Förderprogramm COVID-19 für Mieter in Tschechien

Ein neues tschechisches Förderprogramm „COVID – Mietzins“ zur Unterstützung der Mieter in Tschechien wegen geschlossenen Geschäften. Mietrückerstattung und Bedingungen für Zuschussantrag von 26.6. bis zum 30.9.2020

 


 

Das tschechische Förderprogramm „COVID – Mietzins“, das vom Ministerium für Industrie und Handel vorbereitet wurde

 
Das tschechische Ministerium für Industrie und Handel hat das Förderprogramm „COVID – Mietzins“ vorbereitet, das die tschechische Regierung in ihrer Sitzung durch den Beschluss Nr. 550 vom 18.05.2020 zum Programm COVID-Mietzins – Förderprogramm für Unternehmer, die durch die weltweite Verbreitung der Erkrankung COVID-19 durch eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-19 betroffen sind, COVID – MIETZINS (nachfolgend „Programm) zur Kenntnis genommen hat, das im Abschnitt III des Materials Geschäfts-Nr. 498/20 enthalten ist, das aufgrund des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung von einigen damit zusammenhängenden Gesetzen, im Wortlaut der späteren Vorschriften“ umgesetzt wird. Neben der Kenntnisnahme dieses Programms hat die tschechische Regierung die Bereitstellung eines Betrags bis zu CZK 5 Mrd. für die Finanzierung dieses Programms COVID – Mietzins genehmigt und gleichzeitig nicht nur die Umsetzung dieses Programms, aber auch die möglichen Änderungen der Bedingungen und der Höhe der Förderung auferlegt. Die Aufforderung wurde anschließend am 19. Juni 2020 auf der der Website des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel, mit der Maßgabe, dass Anträge vom 26. Juni 2020 bis 30. September 2020 elektronisch eingereicht werden können, veröffentlicht: Wir veröffentlichen eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen zur COVID – Rent Unterstützung. Ab dem 26. Juni 2020 kann eine Unterstützung beantragt werden und trotz der vorherigen Mittelzuweisung von nur bis zu 5 Mrd. CZK sollte sie erforderlichenfalls erhöht werden, um die Anträge aller förderfähigen Antragsteller abzudecken.
 
Der Text des Wortlauts des Entwurfs des Förderprogramms „COVID – Mietzins“ wurde auf der Website der tschechischen Regierung veröffentlicht, siehe Program podpory podnikatelů postižených celosvětovým šířením onemocnění COVID-19 způsobeného virem SARS-CoV-19 „COVID – Nájemné“. Der Text des genehmigten Wortlauts wurde auf der Website des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel wie folgt veröffentlicht Aufforderung für das Unterstützungsprogramm für Unternehmer die von der weltweiten Verbreitung von COVID-19 durch das SARS-CoV-2-Virus "COVID - Rent" betroffen sind.
 
Der Zuschuss im Rahmen des Programms „COVID – Mietzins“ in Tschechien soll in Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 2020/C 91 I/01 vom 20.03.2020 im Wortlaut der späteren Änderungen – konsolidierte Version zum 04.04.2020 bereitgestellt werden. Die Notifizierung dieses Programms wurde beantragt. Am 12.06.2020 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Genehmigung dieser Beihilfe seitens der Europäischen Kommission vom 02.06.2020 unter Nr. SA.57464 (2020/N) in folgender Form veröffentlicht: Mitteilung der Europäischen Kommission über die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (2020/C 198/01).
 

Infographik des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel - Haben Sie Anspruch auf Unterstützung aus dem Covid - Rent - Programm?

 
Infographik des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel - Haben Sie Anspruch auf Unterstützung aus dem Covid - Rent - Programm?
 

Mietrückerstattung und Zuschuss gemäß dem Entwurf des Förderprogramms „COVID – Mietzins“ in Tschechien

Das Grundprinzip des Förderprogramms soll die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 50 % vom Mietzins bilden, der jenem Unternehmer bezahlt wird, der Einzelhandelsbetriebsstätten und Dienstleistungsbetriebsstätten betreibt, die infolge des verkündeten Notzustands geschlossen werden mussten, unter der Bedingung, dass der Mieter mit dem Vermieter einen Nachlass vom Mietzins in Höhe von 30 % vereinbart hat.
 
