Geschäftstätigkeiten in der Tschechischen Republik 2025

Doing Business 2025

 

LEITFADEN FÜR GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK IM JAHR 2025

ECOVIS Geschäftstätigkeiten in der Tschechischen Republik 2025

EINIGE FAKTEN ÜBER DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK

Die Tschechische Republik ist ein mitteleuropäischer Staat, der im Westen an Deutschland, im Süden an Österreich, im Osten an die Slowakei und im Nordosten an Polen angrenzt.

Das politische System ist eine parlamentarische, republikanische Demokratie die in einem Mehrparteiensystem organisiert ist. Der Premierminister ist an der Spitze der Regierung und der Präsident, der mit beschränkten exekutiven Befugnissen ausgestattet ist, bildet formell das Staatsoberhaupt. In seiner Stellung als demokratischer Staat, ist die Tschechische Republik Mitglied von internationalen Organisationen wie der UNO, der NATO, der EU und vielen mehr.

Die Hauptwirtschaftszweige der Tschechischen Republik sind die Automobilindustrie, die chemische Industrie, die Lebensmittelindustrie, die Metallverarbeitungsindustrie und die Bauindustrie. Die Wirtschaftspolitik des Landes ist grundsätzlich beständig und vorhersehbar. Eine starke und unabhängige Zentralbank (die Tschechische Nationalbank) konnte eine außergewöhnliche Stabilität der tschechischen Währung seit 1991 sicherstellen. Die tschechische Krone ist frei konvertierbar.

Die Tschechische Republik hat mehrere Verträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. Es gibt keine Beschränkungen bezüglich der Gewinnausschüttung oder Gewinnübertragung von tschechischen Subunternehmen an deren ausländische Muttergesellschaften.

Eine offene Investitionskultur war der Schlüssel zum Erfolg der tschechischen Wirtschaft. Die Beurteilungen mehrerer internationaler Rating-Agenturen und die frühe Mitgliedschaft in der OECD unterstreichen das starke wirtschaftliche Fundament der tschechischen Republik.

 

Investitionsrisikobewertungen der Tschechischen Republik:

Standard & Poor´s: AA-
Moody´s analytics: Aa3
Fitch Ratings: AA-

Quelle: Tschechische Nationalbank, 2025

Wichtige ökonomische Kennzahlen der Tschechischen Republik:

Indikatoren201720182019202020212022202320242025*
BIP-Wachstum (konstante Preise, %)5.23.23.6-5.34.02.8- 0.11.12.3
Gesamtverschuldung der öffentlichen Hand (% des BIP)34.232.129.636.940.742.542.843.444.3
Durchschnittliche Inflationsrate (%)2.52.12.83.23.815.110.72.42.3
Arbeitslosenquote (Durchschnitt, %)2.92.22.02.62.82.22.62.62.5
Durchschnittlicher nominaler Bruttomonatslohn (CZK)29,63832,05134,57836,17638,27739,93243,12046,15649,149
Wechselkurs – CZK/EUR (Durchschnitt)26.325.625.726.425.624.624.025.125.1

Quelle: makroökonomische Prognose des Finanzministeriums, Januar 2025

*Prognose

Lebensqualität

Die Tschechische Republik belegt im weltweiten Lebensqualitätsindex Platz 22 von 149 Ländern und hat das beste Ergebnis unter den Ländern Mittel- und Osteuropas.

Bildungssystem

Die Tschechische Republik verbindet ein gutes allgemeines Bildungsniveau mit starken naturwissenschaftlichen und technischen Disziplinen. Seit Generationen vermittelt das tschechische Bildungssystem hochkarätige technische Problemlösungsfähigkeiten in Umgebungen, in denen Standardlösungen nicht ausreichen.

Die Schulpflicht gilt für Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren (Grundschule und untere Sekundarstufe). Nach neun Jahren können die Schüler an drei grundlegenden Arten von weiterführenden Schulen weiterlernen: Berufsbildungszentren, Sekundarschulen und Gymnasien (gymnazium). Bachelorstudiengänge werden von Hochschulen (mit drei- bis vierjährigen Bachelorprogrammen) und Universitäten angeboten, die auch Master- und Doktorandenprogramme anbieten.

Arbeitsmarkt

Der Arbeitsmarkt in der Tschechischen Republik ist ebenso wie die Wirtschaft und Industrie sehr regional geprägt. Die niedrigste Arbeitslosenquote, die höchste Zahl an Stellenangeboten und die höchsten Durchschnittsgehälter finden sich traditionell in der Hauptstadt Prag und in der Region Mittelböhmen. Am schlechtesten sind diese Werte hingegen in den Regionen Ústí nad Labem und Mährisch-Schlesien.

Allgemeine Sozial- und Gesundheitsabgaben


Abgaben für
Maximale Bemessungsgrundlage p.J.ArbeitnehmerArbeitgeber Selbstständige
Pensionsversicherung2.234.736 CZK (ca. 89.390 EUR)6.5%21.5%28%
Krankenversicherung-0.6%2.1%2.7% (freiwillig)
Arbeitslosenversicherung-N/A1.2%1.2%
Gesundheitsvorsorge-4.5%9%13.5%
GESAMT-11.6%33.8%45.4%

Die Einkommensteuer beträgt 15 %. Der Teil des Gehalts, der 1.676.052 CZK pro Jahr übersteigt, unterliegt einer differenzierten Einkommensteuer von 23 %.
Das unten beschriebene Steuersystem basiert auf der tschechischen Steuergesetzgebung, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Das derzeitige Steuersystem wurde im Januar 1993 eingeführt. Die Gesetzgebung unterliegt aufgrund der raschen wirtschaftlichen Entwicklungen häufigen Änderungen und Anpassungen.

Besteuerung von Selbstständigkeit in der Tschechischen Republik 2025

Besteuerung von Selbstständigkeit in der Tschechischen Republik 2025

Selbstständigkeit
Vereinbarung
CZK
Grundgehalt für die Berechnung
CZK
SozialversicherungKrankenversicherungSteuerbeispielSteuer nach Abzug des SteuerzahlerrabattsGesamtkosten
Selbstständig50 000
100 000
150 000
4 820
9 640
14 450
2 970
4 050
6 080
60 000
100 000
130 000
2.830
6.430
9.130
10.620
20.120
29.660
Selbstständigkeit
Vereinbarung
EUR
Grundgehalt für die Berechnung
EUR
SozialversicherungKrankenversicherungSteuerbeispielSteuer nach Abzug des SteuerzahlerrabattsGesamtkosten
Selbstständig2 000
4 000
6 000
193
386
578
119
162
243
2 500
4 167
5 417
113
257
365
425
805
1.186
1 EUR = 25 CZK

Besteuerung von Arbeitseinkommen in der Tschechischen Republik im Jahr 2025

Beschäftigungsvertrag
Vereinbarung
CZK
Grundgehalt für die Berechnung
CZK
Sozialversicherter MitarbeiterSozialversicherung ArbeitgeberKrankenversicherung
Mitarbeiter
Krankenversicherung ArbeitgeberSteuer nach Abzug des SteuerzahlerrabattsGesamtkosten
Mitarbeiter
Gesamtkosten
Arbeitgeber
Mitarbeiter50 000
100 000
150 000
3 550
7 100
10 650
12 400
24 800
37 200
2 250
4 500
6 750
4.500
9.000
13.500
4.930
12.430
20.756
10.730
24.030
38.156
16.900
33.800
50.700
Beschäftigungsvertrag
Vereinbarung
EUR
Grundgehalt für die Berechnung
EUR
Sozialversicherter MitarbeiterSozialversicherung ArbeitgeberKrankenversicherung
Mitarbeiter
Krankenversicherung ArbeitgeberSteuer nach Abzug des SteuerzahlerrabattsGesamtkosten
Mitarbeiter
Gesamtkosten
Arbeitgeber
Mitarbeiter2 000
4 000
6 000
142
284
426
496
992
1 488
90
180
270
180
360
540
197,2
497,2
830,2
429,2
961,2
1.526,2
704
1.408
2.113
1 EUR = 25 CZK

Mindestvorauszahlungen an die tschechische Sozialkassa für Selbstständige im Jahr 2025

Die monatlichen Vorauszahlungen für die tschechische Sozialversicherung beliefen sich im Jahr 2024 auf mindestens 3.852 CZK.
Neu steigen diese Vorauszahlungen um 907 CZK auf 4.759 CZK. Sie müssen den neuen Betrag Ihrer Sozialversicherungsvorauszahlung
spätestens in dem Monat zahlen, in dem Sie Ihre Einkünfte und Ausgaben für 2024 melden. Da sich die
Regeln für Vorauszahlungen ab 2019 ändern, muss der höhere Beitragssatz erstmals im April, Mai oder Juni 2025 von Ihrem Konto abgebucht werden, je nachdem, wann Sie Ihre Erklärung einreichen. Nach den neuen Regeln ist
die Einzahlung in dem Kalendermonat fällig, für den sie gezahlt wird.
Ab 2025 zahlen Selbstständige nun reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Diese Erleichterung gilt in den ersten drei Jahren der Geschäftstätigkeit (Gründungsjahr + die folgenden zwei Jahre).

