Formulare und Webseite für die Registrierung von wirtschaftlichen Eigentümern in Tschechien stehen bereits zur Verfügung

ECOVIS ježek Info Newsletter Juli 2018 - Formulare und Webseite für die Registrierung von wirtschaftlichen Eigentümern in Tschechien

 

 

 

1. EINLEITUNG

 
Mit Wirkung ab dem 01.01.2018 trat die Novelle des Gesetzes Nr. 304/2013 Slg., über die öffentliche Registrierung juristischer Personen und über die Registrierung von Treuhandfonds in Kraft („Gesetz über die öffentliche Registrierung"), durch das die neue Pflicht der im öffentlichen Register eingetragenen juristischen Personen und Treuhandfonds eingeführt wurde, im nicht öffentlichen Teil des Registers die wirtschaftlichen Eigentümer zwingend zu registrieren (einzutragen) („Registrierung von wirtschaftlichen Eigentümern"). Der Begriffsbestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers wurde das Gesetz Nr. 253/2008 Slg., über einige Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und die Finanzierung von Terrorismus („AML") zugrunde gelegt, dessen geänderte Fassung am 01.07.2017 in Kraft trat. Die tschechischen Gesetze haben durch diese Regelung die Änderungen, die in der 4 AML Richtlinie enthalten sind, die am 25.06.2015 in Kraft trat und die von den Mitgliedsstaaten bis zum 26.06.2017 umgesetzt werden sollte und des Weiteren die Verordnung Nr. 2015/847 vom 20.05.2105 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers umgesetzt.

Das tschechische Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist ein nicht öffentliches Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, in das die gesetzlich festgelegten Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen sind. Die Eintragungen in das Register werden entweder vom zuständigen Registergericht oder vom Notar durchgeführt. Die Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt völlig nichtöffentlich. Man kann in sie also nicht allgemein Einsicht nehmen oder etwas daraus heraussuchen und es handelt sich um kein öffentliches Register im Sinne des Registergesetzes. Das bedeutet unter anderem, dass für die Registrierung die für die öffentlichen Register im Sinne des Registergesetzes bekannten Regelungen keine Anwendung finden. Es gilt hier nicht die Regelung des öffentlichen Glaubens von Registern, das Recht auf Stellung des Antrags auf Eintragung hat nur die eingetragene Person oder der Treuhänder, es wird kein Registrierungsverfahren geführt, es sind keine direkten Sanktionen für die Nichterfüllung der Eintragungspflicht festgesetzt usw. Diese Ausnahme von den Regelungen für die öffentlichen Register gemäß dem Registergesetz gilt außerdem in der Tschechischen Republik noch für weitere 5 Register: (1) Register öffentlicher Forschungsinstitutionen, (2) Register schulischer juristischer Personen, (3) Register registrierter Kirchen und religiöser Gesellschaften und weiterer juristischer Personen, (4) Register der Jägerschaften und (5) Register politischer Parteien und politischer Bewegungen. Für alle juristischen Personen, die in diesen Registern eingetragen sind, gilt die Pflicht, Informationen über ihren wirtschaftlichen Eigentümer zu enthalten, eine Pflicht zur Eintragung dieser Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer ist weder in diesem Sonderregister noch im Register der wirtschaftlichen Eigentümer festgesetzt.

Das tschechische Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist zurzeit für die Nutzung von den im Gesetz festgelegten Personen und Behörden im Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden gesetzlichen Pflichten spezifisch bestimmt (Strafverfolgungsorgane, das Amt für Finanzanalysen usw.).

Tschechische Juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen ihren wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 01. Januar 2019 eintragen. Die übrigen tschechischen juristischen Personen, die in weiteren öffentlichen Registern eingetragen sind (inkl. Treuhandfonds, die im Register der Treuhandfonds eingetragen sind) müssen ihren wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 01. Januar 2021 eintragen.

Wirtschaftliche Eigentümer werden auf der tschechischen Webseite https://issm.justice.cz/ registriert.

ECOVIS ježek, eine tschechische Anwaltskanzlei zu der Registrierung von wirtschaftlichen Eigentümern in der Tschechischen Republik

Mojmír Ježek zu einer Reihe von Fragen, die mit der Registrierung von wirtschaftlichen Eigentümern in Tschechien zusammenhängen. Erfahren Sie mehr in diesem Artikel

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2. BEGRIFFSBESTIMMUNG DES WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMERS

 
Gemäß AML handelt es sich beim wirtschaftlichen Eigentümer (auf Englisch „beneficial owner") um eine natürliche Person, bzw. Personen, die faktisch oder rechtlich die Möglichkeit haben, einen entscheidenden Einfluss in einer juristischen Person, einem Treuhandfonds oder in einer anderen Rechtsform ohne Rechtspersönlichkeit unmittelbar oder mittelbar auszuüben.