Der Mieter hat also dem Vermieter 70 % des Mietzinses zu bezahlen, wobei er vom Staat 50 % des Mietzinses als Zuschuss zurück erhalten soll, und tatsächlich soll sich der Staat an der Verminderung der negativen Effekte im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Pandemie der Erkrankung COVID-19 für den Zeitraum April, Mai, Juni 2020 wie folgt beteiligen:
 
- Vermieter 30 % des Mietzinses;
 
- Mieter 20 % des Mietzinses; und
 
- Staat 50 % des Mietzinses.
 
Diese Rahmenbedingungen und weitere Bedingungen können sich ändern, da es im Programm selbst heißt: „…Der Zuschussgeber behält sich das Recht vor, die Bedingungen für die Bereitstellung des Zuschusses zu ändern. Die Änderungen veröffentlicht der Zuschussgeber auf seiner Website…. Auf den Zuschuss besteht kein Rechtsanspruch….“.
 
Das es wichtig ist, sich mit den einzelnen Bedingungen des Programms vertraut zu machen, ergibt sich auch daraus, dass der Antragsteller auf weitere Kompensationen im Zusammenhang mit dem Mietzins für März, April, Mai und Juni 2020 verzichten muss.
 

Vorteile, Nachteile und mögliche Risiken im Zusammenhang mit dem COVID-19 Mietzins in Tschechien

 

Mieter

 
Für den Mieter besteht der unbestreitbare Vorteil in der Möglichkeit, eine Mietrückerstattung bis zu insgesamt 70 % des Mietzinses für insgesamt 3 Monate zu erhalten, d.h. für April, Mai und Juni 2020. Das Risiko besteht in der Anspruchslosigkeit des Zuschusses, der dem Mieter nicht gewährt werden muss. Der Mieter erhält dann insgesamt nur einen Nachlass in Höhe von 30 % vom Vermieter. Es kommt dabei auf den Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter an – wird der Nachlass von 30 % seitens des Vermieters ohne Weiteres gewährt und es droht dem Mieter, dass er den gewährten Nachlass irgendwann in der Zukunft zurückerstatten müsste (einige Entwürfe von Nachträgen zum Mietvertrag, die von den Vermietern erstellt wurden, rechnen mit einer solchen Möglichkeit).
 
Der Mieter muss auf einen Anspruch auf weitere Kompensationen seitens des Staates im Zusammenhang mit dem Mietzins für März, April, Mai und Juni 2020 verzichten, wobei dieser Verzicht bereits dem Antrag beigefügt werden muss und das Risiko droht, dass der Mieter auf seine Ansprüche verzichten muss, ohne, dass er die Gewissheit hätte, dass er den Zuschuss zum Mietzins erhält. Der Mieter muss gleichzeitig vor der Stellung des Antrags den Mietzins für Januar und Februar 2020 und in Höhe des beantragten Zuschusses für die Monate April bis Juni 2020 bezahlen, d.h. dass er auch denjenigen Teil des Mietzinses (inkl. MwSt.) finanzieren muss, für den er den Zuschuss beantragt. Es kann vorausgesetzt werden, dass auch der Vermieter die Gewährung des Nachlasses vom Mietzins vom Abschluss einer Vereinbarung abhängig macht, durch die er vom Mieter die Erfüllung einiger weiterer Pflichten erzwingen wird, die mit der Gewährung des Zuschusses nicht zwingend zusammenhängen, wie z.B. Verlängerung des Mietverhältnisses, Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Zahlung des ausstehenden Mietzinses usw.
 
Es ist fraglich, ob der Vermieter dem Mieter auch einen größeren Nachlass vom Mietzins als die im Programm vorgesehenen 30 % gewähren kann und es ist sicherer, einen eventuellen weiteren Nachlass lieber in andere Zeiträume in der Weise zu verlegen, dass es formal nicht zur Nichterfüllung der Bedingungen für die Inanspruchnahme des Zuschusses seitens des Mieters kommt.
 
