Änderung der Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümer im Jahr 2022

Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung des neuen Gesetzes in der Tschechischen Republik wird es eine weitere Änderung in der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer geben. Welche Veränderungen erwarten uns? geben. Welche Veränderungen erwarten uns?



 
Bei der derzeitigen Fassung der Gesetzessammlung Nummer 37/2021 Coll., über die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers (folglich bezeichnet als "Gesetz über die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers“) ist die tschechischen Implementierungen der Regeln der AML Direktive inkorrekt, weshalb die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik eingeleitet hat. Um die Androhung von Sanktionen zu vermeiden, war die Regierung gezwungen, in kurzer Zeit eine Novelle des Gesetzes über die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers, welche von der Abgeordnetenkammer am 07. Juli 2022 in der ersten Lesung genehmigt wurde, zu erlassen. Wenn die Novelle vom Senat gebilligt und anschließend von Präsident Miloš Zeman unterzeichnet wird, tritt sie am 1. Oktober 2022 in Kraft.
 
Ein weiterer Grund, warum die tschechische Regierung die Notwendigkeit der Novellierung des Gesetzes über die Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer begründet, ist die Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere für neu betroffene Unternehmen, die ihren Verpflichtungen aus der bestehenden Verordnung ordnungsgemäß nachgekommen sind, sowie für Unternehmen mit einer neuen Registrierungspflicht durch die automatische Übertragung aus anderen Registern.
 
Der letzte Grund für die Änderung der Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers ist die größere Transparenz der Organisationen, die für die Risikobewertung und Vertrauenswürdigkeit juristischer Personen von entscheidender Bedeutung ist. 
 

Änderungen des Registers des wirtschaftlichen Eigentümers

 
Insbesondere der Abschnitt über die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers wird erheblich geändert. Die Abänderung sieht nicht mehr eine Unterscheidung zwischen dem so genannten Endbegünstigten und der Person mit dem letzten Einfluss vor, da diese Unterscheidung der tschechischen Republik nach Ansicht der Europäischen Kommission überflüssig ist.
 
Der Entwurf der tschechischen Regierung zur Änderung des Gesetzes über die Registrierung von wirtschaftlichen Eigentümern schränkte auch die Anzahl der Ausnahmen von der Registrierungspflicht ein. Gem. § 7 Akt über die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers, müssen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Eigentümerverbände, Bezirks- und Regionalkammern, politische Parteien und Bewegungen, Kirchen und Religionsgemeinschaften und nicht zuletzt Jagdverbände ebenfalls ihre tatsächlichen Eigentümer im Register angeben. Infolge dieser Änderungen mussten zahlreiche andere Bestimmungen, die sich auf diese Institute beziehen, geändert sowie terminologische und logische Änderungen vorgenommen werden.

 

Endbegünstigter

 
Abschnitt 3 des Registers über den wirtschaftlichen Eigentümer, der für die Definition des Endbegünstigten maßgeblich war, wird vollständig aufgehoben. Die bestehende Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen Eigentümern und Personen mit letztlichem Einfluss wird durch die Änderung nicht mehr angewandt. Die wirtschaftlichen Eigentümer werden daher nur in direkte oder indirekte und wesentliche (nach § 4 Akt über die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers in der geänderten Fassung, ersetzt durch § 54 Akt über die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers) oder formale (nach § 6 Akt über die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers) eingeteilt.
 
In der Praxis wird der Ehegatte eines Partners, der über einen relativ großen Anteil (über 25%) verfügt und Teil des Gemeinschaftseigentums ist, nach der Novelle nicht mehr die Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers einnehmen.
 