Als wirtschaftlicher Eigentümer kann im Allgemeinen derjenige bezeichnet werden, der unter keinem anderen steht und der die Tätigkeit der juristischen Person grundsätzlich leitet und/oder von ihrer Tätigkeit profitiert. Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt also typischerweise derjenige, der einen erheblichen Anteil an der rechtlichen Einheit besitzt oder der Empfänger eines erheblichen Anteils an ihren Erträgen ist.

Die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers ist die Aufgabe jeder juristischen Person (oder jedes Treuhandfonds). Es obliegt also der juristischen Person, bzw. den Mitgliedern ihrer Organe, den wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln. Diese Pflicht ergibt sich aus § 29b Abs. 1 AML.

Eine tschechische juristische Person führt und zeichnet kontinuierlich auch aktuelle Angaben zur Feststellung und Überprüfung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers einschließlich der Angaben über die Tatsache, die die Position des wirtschaftlichen Eigentümers begründet oder einer anderen Begründung, warum diese Person für den wirtschaftlichen Eigentümer gehalten wird. Die Form der Ermittlung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers kann im Hinblick auf die Rechtsform der juristischen Person, bei der der wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wird, abweichen. Die Suche nach dem wirtschaftlichen Eigentümer kann dann bei denjenigen Subjekten, die einen Bestandteil einer breiteren Struktur bilden, komplizierter sein.

Das Gesetz AML setzt in § 4 Abs. 4 bestimmte Regeln fest, gemäß denen man bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers vorgehen kann. Ziel ist es dabei, den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne seiner materiellen Definition festzustellen, d.h. denjenigen, der faktisch oder rechtlich die Möglichkeit hat, einen entscheidenden Einfluss in der juristischen Person (oder im Treuhandfonds) unmittelbar oder mittelbar auszuüben. Die gesetzlich festgesetzten Merkmale um sich selbst bezeichnen nicht den wirtschaftlichen Eigentümer. Z.B. die Verfügung über einen bestimmten Anteil an Stimmrechten kann auf die Position des wirtschaftlichen Eigentümers hindeuten, muss sie aber nicht zwingend begründen. Die gesetzlich festgelegten Merkmale erfassen jedoch unter Berücksichtigung der einzelnen Rechtsformen derartige oder übliche Fälle, die die Position einer bestimmten natürlichen Person als des wirtschaftlichen Eigentümers begründen. In Bezug auf die einzelnen Gruppen von juristischen Personen (und Rechtsvereinbarungen) kann folgendes angeführt werden.
 

Tschechische Handelskörperschaften

 
Bei Handelskörperschaften gilt als gesetzlich festgesetztes Wesensmerkmal der Position des wirtschaftlichen Eigentümers, dass die jeweilige Person

1. entweder selbst oder gemeinsam mit den mit ihr in Übereinstimmung handelnden Personen über mehr als 25 % der Stimmrechte an dieser Handelskörperschaft verfügt oder einen Anteil am Stammkapital/Grundkapital über 25 % besitzt,
2. entweder selbst oder gemeinsam mit den mit ihr in Übereinstimmung handelnden Personen die in Punkt 1 angeführte Person beherrscht, oder
3. der Empfänger von mindestens 25 % des Gewinns dieser Handelskörperschaft sein soll.

Die angeführten Merkmale sind insbesondere in der Situation der sich verzweigenden Struktur mit mehreren Subjekten in der Kette verwendbar, wenn eine Gesellschaft den Anteil an einer anderen Gesellschaft besitzt und diese wieder an einer anderen Gesellschaft usw. Bei der Bemühung um die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers kann man sich immer auf die Gesellschaft mit dem Mehrheitsanteil konzentrieren und ihre Struktur weiter erforschen (Gesellschafter oder Aktionäre).

Wenn man mit Hilfe der angeführten Merkmale eine konkrete natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermitteln kann, gegebenenfalls, wenn die auf diese Art und Weise bestimmte Person nicht der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne der materiellen Definition ist, wird als wirtschaftlicher Eigentümer ein Mitglied des statutarischen Organs der jeweiligen juristischen Person (oder Vertreter der juristischen Person, die ein Mitglied des statutarischen Organs unter Wahrnehmung des Amts in der jeweiligen Person ist oder eine Person in ähnlicher Position wie ein Mitglied des statutarischen Organs) eingetragen.

Als ein Beispiel der Handelskörperschaft, bei der man üblicherweise den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen kann oder die überhaupt keinen wirtschaftlichen Eigentümer hat, kann typischerweise eine an der Börse notierte Aktiengesellschaft mit einer gestreuten Aktionärsstruktur oder eine Wohnungsgenossenschaft mit einer hohen Anzahl von Mitgliedern dienen.
 