Der Mieter muss eine ganze Reihe von Bedingungen erfüllen und für den Fall, dass er im Rahmen des Antrags unzutreffende Angaben anführen sollte oder wenn er kein förderfähiges Unternehmen wäre, könnte er auch nachteilige Auswirkungen im Zusammenhang mit der Rückerstattung des Zuschusses in der Zukunft tragen. Die Gewährung und Rückerstattung eines Zuschusses ist im Gesetz Nr. 250/2000 Slg., über die Haushaltsregeln der Regionalhaushalte in der gültigen Fassung („RPUR“) geregelt. § 22 Abs. 6 RPUR setzt fest, dass „Der Zuschussgeber fordert den Zuschussnehmer zur Rückerstattung des Zuschusses oder eines Teils davon innerhalb der festgesetzten Frist auf, wenn er aufgrund einer Kontrolle feststellen sollte, dass der Zuschussnehmer seine Pflicht gemäß der jeweiligen Rechtsvorschrift, die mit dem Zweck, zu dem die Finanzmittel gewährt wurden, verletzt hat, den Zweck des Zuschusses oder jene Bedingung, unter der der Zuschuss gewährt wurde, nicht eingehalten hat, bei der er nicht zur Abhilfeschaffung aufgefordert werden kann. In jenem Umfang, in dem der Zuschussnehmer den Zuschuss oder einen Teil davon zurückerstattet hat, gilt, dass es nicht zu einem Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin kam. Die Aufforderung zur Abhilfeschaffung und die Aufforderung zur Rückerstattung des Zuschusses oder eines Teils davon ist für den Zuschussnehmer nicht verbindlich…“ Der Zuschussnehmer kann danach von drei möglichen Varianten der Vorgehensweise wählen:
 
- der Aufforderung im vollen Umfang nachzukommen und die Mittel im angeforderten Umfang zurückzuerstatten;
- der Aufforderung teilweise nachzukommen und jenen Teil der Mittel zurückzuerstatten, über den er vermutet, dass die Aufforderung berechtigt ist;
- der Aufforderung überhaupt nicht nachzukommen.
 
Für den Fall, dass der Zuschussnehmer der Aufforderung im vollen Umfang nachkommen sollte, wie der Zuschussgeber dies verlangt, tritt jene rechtliche Vermutung ein „dass es zu keinem Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin kam“, ggf. in einem Teil, der dem Umfang der Rückerstattung der Mittel entspricht, wodurch der ganze Fall abgeschlossen ist. Der Zuschussgeber eröffnet kein Abgabeverfahren und er kann auch keine Abgabe auferlegen, weil es zu keinem Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin im rechtlichen Sinne kam. Entsprechendes gilt auch für eine Geldstrafe, obwohl der Zuschussnehmer das öffentliche Geld für bestimmte Zeit zur Verfügung hatte. Sollte der Zuschussnehmer der Aufforderung nicht nachkommen, wird die Sache vom Zuschussgeber zu einem Verfahren über die Auferlegung einer Abgabe und einer Geldstrafe für den Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin dem zuständigen Organ gemäß § 22 Abs. 9 RPUR weitergeleitet. Gegen die Entscheidungen über die Abgabe und die Geldstrafe ist eine Berufung, über die in § 22 Abs. 10 RPUR angeführte Organe entscheiden, gegebenenfalls danach auch eine gerichtliche Kontrolle, zulässig.
 