Mindestvorauszahlungen an die tschechische Gesundheitskassa für Selbstständige im Jahr 2025

Die Mindestvorauszahlungen für die tschechische Krankenversicherung für 2025 steigen von 2.968 CZK um 175 CZK
auf 3.143 CZK. Im Vergleich zur Sozialversicherung für die Krankenversicherung müssen die erhöhten Vorauszahlungen
ab Beginn des neuen Jahres, d. h. ab Januar 2025, gezahlt werden.

Das Steuersystem in der Tschechischen Republik

Einkommenssteuer bei Unternehmen und natürlichen Personen

Personen die in der Tschechischen Republik ihren Steuersitz haben sind mit ihrem gesamten Welteinkommen der Steuerpflicht unterworfen. Personen die ihren Steuersitz in einem anderen Land haben sind lediglich mit dem Einkommen der tschechischen Steuerpflicht unterworfen, das diese aus tschechischen Quellen beziehen.

Ein Steuersitz liegt dann vor, wenn die Person ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat (dies liegt dann vor, wenn die Person an einer tschechischen Adresse gemeldet ist und Umstände es nahe legen, dass sie den Wohnsitz nicht bloß vorübergehend nutzen will) oder wenn die Person ihren üblichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat (dies liegt dann vor, wenn die Person zumindest 183 Tage, innerhalb eines Kalenderjahres, in der Tschechischen Republik aufhältig war).

Eine juristische Person hat dann ihren Steuersitz in der Tschechischen Republik, wenn ihr Firmensitz oder der Sitz der Geschäftsführung in der Tschechischen Republik gemeldet ist.

Die Mindestrate der Körperschaftssteuer beträgt 21%. Für tschechische Investmentfonds gilt eine Körperschaftssteuer von 5% und tschechische Pensionsfonds sind grundsätzlich körperschaftssteuerbefreit.

Gewisse Arten von Einkommen wie Dividenden, Zinsen und Förderungen sind einer speziellen Quellsteuer unterworfen. Diese Steuer rangiert im Bereich zwischen 5% und 35%, abhängig von der Einkommensart. Weiters kann die Quellsteuer durch ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden. Mitte 2018 hatte die Tschechische Republik mit mehr als 80 Ländern ein solches Abkommen. Die Regelungen des Abkommens werden automatisch angewendet und bedürfen keiner weiteren Meldung oder Bestätigung durch die tschechische Steuerbehörde.

Erlittene Verluste können über bis zu 5 aufeinanderfolgende Steuerperioden fortgeschrieben werden und es obliegt der steuerpflichtigen Person, wann diese Verluste innerhalb des Fortschreibungszeitraums gegen steuerbare Gewinne aufgerechnet werden. Unternehmen, denen Steuererleichterungen zuerkannt wurden, müssen alle Verluste aufrechnen, bevor sie von den Erleichterungen Gebrauch machen.

Grundsätzlich ist der Steuerzahler dazu verpflichtet eine Steuererklärung, innerhalb von den 3 Folgemonaten des Endes der letzten Steuerperiode, einzureichen. Für juristische Personen, die einen geprüften Jahresabschluss einreichen müssen oder deren Steuererklärung von einem eingetragenen Steuerberater unterzeichnet und eingereicht wird verlängert, sich die Frist auf 6 Monate.

Buchführung in der Tschechischen Republik

Das tschechische Buchführungssystem beruht auf der doppelten Buchführung und ist Großteils deckungsgleich mit den Buchführungsstandards der IFRS (International Financial Reporting Standards) jedoch mit kleinen Unterschieden bezüglich Leasing und der Abschreibung von Anlagevermögen.

Mit 01.01.2016 wurde eine neue Einteilung von Unternehmen eingeführt:

Unternehmen Nettoumsatz (CZK) Nettovermögen (CZK) Arbeitnehmer
Kleinst 18 Millionen 9 Millionen Bis zu 10 2 von 3
Klein 200 Millionen 100 Millionen Bis zu 50 2 von 3
Mittel 1 000 Millionen 500 Millionen Bis zu 250 2 von 3
Groß über 1 000 Millionen über 500 Millionen über 250

 

Verpflichtende Wirtschaftsprüfung

Eine Wirtschaftsprüfung ist bei großen und mittleren Unternehmen verpflichtend. Kleine Unternehmen können durch gewisse Kriterien ebenfalls in diese Pflicht fallen.

- Rechtsform einer Aktiengesellschaft
- Die Erfüllung von zumindest einer der folgenden Voraussetzungen zum Bilanzstichtag der aktuellen Rechnungslegungsperiode
 Nettovermögen zumindest CZK 40 Millionen
 Nettoumsatz zumindest CZK 80 Millionen
 Zumindest 50 Arbeitnehmer

Kleinunternehmen anderer Rechtsformen fallen ebenfalls unter die Prüfungspflicht, wenn zumindest 2 der oben angeführten 3 Unterkategorien, zum aktuellen Bilanzstichtag, in der aktuellen und der vorhergehenden Rechnungslegungsperiode erfüllt sind. Unternehmen die börsennotierte Wertpapiere (zB. Aktien oder Anleihen) ausgegeben haben, sind bei ihrer Buchführung zur Einhaltung der IFRS-Vorschriften verpflichtet. Unabhängig von den IFRS-Vorschriften, müssen jedoch bei der Erstellung der tschechischen Steuererklärung die tschechischen Rechnungslegungsgrundsätze beachtete werden.

 

1. Welche Geschäftstätigkeiten sind 2025 in der Tschechischen Republik erlaubt?*

*englischsprachiger Artikel

Tschechische oder ausländische natürliche Personen können in der Tschechischen Republik Geschäftstätigkeiten aufnehmen, wenn sie sich an die tschechischen Gesetze halten. Die Voraussetzung ist grundsätzlich eine tschechische Gewerbeberechtigung, die durch das Gewerberecht geregelt wird, oder eine andere Genehmigung, abhängig von der Tätigkeit die aufgenommen werden soll. Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt für Unternehmer aus anderen EU-Staaten, für den Fall, dass diese bloß zeitlich begrenzte Dienstleistungen, genehmigt durch eine Gewerbeberechtigung des jeweiligen Mitgliedsstaates, in der Tschechischen Republik ausüben (Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff AEUV).

Natürliche Personen als Unternehmer

Ein Unternehmer ist gem. dem tschechischen Recht eine Person, die entweder eine Tätigkeit aufgrund einer Gewerbeberechtigung oder aufgrund einer anderen, besonderen Lizenz ausübt oder eine landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und gem. besonderer Regelungen als solche gemeldet ist.

Bürger andere Länder können Geschäftstätigkeiten unter denselben Bedingungen wie tschechische Staatsbürger aufnehmen, es sei denn, durch Gesetze wird anderes bestimmt. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Begriff „Fremder“ für natürliche Personen verwendet, die ihren dauerhaften Aufenthalt außerhalb der Tschechischen Republik haben. Somit ist der dauerhafte Aufenthalt und nicht die Staatsbürgerschaft entscheidend. Visa sind in bestimmten Fällen notwendig.