Tschechischer Verein, gemeinnützige Gesellschaft und Eigentümergemeinschaft

 
Bei diesen juristischen Personen gilt als das gesetzlich festgesetzte Definitionsmerkmal der Position des wirtschaftlichen Eigentümers, dass die jeweilige Person

1. über mehr als 25 % ihrer Stimmrechte verfügt oder
2. der Empfänger von mindestens 25 % der von ihr verteilten Mittel sein soll.

Über den Rahmen der gesetzlichen Merkmale hinaus kann man im Falle der angeführten, üblicherweise Non-Profit juristischen Personen vermuten, dass sie sehr oft keinen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne der materiellen Definition haben. In einem solchen Fall wird in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer (entsprechend den Handelskörperschaften) üblicherweise diejenige Person eingetragen, die ein Mitglied (oder Vertreter des Mitglieds - einer juristischen Person) des statutarischen Organs der jeweiligen juristischen Person ist. Das bedeutet nicht, dass z.B. ein Verein nicht einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne der materiellen Definition haben kann; solche Fälle sind jedoch nicht die Regel.
Die obigen Ausführungen finden auch in Bezug auf weitere juristische Personen Anwendung, die im Vereinsregister registriert sind - Nebenvereine, ausländische Vereine, Nebenvereine von ausländischen Vereinen, Interessenvereinigungen von juristischen Personen, Gewerkschaftsorganisationen, internationale Gewerkschaftsorganisationen, Organisationen der Arbeitgeber und internationale Organisationen der Arbeitgeber.
 

Tschechische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die in ein öffentliches Register (Handelsregister) einzutragen sind

 
Im Falle von juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann angenommen werden, dass bei einigen von ihnen die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne der materiellen Definition grundsätzlich unmöglich ist. Im Falle von Subjekten, die im öffentlichen Interesse bestehen und fungieren, wird also typischerweise als wirtschaftlicher Eigentümer eine Person eingetragen, die ein Mitglied (oder Vertreter des Mitglieds - einer juristischen Person) des statutarischen Organs der jeweiligen Person ist.
 

Tschechisches Institut

 
Bei einem Institut kann als gesetzlich festgesetztes Definitionsmerkmal der Position des wirtschaftlichen Eigentümers gelten, dass die jeweilige Person

1. der Gründer des Instituts oder
2. eine zur Ausübung der Aufsicht über der Verwaltung des Instituts berechtigte Person (d.h. ein Mitglied des Kontrollorgans) ist.
 

Tschechische Stiftung und Stiftungsfonds

 
Bei einer Stiftung und einem Stiftungsfonds kann als gesetzlich festgesetztes Definitionsmerkmal der Position des wirtschaftlichen Eigentümers gelten, dass die jeweilige Person
1. der Gründer der Stiftung oder des Stiftungsfonds,
2. oder jene Person, in deren Interesse die Stiftung oder der Stiftungsfonds gegründet wurden oder tätig sind, oder
3. eine zur Ausübung der Aufsicht über die Verwaltung der Stiftung oder des Stiftungsfonds berechtigte Person ist (d.h. ein Mitglied des Kontrollorgans).
 

Tschechische Treuhandfonds oder ausländischer Treuhandfonds

 
Bei einem Treuhandfonds oder einem ausländischen Treuhandfonds kann als ein gesetzlich festgesetztes Definitionsmerkmal der Position des wirtschaftlichen Eigentümers gelten, dass die jeweilige Person
1. der Gründer des Treuhandfonds,
2. der Treuhänder des Treuhandfonds,
3. ein Begünstigter des Treuhandfonds oder
4. eine zur Ausübung der Aufsicht über die Verwaltung des Treuhandfonds berechtigte Person ist.

Gemäß Art. 31 der Richtlinie 2015/849 obliegt den Mitgliedsstaaten die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer des Treuhandfonds in einem zentralen Register aufbewahrt werden. Die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer des Treuhandfonds umfassen dabei im Gegensatz zu den anderen rechtlichen Einheiten immer auch die Angaben über alle Personen, die in Punkt 1 bis 4 angeführt sind. Die Angaben über diese Personen, deren Beziehung gegenüber dem Treuhandfonds rechtlich begründet ist, werden jedoch primär in das Register der Treuhandfonds eingetragen. Es ist also nicht mehr erforderlich, sie in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer noch einmal gesondert einzutragen. In das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird nur die Person des wirtschaftlichen Eigentümers eingetragen, die gemäß der materiellen Definition bestimmt wurde.
 

3. REGISTRIERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER IN TSCHECHIEN

 
Wie bereits oben erwähnt, wird das Register der wirtschaftlichen Eigentümer in elektronischer Form von den Registergerichten auf der Webseite https://issm.justice.cz/ geführt.