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Stellung des Antrags ist es notwendig, sich bewusst zu machen, dass der Mieter als Antragsteller einen Subventionsbetrug im Sinne von § 212 des Strafgesetzbuches begehen kann, in dem festgesetzt ist, dass „(1) Wer in einem Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses, einer Subvention oder einer rückzahlbaren Finanzbeihilfe oder eines Beitrags unzutreffende oder grob verzerrte Angaben anführt oder erhebliche Angaben verschweigt, wird mit einer Freiheitsstrafe für bis zu zwei Jahren oder mit einem Tätigkeitsverbot bestraft. (2) Dieselben Strafen gelten für denjenigen, der in einem nicht nur geringfügigen Umfang durch einen zweckgebundenen Zuschuss, eine Subvention oder eine rückzahlbare Finanzbeihilfe oder einen Beitrag erhaltene Finanzmittel zu einem anderen als zu dem bestimmten Zweck verwendet. (3) Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren wird der Täter bestraft, wenn er eine in Abs. 1 oder 2 angeführte Straftat begeht und, wenn dieser für die Straftat in den letzten drei Jahren verurteilt oder bestraft wurde. (4) Mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe wird der Täter bestraft, wenn dieser mit der in Abs. 1 oder 2 angeführte Straftat einen größeren Schaden verursacht. (5) Mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren wird der Täter bestraft, a) wenn dieser die in Abs. 1 oder 2 angeführte Straftat als Mitglied einer organisierten kriminellen Vereinigung begangen hat, b) wenn dieser eine solche Straftat als eine Person begangen hat, der die gesonderte Pflicht zur Wahrung der Interessen des Geschädigten auferlegt wurde, oder c) wenn er durch eine solche Straftat einen erheblichen Schaden verursacht hat. (6) Mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren wird der Täter bestraft, a) wenn er durch die in Abs. 1 oder 2 angeführte Straftat einen erheblichen Schaden verursacht hat, oder b) wenn er eine solche Straftat mit der Absicht begangen hat, die Begehung einer Straftat des Hochverrats (§ 309), des Terroranschlags (§ 311) oder einer terrorostischen Straftat (§ 312) zu ermöglichen oder zu erleichtern. (7) Die Vorbereitung ist strafbar.
 

Vermieter

 
Auch wenn es im Entwurf des tschechischen Programms nicht ausdrücklich angeführt ist, kann vorausgesetzt werden, dass der Vermieter ohne den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung, zwischen dem Vermieter und dem Mieter, dem Mieter keinen Nachlass gewähren würde und der Mieter nicht imstande wäre, die Bedingungen für die Gewährung eines Zuschusses zu erfüllen. Wenn es zum Abschluss einer solchen Vereinbarung kommt, kann davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung weitere Absprachen enthalten könnte, die für den Vermieter günstig sein können. Auch wenn sich die Vertragsparteien nur an die Bedingungen halten sollten, die dem Mieter im Programm auferlegt werden, kann es für den Vermieter günstig sein, dem Mieter nachzukommen, weil der Mieter ohne die Zahlung von mind. 50 % des Mietzinses für die Monate April, Mai und Juni und 100 % des Mietzinses für Januar und Februar 2020 nicht imstande sein wird, den Zuschuss in Anspruch zu nehmen. Wenn der Mieter also die Zahlungen des Mietzinses eingestellt hat, kann es sich um ein wirksames Mittel für den Vermieter handeln, den Mieter zur Zahlung des Mietzinses zu bewegen.
 
Auch auf Seiten des Vermieters besteht das strafrechtliche Risiko der Begehung einer Straftat des Subventionsbetrugs iSv § 212 des Strafgesetzbuches, weil auch der Vermieter dem Mieter eine Ehrenerklärung zum Zweck der Stellung des Antrags des Mieters auf einen Zuschuss ausstellen muss, und zwar im Umfang der von ihm bestätigten Tatsachen.
 

Weitere Bedingungen für die Gewährung eines Zuschusses für den Mietzins gemäß dem Entwurf des Förderprogramms „COVID-19 – Mietzins“ in Tschechien

 
Als förderfähige Ausgabe gemäß dem Programm gilt nur die Zahlung des Mietzinses ggf. Mietzinses für Untermiete in Betriebsstätten aufgrund eines Miet- oder Untermietvertrags, denen aufgrund der ergriffenen außerordentlichen Maßnahmen der Verkauf von Waren und Dienstleistungen in den Betriebsstätten verboten wurde und dadurch die Fähigkeit, Gewinn zu bilden bzw. Mietzins zu zahlen beeinträchtigt wurde. Als Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden gilt für die Zwecke des Programms die Miete oder Untermiete der Betriebsstätte. In einem solchen Fall, wenn die Betriebsstätte vermietet und danach weitervermietet wurde, ist es nicht möglich, die Beihilfe zweimal zu beantragen. Den Zuschuss kann nur ein solches Rechtssubjekt beantragen, das in der Betriebsstätte seine Betriebstätigkeit tatsächlich betreibt.
 
