Wesentliche Merkmale der Identifikation und Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers in Tschechien
Das Gesetz Nr. 37/2021 Slg. über die Registrierung wirtschaftlicher Eigentümer (im Folgenden „Gesetz über die Registrierung wirtschaftlicher Eigentümer“), das am 1. Oktober 2022 in Kraft trat, wurde verabschiedet, um die EU-Geldwäscherichtlinie korrekt umzusetzen. Die frühere tschechische Umsetzung wurde von der Europäischen Kommission als fehlerhaft eingestuft, was zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Tschechische Republik führte. Das geltende Gesetz wurde daher erlassen, um die tschechische Gesetzgebung mit den EU-Anforderungen in Einklang zu bringen, Sanktionen zu vermeiden und die Transparenz von Eigentümerstrukturen zu erhöhen.
Ein weiterer Grund, warum die tschechische Regierung die Notwendigkeit der Novellierung des Gesetzes über die Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer begründet, ist die Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere für neu betroffene Unternehmen, die ihren Verpflichtungen aus der bestehenden Verordnung ordnungsgemäß nachgekommen sind, sowie für Unternehmen mit einer neuen Registrierungspflicht durch die automatische Übertragung aus anderen Registern.
Der letzte Grund für die Änderung der Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers ist die größere Transparenz der Organisationen, die für die Risikobewertung und Vertrauenswürdigkeit juristischer Personen von entscheidender Bedeutung ist.
Änderungen des Registers des wirtschaftlichen Eigentümers
Insbesondere der Abschnitt über die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers wird erheblich geändert. Die Abänderung sieht nicht mehr eine Unterscheidung zwischen dem so genannten Endbegünstigten und der Person mit dem letzten Einfluss vor, da diese Unterscheidung der tschechischen Republik nach Ansicht der Europäischen Kommission überflüssig ist.
Der Entwurf der tschechischen Regierung zur Änderung des Gesetzes über die Registrierung von wirtschaftlichen Eigentümern schränkte auch die Anzahl der Ausnahmen von der Registrierungspflicht ein. Gem. § 7 Akt über die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers, müssen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Eigentümerverbände, Bezirks- und Regionalkammern, politische Parteien und Bewegungen, Kirchen und Religionsgemeinschaften und nicht zuletzt Jagdverbände ebenfalls ihre tatsächlichen Eigentümer im Register angeben. Infolge dieser Änderungen mussten zahlreiche andere Bestimmungen, die sich auf diese Institute beziehen, geändert sowie terminologische und logische Änderungen vorgenommen werden.
Endbegünstigter
Abschnitt 3 des Registers über den wirtschaftlichen Eigentümer, der für die Definition des Endbegünstigten maßgeblich war, wird vollständig aufgehoben. Die bestehende Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen Eigentümern und Personen mit letztlichem Einfluss wird durch die Änderung nicht mehr angewandt. Die wirtschaftlichen Eigentümer werden daher nur in direkte oder indirekte und wesentliche (nach § 4 Akt über die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers in der geänderten Fassung, ersetzt durch § 54 Akt über die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers) oder formale (nach § 6 Akt über die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers) eingeteilt.
In der Praxis wird der Ehegatte eines Partners, der über einen relativ großen Anteil (über 25%) verfügt und Teil des Gemeinschaftseigentums ist, nach der Novelle nicht mehr die Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers einnehmen.
Wesentliche Merkmale des wirtschaftlichen Eigentümers
Eine grundlegende Änderung durch die Novelle ist die Einführung eines einheitlichen Merkmals des wirtschaftlichen Eigentümers. Der wirtschaftliche Eigentümer ist nun entweder Eigentümer oder kontrolliert die juristische Person sowie die Rechtsvereinbarung. Dies kann natürlich dazu führen, dass es mehrere wirtschaftliche Eigentümer gibt. Bei der Bewertung der Registrierung können sich Eigentum und Kontrolle aus direkten oder indirekten Beziehungen ergeben. Die Eigentumsverhältnisse lassen sich leichter feststellen, da es sich um eine gegebene Sachlage handelt. Im Falle der Kontrolleinrichtung reicht jedoch die theoretische Möglichkeit der Kontrolle durch eine natürliche Person aus. Der eigentliche Kontrollakt selbst ist nicht erforderlich.
Person mit entscheidendem Einfluss
Die Person mit bestimmendem Einfluss darf nach der widerlegbaren Vermutung nicht mehr nur ein Mitglied des satzungsmäßigen Organs sein, sondern auch andere Personen in vergleichbarer Stellung oder Vertreter solcher Personen. Diese könnte beispielsweise ein Vormund, ein Insolvenzverwalter oder ein Liquidator sein. Der wirtschaftliche Eigentümer sollte daher grundsätzlich mit jedem anderen wirtschaftlichen Eigentümer identisch sein. Mit dieser Änderung wird auch der Anwendungsbereich der Registrierungspflicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung ) EG Nr. § 7 Akt über die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers vergrößert.
Ausnahmen von der Registrierungspflicht
Die Änderung (Abschnitt 33a des Aktes der Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers), wonach das zuständige Gericht auf Antrag der juristischen Person entscheidet, ob die betreffende juristische Person die materiell rechtliche Prüfung nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b des geänderten Gesetzes über die Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer besteht. Das Gericht kann auch ohne Antrag tätig werden, wenn es dem Schutz der Rechte Dritter angemessen ist.
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