Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf Mäßigung der Vertragsstrafe und Unmöglichkeit der einseitigen Aufrechnung

Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf Mäßigung der Vertragsstrafe und Unmöglichkeit der einseitigen Aufrechnung

 
 
 


 
Es gibt nicht sehr viele Gesetzesänderungen , die für alle tschechischen Unternehmer von allgemeiner Relevanz zum Jahresende 2019 von Relevanz sind. Aber nicht nur der tschechische Gesetzgeber, sondern auch tschechische Gerichte und Behörden können Änderungen für Unternehmer bringen. Die wichtigsten Neuigkeiten, die die Rechtsprechung der tschechischen Gerichte und Behörden in diesem Jahr gebracht hat, sind in diesem Artikel zu finden.
 

Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf Mäßigung der Vertragsstrafe und Unmöglichkeit der einseitigen Aufrechnung

 
Durch das Urteil vom 11.04.2018, Az. 31 Cdo 927/2016, das in der amtlichen Sammlung dieses Jahres veröffentlicht wurde, ist das Oberste Gericht von der bisherigen Rechtsauffassung von fast zehn Entscheidungen abgewichen und stellte fest, dass die Mäßigung der Vertragsstrafe ex tunc zum Zeitpunkt der Absprache über die Vertragsstrafe kommt, was die Unmöglichkeit der Verwendung einer unangemessen hohen Vertragsstrafe zur Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen und dadurch auch die Verhinderung der Überprüfung einer unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe durch das Gericht zur Folge hat, was eine bisher von den Gerichten akzeptable Vorgehensweise war.
 
Die Große Kammer hat diese Frage anders als im Urteil des Obersten Gerichts vom 28.08.2006, Az. 32 Odo 1007/2006und in den daran anschließenden Entscheidungen beurteilt und gelangte zu einer völlig neuen Schlussfolgerung, nämlich „zu einer Mäßigung der Vertragsstrafe kommt es nicht mit Wirkungen ex nunc, sondern ex tunc, zum Zeitpunkt der Absprache über die Vertragsstrafe. Wenn die Vertragsstrafe unangemessen ist, dann kann es durch einseitige Aufrechnung im Umfang ihrer unangemessenen Höhe weder zum Erlöschen der Forderung aus der Vertragsstrafe kommen, noch zum Erlöschen der Forderung, gegenüber der die Aufrechnung erfolgt.
 
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
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