Für den Fall, dass kein fester Betrag des Mietzinses festgesetzt wurde (z.B. bei den Mietverträgen mit der Berechnung des sog. Umsatzmietzinses), gilt als förderfähige Ausgabe nur der Basismietzins ohne Umsatzbestandteil in Bezug auf die Monate April, Mai und Juni 2020.
 
Bedingung für den staatlichen Beitrag zum Mietzins in Tschechien ist die Vereinbarung des Mieters mit dem Vermieter hinsichtlich eines Nachlasses vom Mietzins in Höhe von 30 %. Wenn der Vermieter der Staat ist, dann wird der Nachlass automatisch gewährt. Die Höhe des Mietzinses, aus dem der Nachlass zu gewähren ist, muss mit einem Beleg über die Zahlung des Mietzinses für die vorhergehende Periode nachgewiesen werden, um die absichtliche Erhöhung des Mietzinses zu vermeiden.
 

Förderfähiger Antragsteller für die Gewährung des Mietzinszuschusses gemäß dem Entwurf des Förderprogramms „COVID – Mietzins“ in Tschechien

 
Als förderfähiger Antragsteller gilt ein solcher Antragsteller, der alle folgenden Bedingungen erfüllt:
 
a) Der Antragsteller ist ein Einzelunternehmer oder eine juristische Person.
 
b) Der Antragsteller ist aufgrund des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg., betreffend Gewerbeunternehmen (Gewerbegesetz), im Wortlaut der späteren Vorschriften oder aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift als des Gewerbegesetzes unternehmerisch tätig.
 
c) Der Antragsteller nutzt eine Betriebsstätte, die nicht in seinem Eigentum steht, aufgrund eines gültigen Mietvertrags, der mit dem Vermieter vor dem 12. März 2020 abgeschlossen wurde.
 
d) Dem Antragsteller wurde infolge der ergriffenen außerordentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie der Erkrankung COVID-19 der Verkauf von Waren und Dienstleistungen in seinen Betriebsstätten zumindest in einem Teil des Zeitraums vom 13. März bis zum 30. Juni 2020 verboten.
 
e) Der Antragsteller ist keine nahestehende Partei zum Vermieter der Räume für die Betriebsstätte (siehe die Begriffsbestimmung in der Anlage 1 zum Programm).
 
f) Der Antragsteller ist mit der Zahlung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den ausgewählten Behörden, die bis zum 12. März 2020 fällig waren, nicht in Verzug. (Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung der Steuer gemäß § 156 der Steuerordnung, Gesetz Nr. 180/2009 Slg. bedeutet nicht, dass der Antragsteller in Verzug wäre.)
 

Bedingungen für die Gewährung eines Zuschusses für Mietzins gemäß dem Entwurf des Förderprogramms „COVID – Mietzins“ in Tschechien

 
Die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses in Tschechien sind:
 
- Gewährung eines Nachlasses seitens des Vermieters in Höhe von 30 % vom Mietzins für den Zeitraum der Monate April, Mai und Juni 2020. (Zulässig ist, dass vor der Stellung des Antrags eine Vereinbarung oder ein Nachtrag zum Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Beihilfeantragsteller abgeschlossen wurde.) Für den Fall einer Beihilfe für den Antragsteller, der die Räume vom Staat angemietet hat, findet diese Bedingung keine Anwendung.
 
- Der Antragsteller muss 50 % des monatlichen Mietzinses für die Monate April, Mai und Juni 2020 in der Form und im üblichen Termin gemäß dem gültigen Mietvertrag oder bis zur Beendigung des Mietvertrags, wenn es dazu vor dem 30.06.2020 kommt, bezahlen. Wenn die Zahlungen des Mietzinses durch den Beihilfeantragsteller aufgrund des Gesetzes Nr. 210/2020 Slg., oder durch Vereinbarung zwischen dem Beihilfeantragsteller und dem Vermieter gestundet wurden, gilt die Bedingungen gemäß dem Satz 1 als erfüllt, wenn die Zahlung von 50 % des monatlichen Mietzinses durch den Beihilfeantragsteller für den Zeitraum April, Mai und Juni 2020 spätestens am Tag vor der Stellung des Antrags auf die Gewährung des Zuschusses zustande kommt.
 
