Treuhandfonds in der Tschechischen Republik in Kürze von der tschechischen Anwaltskanzlei ECOVIS ježek

Treuhandfonds in der Tschechischen Republik. Tschechische Treuhandfonds. Das Institut des Treuhandfonds wurde zusammen mit dem neuen tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch ab dem 01.01.2014 in die tschechische Rechtsordnung eingeführt.
 

Prinzip eines tschechischen Treuhandfonds

 
Ein Treuhandfonds ist die zweckgebundene Sammlung von Vermögenswerten ohne Rechtssubjektivität, die der Eigentümer dem Treuhänder entweder durch einen Vertrag oder durch Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) in die Verwaltung übergeben hat. Ein Treuhandfonds entsteht entweder zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Treuhänder die Verpflichtung zur Verwaltung des Vermögens in dem Treuhandfonds übernommen hat oder durch den Tod des Gründers, wenn der Treuhandfonds durch Verfügung von Todes wegen errichtet wurde. Der Treuhänder verliert durch die Entstehung des Treuhandfonds im Grunde genommen die direkte Kontrolle über die ausgegliederten Vermögenswerte.

Die Vermögenswerte in einem tschechischen Treuhandfonds können entweder zu gemeinnützigen oder privaten Zwecken, wie z. B. Optimierung von Investitionen, Entlohnung der Arbeitnehmer, generationenübergreifender Vermögenstransfer an die Kinder, finanzielle Alterssicherung usw. ausgegliedert werden.

ECOVIS ježek, eine tschechische Anwaltskanzlei zu den wichtigsten Fragen des tschechischen Treuhandfonds

Mojmír Ježek beschreibt die grundlegenden Informationen betreffend die tschechischen Treuhandfonds. Erfahren Sie mehr in diesem Artikel

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Personalausstattung eines tschechischen Treuhandfonds

 
An der Entstehung, Steuerung und Aufsicht über den Treuhandfonds beteiligen sich drei Personen, nämlich der Gründer, der Treuhänder und der Begünstigte.

Gründer ist eine natürliche oder juristische Person, die ihre Vermögenswerte dem Treuhandfonds zu einem bestimmten Zweck zugewiesen hat und den Verwalter dieser Vermögenswerte bestellt hat.

Der Treuhänder nimmt die Verwaltung der so ausgegliederten Vermögenswerte im vollen Umfang wahr. Bis auf die gesetzlich festgesetzte Ausnahme kann zu einem Treuhänder nur eine geschäftsfähige natürliche Person werden. Der Treuhänder handelt im eigenen Namen auf Rechnung des Treuhandfonds. Unter bestimmten Bedingungen kann zu einem Treuhänder auch der Gründer oder der Begünstigte werden.

Der Begünstigte als eine Person hat das Recht auf Leistungen aus dem Treuhandfonds.

Der Eigentümer des Vermögens im Treuhandfonds ist jedoch weder der Gründer, noch der Treuhänder noch der Begünstigte. Die Aufsicht über den Treuhandfonds wird in der Regel vom Gründer und vom Begünstigten ausgeübt.

Der Treuhandfonds ähnelt in seiner Natur einer Stiftung. Im Gegensatz zu einer Stiftung wird der Treuhandfonds jedoch nicht in das öffentliche Register eingetragen, seine Laufzeit ist grundsätzlich befristet und er ist nicht durch einzelne gesetzliche Einschränkungen begrenzt.
 

Satzung des tschechischen Treuhandfonds

 
Das grundlegende Dokument, gemäß dem ein Treuhandfonds verwaltet wird, ist seine Satzung. Die Satzung wird vom Gründer herausgegeben. Die Satzung bedarf der Form einer öffentlichen Urkunde – einer notariellen Niederschrift. Die Satzung legt die wichtigen Fragen der Funktionsweise des Treuhandfonds fest – Bezeichnung der ausgegliederten Vermögenswerte, Zweck der Existenz des Fonds, Bestimmung des Begünstigten und die Bedingungen für die Auszahlung der Leistungen an den Begünstigten (z.B. Vollendung der Volljährigkeit oder Beendigung des Hochschulstudiums).