Das Gesetz ermöglicht, der konkreten eingetragenen Person, d.h. einer juristischen Person, die im öffentlichen Register eingetragen ist, bzw. einem Treuhandfonds, der im Register der Treuhandfonds eingetragen ist, Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Bezug auf die von ihr eingetragenen Angaben einzuholen. Einen Teilauszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer kann dann derjenige einholen, der ein sog. berechtigtes Interesse nachweisen kann (siehe unten).

Einholung des tschechischen Auszugs durch die eingetragene Person

Die eingetragene Person kann in Bezug auf die von ihr eingetragenen Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer einholen. Einen solchen Auszug kann sie auf zweierlei Weise einholen:

1. durch Verwendung des zugewiesenen individuellen Erkennungsmerkmals für den wirtschaftlichen Eigentümer direkt in der Applikation des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer, oder
2. durch ein Ersuchen um einen Auszug, das direkt an das zuständige Registergericht adressiert wird.

ad 1) Wenn der Benutzer in der Webapplikation des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer den Verweis https://issm.justice.cz/zobrazeni-vypisu anklickt ("Zobrazení mého výpisu"/Abbildung meines Auszugs), wird er danach zur Ausfüllung seines individuellen Erkennungsmerkmals des wirtschaftlichen Eigentümers aufgefordert. Des Weiteren muss gewählt werden, ob ein gültiger oder vollständiger Auszug (d.h. auch mit den historischen Angaben) angefordert wird. Wenn das individuelle Erkennungsmerkmal in Bezug auf die jeweilige Eintragung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer richtig eingetragen wird, wird der Auszug abgebildet. Der abgebildete Auszug kann als ein signiertes PDF Dokument heruntergeladen werden (elektronisch signierter Auszug).

Wie man das individuelle Erkennungsmerkmal des wirtschaftlichen Eigentümers gewinnen kann, wozu es dient und wie es funktioniert, kann man unter https://issm.justice.cz/dalkovy-pristup/zadost feststellen.

ad 2) Im Allgemeinen kann die eingetragene Person einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer direkt vom zuständigen Registergericht mittels des Formulars https://issm.justice.cz/dalkovy-pristup/zadost einholen. Ein derart eingeholter Auszug kann sowohl elektronisch signiert, als auch in Urkundenform mit amtlicher Beglaubigung erfolgen.
 

Elektronisch signierter Auszug

 
Ein elektronisch signierter Auszug (der über die Webapplikation eingeholt wurde) ist ein Auszug des wirtschaftlichen Eigentümers der konkreten juristischen Person (oder des Treuhandfonds) aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, der als elektronisches Dokument in Form einer Datennachricht erstellt wurde (im Sinne des Gesetzes Nr. 300/2008 Slg., über elektronische Handlungen und autorisierte Konversion von Dokumenten). Dieses Dokument wird mit dem qualifizierten Systemzertifikat des zuständigen Registergerichts elektronisch signiert und es beinhaltet alle Erfordernisse, damit es für einen vertrauenswürdigen und rechtsgültigen Auszug gehalten werden kann, der mit den schriftlichen Auszügen in Urkundenform vergleichbar ist. Es ist jedoch erforderlich, zu bedenken, dass durch einfaches Ausdrucken dieser Charakter des Auszugs degradiert und der Auszug nicht als ein vollwertiger Auszug genutzt werden kann.

Ein elektronisch signierter Auszug kann direkt in der Webapplikation unentgeltlich eingeholt werden. Wenn man aus der Webapplikation des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer ein unterzeichnetes PDF Dokument erhält, kann man darauf den Mechanismus der autorisierten Konversion gemäß dem Gesetz Nr. 300/2008 Slg. anwenden. Diese Dienstleistung wird der Öffentlichkeit von den Kontaktstellen der öffentlichen Verwaltung erbracht (sog. CzechPOINT).

Einen elektronisch signierten Auszug kann man auch beim zuständigen Registergericht beantragen. Diese Möglichkeit unterliegt jedoch einer Gebühr.
 

Amtlich beglaubigter Auszug in Urkundenform

 
Ein Auszug in Urkundenform kann beim zuständigen Registergericht eingeholt werden. Für diese Möglichkeit wird eine Gebühr erhoben.

Einholung des tschechischen  Auszugs durch jede beliebige Person aufgrund eines sog. berechtigten Interesses

Ein Teil der im Register der wirtschaftlichen Eigentümer geführten Angaben ist demjenigen zugänglich, der dem Gericht das sog. berechtigte Interesse nachweist (im Sinne d. § 118g Abs. 2 des Registergesetzes). Als berechtigtes Interesse gilt dann das Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Straftaten Hehlerei, fahrlässige Hehlerei, Geldwäsche, fahrlässige Geldwäsche und ihre Ausgangsstraftaten und der Straftat Terrorismusfinanzierung gemäß § 312d des Strafgesetzbuches.