- Für den Fall der Beihilfe für einen Antragsteller, der die Räume vom Staat angemietet hat, die Zahlung von 80 % des monatlichen Mietzinses durch den Beihilfeantragsteller für die Monate April, Mai und Juni 2020 in der Form und im üblichen Termin gemäß dem gültigen Mietvertrag oder bis zur Beendigung des Mietvertrags, wenn sie vor dem 30.06.2020 zustande kommt. Wenn es zu einer Stundung der Mietzinszahlungen durch den Beihilfeantragsteller aufgrund des Gesetzes Nr. 210/2020 Slg., oder durch eine Vereinbarung zwischen dem Beihilfeantragsteller und dem Vermieter kommt, dann gilt die Bedingung gemäß Satz 1 als erfüllt, wenn die Zahlung von 80 % des monatlichen Mietzinses durch den Beihilfeantragsteller für den Zeitraum April, Mai und Juni 2020 spätestens am Tag vor der Stellung des Antrags auf die Gewährung des Zuschusses zustande kommt.
 
- In Bezug auf den vermieteten Raum darf nur einmal ein Antrag auf Gewährung des Zuschusses gemäß diesem Programm gestellt werden. Nur in einem solchen Fall, wenn in der gleichen Betriebsstätte im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit mehrere Mieter tätig sind, kann der Beihilfeantragsteller die Beihilfe nur für jenen Teil des Mietzinses beantragen, der sich auf den Teil der Betriebsstätte, den er für die Zwecke seiner unternehmerischen Tätigkeit genutzt hat, bezieht, gegebenenfalls für den anteiligen Teil gemäß dem zeitlichen Umfang der Nutzung der Betriebsstätte. (Es handelt sich z.B: um eine solche Situation, wenn sich die Mieter bei der Nutzung der Betriebsstätte abwechseln.)
 

Form und Höhe des Mietzuschusses gemäß dem Entwurf des Förderprogramms „COVID-19 – Mietzins“ in der Tschechischen Republik

 
Die Beihilfe wird dem Zuschussnehmer in Form eines Mietzuschusses gewährt. Der Zuschuss wird aufgrund der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses gewährt, die vom Zuschussgeber erlassen wird (nachfolgend „Entscheidung“).
 
Die Förderung wird höchstens für den gesamten Zeitraum der Monate April, Mai und Juni 2020 in einem solchen Fall gewährt, in dem Unternehmer der Verkauf von Waren und Dienstleistungen in den Betriebsstätten zumindest in einem Teil des Zeitraums vom 13. März bis 30. Juni 2020 verboten wurde. Für den Fall, dass der Mietvertrag vor dem 30. Juni 2020 beendet wurde oder enden sollte, kann der Zuschuss nur für die Mietdauer der Betriebsstätte beantragt werden.
 
Der Antragsteller kann nur einmal einen Antrag für die gleiche Betriebsstätte einreichen.
 
Die Höhe der Beihilfe für einen Zuschussnehmer beträgt 50 % des monatlichen Mietzinses für den Zeitraum der Monate April, Mai und Juni 2020, bei gleichzeitiger Erfüllung von folgenden Bedingungen:
 
i. Gewährung eines Nachlasses in Höhe von 30 % des Mietzinses seitens des Vermieters gemäß Art. 4 lit. a).
 
ii. Zahlung in Höhe von 50 % des Mietzinses durch den Mieter gemäß Art. 4 lit. b).
 
Für den Fall einer Betriebsstätte, deren Vermieter und Eigentümer der Liegenschaft, in der sich die Betriebsstätte befindet, der Staat ist, beträgt die Höhe der Beihilfe 80 % vom Gesamtmietzins für den Zeitraum der Monate April, Mai und Juni 2020, bei der Erfüllung der Bedingung der Zahlung von 80 % des Mietzinses durch den Mieter gegenüber dem Staat.
 