Ab dem 01.01.2018 tritt eine neue Rechtsregelung für tschechische Treuhandfonds in Kraft, durch die die Pflicht zur Eintragung von Treuhandfonds in ein besonderes Register eingeführt wird. Der Treuhandfonds entsteht erst durch Eintragung in das Register der Treuhandfonds. Wenn ein Treuhandfonds durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet wurde, entsteht der Treuhandfonds durch den Tod des Erblassers und erst danach wird er in das Register eingetragen. In das Register der Treuhandfonds wird nicht nur der Treuhandfonds, sondern auch weitere Angaben eingetragen, einschließlich der Bestimmung des Begünstigten eines zu privaten Zwecken errichteten Treuhandfonds. Die Identität des Begünstigten wird nur in den nicht öffentlichen Teil des Registers eingetragen, der lediglich den gesetzlich bestimmten Organen und Behörden zur Verfügung steht. Bei einem Treuhandfonds, der vor dem 01.01.2018 entstanden ist, muss der Antrag auf Eintragung in das Register der Treuhandfonds spätestens bis zum 30.06.2018 gestellt werden, ansonsten erlischt die Verwaltung des Treuhandfonds.

Ausgewählte rechtliche und steuerliche Aspekte der tschechischen Treuhandfonds in Kürze:

- bieten dem Gründer und dem Begünstigten eine relative Diskretion, da in das Liegenschaftskataster, in ein anderes öffentliches Register und in ein anderes Register als der Eigentümer der ausgegliederten Vermögenswerte nur der Treuhänder mit dem Vermerk „Treuhänder" eingetragen wird; der Gründer, der Treuhänder und der Begünstigte müssen jedoch gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche identifiziert werden,

- vereinfachen den generationenübergreifenden Vermögenstransfer und die Aufrechterhaltung des Vermögens, weil sie das Risiko der Verwässerung der Vermögenswerte unter den berechtigten Erben reduzieren und die Verwaltung des Vermögens als Gesamtheit einem Dritten – dem Treuhänder - überlassen, weil sie ermöglichen, das Vermögens des Gründers nicht nur während seines Lebens, aber auch nach seinem Tod zu ungleichen Teilen zu verteilen; dieses ausgegliederte Vermögen bildet nicht Gegenstand eines Erbschaftsverfahrens nach dem Tod des Gründers,

- sie sind eine abrechnende Einheit und Zahlender der Einkommenssteuer genauso wie eine juristische Person (obwohl sie keine Rechtssubjektivität haben),

- sie können zum Zahlenden der Mehrwertsteuer werden,

- die eigene Ausgliederung des Vermögens in einen Treuhandfonds stellt weder einen Gegenstand der Körperschaftssteuer noch der Immobilienerwerbssteuer dar,

- die Leistung aus dem Gewinn des Treuhandfonds (nach Beteuerung) unterliegt der Quellensteuer in Höhe von 15 %,

- die Einkünfte des Begünstigten – einer natürlichen Person – unterliegen der Einkommenssteuer natürlicher Personen in Höhe von 15 %, es sei denn, die gesetzliche Steuerbefreiung findet Anwendung (z.B. eine gesetzlich festgesetzte nahe Verwandtschaftsbeziehung zwischen dem Gründer und dem Begünstigten),

- die Einkünfte des Begünstigten aus dem Treuhandfonds sind von der Einkommenssteuer befreit, wenn es sich um die durch die Verfügung von Todes wegen ausgegliederten Vermögenswerte in den Treuhandfonds handelt,

- aktuell wurde eine Novelle des Einkommenssteuergesetzes unterzeichnet (http://www.psp.cz/sqw/historie.sqw?o=7&t=873), in der als eine der Änderungen § 19 Abs. 3(b) über die Befreiung von der Einkommenssteuer jener Gewinnanteile, die einem Treuhandfonds ausgezahlt werden, eingefügt wurde. Die Befreiung findet unter ähnlichen Bedingungen wie bei den Handelskörperschaften Anwendung.

 

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