigkeitsbereichen.

Zur Veranschaulichung der verschiedenen Arten des Handels sind hier einige Beispiele aufgeführt. Zu den Berufen, die als Berufssparten eingestuft werden, gehören das Tischler-, Bäcker- und Konditorhandwerk, das Maurer- und Gipserhandwerk, das Brauereiwesen usw.: die vollständige Liste der Berufssparten in Tschechien. Zu den beruflichen Berufen gehören Tätigkeiten wie die Gewährung oder Vermittlung von Verbraucherkrediten, die Arbeit als Optiker oder der Handel mit Tieren: die vollständige Liste der beruflichen Berufe in Tschechien. Zu den zugelassenen Gewerben gehören Tätigkeiten wie die Herstellung und Verarbeitung von Spirituosen, der Straẞentransport oder Reiseveranstalter: die vollständige Liste der zugelassenen Gewerbe in der Tschechischen Republik.

Um die Zugeständnisse für Konzessionsgewerbe zu erwerben, ist es notwendig, die entsprechende berufliche Eignung nachzuweisen und in einigen Fällen auch einige zusätzliche Anforderungen zu erfüllen. Zu den konzessionspflichtigen Gewerben gehört der Betrieb eines Reisebüros, des Straßengüterverkehrs oder einer Sicherheitsfirma, die zum Schutz des Eigentums anderer Personen eingesetzt wird.

Diejenigen, die an einem tschechischen Gewerbeschein für ein anzeigepflichtiges Gewerbe interessiert sind, können einen Gewerbeschein durch Anmeldung des Gewerbes erhalten, während die Konzessionsbewerber ihren Antrag bei einem der allgemeinen Gewerbeämter - zentralen Registrierungsstellen, über die Kontaktstellen der Regierungsverwaltung (Czech-Point) oder elektronisch über das Websystem des Gewerberegisters stellen können. Gewerke werden benachrichtigt und Anträge auf Konzessionen werden mit einem Standardregistrierungsformular eingereicht. Die Formulare sind bei jedem Handelsbüro erhältlich und in den meisten Fällen auf der Website des Industrie- und Handelsministeriums frei zugänglich (Formulare müssen auf Tschechisch ausgefüllt werden).

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Allgemeine Bedingungen für die Ausübung eines tschechischen Gewerbes

Die allgemeinen Bedingungen, die für eine natürliche Person gelten, die ein Gewerbe betreibt, sind: das Alter von 18 Jahren erreicht haben, voll geschäftsfähig sein und ein sauberes Strafregister haben. Nach dem Gesetz ist eine Person mit einem sauberen Strafregister eine Person, die nicht rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wenn diese im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit oder mit dem Geschäftsgegenstand, für den sie einen Antrag oder eine Anzeige gestellt hat, begangen wurde, es sei denn, sie gilt nun als nicht verurteilt.

Berufliche Eignung

Neben dem Formular muss der Anmelder oder Antragsteller im Falle eines beruflichen oder gewerblichen Gewerbes oder einer Konzession ein Dokument einreichen, das seine berufliche Eignung für das betreffende Gewerbe oder den ernannten verantwortlichen Vertreter bescheinigt, zusammen mit seiner unterzeichneten Erklärung, dass er mit der Ernennung einverstanden ist. Die Unterschrift auf der Erklärung muss amtlich beglaubigt werden. Falls die Dokumente in einer Fremdsprache vorliegen, müssen sie von einem vereidigten Übersetzer ins Tschechische übersetzt werden (Liste der tschechischen vereidigten Übersetzer), mit Ausnahme von Dokumenten, die von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten oder von einer juristischen Person mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptgeschäftsstelle in einem EU-Mitgliedstaat vorgelegt werden, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung.

Andere Bedingungen und Konditionen

Ferner ist ein Dokument vorzulegen, das die rechtliche Grundlage für die Nutzung der Räumlichkeiten, in denen der Unternehmer seinen Sitz hat (z.B. ein Mietvertrag), bescheinigt, sowie eine Quittung über die Zahlung der Verwaltungsgebühr, die für ein anzeigepflichtiges Gewerbe 1.000 CZK (40 EUR) beträgt (bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Gewerbe wird die Gebühr nur einmal erhoben). Ausländische natürliche Personen, mit Ausnahme von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, müssen ihrer Anmeldung eines Handels- oder Konzessionsantrags ein Dokument beifügen, das bestätigt, dass ihnen ein Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen erteilt wurde oder dass sie eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Eine ausländische natürliche Person muss zudem einen Strafregisterauszug oder ein gleichwertiges Dokument vorlegen, das vom zuständigen Gericht oder einer staatlichen Behörde des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, ausgestellt wurde; der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.

Das Gewerbeamt ist verpflichtet, die Eintragung in das Gewerberegister innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Anmeldung vorzunehmen und dem Unternehmer einen Auszug zu erteilen, wenn der Anmelder die im Gewerbegesetz festgelegten Bedingungen erfüllt. Bei Konzessionen entscheidet das Gewerbeamt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags, sofern alle relevanten Angaben erfüllt sind. Anschließend wird innerhalb von 5 Werktagen nach Inkrafttreten der Entscheidung über die Erteilung der Konzession eine Eintragung in das Handelsregister vorgenommen und dem Unternehmer ein Auszug ausgestellt.
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
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