Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von COVID-19 auf tschechische Kulturveranstaltungen

Unterstützung des tschechischen Kultursektors während Covid-19. Anstelle von kulturellen Veranstaltungen, die aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 abgesagt wurden, können in der Tschechischen Republik bis zum 31. Oktober 2021 Gutscheine ausgestellt werden

 


 

Gesetz über bestimmte Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Coronavirus-Epidemie auf kulturelle Veranstaltungen in der Tschechischen Republik

 
Der Gesetzesentwurf der Regierung über bestimmte Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen der als SARS-CoV-2 bekannten Coronavirus-Epidemie auf kulturelle Veranstaltungen, einschließlich der Erläuterungen wurde am 4. Mai 2020 der tschechischen Abgeordnetenkammer vorgelegt und wurde in der Sitzung Nr. 45 am 6. Mai 2020 erörtert und genehmigt. Der Entwurf wurde anschließend vom tschechischen Senat in der 22. Sitzung am 13. Mai 2020 behandelt und genehmigt.
 
Am 19. Mai 2020 wurde das Gesetz in der tschechischen Rechtssammlung Nr. 247/2020 Slg. über bestimmte Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen der als SARS CoV-2 bekannten Coronavirus-Epidemie auf kulturelle Veranstaltungen veröffentlicht und trat am selben Tag in Kraft. Dieses tschechische Gesetz regelt bestimmte Maßnahmen im Bereich tschechischer Kulturfestivals, Paraden und ähnlicher kultureller Veranstaltungen im Zusammenhang mit der als SARS CoV-2 bekannten Coronavirus-Epidemie.
 
Das Verbot der Organisation von Kulturveranstaltungen unter Beteiligung von mehr als 100 Personen trat am 10. März 2020 um 18.00 Uhr in Kraft und wurde mit Wirkung vom 26. Mai 2020 aufgehoben. Anstelle trat eine außerordentlichen Maßnahme des tschechischen Gesundheitsministeriums vom 25. Mai 2020, mit dem Inhalt eines Verbots der Organisation kultureller Veranstaltungen für mehr als 300 teilnehmenden Personen und zusätzliche Bedingungen für deren Durchführung. Die auferlegten Beschränkungen hatten natürlich schwerwiegende Auswirkungen auf die Kultur, einschließlich Theateraufführungen und Filmvorführungen, Konzerten, Tanzproduktionen, Kulturfestivals und Shows. Dieser Markt ist vollständig gelähmt und eine große Anzahl zuvor gekaufter Tickets für diese Veranstaltungen kann aufgrund der notwendigen Absage solcher Kulturveranstaltungen nicht mehr genutzt werden.
 
Ticketinhaber haben daher das Recht, vom Veranstalter eine Rückerstattung des Eintritts gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Veranstalter bieten Ticketinhabern normalerweise an, ihre Tickets zu behalten und für alternative Veranstaltungen zu verwenden. In vielen Fällen wird der Ticketinhaber eine Rückerstattung verlangen. Der Zweck des Gesetzes über bestimmte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen der als SARS CoV-2 bezeichneten Coronavirus-Epidemie auf kulturelle Veranstaltungen in der Tschechischen Republik bestand darin, Organisatoren von kulturellen Veranstaltungen zu unterstützen, die erhebliche Kosten bei der Planung, Werbung und Organisation von Veranstaltungen hatten und häufig Vorauszahlunge tätigten. Durch die Rückgabe der Eintrittsgelder würden sie einem erheblichen Liquiditätsabfluss ausgesetzt sein, ohne die Möglichkeit, aufgrund anhaltender Beschränkungen und nachfolgender Komplikationen, neue Einnahmen zu erzielen. Nach der Begründung könnte diese Situation die Existenz des Veranstalters und seine Zahlungsfähigkeit gefährden. Dies würde neben den nachteiligen Folgen für die Gesamtwirtschaft und das kulturelle Angebot, auch dazu führen, dass viele Ticketinhaber gar keine Entschädigung erhalten.
 