Das berechtigte Interesse kann als eine Art öffentliches Interesse, also ein öffentlich wichtiges und nützliches Interesse wahrgenommen werden. Die Berechtigung muss immer in Bezug auf die jeweilige konkrete Situation beurteilt werden. Es muss immer die konkrete Person, die konkreten Gründe und der konkrete Bezug berücksichtigt werden.

Im Allgemeinen kann man sagen, dass jene Person, die ein berechtigtes Interesse haben kann, diejenige Person ist, der aufgrund der konkreten Sachlage die jeweiligen Angaben zur Bestätigung oder Widerlegung ihres Verdachts wegen Straftätigkeit helfen kann. Man kann grundsätzlich über die Feststellung eines bestimmten Verdachts sprechen, also von etwas, was nicht ausschließlich in die Tätigkeit der staatlichen Organe fällt. Konkret kann dann eine Person, die das oben beschriebene Interesse haben kann, z.B. ein Subjekt sein, das mit öffentlichen Mitteln operiert und daher den Risiken der Korruption ausgesetzt werden kann. Es kann sich auch um einen Vertragspartner handeln, der im Rechtsverkehr mit einer juristischen Person über solche Umstände Kenntnis erlangt, die seine Pflicht zur Mitteilung der Straftat gemäß den Bestimmungen d. § 368 Abs. 1 des Strafgesetzbuches begründen können.

Der Antrag auf einen Auszug aufgrund des sog. berechtigten Interesses wird beim zuständigen Registergericht gestellt. Der Antrag muss die allgemeinen Erfordernisse eines Schriftsatzes gemäß § 42 Abs. 4 der Zivilprozessordnung erfüllen, es muss daraus also ersichtlich sein, bei welchem Gericht der Antrag gestellt wird, von wem der Antrag gestellt wird, welche Sache er betrifft und was er verfolgt und er muss unterzeichnet und datiert sein. Außerdem ist es erforderlich jene Umstände anzuführen und nachzuweisen, die das jeweilige berechtigte Interesse begründen.

Wenn das Gericht anerkennt, dass die Person ein berechtigtes Interesse an der Einholung des Auszugs hat, wird ihr der Auszug ausgehändigt. Es wird ein gültiger Auszug im Umfang von Name, Staat des Wohnsitzes, Geburtsjahr und Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers und Angaben zur Spezifizierung, worauf die Position des wirtschaftlichen Eigentümers beruht, ausgehändigt. Dieser Teilauszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer kann sowohl in elektronischer Form als auch in Urkundenform eingeholt werden (siehe oben).
 

Fernzugriff

 
Ein vollständiger Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer kann auch aufgrund des sog. Fernzugriffs eingeholt werden. Diese Form steht jedoch nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung, sie ist den im Gesetz festgesetzten Personen und Organen im Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden gesetzlichen Pflichten vorbehalten (vgl. § 118 g Abs. 3 des Registergesetzes), d.h.:

* Gerichten für die Zwecke eines Gerichtsverfahrens;
* Strafverfolgungsbehörden (für die Zwecke eines Strafverfahrens) und Staatsanwaltschaften auch zum Zweck der Wahrnehmung von anderen als strafrechtlichen Befugnissen;
* Finanzämtern für die Zwecke der Ausübung ihrer Verwaltung;
* Nachrichtendiensten;
* dem Amt für Finanzanalysen, der Tschechischen Nationalbank und weiteren Behörden bei der Ausübung von Tätigkeiten gemäß dem Gesetz oder dem Gesetz über die Durchführung internationaler Sanktionen;
* der Tschechischen Nationalbank bei der Ausübung der Aufsicht über Personen, die auf dem Finanzmarkt tätig sind;
* Amt für Staatsschutz, Innenministerium;
* Oberstes Kontrollamt;
* einer verpflichteten Person gemäß dem Gesetz im Zusammenhang mit der Durchführung der Identifikation zur Kontrolle eines Klienten;
* dem Anbieter öffentlicher Finanzhilfe;
* dem Leitungsorgan, dem Vermittlungssubjekt, dem Zertifizierungsorgan und der Prüfbehörde zu Zwecken der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß der Verordnung über Fonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohärenzfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und Europäischer Meeres- und Fischereifonds);
* der Zahlungsagentur und dem Zertifizierungsorgan zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß der Verordnung über die Finanzierung, Steuerung und Verfolgung der gemeinsamen Agrarpolitik;
* demjenigen, für den dies ein Sondergesetz festsetzt.

Nähere Einzelheiten zum Fernzugriff auf das Register der wirtschaftlichen Eigentümer kann man unter https://issm.justice.cz/dalkovy-pristup/info finden.

