Das Einkommen eines neuen Partners und die Höhe des Kindesunterhalts in der Tschechischen Republik: Was sagen die tschechischen Gerichte und das tschechische Verfassungsgericht dazu?
Die Festsetzung der Höhe des Unterhalts für ein minderjähriges Kind ist einer der heikelsten Bereiche des Familienrechts. Obwohl im Unterhaltsgesetz eindeutig festgelegt ist, dass diese Verpflichtung ausschließlich bei den Eltern liegt, beschäftigt sich die Rechtsprechung seit langem mit der Frage, inwieweit die finanziellen Verhältnisse des neuen Partners oder Ehegatten des sorgeberechtigten Elternteils bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden dürfen. Zwei Urteile des Verfassungsgerichts, Aktenzeichen I. ÚS 527/06 vom 7. März 2007 und Aktenzeichen II. ÚS 756/16 vom 14. Juni 2016 haben diese Frage grundlegend geklärt und sind zu einem verbindlichen Teil der Rechtsprechung geworden, den die ordentlichen Gerichte bei der Entscheidung über den Kindesunterhalt berücksichtigen müssen.
Tschechischer Rechtsrahmen: Faktoren, die den Unterhalt für Kinder beeinflussen
Gemäß den Bestimmungen von § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben beide Elternteile eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Das Gesetz besagt ferner in § 913 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs legt fest, dass die Höhe des Unterhalts durch die berechtigten Bedürfnisse und die finanziellen Verhältnisse des Kindes sowie durch die Fähigkeiten, Möglichkeiten und finanziellen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils bestimmt wird. Entscheidend ist jedoch nicht nur das tatsächliche Einkommen des Elternteils, § 913 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet das Gericht zu prüfen, ob der unterhaltspflichtige Elternteil ohne triftigen Grund auf eine vorteilhaftere Beschäftigung oder einen finanziellen Vorteil verzichtet hat oder ob er unangemessene finanzielle Risiken eingeht.
Die zentrale Regel lautet § 915 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der vorsieht, dass der Lebensstandard des Kindes grundsätzlich dem der Eltern entsprechen soll, wobei diese Erwägung Vorrang vor den berechtigten Bedürfnissen des Kindes hat. Mit anderen Worten: Liegt der Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils über dem Durchschnitt, muss der Lebensstandard des Kindes diesem entsprechen, selbst wenn angesichts des Alters und der besonderen Bedürfnisse des Kindes „weniger ausreichen würde“.
Der Partner ist zwar nicht zur Unterstützung verpflichtet, spielt aber dennoch eine Rolle in der Tschechischen Republik
Auch die einschlägige Rechtsprechung des tschechischen Verfassungsgerichts stützt sich auf den oben beschriebenen Rechtsrahmen. In den angeführten Urteilen gingen beide Gerichte von derselben Prämisse aus: Auch wenn der Partner, Lebensgefährte, Ehemann oder die Ehefrau eines sorgeberechtigten Elternteils nicht unterhaltspflichtig ist, hat ihr finanzieller Beitrag zum gemeinsamen Haushalt in der Tat stets Auswirkungen auf den Lebensstandard sowohl des Elternteils als auch des Kindes. Der Unterschied liegt möglicherweise nur im Ausmaß dieser Auswirkungen.
Urteil I. ÚS 527/06: Ein wegweisendes Urteil zum Einkommen des Lebenspartners der Mutter
Der Fall, der zu dem Urteil der Ersten Kammer des tschechischen Verfassungsgerichts vom 7. März 2007 führte (Aktenzeichen I. ÚS 527/06, N 43/44 SbNU 549), betraf einen Vater, der eine Herabsetzung des Unterhalts für zwei minderjährige Kinder beantragte, die der Obhut der Mutter anvertraut waren. Das tschechische Bezirksgericht in Hradec Králové wies seinen Antrag ab, wobei es bei der Beurteilung der Verhältnisse der Mutter lediglich deren Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 6.000 CZK pro Monat berücksichtigte und die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Mutter in einem gemeinsamen Haushalt mit einem festen Lebenspartner lebt, der monatlich etwa 9.000 CZK zum Haushalt beiträgt, völlig außer Acht ließ.