Das tschechische Gesetz entbindet die Veranstalter nicht von der Verpflichtung zur Rückerstattung des Eintrittsgeldes. Nach dem 31. Oktober 2021 muss dazu eine Rückerstattung beantragt und bis zum 14. November 2021 abgewartet werden

 
Mit der Verabschiedung des tschechischen Gesetzes wurden die Veranstalter nicht von der Verpflichtung zur Rückerstattung des bezahlten Eintrittsgeldes befreit, sondern erhielten lediglich die Möglichkeit, ihre Kunden davon zu überzeugen, einen Gutschein für eine Ersatzkulturveranstaltung anzufordern. Die Ersatzkulturveranstaltung ist innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung eines Gutscheins abzuhalten, jedoch bis spätestens 31. Oktober 2021. Wenn der Kunde den Gutschein bis zum 31. Oktober 2021 nicht einlöst oder nicht einmal anfordert, ist der Veranstalter verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen auf Anfrage des Kunden, spätestens 14 Tage nach Ablauf der Schutzfrist, an den Kunden zurückzuzahlen, dh spätestens bis zum 14. November 2021.
 
Weiters ist zu beachten, dass möglicherweise zwischen den Veranstaltern und den Kunden eine andere Vereinbarung über die Ausstellung eines Gutscheins besteht und nicht den Bestimmungen des neuen tschechischen Gesetzes unterliegt. Eine solche Einigung kann unter anderem durch stillschweigende (tatsächliche) Annahme des Vorschlags des Veranstalters oder durch Annahme eines anderen Gutscheins mit anderen Bedingungen erzielt werden. Die Beurteilung, ob es sich um das Verfahren des Veranstalters nach dem neuen tschechischen Gesetz oder um das Verfahren im Rahmen der Änderung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Veranstalter und dem Kunden handelt, hängt in erster Linie davon ab, ob der Veranstalter dem Kunden die nach dem neuen tschechischen Gesetz erforderlichen Anweisungen erteilt.
 

Gutscheine für bis zum 31. Oktober 2020 abgesagte kulturelle Veranstaltungen

Das Gesetz über bestimmte Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Coronavirus-Epidemie auf kulturelle Veranstaltungen gilt für kulturelle Veranstaltugnen, die bis zum 31. Oktober 2020 stattfinden sollen.  

Was ist eine kulturelle Veranstaltung, für die es möglich ist, einen Gutschein auszustellen?

 
Das tschechische Gesetz gilt für "kulturelle Veranstaltungen", die allgemein als Veranstaltungen im Bereich kultureller Festivals, Shows und ähnlicher kultureller Veranstaltungen definiert werden. Es kann angenommen werden, dass diese sehr breite Definition zu Unklarheiten darüber führen kann, wann es sich um ein kulturelles Ereignis handelt und wann nicht, insbesondere wenn es sich nicht um ein rein "kulturelles" Ereignis handelt, z.B. ein Sportereignis oder eine Bildungsveranstaltung.
 

Schutzfrist, in der der Veranstalter der Kulturveranstaltung nicht verpflichtet ist, den bezahlten Eintrittspreis zurückzugeben - Ankündigung durch die Massenmedien
 

 
Ab der Ankündigung der Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter via Massenmedien bis zum 31. Oktober 2021 – außer, wenn dieses Frist nach tschechischem Gesetz früher endet – ist der Veranstalter nicht verplichtet dem Konsumenten den Eintrittspreis für die kulturelle Veranstaltung zu vergüten, wenn dieser vor dem 19. Mai 2020 bezahlt wurde. Das tschechische Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass es sich ausschließlich um eine Ankündigung in Massenmedien handeln muss, und daher könnte die Empfehlung lauten"alle Arten von massenverteilten Video- und Audioaufnahmen sowie alle großvolumigen Drucksachen", vor allem von Presse, Radio, Fernsehen und Internet. Wir glauben, dass ohne diese Mitteilung keine Schutzfrist für den Veranstalter beginnt und er weiterhin verpflichtet ist, den Eintrittspreis zurückzugeben.
 
Das tschechische Gesetz legt nicht fest, ob dies bedeutet, dass die Forderung des Kunden gegenüber dem Veranstalter während der Schutzdauer nicht fällig wird. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass dies tatsächlich die Konsequenz ist. Der Anspruch des Kunden auf Erstattung des Eintrittsgeldes erlischt nicht, sondern kann gerichtlich nicht durchgesetzt werden. Während der Schutzfrist kann nach tschechischem Gesetz nur ein Gutschein beantragt werden.
 
Die Schutzfrist endet, wenn der Veranstalter
 
a) den Gutschein nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage des Kunden ausgestellt hat, oder
 
b) dem Kunden innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung eines Gutscheins und spätestens am 31. Oktober 2021 keine kulturelle Ersatzveranstaltung angeboten hat; oder
 
c) eine Person aus der sogenannten schutzbedürftigen Gruppe, eine Rückerstattung des Eintrittsgeldes beantragt (siehe unten).
 