Förderfähige Ausgaben dürfen bei der Umrechnung für einen Monat die Höhe des ursprünglichen monatlichen Mietzinses nicht überschreiten, der vom Mieter vor dem 12. März 2020 nachgewiesen wurde.
 
Für den Fall, dass dem Mietzins Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird, handelt es sich um keine förderfähige Ausgabe, somit kann dafür keine Beihilfe in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Beihilfe gemäß dem Wortlaut dieses Programms wird jeweils ohne den jeweiligen MwSt.-Satz berechnet.
 
Die Beihilfe wird bis zu der nicht verbrauchten Höhe des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission für einen Zuschussnehmer, gemäß dem gültigen Umrechnungskurs der Tschechischen Nationalbank zum Tag des Inkrafttretens dieses Programms – höchstens jedoch bis zu CZK 10 Mio. – gewährt.
 

Sonstige Bedingungen für die Gewährung des Mietzuschusses gemäß dem Entwurf des Förderprogramms „COVID – Mietzins“ in Tschechien

 
Der Zuschussnehmer ist verpflichtet, die Dokumentation im Zusammenhang mit der Annahme der Beihilfe, hier insbesondere den Mietvertrag und alle Nachträge zum Mietvertrag für die Zeit von 10 Jahren nach dem Erlass der Entscheidung aufzubewahren.
 
Der Zuschussnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 10 Jahren nach der Gewährung des Zuschusses dem Zuschussgeber bzw. anderen Kontrollorganen die Kontrolle der jeweiligen Dokumentation im vollen Umfang zu ermöglichen.
 
Der Zuschussgeber behält sich das Recht vor, die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses zu ändern. Die Änderungen veröffentlicht der Zuschussgeber auf seiner Website.
 
Für die förderfähigen Ausgaben, die aus diesem Programm gewährt werden, kann keine andere Beihilfe im Rahmen des maßgeblichen Zeitraums April, Mai und Juni 2020 erhalten werden.
 
Die Beihilfe wird ab der Veröffentlichung der Aufforderung durch den Zuschussgeber, spätestens bis zum 31. Dezember 2020, gewährt.
 

Antrag auf die Gewährung eines Mietzuschusses gemäß dem Entwurf des Förderprogramms „COVID – Mietzins“ und Form der Einreichung des Antrags in Tschechien

 
Der Antragsteller hat den Antrag auf Beihilfe beim Ministerium für Industrie und Handel elektronisch einzureichen. Die Form der Einreichung des Antrags wird in der vom Ministerium für Industrie und Handel, als Zuschussgeber, aufgrund des Programms veröffentlichten Aufforderung näher spezifiziert. Der Antrag wird bewertet und für den Fall, dass die Beihilfe genehmigt wird, wird eine Entscheidung erlassen.
 
Einen Bestandteil des Antrags auf Gewährung der Beihilfe bilden:
 
a) Ehrenerklärung des Zuschussnehmers, dass:
 