Der Auszug der Angaben aus diesem Register wird der eingetragenen Person zur Verfügung gestellt und des Weiteren im eingeschränkten Umfang demjenigen, der sein Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Straftaten Hehlerei, fahrlässige Hehlerei, Geldwäsche, fahrlässige Geldwäsche und ihre Ausgangsstraftaten und der Straftat Terrorismusfinanzierung gemäß § 311 Abs. 2 dritter Gedankenstrich des Strafgesetzbuches nachweisen kann.
 

4. UMFANG DER IN DAS TSCHECHISCHE REGISTER EINZUTRAGENDEN ANGABEN

 
Die Pflicht zur Stellung des Antrags auf Eintragung der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer hat die jeweilige juristische Person, der Treuhandfonds oder eine andere oben spezifizierte Stelle. In der Praxis wird es sich also insbesondere um die Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Gesellschafter von öffentlichen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften handeln. Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen sind verpflichtet, den Antrag auf Eintragung der nachstehend angeführten Angaben unverzüglich nach dem 01.01.2018 zu stellen. Für die Zeit von einem Jahr (also bis zum 31.12.2018) sind solche juristische Personen von der Gerichtsgebühr in Höhe von CZK 1.000,- befreit. Juristische Personen, die nach dem 01.01.2018 in das Handelsregister eingetragen werden, sind zur unverzüglichen Stellung des Antrags auf Eintragung verpflichtet, sie werden jedoch von der Gerichtsgebühr nicht mehr befreit. Juristische Personen, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind und Treuhandfonds sind von der Gerichtsgebühr im vollen Umfang befreit. Diese Eintragungen kann neben den Registergerichten auch ein Notar vornehmen.

In das Register sind folgende Angaben einzutragen:

* Vor- und Nachname und Anschrift des Aufenthaltsorts, gegebenenfalls auch Wohnsitz, wenn er von der Anschrift des Aufenthaltsorts abweichend ist,
* Geburtsdatum und Geburtsnummer, wenn diese zugeteilt wurde, Staatsangehörigkeit und
* Angabe über

1. den Anteil an Stimmrechten, wenn die Position des wirtschaftlichen Eigentümers auf einer direkten Beteiligung an der juristischen Person beruht,

2. den Anteil an den aufzuteilenden Mitteln, wenn die Position des wirtschaftlichen Eigentümers darauf beruht, dass er der Empfänger der Mittel ist oder

3. sonstige Tatsachen, wenn die Position des wirtschaftlichen Eigentümers anders begründet ist.

Zusammen mit dem Antrag auf Eintragung der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer müssen jene Dokumente eingereicht werden, die diese Angaben nachweisen. Das Gesetz legt nicht abschließend fest, um welche Dokumente es sich dabei handelt, im erläuternden Bericht wird jedoch angeführt, dass in einer ganzen Reihe von Fällen der wirtschaftliche Eigentümer in Form einer Ehrenerklärung nachgewiesen werden kann.

Das Formular unter https://issm.justice.cz/podani-navrhu/formular sieht wie folgt aus:

Das Formular dient sowohl für den Antrag zur Ersteintragung des wirtschaftlichen Eigentümers als auch für den Antrag zur Änderung der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer oder dessen Löschung. Das Formular wird direkt in der Webschnittstelle ausgefüllt. Danach kann es heruntergeladen werden und entweder dem Registergericht in elektronischer Form übermittelt werden oder es kann ausgedruckt und dem Registergericht in Urkundenform übersandt werden. Nach Ausfüllung und Speicherung des Formulars gewinnt der Benutzer auch ein sog. individuelles Erkennungsmerkmal für den wirtschaftlichen Eigentümer.

Der Output des elektronisch ausgefüllten Formulars ist ein PDF Dokument, das dem Registergericht in elektronischer Form oder in Urkundenform übermittelt werden kann (§ 22 des Registergesetzes). Das elektronisch ausgefüllte Formular kann ausgedruckt werden und man kann mit dem schriftlichen Antrag weiter arbeiten. Die Unterschrift des Antragstellers unter dem schriftlichen Antrag muss amtlich beglaubigt werden. Der Antrag auf Eintragung in elektronischer Form muss entweder mit anerkannter elektronischer Signatur signiert sein oder durch den Datenkasten derjenigen Person, die den Antrag auf Eintragung stellt, übermittelt werden.

Das ausgefüllte Formular muss an das örtlich zuständige Registergericht adressiert werden. Als solches gilt das Kreisgericht, in dessen Bezirk sich das allgemeine Gericht der eingetragenen Person befindet (d.h. der juristischen Person oder des Treuhänders - § 118h Abst. 2 des Registergesetzes). Antragsteller der Eintragung (oder Änderung der Eintragung) der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer kann nur die eingetragene Person sein - d.h. die juristische Person, die ihren wirtschaftlichen Eigentümer eintragen will oder der Treuhänder eines Treuhandfonds, um dessen wirtschaftlichen Eigentümer es sich handelt. Der Antragsteller kann zur Stellung des Antrags selbstverständlich auch einen Dritten ermächtigen.