Folgen des Ablaufs der Schutzfrist und Erstattung des Eintrittsgeldes

Die Verpflichtung zur Rückerstattung des Eintrittsgeldes, dessen vollständige Begleichung für die Dauer des Schutzzeitraums verschoben wurde, gilt als erfüllt, wenn der Gutschein zur Zahlung des Eintrittsgeldes für das Ersatz-Kulturereignis verwendet wird. Wenn der Kunde den Gutschein nicht verwendet oder nicht einmal anfordert, ist der Veranstalter verpflichtet, alle bereits bezahlten Beträge aufgrund der Anfrage spätestens 14 Tage nach Ablauf der Schutzfrist, dh spätestens am 14. November 2021, dem Kunden zu erstatten.

Gutschein für eine kulturelle Veranstaltung statt Rückerstattung des Eintrittsgeldes und dessen Bedingungen

 
Der Kunde kann bis zum 31. März 2021 einen Gutschein für eine kulturelle Veranstaltung anfordern. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen Gutschein mindestens im Wert des bezahlten Eintrittsgeldes auszustellen. Die Gültigkeit des Gutscheins ist auf den 31. Oktober 2021 beschränkt, dh für die Dauer der Schutzfrist. Da dies durch das tschechische Gesetz nicht ausgeschlossen ist, kann dieser eine längere Gültigkeit haben, dann ist es jedoch notwendig, die Rechte des Kunden im Zusammenhang mit dem Ablauf der Schutzfrist zu respektieren.
 
Der Gutschein enthält insbesondere:
 
(a) eine Geldsumme, die mindestens dem Wert des gezahlten Eintrittsgeldes entspricht; und
 
(b) Firmenname oder Name und Nachname des Veranstalters, die Identifikationsnummer der Person und Adresse des eingetragenen Sitzes.
 
Der Gutschein muss dem Kunden in Papierform ausgestellt werden. Der Gutschein kann dem Kunden auch in elektronischer Form ausgestellt werden, wenn der ursprüngliche Vertrag über Fernkommunikation geschlossen wurde oder der Kunde seine Zustimmung gegeben hat.
 

Alternative kulturelle Veranstaltungen müssen bis zum Ende der Schutzperiode, dh bis 31. Oktober 2021, stattfinden

Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Kunden für die Dauer der Schutzfrist eine Ersatzkulturveranstaltung auf Grundlage des Gutscheins anzubieten. Der Veranstalter kann vom Kunden nicht verlangen, zusätzlich zum Gutschein einen Aufpreis zum Eintrittspreis, gegenüber dem ursprünglichen Vertrag zu zahlen. Das tschechische Gesetz legt nicht fest, was als kulturelles Ersatzveranstaltung angesehen werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um dasselbe kulturelle Ereignis, denselben Künstler usw. handelt. Es ist lediglich erforderlich, den Eintrittspreis für die Ersatzveranstaltung gleich hoch zu halten. Wenn der Kunde die kulturelle Ersatzveranstaltung nicht mag oder die Zeit oder den Ort der Veranstaltung nicht mag, muss er nicht daran teilnehmen und hätte anschließend Anspruch auf Rückerstattung der nach Ablauf der Schutzfrist gezahlten Zahlungen.

Schutz schutzbedürftiger Gruppen, die Anspruch auf eine Rückerstattung ohne Gutschein haben

Wenn der Kunde eine Person ist, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Veranstalters über die Absage der Kulturveranstaltung, Inhaber einer Karte für eine behinderte Person ist, eine arbeitssuchende registrierte Person, eine schwangere Person, eine karenzierte Person, eine Person über 65 oder ein Alleinerziehender ist, der sich um ein unterhaltsberechtigtes Kind kümmert, gilt die Schutzfrist nicht, wenn ein solcher Kunde den Veranstalter auffordert, den Eintritt rückzuerstatten.
 

Die Pflicht des Veranstalters einer kulturellen Veranstaltung die Kunden zu informieren

 
Der Veranstalter wird den Kunden klar, verständlich und eindeutig über seine Rechte aus dem Gesetz über bestimmte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen der als SARS CoV-2 bekannten Coronavirus-Epidemie auf kulturelle Veranstaltungen in der Tschechischen Republik informieren. Das tschechische Gesetz sieht keine Frist für die Aufklärung von Kunden oder Sanktionen für Verstöße vor. Wir sind jedoch der Ansicht, dass dies unverzüglich geschehen sollte, nachdem der Veranstalter die kulturelle Veranstaltung abgesagt hat und den bezahlten Eintrittspreis nicht auf Anfrage an die Kunden zurückerstattet.
 

