Änderung der Probezeit für Arbeitnehmer in Tschechien im Jahr 2025

Probezeit im Arbeitsverhältnis in Tschechien ab dem 1.6.2025


Die Novelle des Arbeitsgesetzbuches, oft als „Flexi-Novelle“ bezeichnet, die am 1. Juni 2025 in Kraft treten soll, bringt eine Reihe von Änderungen in den arbeitsrechtlichen Beziehungen in Tschechien mit sich. Einer der bedeutend betroffenen Bereiche ist die Regelung der Probezeit, konkret § 35 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches. Diese Änderungen reagieren auf die Anforderungen der Praxis und zielen darauf ab, die Vertragsfreiheit der Parteien unter Wahrung des Arbeitnehmerschutzes zu erhöhen und gleichzeitig einige bisherige Auslegungsunklarheiten zu beseitigen.

Die wichtigsten Veränderungen in der Regelung der Probezeit ab 1.6.2025.

Verlängerung der maximalen Dauer der Probezeit ni Tschechien

Die größte Änderung ist die Erhöhung der maximal zulässigen Dauer der Probezeit in Tschechien. Neu gilt:

  • Bei „einfachen“ Arbeitnehmern verlängert sich die maximale Dauer von 3 auf 4 Monate.
  • Bei leitenden Angestellten verlängert sich die maximale Dauer von 6 auf 8 Monate.

Der neue Wortlaut von § 35 Abs. 2 setzt folgendes fest: Die Probezeit darf nicht für eine längere Dauer als a) 4 aufeinanderfolgende Monate ab dem Tag der Entstehung des Arbeitsverhältnisses oder b) 8 aufeinanderfolgende Monate ab dem Tag der Entstehung des Arbeitsverhältnisses bei einem leitenden Angestellten vereinbart werden.“

In der Begründung heißt es dazu, dass diese Verlängerung die Vertragsfreiheit der Parteien stärken und es ihnen ermöglichen soll, besser gegenseitig zu überprüfen, ob das Arbeitsverhältnis ihren Vorstellungen entspricht. Es handele sich um eine Reaktion auf die Anforderungen der Praxis und eine Kompromisslösung, die die Arbeitnehmer weiterhin vor einer zu langen Phase der Unsicherheit schützen soll. Die Neuregelung stehe im Einklang mit der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen.

Die Beschränkung für befristete Arbeitsverhältnisse bleibt weiterhin bestehen. Gemäß § 35 Abs. 3 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches gilt: „Die Probezeit nicht länger als die Hälfte der vereinbarten Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sein.“ Diese Regelung bleibt bestehen und wird lediglich auf die neuen, längeren Höchstgrenzen angewendet.

Möglichkeit der nachträglichen Verlängerung der vereinbarten Probezeit

Eine wesentliche Neuerung ist die Möglichkeit, die bereits vereinbarte Probezeit nachträglich zu verlängern, was die bisherige Regelung ausdrücklich verboten hat. Neu heißt es in § 35 Abs. 4 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches gilt: „Die Probezeit kann während ihrer Dauer durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im Rahmen der Absätze 2 und 3 nachträglich verlängert werden.“

Für eine solche Verlängerung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Es muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden.
  • Die Vereinbarung muss während der ursprünglich vereinbarten Probezeit abgeschlossen werden.
  • Die Gesamtdauer der Probezeit (ursprüngliche + Verlängerung) darf das gesetzliche Maximum (4/8 Monate) nicht überschreiten und gleichzeitig die Hälfte der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht übersteigen.

Diese Änderung ermöglicht es den Parteien, flexibler auf die Situation zu reagieren. Wenn beispielsweise eine Probezeit von 2 Monaten vereinbart wurde, können sich die Parteien auf eine Verlängerung auf beispielsweise 3 oder 4 Monate einigen, wenn sie das Bedürfnis nach einer weiteren „Testphase“ der Beziehung verspüren. Ebenso ermöglicht es, die Probezeit auf bis zu 8 Monate zu verlängern, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit eine leitende Position übernimmt (und die ursprüngliche Probezeit kürzer war).