Wenn der Antragsteller eine ausländische juristische Person (oder ein Treuhandfonds) ist, muss der Antragsteller die Mitteilung über die Zustellanschrift auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder den Ermächtigten für den Empfang von Schriftstücken mit der Zustellanschrift in der Tschechischen Republik beifügen.

In Übereinstimmung mit § 19 des Registergesetzes müssen dem Antrag zur Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer die Urkunden über die einzutragenden Tatsachen beigefügt werden. Hierzu kann ergänzt werden, dass diese Urkunden nicht zur Registrierung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer bestimmt sind. Es gibt grundsätzlich zwei Arten dieser Urkunden.

(1) Es handelt sich einerseits um jene Urkunden, die die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers nachweisen, dessen Identität anhand des inländischen Einwohnerregisters nicht geprüft werden kann. In einem solchen Fall ist es erforderlich, einen Auszug aus dem Einwohnerregister oder einen entsprechenden Beleg des Staates, dessen Bürger der wirtschaftliche Eigentümer ist, vorzulegen.

(2) Andererseits handelt es sich um jene Urkunden, die die Position des wirtschaftlichen Eigentümers nachweisen. Dabei gilt, dass das Gericht den Inhalt dieser Urkunden nicht überprüft. Im Hinblick auf die verschiedenartigen Gründe für die Position des wirtschaftlichen Eigentümers können diese Urkunden nicht eindeutig bestimmt oder berechnet werden. Oft ist die Position des wirtschaftlichen Eigentümers aus der Eintragung im öffentlichen Register oder aus der gründenden Rechtshandlung der juristischen Person ersichtlich. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass in der Regel schon die eigene Angabe über die Tatsache genügt, die die Position des wirtschaftlichen Eigentümers begründet, die aufgrund des Auszugs im öffentlichen Register einfach nachprüfbar ist; der Nachweis über diese Tatsache durch weitere Urkunden zeigt sich als überflüssig. Es genügt gegebenenfalls, in einer beigefügten Urkunde auf die bereits angelegten Dokumente in der Urkundensammlung des öffentlichen Registers hinzuweisen. Die Position des wirtschaftlichen Eigentümers kann ebenso z.B. durch das Verzeichnis der Aktionäre, durch Vereinbarung der Aktionäre, durch die Erklärung des wirtschaftlichen Eigentümers oder nur durch die Erklärung der jeweiligen juristischen Person nachgewiesen werden. Wenn der Antragsteller will, dass der Inhalt dieser Urkunden auch den Gegenstand der Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bildet, können die gegenständlichen Tatsachen direkt im Rahmen des Formulars für den Antrag (oder die Änderung) der Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers angeführt werden. Das Gesetz legt für diese Urkunden keine spezifischen formalen Anforderungen fest.
 

Individuelles Erkennungsmerkmal für den wirtschaftlichen Eigentümer

 
Individuelles (bedeutungsloses) Erkennungsmerkmal für den wirtschaftlichen Eigentümer ist ein zufällig generierter Code, der allgemein zu einer einfacheren Arbeit der Benutzer mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer dient, und zwar im Hinblick auf seinen nichtöffentlichen Charakter.

Das individuelle Erkennungsmerkmal für den wirtschaftlichen Eigentümer (nachfolgend „JISM") wird durch eine ganze Reihe von Zeichen dargestellt, mit deren Hilfe sich der Benutzer gegenüber der Applikation des Informationssystems des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer identifizieren kann. Das vereinfacht ihm die Stellung eines eventuellen Antrags zur Änderung der Eintragung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer und die Einholung des Auszugs aus dem Register.

Gewinnung von JISM

JISM kann nur durch das Formular für die Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers gewonnen werden (gegebenenfalls später durch das Formular für die Änderung der Eintragung).

Im Zeitpunkt der erfolgreichen Fertigstellung der Ausfüllung des Formulars für die Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers wird dem Benutzer die Bestätigungsmeldung mit der Abbildung des JISM abgebildet, die mit diesem Formular gepaart ist. Es ist erforderlich, JISM für weitere Zwecke zu verzeichnen oder anders aufzubewahren.

Nutzung des JISM

Bis zur Absendung des ausgefüllten Formulars an das Registergericht dient JISM zur Rückkehr in das Antragsformular (z.B. zum Zweck der Durchführung von Korrekturen).