Wesentliche Merkmale des wirtschaftlichen Eigentümers

 
Eine grundlegende Änderung durch die Novelle ist die Einführung eines einheitlichen Merkmals des wirtschaftlichen Eigentümers. Der wirtschaftliche Eigentümer ist nun entweder Eigentümer oder kontrolliert die juristische Person sowie die Rechtsvereinbarung. Dies kann natürlich dazu führen, dass es mehrere wirtschaftliche Eigentümer gibt. Bei der Bewertung der Registrierung können sich Eigentum und Kontrolle aus direkten oder indirekten Beziehungen ergeben. Die Eigentumsverhältnisse lassen sich leichter feststellen, da es sich um eine gegebene Sachlage handelt. Im Falle der Kontrolleinrichtung reicht jedoch die theoretische Möglichkeit der Kontrolle durch eine natürliche Person aus. Der eigentliche Kontrollakt selbst ist nicht erforderlich.
 

Person mit entscheidendem Einfluss

 
Die Person mit bestimmendem Einfluss darf nach der widerlegbaren Vermutung nicht mehr nur ein Mitglied des satzungsmäßigen Organs sein, sondern auch andere Personen in vergleichbarer Stellung oder Vertreter solcher Personen. Diese könnte beispielsweise ein Vormund, ein Insolvenzverwalter oder ein Liquidator sein. Der wirtschaftliche Eigentümer sollte daher grundsätzlich mit jedem anderen wirtschaftlichen Eigentümer identisch sein. Mit dieser Änderung wird auch der Anwendungsbereich der Registrierungspflicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung ) EG Nr. § 7 Akt über die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers vergrößert.
 

Ausnahmen von der Registrierungspflicht

 
Die Änderung § 7 Akt der Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers welche nicht mehr im vorgeschlagenen Wortlaut erscheinen, muss der tatsächliche Eigentümer nach der Änderung ermittelt und registriert werden.
 
Es gibt eine neue Bestimmung über die neue materiell rechtliche Prüfung, wie sie oben beschrieben wurde (Abschnitt 33a des Aktes der Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers), wonach das zuständige Gericht auf Antrag der juristischen Person entscheidet, ob die betreffende juristische Person die materiell rechtliche Prüfung nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b des geänderten Gesetzes über die Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer besteht. Das Gericht kann auch ohne Antrag tätig werden, wenn es dem Schutz der Rechte Dritter angemessen ist.

Übergangsbestimmungen der Novelle des Gesetzes über die Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer

 
Das Gesetz sieht eine Frist von sechs Monaten für die Erfüllung der Registrierungspflicht für Unternehmen vor, die bisher nicht als wirtschaftlich Berechtigte angesehen wurden.
 
Die Novelle führt auch eine Sonderregelung für juristische Personen und Rechtsvereinbarungen ein, die innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer geschlossen werden. Während dieses Zeitraums ist es aufgrund umfangreicher Überschreibungen nicht möglich, in die registrierten Daten einzugreifen, so dass die Bestimmungen über die Haftung bei Nichteinhaltung der Registrierungspflicht für neu gegründete Unternehmen während dieses Zeitraums keine Anwendung finden.
 
Die Übergangsbestimmungen enthalten auch so genannte Schutzbestimmungen für juristische Personen, die ihrer Registrierungspflicht nach dem geltenden Recht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Diese juristischen Personen haben ab Inkrafttreten der Änderung eine Frist von sechs Monaten, um einen wirtschaftlichen Eigentümer zu registrieren, der die Kriterien der neuen Rechtsvorschriften erfüllt.
 
Eine weitere Übergangsbestimmung im Hinblick auf die Praktikabilität und Klarheit der Prüfung von Anträgen auf Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers sieht vor, dass Anträge, die dem Gericht vorgelegt oder die bei einem Notar eingereicht werden, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geltenden Rechtsvorschriften nach dem zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Rechtsvorschriften bearbeitet werden.

Befreiung von Gerichtsgebühren

 
Die letzte wichtige Übergangsbestimmung ist die Befreiung von der Gerichtsgebühr für die Erstregistrierung von Rechtssubjekten, die entweder a) nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht der Registrierungspflicht unterliegen oder b) die Verpflichtung hatte, aber sie nach den geltenden Rechtsvorschriften erfüllte, zB.: die Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer sichergestellt hat. Die Befreiung gilt nicht für Notargebühren, die bei Direktregistrierungen über einen Notar entrichtet werden.
 
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
Managing Partner
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