 

Aufnahme einer Geschäftstätigkeit mit einer Gewerbeberechtigung

Gem. dem Gewerberecht (Gesetz Nr. 455/1991 Slg.) ist eine gewerbliche Tätigkeit eine solche Tätigkeit, die dauerhaft, selbstständig, unter eigenem Namen, auf eigenes Risiko, mit der Absicht Gewinn zu erzielen und unter den Voraussetzungen die das Gewerberecht bestimmt, ausgeübt wird. Die verschiedenen Tätigkeiten die einer Gewerbeberechtigung bedürfen sind in den Annexen 1-4 des Gewerberechts aufgelistet.
Das Gewerberecht unterscheidet zwischen zwei Arten von gewerblichen Taetigkeiten. Meldepflichtigen Tätigkeiten, dies sind üblicherweise solche, bei denen die Gewerbeberechtigung in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind und die Gewerbebehörde in Kenntnis gesetzt wurde. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten verlangen hingegen die förmliche Genehmigung des Gewerbes durch die Behörde, die Verständigung für sich genommen reicht also nicht aus. Meldepflichtige Gewerbe können weiters in freie Gewerbe, reglementierte Gewerbe und in Fachgewerbe unterteilt werden. Jede natürliche Person, die einem Gewerbe nachgehen will, muss die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Sie muss zumindest 18 Jahre alt sein, über Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Im Fall von reglementieren, genehmigungspflichtigen oder Fachgewerben müssen neben den allgemeinen Voraussetzungen weitere besondere Voraussetzungen erfüllt werden. Können diese besonderen Voraussetzungen nicht vom zukünftigen Gewerbetreibenden erfüllt werden, so hat dieser einen Mittelsmann oder einen Vertreter zu bestimmen, der die allgemeinen als auch die besonderen Voraussetzungen erfüllt. Der Zugriff auf das Gewerberegister ist kostenlos und online unter www.rzp.cz möglich.

Geschäftstätigkeiten unter Verwendung einer besonderen Lizenz

Die Gewerbe, die eine besondere Lizenz benötigen sind in Sektion 3 des tschechischen Gewerberechts angeführt. Dies sind vor allem Dienstleistungen die eine besondere Ausbildung verlangen (zB. Ärzte, Anwalte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Zahnärzte usw.). Welche Voraussetzungen für die einzelnen Tätigkeiten im speziellen gefordert sind wird durch eigene gesetzliche Regelungen bestimmt.

Landwirtschaftliche Tätigkeiten

Die dritte Kategorie von Unternehmern sind natürliche Personen die landwirtschaftlich tätig sind und gem. dem Landwirtschaftsgesetz (Gesetz Nr. 252/1997 Slg.) zu einer besonderen Meldung verpflichtet sind.
Landwirtschaftliche Tätigkeiten beinhalten auch Waldarbeiten und die Gewässerwirtschaft. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer ist jede Person die landwirtschaftliche Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Diese verlangen das vollendete 18. Lebensjahr, die Geschäftsfähigkeit und die tschechische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft. Personen mit einer anderen Staatsbürgerschaft müssen ihren dauerhaften Aufenthalt in der Tschechischen Republik haben und zertifizierte Grundkenntnisse der tschechischen Sprache vorweisen können.

Juristische Personen als Unternehmer

Das tschechische Gesellschaftsrecht kennt die folgenden Formen von juristischen Personen

·                 Gesellschaften mit beschränkter Haftung
·                 Aktiengesellschaften
·                 Allgemeine Personengesellschaften
·                 Kommanditgesellschaften
·                 Genossenschaften
·                 Societas Europaea (SE - europäische Aktiengesellschaft)
·                 Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV – europäische Genossenschaft)

Das tschechische Zivilrecht kennt auch andere Formen von juristischen Personen wie Trusts und Verbände welche ebenfalls als Unternehmer agieren können aber dies nicht ihre Haupttätigkeit darstellt.

Eine juristische Person unter tschechischem Recht ist eine solche, die ihren eingetragenen Hauptsitz in Tschechien hat. Unternehmerisch tätige Gesellschaften werden in einem zweistufigen Verfahren errichtet. Der erste Schritt ist die die formelle Einrichtung der Gesellschaft und der zweite Schritt ist die tatsächliche Etablierung der Gesellschaft als eine geschäftsfähige, juristische Person durch Eintragung in das Handelsregister bzw. Firmenbuch. Die Einsicht in das Register ist gebührenfrei und online unter www.justice.cz möglich.

Die Zweigniederlassung

Eine Zweigniederlassung ist nur eine Organisationseinheit der Gesellschaft und wird nicht als eigenständige geschäftsfähige Person angesehen. Die Zweigniederlassung existiert in rechtlicher Abhängigkeit von der Hauptgesellschaft auch wenn sie eine eigene Geschäftsführung hat und eigene Konten führt. Die Zweigniederlassung muss ins Handelsregister bzw. Firmenbuch eigetragen werden und die Hauptgesellschaft muss einen Geschäftsführer bestimmen, der im Auftrag der Hauptgesellschaft handelt. Dies betrifft nur Handlungen die die Zweigniederlassung betreffen.
Im Fall der Aufnahme einer Gewerbstätigkeit in der Tschechischen Republik ist es wichtig dafür Sorge zu tragen, dass die dafür benötigte Gewerbeberechtigung oder besondere Lizenz erlangt und, dass die Gesellschaft in das Handelsregister bzw. Firmenbuch eingetragen wurde.

2. Die notwendigen Schritte um im Jahr 2025 eine Gewerbeberechtigung in der Tschechischen Republik zu erlangen

Dies stellt eine kurze Beschreibung der rechtlichen Schritte dar, die vollzogen werden müssen um im Jahr 2025 in der Tschechische Republik eine Gewerbeberechtigung zu erhalten.

Das Gewerberecht (Gesetz Nr. 455/1991 Slg.) unterscheidet zwischen zwei Arten von gewerblichen Tätigkeiten. Meldepflichtige Tätigkeiten, dies sind üblicherweise solche, bei denen die Gewerbeberechtigung in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind und die Gewerbebehörde in Kenntnis gesetzt wurde. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten verlangen hingegen die förmliche Genehmigung des Gewerbes durch die Behörde, die Verständigung für sich genommen reicht also nicht aus. Meldepflichtige Gewerbe können weiteres in freie Gewerbe, reglementierte Gewerbe und in Fachgewerbe unterteilt werden.

Meldepflichtige Tätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass die Gewerbeberechtigung in dem Moment entsteht, in dem die Tätigkeit der Behörde gemeldet wird. Die Ausstellung der Gewerbeberechtigung in schriftlicher Form hat keinen konstitutiven Charakter.

Um eine Gewerbeberechtigung bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten zu erhalten, ist es notwendig, die entsprechende berufliche Eignung und in gewissen Fällen weitere Voraussetzungen nachzuweisen. Tätigkeiten die einer Genehmigung bedürfen sind unter anderem das Betreiben eines Reisebüros, Speditionstätigkeiten oder das Anbieten von Überwachungs- und Sicherheitsleistungen.

Personen die lediglich an dem Erwerb einer Gewerbeberechtigung für meldepflichtige Tätigkeiten interessiert sind, können diese wie oben beschrieben durch einfache Meldung erhalten. Personen die an einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit interessiert sind, müssen ihr Ansuchen auf Bewilligung bei einer lokalen Stelle der Gewerbebehörde oder, auf elektronischem Wege, über die Onlineapplikation des Gewerberegisters einbringen. Die einfache Anmeldung einer Tätigkeit als auch das Ansuchen auf Genehmigung werden in Form von standardisierten Formularen übermittelt. Diese Formulare sind bei jeder Zweigstelle der Gewerbebehörde als auch, zumeist kostenlos, online über die Website des Ministeriums für Handel und Industrie für natürliche Personen unter http://www.mpo.cz/dokument77388.html sowie für Gesellschaften unter http://www.mpo.cz/dokument77394.html erhältlich.

Allgemeine Voraussetzungen um eine Gewerbstätigkeit aufnehmen zu können

Die allgemeinen Voraussetzungen für natürliche Personen um gewerblich tätig werden zu können sind: die Vollendung des 18. Lebensjahres, die volle Geschäftsfähigkeit und ein einwandfreier Leumund. Gem. dem Gesetz liegt ein einwandfreier Leumund dann vor, wenn die betreffende Person nicht rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat, die in Verbindung mit Geschäftstätigkeiten oder mit der angestrebten Gewerbeausübung verurteilt wurde.