Das tschechische Verfassungsgericht stufte diesen Fehler des Bezirksgerichts als Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren ein. In seiner Begründung stellte es klar, dass der Partner eines Elternteils zwar nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, seine Beiträge zum gemeinsamen Haushalt jedoch tatsächlich immer Auswirkungen auf den Lebensstandard sowohl des Elternteils als auch des Kindes haben. Eine solche Tatsache außer Acht zu lassen, hieße, eine Fiktion zu konstruieren, die dem tatsächlichen Sachverhalt widerspricht. Wäre diese Tatsache im Verfahren nachgewiesen worden, wäre das Gericht verpflichtet gewesen, sie zumindest in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
Gleichzeitig hat das tschechische Verfassungsgericht einen allgemeineren Grundsatz hervorgehoben, der in der Praxis oft übersehen wird. Bei der Festsetzung des Unterhalts für Kinder reicht es nicht aus, sich ausschließlich auf das tatsächliche Einkommen des Elternteils zu konzentrieren. Das Gericht muss den Gesamtwert des beweglichen und unbeweglichen Vermögens sowie den Lebensstil des Elternteils – also den allgemeinen Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils – umfassend beurteilen.
Urteil II. ÚS 756/16: Das Einkommen der Ehefrau eines Arztes und ein beschränktes gemeinschaftliches Ehevermögen
Das zweite dieser wegweisenden Urteile wurde am 14. Juni 2016 von der Zweiten Kammer des tschechischen Verfassungsgerichts erlassen (Aktenzeichen II. ÚS 756/16, N 114/81 SbNU 785). Der Fall betraf eine Erhöhung des Unterhalts für eine minderjährige Tochter, wobei der Vater, ein Arzt, unter anderem argumentierte, dass er und seine derzeitige Ehefrau, eine Rechtsanwältin, über ein beschränktes gemeinschaftliches Ehevermögen verfügten und er keinen gemeinsamen Haushalt mit ihr führe. Die Vorinstanzen schlossen sich diesen Argumenten an und berücksichtigten das Einkommen der Ehefrau überhaupt nicht.
Das tschechische Verfassungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und stellte unmissverständlich fest, dass die Tatsache, dass die Ehegatten über ein beschränktes gemeinschaftliches Vermögen verfügen, nicht bedeutet, dass die Gerichte das Einkommen der Ehefrau des Vaters nicht ebenfalls berücksichtigen dürfen, wenn sie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt und zur Deckung der Familienbedürfnisse beiträgt. Das Gericht muss die Führung eines Haushalts, die nicht der tatsächlichen Situation entspricht, nicht berücksichtigen; in diesem Zusammenhang bezeichnete das tschechische Verfassungsgericht die Aussage des Vaters, er führe „keinen gemeinsamen Haushalt“ mit seiner Frau und „kenne ihr Einkommen nicht“, als eigennützig.
Das Gericht kritisierte die Vorinstanzen zudem dafür, dass sie nicht berücksichtigt hatten, dass der Vater seiner Frau einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie geschenkt hatte, die später zu einem Preis verkauft wurde, der um ein Vielfaches über dem ursprünglichen Schätzwert lag. Ein solcher finanzieller Vorteil wirkte sich zweifellos auf den Lebensstandard sowohl der Ehefrau als auch des Vaters selbst aus, und die Gerichte hätten dies in ihre Erwägungen einbeziehen müssen.
Was die tschechische Rechtsprechung für die Praxis bedeutet
Zusammen ergeben diese beiden Urteile einheitliche Schlussfolgerungen, die sich unmittelbar auf jedes tschechische Unterhaltsverfahren auswirken:
- Erstens sind die tschechischen Gerichte verpflichtet, den Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils umfassend zu beurteilen. Es reicht nicht aus, lediglich die Höhe seines Gehalts zu ermitteln; vielmehr müssen sein Vermögen, sein Lebensstil und alle Faktoren, die seinen Lebensstandard beeinflussen, bewertet werden.
- Zweitens sind das Einkommen und die finanziellen Verhältnisse des neuen Partners oder Ehegatten des sorgeberechtigten Elternteils in der Tschechischen Republik für die Festsetzung des Kindesunterhalts rechtlich nicht irrelevant. Lebt diese Person mit dem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt und trägt zur Deckung der Familienbedürfnisse bei, haben diese Tatsachen einen spürbaren Einfluss auf den Lebensstandard sowohl des Elternteils als auch des Kindes, und das Gericht muss sie zumindest angemessen berücksichtigen.
- Drittens hindert die Aufteilung des ehelichen Vermögens das Gericht nicht daran, das Einkommen des anderen Ehepartners in der Tschechischen Republik zu berücksichtigen. Dies ist eine autonome Entscheidung der Ehegatten, die keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Elternteils gegenüber dem Kind haben kann.
- Viertens darf der unterhaltspflichtige Elternteil seinen angegebenen Lebensstandard nicht durch Schenkungen an einen Partner, die Übertragung von Einkommen oder andere Maßnahmen, die zu einer absichtlichen Verringerung der finanziellen Mittel führen, herabsetzen. Das tschechische Gericht bewertet auch Vermögensvorteile, auf die der Elternteil in der Vergangenheit verzichtet hat.