Klarstellung der automatischen Verlängerung der Probezeit

Die Novelle präzisiert die Regeln für die automatische Verlängerung der Probezeit um die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. Die ursprüngliche Regelung sprach von einer Verlängerung um die „Dauer ganztägiger Arbeitsverhinderungen“ und die „Dauer des ganztägigen Urlaubs“, was zu Auslegungsunklarheiten führte (z. B. ob Kalender- oder Werktage gezählt werden, was bei teilweisen Abwesenheiten gilt).

Der neue Wortlaut von § 35 Abs. 5 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches legt klarer fest: „Die Probezeit verlängert sich um die Werktage des Arbeitnehmers, an denen er während der Probezeit eine ganze Schicht aufgrund eines Hinderungsgrundes an der Arbeit, der Inanspruchnahme von Urlaub oder eines unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit nicht gearbeitet hat.“

Daraus ergeben sich folgende Präzisierungen:

  • Die Verlängerung wird in Werktagen (Tagen, an denen der Arbeitnehmer eine Schicht hatte), nicht in Kalendertagen berechnet.
  • Eine Verlängerung erfolgt nur, wenn der Arbeitnehmer aus den genannten Gründen eine ganze Schicht nicht gearbeitet hat. Teilweise Abwesenheiten (z. B. Arztbesuch für ein paar Stunden) führen nicht zu einer Verlängerung.
  • Neu verlängert sich die Probezeit auch um Tage unentschuldigter Abwesenheit, wenn der Arbeitnehmer eine ganze Schicht gefehlt hat.
  • Die Begründung führt ausdrücklich an, dass sich die Probezeit nicht um Feiertage verlängert, an denen der Arbeitnehmer keine Schicht gehabt hätte (sogenannter bezahlter Feiertag).
  • Wenn ein Arbeitnehmer eine ganze Schicht aufgrund einer Kombination von Gründen versäumt (z. B. halber Tag Arbeitsverhinderung, halber Tag Urlaub), wird dieser Tag neu für die Zwecke der Verlängerung angerechnet.

Beispiel aus der Begründung: Ein Arbeitnehmer hat eine Probezeit vom 01.01. bis zum 30.04. Während dieser Zeit hat er 5 ganze Schichten wegen Krankheit (vorübergehende Arbeitsunfähigkeit) und 2 ganze Schichten wegen Urlaub versäumt. Seine Probezeit verlängert sich um insgesamt 7 Werktage. Wenn sie am 30.04. enden sollte, werden 7 Werktage ab dem 01.05. hinzugerechnet (einschließlich eventueller Feiertage, die nicht übersprungen werden, wenn sie auf einen Werktag fallen). Sie endet also z. B. am 9. Mai (wenn der 1. und 8. Mai Feiertage sind und der Arbeitnehmer Mo-Fr arbeitet).

Vereinbarung der Probezeit gemäß des tschechischen Arbeitsgesetzbuches ab dem 1.6.2025

Die Novelle ändert auch leicht die Formulierung bezüglich des Zeitpunkts der Vereinbarung und der Schriftform, diese Prinzipien bleiben jedoch im Wesentlichen gleich:

  • Gemäß § 35 Abs. 1: „Die Probezeit kann spätestens am Tag der Entstehung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden..." (früher hieß es „an dem Tag, der als Tag des Arbeitsantritts vereinbart wurde“). Es handelt sich um eine redaktionelle Präzisierung in Anlehnung an § 36 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches.
  • Es gilt weiterhin, dass gemäß § 35 Abs. 1 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches: „Die Probezeit schriftlich vereinbart werden muss.“ Ohne Schriftform ist die Vereinbarung der Probezeit ungültig.
  • Es wird bestätigt, dass die Probezeit auch im Zusammenhang mit der Ernennung zu einer leitenden Position vereinbart werden kann.

Fazit

Die Novelle des § 35 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches bringt ab 2025 einige wesentliche Änderungen mit sich. Die Verlängerung der maximalen Dauer der Probezeit und die Möglichkeit ihrer nachträglichen Verlängerung durch Vereinbarung geben Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr Flexibilität. Gleichzeitig präzisiert die Novelle die Regeln für die automatische Verlängerung der Probezeit bei Abwesenheiten des Arbeitnehmers und trägt somit zu mehr Rechtssicherheit bei. Es ist wichtig, dass sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit diesen Änderungen vertraut machen, um die Bedingungen der Probezeit in neuen und bestehenden Arbeitsverhältnissen korrekt festlegen und interpretieren zu können.

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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
Managing Partner
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