Fachliche Qualifikation

Im Falle eines Fachgewerbes oder eines genehmigungspflichtigen Gewerbes muss der Berechtigungswerber neben den allgemeinen Voraussetzungen in seiner Gewerbemeldung oder dem Ansuchen um Genehmigung auch Dokumente beifügen die seine oder die seines gewählten Vertreters oder Mittelsmanns, fachlichen Voraussetzungen für die jeweilige Tätigkeit bestätigen. Im letzteren Fall muss auch eine unterschriebene Erklärung beigefügt werden mit der sich der Vertreter oder Mittelsmann mit der Ernennung einverstanden erklärt. Dokumente in Fremdsprachen müssen durch einen beglaubigten Übersetzer (eine Liste ist verfügbar unter http://datalot.justice.cz/justice/repznatl.nsf/$$SearchForm?OpenForm)in die Tschechische Sprache übersetzt werden. Eine Ausnahme davon gilt für Dokumente, die von EU-Staatsbürgern oder von juristischen Personen die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EU-Mitgliedsstaat haben, vorausgesetzt es gibt keine Bedenken bezüglich der Richtigkeit der einfachen Übersetzungen.

Andere Bestimmungen und Regelungen

Weiters muss der Anmeldung einer Tätigkeit auch ein Dokument, dass die rechtliche Grundlage für die Benutzung der Geschäftsräumlichkeiten darlegt sowie eine Zahlungsbestätigung der Einbringungsgebühr in der Höhe von CZK 1.000 (EUR 40) beigelegt werden. Werden mehrere Gewerbe gleichzeitig angemeldet, so ist diese Gebühr nur einmal einzubringen. Eine ausländische natürliche Person, ausgenommen EU-Bürger und Staatsbürger von Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz, muss darüber hinaus auch eine Bestätigung eines gültigen VISAs, das zu einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen berechtigt, oder eines Daueraufenthaltstitels beilegen. Eine ausländische natürliche Person muss weiters einen Auszug des Strafregisters, der durch ein Gericht oder einer anderen staatliche Behörde ausgestellt wurde, von dessen Staat der Gewerbewerber ein Staatsbürger ist, beifügen. Der Auszug darf nicht älter als 3 Monate sein.
Das Gewerbebüro ist verpflichtet den Eintrag in das Gewerberegister innerhalb der nächsten 5 Werktage durchzuführen und dem Gewerbewerber eine Benachrichtigung zukommen zu lassen, dass dieser die erforderten Kriterien gem. den Gewerbevorschriften für das jeweilige Gewerbe erfüllt. Im Falle, dass eine Genehmigung des Antrags erforderlich ist, entscheidet das Gewerbebuero innerhalb von 30 Tagen nach Einlagen des Genehmigungsansuchens, vorausgesetzt, dass alle erforderten Kriterien erfüllt sind. Im Anschluss an die erfolgte Genehmigung, wird innerhalb von 5 Werktagen die Eintragung in das Gewerberegister durchgeführt und eine Benachrichtigung darüber dem Unternehmer übermittelt.

3. Geschäftstätigkeiten in der Tschechischen Republik ohne Gewerbeberechtigung

 

Das tschechische Gewerberecht

In der Tschechischen Republik ist es möglich, auch ohne eine Gewerbeberechtigung als Unternehmer tätig zu werden. Der Umfang dieser Tätigkeiten ist jedoch durch das tschechische Gesetz Nr. 455/1991 Slg., zugehörig zum tschechischen Gewerberecht, beschränkt.

Liste von Tätigkeiten die in der Tschechischen Republik nicht als Gewerbe angesehen werden

In der Sektion 3 des Tschechischen Gewerberechts findet sich eine Liste von Tätigkeiten die keine Gewerbe im Sinne des Gesetzes darstellen. Absatz 1 dieser Sektion beschreibt folgende 5 Tätigkeiten:

a) die Ausübung einer Tätigkeit, die dem Staat oder einer anderen dafür bestimmten juristischen Person vorbehalten ist.

b) Die Verwendung des Ausflusses von intellektueller Kreativität, der durch besondere Gesetze oder den Urheber geschützt wird.

c) die gemeinschaftliche Verwaltung von Urheberrechten und Markenrechten, die besonderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt

d) Die Restaurierung von Denkmälern und Teile dieser, die unter die feine oder angewandte Kunst fällt

e) Die Durchführung von archäologischen Forschungen

Sämtliche genannten Tätigkeiten sind durch andere Gesetze und Verordnungen geregelt (Insbesondere Tätigkeiten im Zusammenhang mit Urheberrechten –Gesetz Nr. 121/2000 Slg. des tschechischen Urheberrechts)

Geschäftstätigkeiten die in der Tschechischen Republik in den Anwendungsbereich besonderer gesetzlicher Bestimmungen fallen.

Einige Beispiele für gewerbliche Tätigkeiten die in der Tschechischen Republik durch besondere Bestimmungen näher geregelt werden:

a) Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, Sanitäter bei der Erbringung von Gesundheitsdiensten und Naturheiler,
b)Veterinärchirurgen, andere Tierärzte, einschließlich der Tierkörperverwertung und Personen, die berufliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Viehzucht ausüben,
c) Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und Gerichtsvollzieher,
d) Experten und Dolmetscher,
e) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
f) Lagerarbeiter,
g) Mediatoren und Schiedsrichter bei Tarifstreitigkeiten und Schiedsrichter bei Eigentumsstreitigkeiten,
h) offiziell zugelassene Vermesser,
i) autorisierte Architekten und im Bauwesen tätige autorisierte Ingenieure, die als freiberufliche Architekten und freiberufliche Ingenieure tätig sind,
j) befugte Inspektoren, die ihre Tätigkeit als freien Beruf ausüben;
k) Verkehrssicherheitsprüfer,
l) Mediatoren, die gemäß dem Mediationsgesetz registriert sind.

Weiters stellen die die folgenden Tätigkeiten kein Gewerbe im Sinne des tschechischen Gesetzes dar.