● alle angeführten Informationen zutreffend sind;
● dass er ein förderfähiger Antragsteller gemäß Art. 3 des Programms ist;
● dass er bei der Einreichung des Antrags und während der ganzen Zeit der Inanspruchnahme der Beihilfe ein unternehmerisches Rechtssubjekt mit der Berechtigung zum Betreiben des Gewerbes oder sonstiger Unternehmenstätigkeit in der angemieteten Betriebsstätte war, für deren Mietzins die Beihilfe beantragt wird;
● dass er die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit nicht unterbrochen hat oder dass ihm die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit nicht eingestellt wurde oder dass er die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit nicht aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift als des Gewerbegesetzes unterbrochen hat;
● dass er ein Steuersubjekt gemäß dem Gesetz Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung ist;
● dass er keine Zahlungsrückstände gegenüber den ausgewählten Behörden und gegenüber den Zuschussgebern aus den aus dem Haushalt der Europäischen Union mitfinanzierten Projekten bis zum 12. März 2020 hat. Als Zahlungsrückstände gelten nicht verzögerte Zahlungen von Steuern oder Abgaben im Zusammenhang mit der Verbreitung der Erkrankung COVID-19 durch eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-19 aufgrund von Steuerentlastungspaketen des Finanzministeriums oder des Ministeriums für Arbeit und Soziales;
● dass er zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Not iS der Blockausnahmen war;
● das Gericht über sein Vermögen gemäß dem Gesetz Nr. 328/1991 Slg., Gesetz über Konkurs und Ausgleich, weder ein Konkursverfahren eröffnet, noch einen Vergleich genehmigt, noch den Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt hat;
● gemäß den Bestimmungen d. § 136 des Gesetzes Nr. 182/2006 Slg., über Insolvenz und die Formen ihrer Lösung (Insolvenzgesetz), nicht über die Insolvenz entschieden wurde;
● kein Beschluss über die Anordnung der Vollstreckung einer Entscheidung über sein Vermögen oder eine Zwangsvollstreckung über sein Vermögen von einem Gericht oder einem Verwaltungsorgan erlassen wurde;
● er sich nicht in Liquidation befindet;
● das Unternehmen, bzw. die unternehmerische Aktivität, nicht die Bedingungen des Insolvenzgesetzes für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens erfüllt, mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, bzw. unternehmerischen Aktivitäten, die die Bedingungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens infolge der Verbreitung der Erkrankung COVID-19 durch eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-19 erfüllen;
● dass er auf weitere Kompensationen seitens des Staats im Zusammenhang mit dem Mietzins für März, April, Mai und Juni 2020 verzichtet;
● dass er die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für den Bedarf der Verwaltung des Programms zur Kenntnis nimmt;
 
b) Ehrenerklärung des Vermieters (dabei ist auch die Ehrenerklärung einer berechtigten Person zulässig, die für den Vermieter handelt), durch die nachgewiesen wird, dass:
 
● zwischen dem Zuschussnehmer und dem Vermieter ein Mietvertrag besteht oder bestanden hat, der vor dem 12. März 2020 abgeschlossen wurde, mit der Anführung des Zeitpunkts, zu dem der Mietvertrag besteht oder ob die Mietdauer unbestimmt ist;
● der Vermieter keine nahestehende Person des Zuschussnehmers ist.
 
c) Anlage:
● Nachweis über die Zahlung des Mietzinses für die Monate Januar und Februar 2020. Für den Fall, dass am Tag der Einreichung des Antrags gemäß dem Mietvertrag die Fälligkeitsfrist des Mietzinses für Februar und Januar 2020 noch nicht abgelaufen ist, kann auch ein Nachweis über die Zahlung des Mietzinses für Oktober, November, Dezember 2019 vorgelegt werden. Wenn der Mietvertrag nach dem 31. Januar 2020 abgeschlossen wurde, ist der Nachweis über die Zahlung des anteiligen Mietzinses ab dem Abschluss des Mietzinses bis zum 12. März 2020 als Anlage beizufügen;
● Nachweis über die Zahlung eines Teils des Mietzinses für die jeweilige Betriebsstätte in Höhe des beantragten Zuschusses;
● der vom Antragsteller unterzeichnete Entwurf einer Vereinbarung, dass sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegenüber der Tschechischen Republik aus dem Titel des Schadensersatzes infolge der in Punkt 3, lit. d) dieser Aufforderung angeführten Maßnahmen abgegolten sind.
● Für den Fall einer Beihilfe gemäß Punkt 5 d) dieses Programms, der Nachweis über die Zahlung der Mehrwertsteuer auf 70 % des Mietzinses für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum Tag der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe, wenn dieser Mietzins bis zum Tag der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe fällig geworden ist.
● Für den Fall einer Beihilfe für einen Antragsteller, der die Betriebsstätte vom Staat angemietet hat, der Nachweis über die Zahlung der Mehrwertsteuer auf 80 % des Mietzinses für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum Tag der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe, wenn dieser Mietzins bis zum Tag der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe fällig geworden ist.
 
 
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
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