Nachdem die Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers durchgeführt wurde, kann der bei der Eintragung gewonnene JISM dem Benutzer (dem Antragsteller - der eingetragenen Person) in zwei Situationen nützlich sein. Vor allem kann die eingetragene Person mittels JISM (1) den aktuellen Auszug des wirtschaftlichen Eigentümers direkt aus der Webapplikation des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer gewinnen. Des Weiteren kann JISM (2) zu einer einfacheren Erstellung des Antrags auf Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers dienen. Bei der Ausfüllung des gepaarten JISM im Rahmen des Formulars für den Antrag auf Änderung der Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers werden nämlich die eingetragenen nichtöffentlichen Angaben automatisch ausgefüllt. Der Benutzer kann so im Formular bequem bestimmen, welche Angaben er ändern (umschreiben) will.
 

Ungültigkeitserklärung von JISM

 
Jede durchgeführte Änderung der Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers im Register bewirkt die Ungültigkeit des vorherigen JISM. Für die Einholung des aktuellen Auszugs dient also immer nur ein JISM. Im Rahmen des Antrags zur Änderung der Eintragung gewinnt der Antragsteller einen neuen (sozusagen wartenden) JISM, dieser dient jedoch vorerst nur für die Rückkehr in das Formular. Erst nachdem es zur Änderung der Eintragung im Register kam, ersetzt der neue (bisher wartende) JISM den ursprünglichen. Wenn die Eintragung nicht zustande kommt, wird der wartende JISM ungültig (und der ursprüngliche JISM gilt immer noch).
 

5. PFLICHT ZUR AUFBEWAHRUNG DER ANGABEN ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER

 
Eine weitere Pflicht, die sich aus der Novelle des Gesetzes AML ergibt, ist die Pflicht der juristischen Personen zur fortlaufenden Aufzeichnung und Führung der aktuellen Angaben zur Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, einschließlich der Angaben über die Tatsache, die eine solche Position begründen. Juristische Personen sind verpflichtet, solche Angaben solange aufzubewahren, bis die Person wirtschaftlicher Eigentümer ist und mindestens 10 Jahre nach dem Erlöschen einer solchen Beziehung.

Für den Fall von fehlenden Angaben oder Zweifeln an der Richtigkeit ist die juristische Person verpflichtet, auf Aufforderung der verpflichteten Person, des Amts, des Gerichts, der Strafverfolgungsbehörde, des Organs der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik oder der Zollverwaltung der Tschechischen Republik mitzuteilen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist oder war und die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Angaben anzuführen.
 

6. SANKTIONEN

 
Trotz Einbeziehung in das Gesetz über die öffentlichen Register ist das Register kein öffentliches Register gemäß diesem Gesetz, und deshalb finden die jeweiligen Bestimmungen über Sanktionen bei Nichterfüllung der Pflicht keine Anwendung. Aus diesem Grund ergibt sich, dass die juristische Person für die Nichterfüllung der oben angeführten Pflichten nicht bestraft oder vom Gericht nicht formal zur Abhilfeschaffung aufgefordert werden kann.

Jedenfalls ist es jedoch notwendig, anzuführen, dass die Nichterfüllung der Pflicht zur Stellung des Antrags auf Eintragung der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer gewisse negative Folgen haben kann, insbesondere setzt man sich dem Risiko eines Verdachts bei der Kontrolle im Kontext d. AML aus. Eine weitere negative Auswirkung der Nichterfüllung dieser Pflicht ist die mögliche mangelnde Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 134/2016 Slg., über die öffentlichen Aufträge (Vergabegesetz), gemäß dem der Auftraggeber verpflichtet ist, vom ausgewählten Auftragnehmer, der eine juristische Person ist, die Identifikationsangaben der wirtschaftlichen Eigentümer dieser Person anzufordern. Die ausbleibende Vorlage solcher Angaben stellt einen Grund für den Ausschluss eines solchen Beteiligten von der Ausschreibung dar.

 

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ECOVIS ježek ist eine tschechische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Prag, die sich insbesondere auf das tschechische Handels- und Immobilienrecht, die Prozessführung und das Banken- und Finanzrecht konzentriert. Mit ihrer umfassenden Bandbreite kompetent erbrachter Rechtsberatungsleistungen stellt sie eine attraktive, vollwertige Alternative für Mandanten der großen internationalen Kanzleien dar. Die langfristige erfolgreiche Zusammenarbeit mit führenden Rechtsberatungsunternehmen in den meisten europäischen Ländern und den USA (sowie weiteren Rechtsordnungen) bürgt dafür, dass die grenzübergreifende Dimension des jeweiligen Mandats stets eingehend berücksichtigt wird. Die tschechischen Rechtsanwälte von ECOVIS ježek weisen eine hervorragende Erfolgsbilanz bei der Erbringung von Beratungsleistungen an transnationale Konzerne, tschechische Großunternehmen, den Mittelstand sowie Freiberufler und Privatpersonen auf, die auf jahrelange, bei führenden Rechts- und Steuerberatungsunternehmen erworbene Erfahrung gründet. Weitere Auskünfte finden Sie unter nachstehendem Link: www.ecovislegal.cz/de..

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