a) Bankgeschäfte, Anbieter von Zahlungsdiensten, Ausgabe von E-Geld, Betrieb von Zahlungssystemen mit unwiderruflicher Abwicklung, Geldwechselaktivitäten, Versicherungsaktivitäten, Sicherheitsfonds, Versicherungsmakler oder akkreditierte Personen gemäß dem Gesetz über die Verteilung von Versicherungen und Rückversicherungen, Pensionsfonds, Pensionsunternehmen, Spar- und Kreditgesellschaften, Rohstoffmärkte, Organisatoren regulierter Märkte, Wertpapierhändler und ihre gebundenen Vertreter sowie die Tätigkeiten von Personen, die an der Verwaltung eines Investmentfonds beteiligt sind, sowie die Tätigkeiten von Personen, die die Abwicklung von Wertpapieren gewährleisten; die Tätigkeiten von Personen, die Anweisungen oder Anlageberatungsaktivitäten in Bezug auf Anlageinstrumente unter den in einem Sondergesetz festgelegten Bedingungen annehmen und erteilen, und ihre gebundenen Vertreter sowie die Tätigkeiten von Ratingagenturen, die Tätigkeiten von Anbietern von Berichtsdienstleistungen und die Tätigkeiten von akkreditierten Personen gemäß dem Gesetz über Kapitalmarktunternehmen, Bereitstellung und Vermittlung von Verbraucherkrediten und die Tätigkeit von akkreditierten Personen gemäß dem Gesetz über Verbraucherkredite.
b) Glücksspielbetriebe,
c) Bergbau und andere Aktivitäten unter Verwendung von Bergbautechniken,
d) die Erzeugung von Elektrizität, die Erzeugung von Gas, die Übertragung von Elektrizität, die Übertragung von Gas, die Verteilung von Elektrizität, die Verteilung von Gas, die Speicherung von Gas, der Handel mit Elektrizität, der Handel mit Gas, die Erzeugung von Wärme und die Verteilung von Wärme, die einer Lizenz nach spezifischer Gesetzgebung unterliegen
e) Landwirtschaft, einschließlich des Verkaufs von unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Verarbeitung oder zum Weiterverkauf derselben, mit Ausnahme der professionellen Pflanzengesundheitspflege;
f) Verkauf von unverarbeiteten pflanzlichen und tierischen Produkten aus dem eigenen Anbau und der eigenen Zucht von natürlichen Personen in kleinem Maßstab;
g) Schifffahrt und Fischerei,
h) den Betrieb von Eisenbahnen und Schienenverkehr,
i) die Durchführung von Kommunikationsaktivitäten gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften,
j) Forschung, Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln,
k) den Umgang mit Suchtmitteln, Produkten, die diese enthalten, und bestimmten Stoffen, die nach einem bestimmten Gesetz zur Herstellung oder Verarbeitung von Suchtmitteln verwendet werden;
l) die Tätigkeit von befugten oder akkreditierten Personen und benannten Personen im Bereich staatlicher Prüfungen,
m) Außenhandel mit militärischem Material,
n) die Durchführung von Arbeitsaufsichten,
o) Rundfunk- und Fernsehsendungen,
p) das Angebot oder die Erbringung von Dienstleistungen zur direkten Befriedigung sexueller Bedürfnisse;
r) die Vermittlung von Arbeitsplätzen,
s) den Betrieb von technischen Inspektionszentren,
t) Bildung und Ausbildung in Schulen, Vorschulen und Bildungseinrichtungen, die im Register der Schulen und Bildungseinrichtungen aufgeführt sind, Ausbildung in Bachelor-, Master- und Doktorats-Studien sowie Programme für lebenslanges Lernen gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften;
u) den Umgang mit hochgefährlichen Stoffen,
v) den Betrieb von Flughäfen, den Betrieb von gewerblichen Luftverkehrs- und Luftfahrtarbeiten, die Erbringung von Luftverkehrsdiensten, die Tätigkeit von Piloten und die Bereitstellung von Berufsausbildungen im Bereich des Schutzes der Zivilluftfahrt vor illegalen Handlungen;
x) die Aktivitäten von Organisationen, die nach spezifischen Rechtsvorschriften gegründet wurden und gemäß dem Zweck durchgeführt wurden, für den sie gegründet wurden;
y) Kinderschutz durch juristische und natürliche Personen, sofern diese nach spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz von Kindern befugt sind;
z) die Erkundung und Förderung von Bodenschätzen aus und unter dem Meeresboden und dem Meeresboden außerhalb der staatlichen Gebietsgrenzen;
aa) den Betrieb von Friedhöfen,
ab) die Aktivitäten von zugelassenen Verpackungsunternehmen gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften,
ac) den Umgang mit risikoreichen und riskanten biologischen Arbeitsstoffen und Toxinen;
ad) den Betrieb von zoologischen Gärten gemäß einer vom Umweltministerium erteilten Genehmigung,
ae) Archivierung,
af) die Erbringung sozialer Dienstleistungen in Übereinstimmung mit spezifischen Rechtsvorschriften,
ag) die Tätigkeiten befugter Personen, die berechtigt sind, die berufliche Kompetenz zu überprüfen, die erforderlich ist, um eine Bescheinigung über eine berufliche Qualifikation nach einem bestimmten Gesetz zu erhalten;
ah) die Vermietung von Immobilien, Wohn- und Nichtwohngebäuden,
ai) Erbringung von Gesundheitsdiensten,
aj) die Durchführung professioneller Aktivitäten im Bereich der Pflanzengesundheitspflege gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften,

ak) Betrieb von Postdiensten gemäß einer besonderen gesetzlichen Regelung,

al) die Durchführung der Expertentätigkeiten von Experten, Expertenbüros und Experteninstituten,

am) die Tätigkeiten der Betreiber von Sammelsystemen gemäß dem Gesetz über Produkte am Ende ihrer Lebensdauer und dem Gesetz zur Begrenzung der Umweltauswirkungen ausgewählter Kunststoffprodukte.

Einschlägige Vorschriften aus anderen tschechischen Gesetzen

Alle Tätigkeiten die in der Sektion 3 des tschechischen Gewerberechts angeführt sind, welche keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen, werden durch andere gesetzliche Bestimmungen geregelt. Dies bedeutet, dass man für diese Tätigkeiten zwar keine Gewerbeberechtigung benötigt, es aber sehr wohl gesetzliche Rahmenbedingungen gibt, die einzuhalten sind. Diese anderen Rahmenbedingungen können sehr oft andere Pflichten der Person bestimmen, die die Tätigkeit aufnimmt. Beispielsweise schreibt das tschechische Urheberrecht vor, dass der Gemeinschaftsmanager um eine dementsprechende Autorisierung beim Kulturministerium ansuchen muss. Ein weiteres Beispiel stellt die Tätigkeit unter Absatz 3 lit.e) - Landwirtschaft, einschließlich des Verkaufs von unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Verarbeitung oder zum Weiterverkauf derselben, mit Ausnahme der professionellen Pflanzengesundheitspflege – dar. Auch in diesem Fall ist kein Gewerbeschein notwendig aber gem. dem tschechischen Gesetz Nr. 252/1997, über Landwirtschaft, Sektion 2f, besteht die Pflicht zur Registrierung, dass der Landwirt alle Voraussetzungen für die Tätigkeit, auf die in Sektion 2e Bezug genommen werden, erfüllt.

4. Gründung einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Jahr 2024

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die gängigste Gesellschaftsform in der Tschechischen Republik.

Wie wird eine solche Gesellschaft gegründet?

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch einer Gründungsurkunde, welche von allen Gründungsmitgliedern, oder dem einzelnen, falls dieser der einzige Gründer ist, unterschrieben wird, eingerichtet. In beiden Fällen ist es wichtig zu beachten, dass dies durch eine, von einem tschechischen Notar, beglaubigter Urkunde erfolgen muss. Die Notariatsgebühr beträgt üblicherweise nicht mehr als CZK 5.000 (EUR 180) und hängt vom in die Gesellschaft eingebrachten Kapital ab. Im Fall einer einfachen Gründungsurkunde, die nur den Minimalanforderungen des Zivilrechts und der Gesellschaftsordnung entspricht und, dass alle Einbringungen des Stammkapitals in Geldeinlagen erfolgen sowie die Anmeldung ins Firmenbuch/Handelsregister durch einen Notar vorgenommen wird, wurde die Notariatsgebühr auf CZK 2.000 (EUR 75) reduziert.
Der Gründungsvertrag muss die grundsätzlichen Informationen über die Gesellschaft anführen (dies ist unter anderem der Name, der angemeldete Firmensitz, die Identifikationsdaten der Gründungsmitglieder, die Verteilung der Gesellschaftsanteile auf die einzelnen Gesellschafter sowie damit verbundene besondere Rechte und Pflichten, eine Auflistung der Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft, die Anzahl der Führungspersonen und wie diese die Gesellschaft nach außen vertreten, die Höhe des Stammkapitals, die jeweilige Beteiligung am Stammkapital der einzelnen Gesellschafter, Identifikationsdaten der Führungspersonen sowie des ernannten Beitragsverwalters).
Der Name der Gesellschafft darf nicht zu einer Verwechslung mit einer bereits eingetragenen Gesellschaft führen. Dies ist der Grund warum der angedachte Firmenname bereits im Voraus über die Website www.justice.cz geprüft werden sollte. Sollte der angedachte Firmenname den Namen einer lebenden natürlichen Person enthalten, so ist um das Einverständnis dieser Person anzusuchen.

Zuerkennung der Gewerbeberechtigung

Ist der Gesellschaftsvertrag aufgesetzt, so muss um eine Gewerbeberechtigung beim Gewerbebüro angesucht werden, es sei denn die Tätigkeiten der Gesellschaft beinhalten nur die Verwaltung des eigenen Vermögens oder die Vermietung von Immobilien (Wohn- oder Nicht-Wohneinrichtungen). Die Bearbeitungsgebühr, die für die Beantragung der Gewerbeberechtigung fällig wird, beträgt CZK 1.000 (EUR 40).