Wichtiger Hinweis: Verhältnismäßigkeit, keine direkte Haftung des Partners
Aus der oben beschriebenen tschechischen Rechtsprechung lässt sich nicht ableiten, dass die finanziellen Verhältnisse des neuen Partners des sorgeberechtigten Elternteils einen entscheidenden oder direkten Einfluss auf die Höhe des vom nicht sorgeberechtigten Elternteil zu zahlenden Unterhalts haben. Denn die Unterhaltspflicht obliegt ausschließlich den Eltern, nicht deren Partnern.
Die finanziellen Verhältnisse des Partners dürfen daher nur als einer von mehreren Faktoren berücksichtigt werden, die zum Gesamtbild der finanziellen und Lebensverhältnisse der Familie beitragen, in der das Kind aufwächst. Dieser Umstand darf nicht dazu führen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil Unterhalt zahlt, der um ein Vielfaches höher ist als das, was seinen eigenen Fähigkeiten, Mitteln und finanziellen Verhältnissen entspricht; eine solche Berücksichtigung würde im Widerspruch zu § 913 Abs. 1 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der als Ausgangspunkt für die Berechnung des Unterhalts dient.
Er spiegelt somit die tatsächliche Realität angemessen wider und stellt keine indirekte Auferlegung einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Dritten dar, für den eine solche Verpflichtung rechtlich nicht gilt.
Die Aussicht auf einen gleichwertigen Lebensstandard und die Möglichkeit, in der Tschechischen Republik mehr zu verdienen
§ 915 des tschechischen Zivilgesetzbuchs führt eine weitere Dimension in die Berechnung des Kindesunterhalts ein, die die Gerichte aktiv berücksichtigen müssen, nämlich das Recht des Kindes auf einen Lebensstandard, der dem der Eltern entspricht und Vorrang vor der Berücksichtigung der spezifischen, begründeten Bedürfnisse des Kindes hat. In der Praxis bedeutet dies, dass sich die Höhe des Kindesunterhalts nicht allein auf die Deckung der „Grundbedürfnisse“ beschränken darf. Ist der unterhaltspflichtige Elternteil finanziell gut gestellt, muss sich dies in der Höhe des Kindesunterhalts widerspiegeln, auch wenn das Kind ansonsten keine diesem Standard entsprechenden erhöhten Bedürfnisse „nachweist“.
Die tschechischen Gerichte sind nicht an das tatsächlich vom Elternteil erzielte Einkommen gebunden. § 913 Abs. 2 sieht vor, dass das Gericht, wenn ein Elternteil eine lukrativere Stelle aufgegeben hat, nicht voll erwerbstätig ist oder sein Einkommen anderweitig absichtlich mindert, dies berücksichtigt und beurteilt, welches Einkommen der Elternteil hätte erzielen können. Ebenso sind bedeutende Vermögenswerte wie Wohnungen, Häuser, Wertpapiere und Unternehmensanteile Faktoren, die den Lebensstandard und die Lebensqualität objektiv verbessern, unabhängig davon, ob sie regelmäßige Einkünfte generieren.
Fazit
Die Frage nach dem Einkommen eines neuen Partners bei der Festsetzung des Kindesunterhalts verdeutlicht, wie das tschechische Recht und die tschechische Rechtsprechung den Kindesunterhalt als eine Institution betrachten, die die tatsächlichen Lebensumstände widerspiegelt und nicht nur formale Rechtsverhältnisse. Die tschechischen Gerichte dürfen die nachgewiesenen Einkommen der Eltern nicht mechanisch addieren; sie sind verpflichtet, den tatsächlichen Lebensstandard, den Lebensstil und alle Umstände, die diesen beeinflussen, zu prüfen.
Die Urteile des tschechischen Verfassungsgerichts, Aktenzeichen I. ÚS 527/06 und II. ÚS 756/16, dienen den Gerichten als verbindliche Leitlinien. Die Beiträge eines neuen Partners zum gemeinsamen Haushalt und dessen wirtschaftliche Situation sind Umstände, die bei der materiellen Beurteilung des Falles angemessen berücksichtigt werden müssen, unabhängig davon, ob es sich bei dem Partner um einen Lebenspartner, einen Ehegatten mit beschränktem Güterrecht oder eine andere Person handelt, die tatsächlich ihr Leben mit dem sorgeberechtigten Elternteil teilt und zum Unterhalt der Familie beiträgt.
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