Einhaltung des tschechischen Verfassungs- und EU-Rechts?

 
Das tschechische Gesetz kann bei Kunden, in der Regel Verbrauchern, negative Reaktionen und Einwände hervorrufen, deren Rechte gegenüber den Veranstaltern von Kulturveranstaltungen benachteiligt sind. Auf der Ebene der Europäischen Union hat die Europäische Kommission die EU-Mitgliedstaaten bereits aufgefordert, staatliche Garantien für Gutscheine für stornierte Reisen während der Coronavirus-Pandemie auszugeben, wenn Kunden lieber Gutscheine als Rückerstattungen akzeptieren. Am 13. Mai 2020 wurde sogar eine Empfehlung der Europäischen Kommission zu Gutscheinen herausgegeben, die den Passagieren als Alternative zur Erstattung stornierter Reise- und Transportdienste, im Rahmen der COVID-19-Pandemie, angeboten werden, in der die Kommission ausdrücklich Stellung zu diesem Thema nahm.
 
Bei Reise- und Verkehrsdiensten wurden in der gesamten Europäischen Union einheitliche
Vorschriften erlassen, weshalb die Europäische Kommission diese ausdrücklich kommentiert hat. Es gibt keine derart einheitlichen Regeln für kulturelle Veranstaltungen, aber die Empfehlung der Europäischen Kommission kann zweifellos auf andere Geschäftsbereiche angewendet werden, einschließlich im Kultursektor. Es wäre dann nicht notwendig, in das Vertragsverhältnis einzugreifen, indem nur eine Partei bevorzugt wird, während die andere Partei alle Risiken, die sie zum Zeitpunkt des Kaufs der Eintrittskarte für kulturelle Veranstaltungen hatte, im Vergleich zu den berechtigten Erwartungen, trägt, zB die Rückerstattung des Eintrittsgeldes, wenn die kulturelle Veranstaltung nicht statt.
 
Eine der Empfehlungen der Europäischen Kommission lautet:
 
"Um die negativen Auswirkungen auf Passagiere und Reisende während der COVID-19-Pandemie zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten aktiv die Einrichtung von Garantieregelungen für Gutscheine in Erwägung ziehen, um zu gewährleisten, dass Passagiere und Reisende auch dann eine Erstattung erhalten, wenn der Aussteller des Gutscheins zahlungsunfähig wird.
 
Soweit solche Garantieregelungen das finanzielle Risiko für Passagiere und Reisende bei der Annahme von Gutscheinen verringern und die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass diese sich für Gutscheine statt für eine Erstattung entscheiden, und sie dadurch die Liquiditätslage der Unternehmen verbessern, verschaffen die Maßnahmen den betreffenden Unternehmen einen Vorteil in Form einer Liquiditätsverbesserung und stellen eine staatliche Beihilfe dar."

 
Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte:

JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.
Betlémské nám. 6
110 00 Prague 1
e-mail: mojmir.jezek@ecovislegal.cz
www.ecovislegal.cz/

Mehr über ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o., tschechische Rechtsanwaltskanzlei in Prag:

ECOVIS ježek ist eine tschechische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Prag, die sich insbesondere auf das tschechische Handelsrecht und Immobilienrecht, die Prozessführung und das Banken- und Finanzrecht konzentriert. Mit ihrer umfassenden Bandbreite kompetent erbrachter Rechtsberatungsleistungen stellt sie eine attraktive, vollwertige Alternative für Mandanten der großen internationalen Kanzleien dar. Die langfristige erfolgreiche Zusammenarbeit mit führenden Rechtsberatungsunternehmen in den meisten europäischen Ländern und den USA (sowie weiteren Rechtsordnungen) bürgt dafür, dass die grenzübergreifende Dimension des jeweiligen Mandats stets eingehend berücksichtigt wird. Die tschechischen Rechtsanwälte von ECOVIS ježek weisen eine hervorragende Erfolgsbilanz bei der Erbringung von Beratungsleistungen an transnationale Konzerne, tschechische Großunternehmen, den Mittelstand sowie Freiberufler und Privatpersonen auf, die auf jahrelange, bei führenden Rechts- und Steuerberatungsunternehmen erworbene Erfahrung gründet. Weitere Auskünfte finden Sie unter nachstehendem Link: www.ecovislegal.cz/de..

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