Gesellschaftsanteile

Der Gründungsvertrag kann unter anderem die Aufteilung der Gesellschaftsanteile regeln die von den Gesellschaftern gehalten werden. Weiters kann der Gesellschaftsanteil durch einen Anteilsschein repräsentiert werden, das als Namenspapier ausgegeben wird. Die Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung können mehr als einen Gesellschaftsanteil der Gesellschaft halten.

Stammkapital und Beiträge zum Stammkapital

Die Mindesthöhe des Stammkapitals beträgt für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung CZK 1, jedoch wird empfohlen, dass die Gesellschafter ein höheres Stammkapital als die Mindestanforderung aufbringen.

Der Beitrag eines Gesellschafters zum Stammkapital erfolgt entweder in Geld oder in einer anderen Form, wobei alle Beträge durch den Beitragsverwalter (üblicherweise einer der Gesellschafter) administriert werden. Beiträge in Geld werden auf einem eigens für diesen Zweck eingerichteten Bankkonto hinterlegt. Die Beiträge die in anderer Form eingebracht werden (Immobilien, Einrichtungsgegenstände usw.) müssen von einem offiziell eingetragenen Sachverständiger beurteilt werden, der von den Gesellschaftern zu wählen ist. Bevor die Eintragung in das Firmenbuch/ Handelsregister beantragt werden kann, muss jeder Beitrag der in nicht-monetärer Form vereinbart wurde, in voller Höhe geleistet werden. Beitrage in Geld müssen zumindest in einer Höhe von jeweils 30% geleistet werden.

 

Eintrag der Gesellschaft in das Firmenbuch/Handelsregister

Der Antragt auf Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch/ Handelsregister muss entweder von allen Gesellschaftern, in der vorgegebenen Form und mit den offiziell beglaubigten Unterschriften dieser, oder aber auch durch einen Notar, der die Gesellschaft in das Firmenbuch/ Handelsregister direkt eintragen kann. Der Antrag muss an das zuständige Gericht, anhängig vom gemeldeten Sitz der Gesellschaft, innerhalb von 6 Monaten ab dem Gründungszeitpunkt einlagen. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Gesellschaftsgründung als zurückgezogen betrachtet. Der Gründungsvertrag kann auch eine andere Frist festsetzten.
Die Gerichtsgebühr für die Eintragung beträgt CZK 6.000. Die Gebühr wird auf CZK 2.700 (EUR 100) reduziert wenn, die Registrierung durch einen Notar erfolgt. Erfolgt die Registrierung durch einen Notar, entspricht die Gründungsurkunde nur den Minimalanforderungen des Zivilrechts und der Gesellschaftsordnung und wurden alle Einbringungen des Stammkapitals in Geldeinlagen geleistet, so entfällt die Gerichtsgebühr.

 

Unabhängig davon, ob der Antrag von den Gesellschafter oder von einem Notar eingebracht wird, müssen die nachfolgenden Dokumente üblicherweise dem Antrag beigelegt sein:

 eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde
 eine Gewerbeberechtigung oder eine etwaige Lizenz für eine andere Tätigkeit
 eine Bescheinigung der Rechtsgrundlage für die Benutzung der Einrichtungen der Gesellschaft (dies kann eine schriftliche Einverständniserklärung des Besitzers sein) die nicht älter als 3 Monate ist und deren Unterschriften beglaubigt wurden sowie die Entscheidung der Gesellschaft über deren Meldeadresse.
 ein Dokument, das die Erfüllung aller Pflichten bezüglich der Beiträge der einzelnen Gesellschafter zum Stammkapital bescheinigt. Diese Pflichterfüllung kann durch eine Stellungnahme des Beitragsverwalters und einer Bestätigung der Bank, die das eigens dafür eingerichtete Konto der Gesellschaft führt, nachgewiesen werden.
 Dokumente, die ein Beleg dafür sind, dass die Personen, die als Mitglieder der Organe der Gesellschaft angeführt sind, die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese müssen zumindest 18 Jahre alt und geschäftsfähig sein, einen einwandfreien Leumund aufweisen und es dürfen keine Hindernisse bezüglich der Ausübung der geplanten Tätigkeiten durch gesetzliche Bestimmungen des Gewerberechts oder anderen Regelungen vorliegen.
 Die Einverständniserklärung derer Person, deren Name im Firmenbuch/ Handelsregister eingetragen wird.

Die benötigten Formulare um eine Gesellschaft in das Firmenbuch/ Handelsregister eintragen zu können, werden in tschechischer Sprache, auf der Website des tschechischen Justizministeriums, unter https://or.justice.cz/ias/iform/index.html?0zu Verfügung gestellt. Die Dokumente, die dem Justizministerium übermittelt werden, müssen in tschechischer Sprache vorliegen. Ausländische Dokumente oder Urkunden müssen über eine zertifizierte Übersetzung verfügen, es sei denn, das Dokument oder die Urkunde ist in einer der offiziellen Sprachen der EU. In diesem Fall reicht eine einfache Übersetzung aus. Für bestimmte ausländische Urkunden (wie zB. das Leumundszeugnis) ist eine besondere Art der höheren Authentifizierung notwendig. Dies sind üblicherweise Apostillen oder sogenannte Superlegalisationen, abhängig davon welches Land das betreffende Dokument ausgestellt hat und ob dieses die Hager-Apostillen-Konvention ratifiziert hat.

Die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Eintragung der Gesellschaft beträgt 5 Tage ab Einlangen des Ansuchens. Wird die Gesellschaft innerhalb dieser Frist vom Gericht nicht registriert oder verlangt dieses weitere Dokumente von der Gesellschaft, wird die Gesellschaft als registriert betrachtet.

Um ein Ansuchen auf Eintragung einer Gesellschaft bei dem zuständigen Gericht einzubringen ist eine anwaltliche Vertretung gesetzlich nicht verpflichtend. Dennoch, in Anbetracht des besonderen Formalaufwands, empfehlen wir die professionelle Unterstützung von einem Anwalt.

Der Zeitaufwand um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Tschechischen Republik zu gründen beträgt durchschnittlich 19 Tage, aber auch eine Gründung innerhalb weniger Tage ist umsetzbar.

 


5. Gründung einer tschechischen Aktiengesellschaft im Jahr 2025

Die Aktiengesellschaft ist die zweit-beliebteste Gesellschaftsform in der Tschechischen Republik.

Wie wird eine solche Gesellschaft gegründet?

Die Aktiengesellschaft wird durch zumindest einen Gründer auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages, in Form einer notariellen Beglaubigung durch einen tschechischen Notar und unterschrieben von allen Gründern, gebildet.

Die Notariatsgebühr beträgt in den meisten Fällen nicht mehr als CZK 16.000 (EUR 580) und ist abhängig von der Höhe des eingebrachten Grundkapitals.

Der Gesellschaftsvertrag muss die grundlegenden Informationen der Aktiengesellschaft enthalten. Dies sind unter anderem der Name der Firma, die Meldeadresse, eine Angabe der Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft, die Anzahl der Aktien und deren Nominalwert, nähere Angaben zu den Aktien und ob es sich dabei um Namens- oder Inhaberaktien handelt, die Höhe des Grundkapitals, die Stimmrechte die an eine Aktie geknüpft sind, die Gesamtanzahl an Stimmen in der Gesellschaft und eine Kostenschätzung der Gesellschaftsgründung.

Der Name der Gesellschafft darf nicht zu einer Verwechslung mit einer bereits eingetragenen Gesellschaft führen. Dies ist der Grund warum der angedachte Firmenname bereits im Voraus über die Website www.justice.cz geprüft werden sollte. Sollte der angedachte Firmenname den Namen einer lebenden natürlichen Person enthalten, so ist um das Einverständnis dieser Person anzusuchen.

 

Zuerkennung der Gewerbeberechtigung

Ist der Gesellschaftsvertrag aufgesetzt, so muss um eine Gewerbeberechtigung beim Gewerbebuero angesucht werden, es sei denn die Tätigkeiten der Gesellschaft beinhalten nur die Verwaltung des eigenen Vermögens, die Vermietung von Immobilien (Wohn- oder Nicht-Wohneinrichtungen). Die Bearbeitungsgebühr, die für die Beantragung der Gewerbeberechtigung fällig wird, beträgt CZK 1.000 (EUR 40).

