Gehaltszahlung in Fremdwährung in Tschechien ab 1.6.2025

Gehaltszahlung in Fremdwährung in Tschechien: Änderungen ab 1.6.2025 und neue Bedingungen

 
 

Die jüngst Novelle des Arbeitsgesetzbuchs, bezeichnet als „Flexi-Novelle“, bringt bedeutende Änderungen im arbeitsrechtlichen Bereich mit sich. Eine wichtige Änderung ist die Überprüfung der Bedingungen für die Gehaltszahlung in Fremdwährung. Die Novelle 2025 ändert diese Möglichkeiten erheblich. Die Änderungen sind im novellierten § 143 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches verankert.

Kommen wir zu den Änderungen bei der Gehaltsauszahlung in Fremdwährung und wer von dieser neuen Regelung betroffen ist.

Erweiterung des Kreises der zum Bezug in Fremdwährung berechtigten Arbeitnehmer

Die bedeutendste Änderung ist die erhebliche Erweiterung des Kreises der Arbeitnehmer, denen Lohn oder Gehalt in Fremdwährung gezahlt werden kann. Vor der Novelle war diese Möglichkeit auf Arbeitnehmer mit Arbeitsort im Ausland beschränkt.

Die neue Regelung in § 143 Abs. 1 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches ermöglicht ausdrücklich die Zahlung in Fremdwährung auch für weitere Gruppen von Arbeitnehmern. Gemäß dieser Bestimmung gilt folgendes: „Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung Lohn, Gehalt oder einen Teil davon in der vereinbarten Fremdwährung zahlen, sofern für diese Währung von der Tschechischen Nationalbank ein Devisenmarktkurs veröffentlicht wird, und zwar nur wenn es sich handelt um ...“

Grundlegende Bedingungen für die Zahlung in Fremdwährung in Tschechien

Zwei grundlegende Bedingungen bleiben bestehen:

  • Es muss eine Zustimmung des Arbeitnehmers und eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliegen. Keine Partei darf zur Zahlung in Fremdwährung gezwungen werden.
  • Es muss sich um eine Währung handeln, für die die Tschechische Nationalbank (ČNB) einen Devisenmarktkurs veröffentlicht.

Neue Kategorien berechtigter Arbeitnehmer bei Gehaltsauszahlung in Fremdwährung in Tschechien

Neu betrifft die Möglichkeit der Zahlung in Fremdwährung folgende in § 143 Abs. 1 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches aufgeführte Kategorien von Arbeitnehmern:

  • a) Arbeitnehmer mit Arbeitsort im Ausland (diese Möglichkeit bleibt bestehen);
  • b) Ausländer oder staatenlose Personen, die aufgrund einer Arbeitserlaubnis, einer Beschäftigungskarte oder einer Blauen Karte einer Beschäftigung nachgehen;
  • c) Ausländer oder staatenlose Personen, bei denen die oben genannten Genehmigungen nach dem Gesetz über die Beschäftigung nicht erforderlich sind;
  • d) Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die nicht gleichzeitig Bürger der Tschechischen Republik sind und keinen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik haben;
  • e) andere Arbeitnehmer, die nachweisen, dass sie dauerhaft im Ausland leben oder dort die Kosten für den Lebensbedarf von sich oder ihren Familienangehörigen tragen.

Gründe für die Erweiterung der berechtigten Kategorien

Wie die Begründung zur Novelle anführt, ist das Ziel dieser Erweiterung, die Möglichkeit der Zahlung in Fremdwährung an eine objektive persönliche Bindung des Arbeitnehmers an das Ausland zu knüpfen.

Dies betrifft auch in der Tschechischen Republik arbeitende Arbeitnehmer, deren Leben mit dem Ausland verbunden ist. Für diese Arbeitnehmer kann die Gehaltszahlung direkt in der benötigten Fremdwährung vorteilhaft sein. Sie begrenzt nämlich die mit einem möglichen Umtausch von Kronen verbundenen Transaktionskosten.

Änderung der Regel für die Umrechnung von Währungen bei Gehaltsauszahlung in Tschechien

Die Novelle ändert auch die Art der Bestimmung des Wechselkurses für die Umrechnung des Gehalts in Fremdwährung. Nach der alten Regelung wurde der Kurs verwendet, der an dem Tag gültig war, an dem der Arbeitgeber die Fremdwährung für die Auszahlung kaufte.

Die neue Fassung von § 143 Abs. 2 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches legt als Ausgangsregel folgendes fest: „Für die Umrechnung von Lohn oder Gehalt oder eines Teils davon in Fremdwährung wird der von der Tschechischen Nationalbank für den ersten Werktag des Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohn oder Gehalt oder einen Teil davon entstanden ist, veröffentlichte Kurs verwendet, es sei denn, der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben einen anderen Werktag vereinbart.“

Wichtiger Hinweis: Wie sich aus der zitierten Bestimmung ergibt, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Anwendung des Kurses für einen anderen Werktag vereinbaren. Die gesetzliche Regel gilt nur, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Was wird in Fremdwährung dem Arbeitnehmer eines tschechischen Arbeitgebers ausgezahlt?

Die Begründung betont, dass in Fremdwährung erst das Gehalt oder der Lohn nach Abzug der gesetzlichen Abzüge ausgezahlt wird. Dies betrifft Abzüge wie Einkommensteuer, Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge sowie eventuelle Lohnpfändungen. Es handelt sich also um die Auszahlung des sogenannten “Nettogehalts“ zur Verfügung des Arbeitnehmers.

Rundung

Die in § 142 Abs. 2 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches festgelegte Rundungsregel für Löhne und Gehälter, wonach „Lohn oder Gehalt auf volle Kronen aufgerundet werden", gilt entsprechend auch für Fremdwährungen.

Dies setzt letzte Satz des § 143 Abs. 1 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches wie folgt fest: „Die Bestimmung des § 142 Abs. 2 über die Rundung gilt für die Rundung von Lohn oder Gehalt in Fremdwährung entsprechend.“

Dies bedeutet eine Aufrundung auf volle Einheiten der jeweiligen Währung. Zum Beispiel volle Euro oder Dollar oder deren gängige Untereinheiten wie Eurocent.

Änderung der Systematik – Verschiebung der Regelung zur bargeldlosen Auszahlung in Tschechien

Der ursprüngliche § 143 Abs. 1 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches, der die Bedingungen für die bargeldlose Auszahlung des Gehalts regelte, wurde aus § 143 gestrichen. Der Grund dafür ist, dass die Problematik der Auszahlungsart nun umfassend im novellierten § 142, insbesondere in dessen Absätzen 3 und 4, geregelt ist.

Fazit

Die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs bringt in § 143 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches eine willkommene Flexibilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Auslandsbezug. Sie erweitert den Kreis der Personen, die Gehalt in Fremdwährung erhalten können.

Die Novelle präzisiert auch die Regeln für die Kursumrechnung. Kernelement bleibt weiterhin die Notwendigkeit der Zustimmung des Arbeitnehmers und der gegenseitigen Vereinbarung. Diese betrifft sowohl die Gehaltszahlung in Fremdwährung selbst als auch die konkrete Währung und gegebenenfalls den Tag, dessen Kurs für die Umrechnung verwendet wird.

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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
Managing Partner
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