Vertrag über die Wahrnehmung des Amts des statutarischen Organs und Doppelfunktionen

Unterstellung des Vertrags über die Wahrnehmung des Amts des statutarischen Organs unter das Arbeitsgesetzbuch und Doppelfunktionen

 
 
 


 
Es gibt nicht sehr viele Gesetzesänderungen , die für alle tschechischen Unternehmer von allgemeiner Relevanz zum Jahresende 2019 von Relevanz sind. Aber nicht nur der tschechische Gesetzgeber, sondern auch tschechische Gerichte und Behörden können Änderungen für Unternehmer bringen. Die wichtigsten Neuigkeiten, die die Rechtsprechung der tschechischen Gerichte und Behörden in diesem Jahr gebracht hat, sind in diesem Artikel zu finden.
 

Unterstellung des Vertrags über die Wahrnehmung des Amts des statutarischen Organs unter das Arbeitsgesetzbuch und Doppelfunktionen

 
Doppelfunktionen stellen lange Jahre ein unklares Thema in der tschechischen Rechtsprechung und Praxis dar. Wir haben uns damit unter anderem im Artikel Vergleich des Arbeitsverhältnisses und des Geschäftsführervertrags befasst.
 
Im Urteil des Obersten Gerichts vom 11.04.2018, Az. 31 Cdo 4831/2017 wurde zum ersten Mal ausdrücklich zugegeben, dass das Mitglied des statutarischen Organs und die Gesellschaft im Vertrag über die Wahrnehmung des Amts abweichend von den Regelungen d. § 66 Abs. 2 erster Satz des Handelsgesetzbuches (gemäß denen für ihr Verhältnis die Bestimmungen über den Mandatsvertrag angemessen anzuwenden sind) in der Weise vereinbart haben, dass sie für ihr Verhältnis die Anwendbarkeit der Regelungen des Arbeitsgesetzbuches bestimmen. „Eine solche Absprache (wenn es sich um die Ausübung jener Tätigkeiten handelt, die in die Zuständigkeit des statutarischen Organs fallen) hat kein Arbeitsverhältnis zur Folge, es handelt sich auch Weiterhin um eine handelsrechtliche Beziehung, die sich nach dem Handelsgesetzbuch und des Weiteren – infolge der Vertragsabsprache – nach denjenigen (in Frage kommenden) Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches richtet, deren Anwendung keine zwingenden Rechtsnormen verhindern, die (vor allem) die Position des Mitglieds des statutarischen Organs einer Handelskörperschaft und seine Beziehung zur Handelskörperschaft regeln.“ Der dem Arbeitsgesetzbuch unterstellte Managervertrag wurde also von den Gerichten nicht als unwirksam beurteilt, aber er wurde in einer Art und Weise ausgelegt, die seine Wirksamkeit aufrechterhalten hat, jedoch bei Nichtanwendbarkeit einer ganzen Reihe der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches, die im Widerspruch zu den für die Mitglieder des statutarischen Organs gültigen Regeln stehen.
 
Nach der Auffassung des Obersten Gerichts gilt das Amt des Mitglieds des statutarischen Organs auch Weiterhin nicht als abhängige Tätigkeit im Sinne d. § 2 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches, auch wenn sie das gegenseitige Verhältnis dem Arbeitsgesetzbuch unterstellen sollten. Die beschriebenen Schlussfolgerungen gelten auch in jenem Fall entsprechend, wenn ein Mitglied des statutarischen Organs und der Handelskörperschaft neben dem Vertrag über die Wahrnehmung des Amts gleichzeitig auch einen „Managervertrag“ für die Wahrnehmung einiger Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit des statutarischen Organs fallen (in der Regel für die Wahrnehmung der Geschäftsführung) abschließen sollten, in dem sie die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzbuches vereinbart haben. In einem solchen Fall ist der Managervertrag als (seiner Art nach) ein Nachtrag zum Vertrag über die Wahrnehmung des Amts zu betrachten, der die Beziehung zwischen dem Mitglied des statutarischen Organs und der Handelskörperschaft regelt, hinsichtlich eines Teils der Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit des statutarischen Organs fallen. Der Managervertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil ihn die Vertragsparteien den Regelungen des Arbeitsgesetzbuches unterstellt haben, aber es ist erforderlich, an ihn die gleichen Anforderungen zu stellen (was die Form, den Inhalt und den Bedarf an der Genehmigung durch das zuständige Organ der Handelskörperschaft anbelangt), wie auf den eigentlichen Vertrag über die Wahrnehmung des Amts.
 