Die Unternehmensführung

Die Gründer können bei der Unternehmensführung zwischen einem dualistischen und einem monistischen Modell wählen. Wird das dualistische Modell gewählt, richtet die Gesellschaft einen Vorstand als auch einen Aufsichtsrat ein. Der Vorstand ist verantwortlich für die Leitung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat überwacht diese Leitungstätigkeit des Vorstandes.

Im Falle des monistischen Modells verfügt die Gesellschaft lediglich über einen Verwaltungsrat, der die grundsätzliche Richtung der Geschäftsführung vorgibt und diese überwacht. Der Verwaltungsrat wählt einen satzungsgemäßen Geschäftsführer der für die Leitung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft verantwortlich ist. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann gleichzeitig der gewählte Geschäftsführer sein.

Sowohl der Vorsitzende des Verwaltungsrats als auch der gewählte Geschäftsführer sind monokratische Organe.

 

Aktien

Eine Aktiengesellschaft kann über zwei Arten von Aktien verfügen. Stammaktien, dies sind solche, die mit keinen besonderen Rechten verbunden sind und Vorzugsaktien, diese geben dem Inhaber besondere Rechte wie beispielsweise einen anderen Dividendenanspruch oder eine besondere Stimmstärke. Quotenaktien sind solche Aktien, die auf einen bestimmten Quotenwert des Gesamtkapitals der Gesellschaft lauten.

Grundkapital und Beiträge zum Grundkapital

The minimum amount of the registered capital of the joint-stock company is CZK 2,000,000 (EUR 73,000).

Die Mindesthöhe des Grundkapitals beträgt für eine tschechische Aktiengesellschaft CZK 2.000.000 (EUR 73.000).
Der Beitrag eines Gesellschafters zum Grundkapital erfolgt entweder in Geld oder in einer anderen Form, wobei alle Beträge durch den Beitragsverwalter (üblicherweise einer der Gesellschafter) administriert werden. Beiträge in Geld werden auf einem eigens für diesen Zweck eingerichteten Bankkonto hinterlegt. Die Beiträge die in anderer Form eingebracht werden (Immobilien, Einrichtungsgegenstände usw.) müssen von einem offiziell eingetragenen Sachverständiger beurteilt werden, der von den Gesellschaftern zu wählen ist. Bevor die Eintragung in das Firmenbuch/ Handelsregister beantragt werden kann, muss jeder Beitrag der in nicht-monetärer Form vereinbart wurde, in voller Höhe geleistet werden. Beitrage in Geld müssen zumindest in einer Höhe von jeweils 30% geleistet werden.

 

Eintrag der Gesellschaft in das Firmenbuch/Handelsregister

Der Antragt auf Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch/ Handelsregister muss entweder von allen Gesellschaftern, in der vorgegebenen Form und mit den offiziell beglaubigten Unterschriften dieser, oder aber auch durch einen Notar, der die Gesellschaft in das Firmenbuch/ Handelsregister direkt eintragen kann. Der Antrag muss an das zuständige Gericht, anhängig vom gemeldeten Sitz der Gesellschaft, innerhalb von 6 Monaten ab dem Gründungszeitpunkt einlagen. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Gesellschaftsgründung als zurückgezogen betrachtet. Der Gründungsvertrag kann auch eine andere Frist festsetzten.
Die Gerichtsgebühr für die Eintragung beträgt CZK 12.000 (EUR 450). Die Gebühr wird auf CZK 8.000 (EUR 300) reduziert wenn, die Registrierung durch einen Notar erfolgt.

Unabhängig davon, ob der Antrag durch die Gesellschafter oder durch einen Notar eingebracht wird, müssen die nachfolgenden Dokumente üblicherweise dem Antrag beigelegt sein:

 eine notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags
 eine Gewerbeberechtigung oder eine etwaige Lizenz für eine andere Tätigkeit
 eine Bescheinigung der Rechtsgrundlage für die Benutzung der Einrichtungen der Gesellschaft (dies kann eine schriftliche Einverständniserklärung des Besitzers sein) die nicht älter als 3 Monate ist und deren Unterschriften beglaubigt wurden sowie die Entscheidung der Gesellschaft über deren Meldeadresse.
 ein Dokument, das die Erfüllung aller Pflichten bezüglich der Beiträge der einzelnen Gesellschafter zum Grundkapital bescheinigt. Diese Pflichterfüllung kann durch eine Stellungnahme des Beitragsverwalters und einer Bestätigung der Bank, die das eigens dafür eingerichtete Konto der Gesellschaft führt, nachgewiesen werden.
 Dokumente, die ein Beleg dafür sind, dass die Personen, die als Mitglieder der Organe der Gesellschaft angeführt sind, die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese müssen zumindest 18 Jahre alt und geschäftsfähig sein, einen einwandfreien Leumund aufweisen und es dürfen keine Hindernisse bezüglich der Ausübung der geplanten Tätigkeiten durch gesetzliche Bestimmungen des Gewerberechts oder anderen Regelungen vorliegen.
 Die Einverständniserklärung derer Person, deren Name im Firmenbuch/ Handelsregister eingetragen wird.
 Die Entscheidungen über die Bestelllungen des Vorsitzenden des Vorstandes, des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder des satzungsgemäßen Geschäftsführer.

Die benötigten Formulare um eine Gesellschaft in das Firmenbuch/ Handelsregister eintragen zu können, werden in tschechischer Sprache, auf der Website des tschechischen Justizministeriums, unter https://or.justice.cz/ias/iform/index.html?0, zu Verfügung gestellt. Die Dokumente, die dem Justizministerium übermittelt werden, müssen in tschechischer Sprache vorliegen. Ausländische Dokumente oder Urkunden müssen über eine zertifizierte Übersetzung verfügen, es sei denn, das Dokument oder die Urkunde ist in einer der offiziellen Sprachen der EU. In diesem Fall reicht eine einfache Übersetzung aus. Für bestimmte ausländische Urkunden (wie zB. das Leumundszeugnis) ist eine besondere Art der höheren Authentifizierung notwendig. Dies sind üblicherweise Apostillen oder sogenannte Superlegalisationen, abhängig davon welches Land das betreffende Dokument ausgestellt hat und ob dieses die Hager-Apostillen-Konvention ratifiziert hat.

Die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Eintragung der Gesellschaft beträgt 5 Tage ab Einlangen des Ansuchens. Wird die Gesellschaft innerhalb dieser Frist vom Gericht nicht registriert oder verlangt dieses weitere Dokumente von der Gesellschaft, wird die Gesellschaft als registriert betrachtet. Ein Notar kann eine Gesellschaft nahezu unverzüglich in das Register eintragen lassen.

Um ein Ansuchen auf Eintragung einer Gesellschaft bei dem zuständigen Gericht einzubringen ist eine anwaltliche Vertretung gesetzlich nicht verpflichtend. Dennoch, in Anbetracht des besonderen Formalaufwands, empfehlen wir die professionelle Unterstützung von einem Anwalt.

 

6. Gesetzliche Rahmenbedingungen betreffend die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten in der Tschechischen Republik im Jahr 2024

*englischsprachiger Artikel

Das erneuerte tschechische Zivilrecht regelt Verträge betreffend die Vermietungen von Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken selbst dann, wenn diese Verträge vor der Novelle des Zivilrechts begründet wurden. Verglichen mit den Vermietungen von Räumlichkeiten zu privaten Zwecken, sind in diesem Fall die Verträge bestimmten Auflagen unterworfen. Vermieter, Immobilienentwickler und Mieter, die Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken vermieten, sollten diese unbedingt beachten.

Voraussetzungen eines Miet- bzw. Pachtvertrages.

Die zwingenden Voraussetzungen eines Miet- bzw. Pachtvertrages ist eine einfache Vereinbarung betreffend das Objekt und die Höhe der Miet- bzw. Pachtzahlung. Der Grund der Vermietung muss nicht mehr angegeben werden. Wenn jedoch das Miet- bzw. Pachtobjekt nicht überwiegend für die Ausübung von Geschäftstätigkeiten verwendet wird, werden keine besonderen Bestimmungen einschlägig. Darüber hinaus muss auch keine Nutzungsgenehmigung vorliegen damit der Vertrag in Rechtskraft erwächst.

Die Bestimmungen über den Miet- bzw. Pachtvertrag im tschechischen Zivilrecht sind nicht zwingend. Somit können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen ihr e Rechte und Pflichten entsprechend ihrer Bedürfnisse gestalten. Ein bereits in Kraft getretener Miet- bzw. Pachtvertrag muss aufgrund der Rechtsnovelle weder neu-verhandelt noch neu-verschriftlicht werden. In der Praxis wird dies jedoch oft angewandt um so die Anwendung von neuen Regelungen der tschechischen Zivilrechtsnovelle auf den Vertrag auszuschließen.

 

Beendigung eines Miet- bzw. Pachtvertrages zu Geschäftszwecken

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, beträgt die Kündigungsfrist für einen unbefristeten Mietvertrag sechs Monate und für einen befristeten Mietvertrag drei Monate. Die Kündigung eines befristeten Vertrags muss den Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses angeben, andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

Haben die Vertragsparteien keine anderslautenden Bestimmungen in ihren Vertrag aufgenommen, so gilt für unbefristete Miet- bzw. Pachtverträge eine Kündigungsfrist von 6 Monaten und für befristete Miet- bzw. Pachtverträge eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Das Kündigungsschreiben eines unbefristeten Miet- bzw. Pachtvertrag muss zwingend die Gründe der Beendigung anführen, ansonsten hat dieses keine Wirkung.
Im Falle von keinen anderslautenden Vereinbarungen haben Mieter bzw. Pächter das Recht einen befristeten Vertrag vor Ablauf der Frist aufzulösen wenn, (i) diese die Befugnis zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit verloren haben, zu derer die Geschäftsräumlichkeit vorgesehen war, (ii) die Geschäftsräumlichkeit aufgrund, dem Mieter bzw. Pächter nicht zurechenbaren Umständen, die Eignung als Geschäftsräumlichkeit für die entsprechende Tätigkeit verliert und der Vermieter keine Alternativen anbietet, (iii) der Vermieter eine grobe Verletzung seiner Pflichten in Bezug auf den Mieter bzw. Pächter verantwortete, oder (iv) die Umstände sich seit der Vertragsschließung in einem solchen Ausmaß verändert haben, dass es unvertretbar wäre den Mieter bzw. Pächter weiterhin an den Vertrag zu binden.
Der Vermieter hat das Recht einen befristeten Vertrag vor Ablauf der Frist aufzulösen wenn, (i) die Immobilie, in der sich die Geschäftsräumlichkeiten befinden, in einem solchen Ausmaß zerstört oder umgebaut wird, dass eine Ausübung der entsprechenden Geschäftstätigkeit nicht weiter möglich ist, unter der Voraussetzung, dass der Vermieter dies weder vorhersah noch vorhersehen hätte können zum Vertragsabschlusszeitpunkt, (ii) der Mieter bzw. Pächter eine grobe Verletzung seiner Pflichten in Bezug auf den Vermieter verantwortete ( zB. mit den vereinbarten Zahlungen über einen Monat in den Rückstand gerät), (iii) der Mieter wegen eines vorsätzlichen Verbrechens rechtskräftig verurteilt wird, das sich gegen den Vermieter, gegen einem Mitglied seiner Familie oder gegen eine Person bezieht die in der Immobilie, in der sich die Geschäftsräumlichkeiten befinden, wohnhaft ist oder gegen das Eigentum einer anderen Person bezieht, dass in der betreffenden Immobilie befindlich ist, (iv) die Räumlichkeiten aus Gründen des öffentlichen Interesses geräumt werden müssen oder (v) eine andere ähnlich schwerwiegende Begründung vorliegt.
Der Miet-bzw. Pachtvertrag geht auf den neuen Eigentümer über falls die Geschäftsräumlichkeiten in der Zwischenzeit verkauft werden. Hatte der neue Eigentümer gutgläubig angenommen, eine Räumlichkeit ohne darauf lastenden Mietvertrag zu kaufen, so ist ihm gestattet, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten aufzulösen nachdem er bemerkt hat oder bemerken hätte müssen, dass die Räumlichkeit vermietet ist und wer der Mieter ist.
Gegen eine Vertragsauflösung können Einwände geltend gemacht werden. Diese Einwände müssen in schriftlicher Form und innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Kenntnisnahme der Vertragsauflösung, eingebracht werden. Wird die Vertragsauflösung nicht innerhalb von einem Monat von der verantwortlichen Partei zurückgezogen, kann die Partei, die die Einwände geltend macht, das Gericht um Prüfung der Auflösung innerhalb weiterer 2 Monate ersuchen. Räumt ein Mieter oder Pächter jedoch nach der Kenntnisnahme der Kündigung die Räumlichkeiten, so wird dies als Einwilligung betrachtet und die Auflösung des Vertrags ist rechtens.
Unter besonderen Umständen, kann ein Miet- oder Pachtvertrag auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst werden. Vom Vermieter im Fall von bestimmten, besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen durch den Mieter oder Pächter, vom Mieter oder Pächter in dem Falle, dass der Vermieter unzureichenden Schutz gegenüber einer dritten Partei gewährt, die Ansprüche auf Eigentum, andere dinglichen Rechte oder Ansprüche auf Räumung oder Überlassung der betroffenen Räumlichkeit stellt. Nichts desto trotz muss auch in diesem Fall die Vertragsverletzung in der Kündigung angeführt werden und es muss zuvor dem Vermieter eine Gelegenheit auf Wiedergutmachung gegeben werden.

 

Rechtliche Bestimmungen bezüglich der Kennzeichnung von Geschäftsräumlichkeiten

Der Mieter ist berechtigt, die Immobilie, in der sich der Mietgegenstand befindet, in angemessenem Umfang mit verschiedenen Beschilderungen auszustatten, sofern der Vermieter seine Zustimmung gegeben hat. Der Vermieter kann sein Einverständnis nur aufgrund dringlicher Bedenken verweigern. Ersucht der Mieter schriftlich um ein solches Einverständnis und der Vermieter gibt innerhalb eines Monates darauf keine Antwort, so wird dies als Einwilligung auf das Ersuchen betrachtet. Es muss jedoch beachtet werden, dass die fehlende Einholung des Einverständnisses des Vermieters eine schwerwiegende Vertragsverletzung durch den Mieter bzw. Pächter darstellt.

 

Ausgleichszahlungen für die Übernahme eines Kundenstamms

Ein völlig neues Rechtsinstrument ist die Ausgleichszahlung für die Übernahme eines Kundenstamms. Ein Kundenstamm im Sinne dieser Regelung ist eine Gruppe von regelmäßigen Kunden des Mieters oder Pächters, vorausgesetzt, dass diese Kundengruppe durch den Mieter oder Pächter selbst geschaffen wurde. Der Mieter hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn der Vermieter den Vertrag betreffend die Geschäftsräumlichkeit auflöst und gleichzeitig der Vermieter selbst oder ein nachfolgender Mieter diesen Kundenstamm übernimmt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Miet- bzw. Pachtvertrag nicht aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung von Pflichten des Mieters oder Pächters aufgelöst wurde.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.
Betlémské nám. 6
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Die tschechische Rechtsanwaltskanzlei in Prag ECOVIS ježek praktiziert vor allem in den Bereichen Czech commercial law, Tschechisches Immobilienrecht, Vertretung vor tschechischen Gerichten, Verwaltungsorganen und Schiedsgerichten, sowie Tschechisches Finanz- und Bankrecht, und bietet eine umfassende Beratung in allen Bereichen, was sie zu einer geeigneten Alternative für Mandanten internationaler Anwaltskanzleien macht. Die internationale Dimension der tschechischen Rechtsdienstleistungen wird durch die bisherigen Erfahrungen und durch die Zusammenarbeit mit führenden Rechtsanwaltskanzleien in den meisten europäischen Ländern, den USA und anderen Jurisdiktionen gewährleistet. Die Tschechische Juristen des ECOVIS ježek-Teams verfügen über langjährige Erfahrungen aus führenden internationalen Anwaltskanzleien und Steuerberatungsgesellschaften bei der Rechtsberatung von multinationalen Konzernen, großen tschechischen Unternehmen, aber auch von mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. Weitere Informationen finden Sie unter www.ecovislegal.cz/de.

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