Durch eine Absprache im Vertrag über die Wahrnehmung des Amts (oder in einem gleichzeitig abgeschlossenen „Managervertrag“) in dem Sinne, dass sich die Beziehung zwischen dem Mitglied des statutarischen Organs und der Handelskörperschaft (was die Wahrnehmung des Amts des Mitglieds des statutarischen Organs anbelangt) nach dem Arbeitsgesetzbuch richten soll, kann man grundsätzlich nicht (wirksam) insbesondere von jenen Regeln abweichen, die die Entstehung und das Erlöschen des Amts des Mitglieds des statutarischen Organs, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Amts und die Folgen ihrer Nichterfüllung, die Vergütung der Mitglieder der statutarischen Organe, die Form des Vertrags über die Wahrnehmung des Amts und die Pflicht zu seiner Genehmigung durch das zuständige Organ, die Pflicht zur Wahrnehmung des Amts mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und die Folgen ihrer Verletzung regeln. Der Grund dafür ist, dass die angeführten Regeln im Hinblick auf ihren Charakter (Sinn und Zweck) grundsätzlich als zwingend zu betrachten sind.
 
Das Amt des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft entsteht also – ohne Rücksicht darauf, dass nach dem Vertrag über die Wahrnehmung des Amts sich seine Beziehung zur Gesellschaft nach dem Arbeitsgesetzbuch richten soll – in der Regel durch das Inkrafttreten des Beschlusses der Hauptversammlung (des Aufsichtsrats) über seine Wahl, wenn er alle Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Amts erfüllt, nicht zu dem Tag, der in den Bestimmungen d. § 36 des Arbeitsgesetzbuches bestimmt ist. Wenn er eine der Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Amts nicht erfüllen sollte, wird er nicht zum Mitglied des statutarischen Organs ohne Rücksicht darauf, ob sich der Vertrag über die Wahrnehmung des Amts (oder ein gleichzeitig abgeschlossener Managervertrag) nach dem Arbeitsgesetzbuch richtet.
 
Auch das Erlöschen des Amts richtet sich nicht nach dem Arbeitsgesetzbuch und das zuständige Organ kann das Vorstandsmitglied von seinem Amt (und das Amt des Vorstandsmitglieds erlischt) auch ohne Angabe von Gründen) abberufen (in dieser Hinsicht findet also grundsätzlich der Schutz, der den Arbeitnehmern in Form von Kündigungsgründen gewährt wird, keine Anwendung – vgl. § 52 des Arbeitsgesetzbuches).
 
Ebenso besteht die Pflicht zur Wahrnehmung des Amts mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen und Tatsachen, deren Offenlegung an Dritte der Gesellschaft einen Schaden zufügen kann, einschließlich der Folgen der Verletzung, für das Vorstandsmitglied ohne Rücksicht darauf, ob sich sein Vertrag über die Wahrnehmung des Amts (oder ein gleichzeitig abgeschlossener Managervertrag) nach dem Arbeitsgesetzbuch richtet. Auch in einem solchen Fall ist die Pflicht des Vorstandsmitglieds zum Ersatz des von ihm zugefügten Schadens nicht auf das Zweieinhalbfache seines durchschnittlichen monatlichen Verdienstes vor der Verletzung der Pflicht, durch die er den Schaden zugefügt hat, beschränkt (§ 257 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches).
 
Mit der Problematik der Wirksamkeit eines arbeitsrechtlichen Vertrags, der zwischen der Gesellschaft und ihrem statutarischen Organ abgeschlossen wurde, befasste sich auch das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.01.2019, Geschäfts-Nr. 10 Ads 284/2017-42, und zwar mit Rücksicht auf die Interessenkollision im Sinne d. § 22 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahr 1964. Nach diesem Urteil sind die Arbeitsverträge, die für den Arbeitgeber (Handelsgesellschaft) und für den Arbeitnehmer von der gleichen Person (statutarisches Organ) abgeschlossen wurden, nicht automatisch unwirksam aufgrund einer Interessenkollision im Sinne d. § 22 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahr 1964. Das Verwaltungsorgan muss in jedem Einzelfall überprüfen, ob es bei der Rechtshandlung nicht zu einer Interessenkollision zwischen der Handelsgesellschaft als dem Arbeitgeber einerseits und ihrem statutarischen Organ als dem Arbeitnehmer andererseits kommt. Diese Schlussfolgerungen sollten auch während der Gültigkeit des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere § 437 gelten.
 
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
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